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 **Der katholische Religionsunterricht hat aus kirchlicher Perspektive drei wesentliche Aufgaben:** **Der katholische Religionsunterricht hat aus kirchlicher Perspektive drei wesentliche Aufgaben:**
  
-1. „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der Kirche“2+//1.// „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der Kirche“2
  
 – Die Wissensvermittlung setzt dieses im Studium der Theologie vermittelte Grundwissen bei den Religionslehrkräften voraus sowie die Kompetenz, dieses Wissen mit Bezug zur Lebensrealität der Menschen heute zu reflektieren; – Die Wissensvermittlung setzt dieses im Studium der Theologie vermittelte Grundwissen bei den Religionslehrkräften voraus sowie die Kompetenz, dieses Wissen mit Bezug zur Lebensrealität der Menschen heute zu reflektieren;
  
-2. „Reflexive Erschließung von Formen gelebten Glaubens“3 +//2.// „Reflexive Erschließung von Formen gelebten Glaubens“3 
  
 – die reflexive Erschließung erfordert persönliches Vertrautsein mit Formen gelebten Glaubens bei den Religionslehrkräften; – die reflexive Erschließung erfordert persönliches Vertrautsein mit Formen gelebten Glaubens bei den Religionslehrkräften;
  
-3. „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4+//3.// „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4
  
 – Voraussetzung ist eine religiös verortete und dialogfähige Persönlichkeit, die als Religionslehrkraft das Wechselspiel von Fragen, Zweifeln und Vertrauen als Lernweg des Glaubens wahrnimmt und auch vermittelt. – Voraussetzung ist eine religiös verortete und dialogfähige Persönlichkeit, die als Religionslehrkraft das Wechselspiel von Fragen, Zweifeln und Vertrauen als Lernweg des Glaubens wahrnimmt und auch vermittelt.
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 **Da der Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach ist, gelten für ihn wie für jedes andere Fach die Grundregeln schulischen Lernens:** **Da der Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach ist, gelten für ihn wie für jedes andere Fach die Grundregeln schulischen Lernens:**
  
-**1.** Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines selbstständigen Urteils der Schüler/-innen, weshalb jede Form der Indoktrinierung zu vermeiden ist. Dieses Ziel verfolgt auch der katholische Religionsunterricht, denn er soll Schüler/-innen „zu verantwortlichem Denken und Verhalten im Hinblick auf Religion und Glaube befähigen“12.+1. Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines selbstständigen Urteils der Schüler/-innen, weshalb jede Form der Indoktrinierung zu vermeiden ist. Dieses Ziel verfolgt auch der katholische Religionsunterricht, denn er soll Schüler/-innen „zu verantwortlichem Denken und Verhalten im Hinblick auf Religion und Glaube befähigen“12.
  
-**2.** Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers behandelt werden. In der Theologie und im Leben der Kirche gibt es eine legitime Pluralität von Überzeugungen, die im Religionsunterricht zur Sprache kommen sollen. Denn wenn unterschiedliche Standpunkte und deren theologische Begründungen unerörtert blieben, widerspräche dies seiner oben genannten Zielsetzung und der intendierten Förderung der Urteilsfähigkeit der Schüler/-innen.+2. Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers behandelt werden. In der Theologie und im Leben der Kirche gibt es eine legitime Pluralität von Überzeugungen, die im Religionsunterricht zur Sprache kommen sollen. Denn wenn unterschiedliche Standpunkte und deren theologische Begründungen unerörtert blieben, widerspräche dies seiner oben genannten Zielsetzung und der intendierten Förderung der Urteilsfähigkeit der Schüler/-innen.
  
-**3.** Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, die auch theologisch begründet ist; denn es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer jeweils einer Generation angemessenen Weise auf die bleibenden Fragen der Menschen nach dem Sinn des gegenwärtigen und zukünftigen Lebens und nach dem Verhältnis beider zueinander Antwort [zu] geben“13.+3. Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, die auch theologisch begründet ist; denn es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer jeweils einer Generation angemessenen Weise auf die bleibenden Fragen der Menschen nach dem Sinn des gegenwärtigen und zukünftigen Lebens und nach dem Verhältnis beider zueinander Antwort [zu] geben“13.
  
 Die Beachtung dieser Grundsätze schulischer Bildung und der Bekenntnischarakter des Religionsunterrichts widersprechen sich nicht; denn der Bekenntnischarakter des Faches nach Artikel 7 Abs. 3 GG setzt voraus, dass die Religionslehrkräfte das Fach „nicht nur in der Beobachterperspektive über den Glauben“ erteilen, sondern dies „auch in der Teilnehmerperspektive vom Glauben“ tun.14 Das schließt die Teilnahme am Leben der Kirche und ihrem Ringen um die Frage ein, was Nachfolge Christi heute bedeutet. Die Beachtung dieser Grundsätze schulischer Bildung und der Bekenntnischarakter des Religionsunterrichts widersprechen sich nicht; denn der Bekenntnischarakter des Faches nach Artikel 7 Abs. 3 GG setzt voraus, dass die Religionslehrkräfte das Fach „nicht nur in der Beobachterperspektive über den Glauben“ erteilen, sondern dies „auch in der Teilnehmerperspektive vom Glauben“ tun.14 Das schließt die Teilnahme am Leben der Kirche und ihrem Ringen um die Frage ein, was Nachfolge Christi heute bedeutet.
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 **§ 1 Formen der Kirchlichen Bevollmächtigung**  **§ 1 Formen der Kirchlichen Bevollmächtigung** 
  
-**(1)** Zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts bedarf die Religionslehrkraft einer Kirchlichen Bevollmächtigung. Die Regelungen des weltlichen Rechts über die fachliche und pädagogische Qualifikation der Religionslehrkräfte bleiben davon unberührt.+(1) Zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts bedarf die Religionslehrkraft einer Kirchlichen Bevollmächtigung. Die Regelungen des weltlichen Rechts über die fachliche und pädagogische Qualifikation der Religionslehrkräfte bleiben davon unberührt.
  
-**(2)** Bei der Kirchlichen Bevollmächtigung handelt es sich um eine befristete oder unbefristete kirchliche Beauftragung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts. Drei Formen sind zu unterscheiden:+(2) Bei der Kirchlichen Bevollmächtigung handelt es sich um eine befristete oder unbefristete kirchliche Beauftragung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts. Drei Formen sind zu unterscheiden:
  
 1. die Missio canonica (§ 2-3), 1. die Missio canonica (§ 2-3),
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 **§ 2 Missio canonica**  **§ 2 Missio canonica** 
  
-**(1)** Die Missio canonica ist eine unbefristete Kirchliche Bevollmächtigung. Für ihre Erteilung ist der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese zuständig, in der die Lehrkraft katholischen Religionsunterricht erteilt (can. 805 CIC). +(1) Die Missio canonica ist eine unbefristete Kirchliche Bevollmächtigung. Für ihre Erteilung ist der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese zuständig, in der die Lehrkraft katholischen Religionsunterricht erteilt (can. 805 CIC). 
  
-**(2)** Die Missio canonica wird erteilt, wenn die folgenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind:+(2) Die Missio canonica wird erteilt, wenn die folgenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
  
 //1.// ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie, //1.// ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie,
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 Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann keine Missio canonica erteilt werden. Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann keine Missio canonica erteilt werden.
  
-**(3)** Damit die Missio canonica erteilt werden kann, ist es notwendig, einen Antrag bei der Abteilung Erziehung und Schule des Bischöflichen Generalvikariats zu stellen. +(3) Damit die Missio canonica erteilt werden kann, ist es notwendig, einen Antrag bei der Abteilung Erziehung und Schule des Bischöflichen Generalvikariats zu stellen. 
 Im Einzelnen sind dem Antrag beizufügen: Im Einzelnen sind dem Antrag beizufügen:
  
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 //4.// ein Referenzschreiben, erstellt von einer Person, die im pastoralen Dienst tätig ist.  //4.// ein Referenzschreiben, erstellt von einer Person, die im pastoralen Dienst tätig ist. 
  
-**(4)** Die Abteilung Erziehung und Schule prüft den Antrag und empfiehlt die Erteilung oder Nichterteilung der Missio canonica. Bevor die Abteilung Erziehung und Schule empfiehlt, die Missio canonica nicht zu erteilen, gibt sie der Religionslehrkraft unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Diese Frist kann auf Antrag der Religionslehrkraft verlängert werden. Soll die Missio canonica nicht erteilt werden, leitet die Abteilung Erziehung und Schule den Vorgang an die Missio-Kommission weiter. Die Religionslehrkraft kann den Antrag jederzeit zurücknehmen.+(4) Die Abteilung Erziehung und Schule prüft den Antrag und empfiehlt die Erteilung oder Nichterteilung der Missio canonica. Bevor die Abteilung Erziehung und Schule empfiehlt, die Missio canonica nicht zu erteilen, gibt sie der Religionslehrkraft unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Diese Frist kann auf Antrag der Religionslehrkraft verlängert werden. Soll die Missio canonica nicht erteilt werden, leitet die Abteilung Erziehung und Schule den Vorgang an die Missio-Kommission weiter. Die Religionslehrkraft kann den Antrag jederzeit zurücknehmen.
  
-**(5)** Sind die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt, entsendet der Ortsordinarius die Religionslehrkraft mit der Missio canonica. Hierüber erhält die Religionslehrkraft eine Urkunde. Diese wird durch den Ortsordinarius oder eine von ihm beauftragte Person im Rahmen eines Gottesdienstes überreicht.+(5) Sind die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt, entsendet der Ortsordinarius die Religionslehrkraft mit der Missio canonica. Hierüber erhält die Religionslehrkraft eine Urkunde. Diese wird durch den Ortsordinarius oder eine von ihm beauftragte Person im Rahmen eines Gottesdienstes überreicht.
  
-**(6)** Wechselt eine Lehrkraft von einer Schule, die auf dem Gebiet einer anderen (Erz-)Diözese liegt, an eine Schule innerhalb des Bistums Aachen, stellt sie einen Antrag auf Anerkennung der Missio canonica. Dazu reicht sie bei der Abteilung Erziehung und Schule das entsprechende Antragsformular, die Missio canonica der anderen (Erz-)Diözese (in beglaubigter Kopie) sowie den ausgefüllten Personalbogen ein. Dem Antrag wird ohne ein erneutes Prüfungsverfahren stattgegeben. +(6) Wechselt eine Lehrkraft von einer Schule, die auf dem Gebiet einer anderen (Erz-)Diözese liegt, an eine Schule innerhalb des Bistums Aachen, stellt sie einen Antrag auf Anerkennung der Missio canonica. Dazu reicht sie bei der Abteilung Erziehung und Schule das entsprechende Antragsformular, die Missio canonica der anderen (Erz-)Diözese (in beglaubigter Kopie) sowie den ausgefüllten Personalbogen ein. Dem Antrag wird ohne ein erneutes Prüfungsverfahren stattgegeben. 
  
 **§ 3 Missio canonica für Mitarbeitende im pastoralen Dienst** **§ 3 Missio canonica für Mitarbeitende im pastoralen Dienst**
  
-**(1)** Allen Mitarbeitenden im pastoralen Dienst des Bistums Aachen wird die Missio canonica nach einer abgeschlossenen religionspädagogischen Ausbildung und dem Erhalt der staatlichen Lehrerlaubnis verliehen.+(1) Allen Mitarbeitenden im pastoralen Dienst des Bistums Aachen wird die Missio canonica nach einer abgeschlossenen religionspädagogischen Ausbildung und dem Erhalt der staatlichen Lehrerlaubnis verliehen.
  
-**(2)** Näheres regelt die Ordnung für den Erwerb der Missio canonica im Rahmen der Berufseinführung und Prüfungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.+(2) Näheres regelt die Ordnung für den Erwerb der Missio canonica im Rahmen der Berufseinführung und Prüfungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  
 **§ 4 Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst** **§ 4 Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst**
  
-**(1)** Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst ist eine befristete Kirchliche Bevollmächtigung. Ihre Gültigkeit erlischt mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes. Für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst ist entweder der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese zuständig, auf deren Gebiet die Hochschule des Studienabschlusses liegt, oder der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese, in der der Einsatzort der Lehrkraft liegt (can. 805 CIC). In Nordrhein-Westfalen wird die Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst von allen fünf (Erz-)Diözesen ohne eigenes Prüfungsverfahren wechselseitig anerkannt. +(1) Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst ist eine befristete Kirchliche Bevollmächtigung. Ihre Gültigkeit erlischt mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes. Für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst ist entweder der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese zuständig, auf deren Gebiet die Hochschule des Studienabschlusses liegt, oder der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese, in der der Einsatzort der Lehrkraft liegt (can. 805 CIC). In Nordrhein-Westfalen wird die Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst von allen fünf (Erz-)Diözesen ohne eigenes Prüfungsverfahren wechselseitig anerkannt. 
  
-**(2)** Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst wird erteilt, wenn die folgenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind:+(2) Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst wird erteilt, wenn die folgenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
  
 //1.// ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie, //1.// ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie,
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 Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann keine Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst erteilt werden. Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann keine Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst erteilt werden.
  
-**(3)** Damit die Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst erteilt werden kann, ist es notwendig, einen Antrag bei der Abteilung Erziehung und Schule des Bischöflichen Generalvikariats zu stellen. +(3) Damit die Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst erteilt werden kann, ist es notwendig, einen Antrag bei der Abteilung Erziehung und Schule des Bischöflichen Generalvikariats zu stellen. 
 Im Einzelnen sind dem Antrag beizufügen: Im Einzelnen sind dem Antrag beizufügen:
  
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 //4.// der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis über die Teilnahme an den verpflichtenden Modulen des Mentorats am Studienort. //4.// der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis über die Teilnahme an den verpflichtenden Modulen des Mentorats am Studienort.
  
-**(4)** Die Abteilung Erziehung und Schule prüft den Antrag und empfiehlt die Erteilung oder Nichterteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst. Bevor die Abteilung Erziehung und Schule empfiehlt, die Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst nicht zu erteilen, ist die Religionslehrkraft zu den maßgeblichen Gründen anzuhören. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.+(4) Die Abteilung Erziehung und Schule prüft den Antrag und empfiehlt die Erteilung oder Nichterteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst. Bevor die Abteilung Erziehung und Schule empfiehlt, die Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst nicht zu erteilen, ist die Religionslehrkraft zu den maßgeblichen Gründen anzuhören. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
  
-**(5)** Über die Verleihung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst wird die Religionslehrkraft auf dem Postweg informiert.+(5) Über die Verleihung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst wird die Religionslehrkraft auf dem Postweg informiert.
  
 **§ 5 Kirchliche Unterrichtserlaubnis** **§ 5 Kirchliche Unterrichtserlaubnis**
  
-**(1)** Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis ist eine befristete oder unbefristete Kirchliche Bevollmächtigung. Für ihre Erteilung ist der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese zuständig, in der die Lehrkraft katholischen Religionsunterricht erteilt (can. 805 CIC). +(1) Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis ist eine befristete oder unbefristete Kirchliche Bevollmächtigung. Für ihre Erteilung ist der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese zuständig, in der die Lehrkraft katholischen Religionsunterricht erteilt (can. 805 CIC). 
  
-**(2)** Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis kann ausschließlich Personen erteilt werden, die über ein Anstellungsverhältnis an einer Schule verfügen, an der die Notwendigkeit des Einsatzes von Lehrkräften ohne Fakultas besteht. Sie wird zunächst befristet erteilt, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen entfristet werden.+(2) Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis kann ausschließlich Personen erteilt werden, die über ein Anstellungsverhältnis an einer Schule verfügen, an der die Notwendigkeit des Einsatzes von Lehrkräften ohne Fakultas besteht. Sie wird zunächst befristet erteilt, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen entfristet werden.
  
-**(3)** Folgende Personen sind berechtigt, eine befristete Kirchliche Unterrichterlaubnis und ggf. (bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen) eine unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis zu beantragen:+(3) Folgende Personen sind berechtigt, eine befristete Kirchliche Unterrichterlaubnis und ggf. (bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen) eine unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis zu beantragen:
  
 //1.// Lehrkräfte, die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung, aber nicht über eine Fakultas für katholische Religionslehre verfügen und sich für den Zertifikatskurs für katholische Religionslehre oder den Studienkurs zum Erwerb des Weiterbildungsmasters im Fach katholische Religionslehre angemeldet haben. An diesen Kursen können auch zur katholischen Kirche konvertierte Lehrkräfte teilnehmen. //1.// Lehrkräfte, die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung, aber nicht über eine Fakultas für katholische Religionslehre verfügen und sich für den Zertifikatskurs für katholische Religionslehre oder den Studienkurs zum Erwerb des Weiterbildungsmasters im Fach katholische Religionslehre angemeldet haben. An diesen Kursen können auch zur katholischen Kirche konvertierte Lehrkräfte teilnehmen.
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 //3.// Lehrkräfte, die das Fach katholische Religionslehre studieren und sich im Hauptstudium/in der Zweiten Studienphase befinden. Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis wird nur für die Dauer des Anstellungsverhältnisses erteilt und kann nicht entfristet werden. Sie gilt ausschließlich für die Einsatzschule. //3.// Lehrkräfte, die das Fach katholische Religionslehre studieren und sich im Hauptstudium/in der Zweiten Studienphase befinden. Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis wird nur für die Dauer des Anstellungsverhältnisses erteilt und kann nicht entfristet werden. Sie gilt ausschließlich für die Einsatzschule.
  
-**(4)** Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis wird den genannten Lehrkräften erteilt, wenn zusätzlich die folgenden persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind:+(4) Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis wird den genannten Lehrkräften erteilt, wenn zusätzlich die folgenden persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
  
 //1.// volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie, //1.// volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie,
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 Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann keine Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt werden. Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann keine Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt werden.
  
-**(5)** Damit die Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt werden kann, ist es notwendig, einen Antrag bei der Abteilung Erziehung und Schule zu stellen. +(5) Damit die Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt werden kann, ist es notwendig, einen Antrag bei der Abteilung Erziehung und Schule zu stellen. 
 Im Einzelnen sind dem Antrag beizufügen: Im Einzelnen sind dem Antrag beizufügen:
  
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 //5.// eine persönliche Erklärung über die Bereitschaft, Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen, sowie über die Bereitschaft, ein Zeugnis christlichen Lebens in Schule und Unterricht zu geben. //5.// eine persönliche Erklärung über die Bereitschaft, Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen, sowie über die Bereitschaft, ein Zeugnis christlichen Lebens in Schule und Unterricht zu geben.
  
-**(6)** Die Abteilung Erziehung und Schule prüft den Antrag und empfiehlt die Erteilung oder Nichterteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis. Vor einer Nichterteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis ist die Religionslehrkraft zu den maßgeblichen Gründen anzuhören. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.+(6) Die Abteilung Erziehung und Schule prüft den Antrag und empfiehlt die Erteilung oder Nichterteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis. Vor einer Nichterteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis ist die Religionslehrkraft zu den maßgeblichen Gründen anzuhören. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
  
-**(7)** Über die Verleihung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis wird die Lehrkraft auf dem Postweg informiert.+(7) Über die Verleihung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis wird die Lehrkraft auf dem Postweg informiert.
  
 **§ 6 Erlöschen der Kirchlichen Bevollmächtigung** **§ 6 Erlöschen der Kirchlichen Bevollmächtigung**
  
-**(1)** Die Kirchliche Bevollmächtigung erlischt durch Austritt aus der katholischen Kirche, Verzicht oder Entzug.+(1) Die Kirchliche Bevollmächtigung erlischt durch Austritt aus der katholischen Kirche, Verzicht oder Entzug.
  
-**(2)** Die Religionslehrkraft kann gegenüber dem zuständigen Ortsordinarius den Verzicht auf die Kirchliche Bevollmächtigung erklären. Der Verzicht bedarf der Schriftform, muss nicht begründet sein und bedarf keiner Annahme durch den Ortsordinarius. +(2) Die Religionslehrkraft kann gegenüber dem zuständigen Ortsordinarius den Verzicht auf die Kirchliche Bevollmächtigung erklären. Der Verzicht bedarf der Schriftform, muss nicht begründet sein und bedarf keiner Annahme durch den Ortsordinarius. 
  
-**(3)** Die Kirchliche Bevollmächtigung kann nach § 9 entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vollständig erfüllt sind. Zuständig für den Entzug ist der Ortsordinarius, der die Kirchliche Bevollmächtigung erteilt hat. Der Entzug der Kirchlichen Bevollmächtigung erfolgt auf Empfehlung der Missio-Kommission.+(3) Die Kirchliche Bevollmächtigung kann nach § 9 entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vollständig erfüllt sind. Zuständig für den Entzug ist der Ortsordinarius, der die Kirchliche Bevollmächtigung erteilt hat. Der Entzug der Kirchlichen Bevollmächtigung erfolgt auf Empfehlung der Missio-Kommission.
  
-**(4)** Bevor die Missio-Kommission einbezogen wird, ist die Abteilung Erziehung und Schule verpflichtet, der Religionslehrkraft den für den beabsichtigten Entzug maßgeblichen Sachverhalt schriftlich mitzuteilen, diesen in einem Gespräch mit der Religionslehrkraft zu erörtern und ihr ein Angebot seelsorglicher oder supervisorischer Unterstützung zu machen. Außerdem ist der Religionslehrkraft unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Vor einem Entzug der Kirchlichen Bevollmächtigung ist die Religionslehrkraft anzuhören.+(4) Bevor die Missio-Kommission einbezogen wird, ist die Abteilung Erziehung und Schule verpflichtet, der Religionslehrkraft den für den beabsichtigten Entzug maßgeblichen Sachverhalt schriftlich mitzuteilen, diesen in einem Gespräch mit der Religionslehrkraft zu erörtern und ihr ein Angebot seelsorglicher oder supervisorischer Unterstützung zu machen. Außerdem ist der Religionslehrkraft unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Vor einem Entzug der Kirchlichen Bevollmächtigung ist die Religionslehrkraft anzuhören.
  
-**(5)** Ist die Kirchliche Bevollmächtigung erloschen, darf die Religionslehrkraft keinen katholischen Religionsunterricht erteilen. Ist die Religionslehrkraft an einer öffentlichen Schule tätig, informiert die Abteilung Erziehung und Schule die staatliche Schulaufsichtsbehörde.+(5) Ist die Kirchliche Bevollmächtigung erloschen, darf die Religionslehrkraft keinen katholischen Religionsunterricht erteilen. Ist die Religionslehrkraft an einer öffentlichen Schule tätig, informiert die Abteilung Erziehung und Schule die staatliche Schulaufsichtsbehörde.
  
 **§ 7 Aufgaben und Zusammensetzung der Missio-Kommission**  **§ 7 Aufgaben und Zusammensetzung der Missio-Kommission** 
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 //4.// der Bischöfliche Offizial oder eine von ihm beauftragte Person. //4.// der Bischöfliche Offizial oder eine von ihm beauftragte Person.
  
-**(3)** Die Mitglieder mit Ausnahme der Vertreter/-innen der bischöflichen Behörde übernehmen diese Tätigkeit ehrenamtlich.+(3) Die Mitglieder mit Ausnahme der Vertreter/-innen der bischöflichen Behörde übernehmen diese Tätigkeit ehrenamtlich.
  
-**(4)** Der Ortsordinarius setzt die Missio-Kommission bei Bedarf ein und ernennt ihre Mitglieder. Für jedes Mitglied ernennt er auch eine/n Stellvertreter/in.+(4) Der Ortsordinarius setzt die Missio-Kommission bei Bedarf ein und ernennt ihre Mitglieder. Für jedes Mitglied ernennt er auch eine/n Stellvertreter/in.
  
-**(5)** Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/-n Vorsitzende/-n.+(5) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/-n Vorsitzende/-n.
  
 **§ 8 Arbeitsweise der Missio-Kommission**  **§ 8 Arbeitsweise der Missio-Kommission** 
  
-**(1)** Die Missio-Kommission ist nur bei Anwesenheit aller vier Mitglieder beschlussfähig. Sie tagt, auch soweit eine Anhörung der betroffenen Lehrkraft stattfindet, nicht öffentlich.+(1) Die Missio-Kommission ist nur bei Anwesenheit aller vier Mitglieder beschlussfähig. Sie tagt, auch soweit eine Anhörung der betroffenen Lehrkraft stattfindet, nicht öffentlich.
  
-**(2)** Wird ein Mitglied der Missio-Kommission wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet die Missio-Kommission unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ersatzmitglieder werden für die Entscheidung nach Satz 1 nicht hinzugezogen; Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Das abgelehnte Mitglied hat sich dazu zu äußern. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.+(2) Wird ein Mitglied der Missio-Kommission wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet die Missio-Kommission unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ersatzmitglieder werden für die Entscheidung nach Satz 1 nicht hinzugezogen; Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Das abgelehnte Mitglied hat sich dazu zu äußern. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
  
-**(3)** Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, gilt Abs. 2 entsprechend.+(3) Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, gilt Abs. 2 entsprechend.
  
 **§ 9 Verfahren bei Einbeziehung der Missio-Kommission**  **§ 9 Verfahren bei Einbeziehung der Missio-Kommission** 
  
-**(1)** Die kirchliche Behörde leitet den Vorgang unter Beifügung der schriftlichen Stellungnahme der Religionslehrkraft an die Missio-Kommission weiter. Hält diese nach einer vorläufigen Prüfung die Nichterteilung oder den Entzug der Kirchlichen Bevollmächtigung für angezeigt, gibt sie der Religionslehrkraft erneut Gelegenheit, binnen einer angemessenen Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben; diese Frist kann auf Antrag der Religionslehrkraft durch den Vorsitzenden der Missio-Kommission verlängert werden. Auf Antrag eines ihrer Mitglieder oder der Religionslehrkraft führt die Missio-Kommission eine mündliche Anhörung durch. +(1) Die kirchliche Behörde leitet den Vorgang unter Beifügung der schriftlichen Stellungnahme der Religionslehrkraft an die Missio-Kommission weiter. Hält diese nach einer vorläufigen Prüfung die Nichterteilung oder den Entzug der Kirchlichen Bevollmächtigung für angezeigt, gibt sie der Religionslehrkraft erneut Gelegenheit, binnen einer angemessenen Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben; diese Frist kann auf Antrag der Religionslehrkraft durch den Vorsitzenden der Missio-Kommission verlängert werden. Auf Antrag eines ihrer Mitglieder oder der Religionslehrkraft führt die Missio-Kommission eine mündliche Anhörung durch. 
  
-**(2)** Unbeschadet von Abs. 1 Satz 3 bedient sich die Missio-Kommission der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere Auskünfte jeder Art einholen, Zeuginnen/Zeugen sowie Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeuginnen/Zeugen einholen sowie Urkunden und Akten beiziehen.+(2) Unbeschadet von Abs. 1 Satz 3 bedient sich die Missio-Kommission der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere Auskünfte jeder Art einholen, Zeuginnen/Zeugen sowie Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeuginnen/Zeugen einholen sowie Urkunden und Akten beiziehen.
  
-**(3)** Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Beschlussfassung über das Votum nach Satz 1 erfolgt durch Mehrheitsentscheidung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Überstimmte Kommissionsmitglieder können dem Votum ein Minderheitsvotum beifügen.+(3) Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Beschlussfassung über das Votum nach Satz 1 erfolgt durch Mehrheitsentscheidung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Überstimmte Kommissionsmitglieder können dem Votum ein Minderheitsvotum beifügen.
  
-**(4)** Die Entscheidung des Ortsordinarius wird der Religionslehrkraft schriftlich mit Begründung zugestellt. Innerhalb von zehn Tagen kann die Religionslehrkraft schriftlich die Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung in schriftlicher Form beantragen (vgl. can. 1734 § 2 CIC). Hat der Antrag nach Satz 2 keinen Erfolg, kann die Religionslehrkraft innerhalb von fünfzehn Tagen über den Ortsordinarius Beschwerde bei der zuständigen römischen Kongregation einlegen (vgl. can. 1732–1739 CIC).+(4) Die Entscheidung des Ortsordinarius wird der Religionslehrkraft schriftlich mit Begründung zugestellt. Innerhalb von zehn Tagen kann die Religionslehrkraft schriftlich die Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung in schriftlicher Form beantragen (vgl. can. 1734 § 2 CIC). Hat der Antrag nach Satz 2 keinen Erfolg, kann die Religionslehrkraft innerhalb von fünfzehn Tagen über den Ortsordinarius Beschwerde bei der zuständigen römischen Kongregation einlegen (vgl. can. 1732–1739 CIC).
  
-**(5)** Der Ortsordinarius kann aus schwerwiegenden und dringenden Gründen die Kirchliche Bevollmächtigung während des Verfahrens nach Abs. 1 bis 4 bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. Zuvor ist der Religionslehrkraft Gelegenheit zu geben, unverzüglich eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.+(5) Der Ortsordinarius kann aus schwerwiegenden und dringenden Gründen die Kirchliche Bevollmächtigung während des Verfahrens nach Abs. 1 bis 4 bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. Zuvor ist der Religionslehrkraft Gelegenheit zu geben, unverzüglich eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.
  
-**(6)** Die Lehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen rechtlichen Beistand hinzuziehen.+(6) Die Lehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen rechtlichen Beistand hinzuziehen.
 Vorstehende Ordnung tritt zum 1. Juni 2023 in Kraft. Die bisher gültigen Bestimmungen zur Kirchlichen Unterrichtserlaubnis, Missio canonica und die Begleitung der Religionslehrer/-innen (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Mai 2014, Nr. 74, S. 105-106) werden hiermit außer Kraft gesetzt. Vorstehende Ordnung tritt zum 1. Juni 2023 in Kraft. Die bisher gültigen Bestimmungen zur Kirchlichen Unterrichtserlaubnis, Missio canonica und die Begleitung der Religionslehrer/-innen (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Mai 2014, Nr. 74, S. 105-106) werden hiermit außer Kraft gesetzt.
  
aachen.1699009264.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/11/03 11:01 von bjohan02_uni-mainz.de

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