baden-wuerttemberg
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====== Baden-Württemberg ====== | ====== Baden-Württemberg ====== | ||
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+ | ====BaWüVerf Artt.4-10, 12, 18==== | ||
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+ | **Art. 4 [Kirchen]** | ||
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+ | //(1)// Die Kirchen und die anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften entfalten sich in der Erfüllung ihrer religiösen Aufgaben frei von staatlichen Eingriffen. | ||
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+ | //(2)// Ihre Bedeutung für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt. | ||
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+ | **Art. 5 [Weimarer Kirchenartikel]** | ||
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+ | Für das Verhältnis des Staates zu den Kirchen und den anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gilt Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Er ist Bestandteil dieser Verfassung. | ||
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+ | **Art. 6 [Religiöse Wohlfahrtspflege]** | ||
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+ | Die Wohlfahrtspflege der Kirchen und der anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird gewährleistet. | ||
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+ | **Art. 7 [Staatliche Leistungen an Kirchen]** | ||
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+ | //(1)// Die dauernden Verpflichtungen des Staates zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen bleiben dem Grunde nach gewährleistet. | ||
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+ | //(2)// Art und Höhe dieser Leistungen werden durch Gesetz oder Vertrag geregelt. | ||
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+ | //(3)// Eine endgültige allgemeine Regelung soll durch Gesetz oder Vertrag getroffen werden. | ||
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+ | **Art. 8 [Kirchenverträge]** | ||
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+ | Rechte und Pflichten, die sich aus Verträgen mit der evangelischen und katholischen Kirche ergeben, bleiben von dieser Verfassung unberührt. | ||
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+ | **Art. 9 [Ausbildung der Geistlichen]** | ||
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+ | Die Kirchen sind berechtigt, für die Ausbildung der Geistlichen Konvikte und Seminare zu errichten und zu führen. | ||
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+ | **Art. 10 [Theologische Fakultäten]** | ||
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+ | Die Besetzung der Lehrstühle der theologischen Fakultäten geschieht unbeschadet der in Artikel 8 genannten Verträge und unbeschadet abweichender Übung im Benehmen mit der Kirche. | ||
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+ | **Art. 12 [Erziehungsziel, | ||
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+ | //(1)// Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, | ||
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+ | //(2)// Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, | ||
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+ | **Art. 18 [Religionsunterricht]** | ||
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+ | Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften und unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. Die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Schulfeiern bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, | ||
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+ | ====Landesrechtliche Bestimmungen in Baden-Württemberg==== | ||
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+ | **§ 8 Gymnasium** | ||
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+ | //(5)// Für die Oberstufe des Gymnasiums aller Typen gelten folgende Regelungen: | ||
+ | 3. Der Pflichtbereich umfasst das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld, | ||
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+ | **§ 35 Oberste Schulaufsichtsbehörde** | ||
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+ | //(3)// Die oberste Schulaufsichtsbehörde regelt insbesondere: | ||
+ | 6. die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer; für die Lehramtsprüfungen | ||
+ | im Fach Theologie (Religionspädagogik) können die jeweiligen Religionsgemeinschaften eine Beauftragte oder einen Beauftragten als eine Prüferin oder einen Prüfer benennen | ||
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+ | **§ 38 Lehrkräfte** | ||
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+ | //(2)// Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach § 2 Abs. 1 dürfen in der Schule keine politischen, | ||
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+ | **§ 47 Schulkonferenz** | ||
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+ | //(5)// Folgende Angelegenheiten werden in der Schulkonferenz beraten und bedürfen ihres Einverständnisses: | ||
+ | 6. Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel und Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen des Bildungsplanes. Für das Fach Religionslehre bleibt die Beteiligung der Beauftragten der Religionsgemeinschaften unberührt | ||
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+ | **§49 Schulbeirat** | ||
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+ | Der Schulträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 hört in allen wichtigen Schulangelegenheiten Vertreter der Schulleiter, | ||
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+ | **§ 71 Landesschulbeirat** | ||
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+ | //(2)// Dem Landesschulbeirat gehören an Vertreter der Eltern, der Lehrer, der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen, | ||
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+ | ===Religionsunterricht=== | ||
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+ | **§ 96 Grundsätze** | ||
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+ | //(1)// Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen öffentlichen Schulen. | ||
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+ | //(2)// Der Religionsunterricht wird, nach Bekenntnissen getrennt, in Übereinstimmung mit den Lehren und | ||
+ | Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. | ||
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+ | //(3)// Für eine religiöse Minderheit von mindestens acht Schülern an einer Schule ist Religionsunterricht | ||
+ | einzurichten. | ||
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+ | //(4)// Wird für eine religiöse Minderheit von weniger als acht Schülern religiöse Unterweisung erteilt, hat der Schulträger den Unterrichtsraum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen | ||
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+ | **§ 97 Religionslehrer** | ||
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+ | //(1)// Zur Erteilung des Religionsunterrichts und zur religiösen Unterweisung können neben Geistlichen und staatlich ausgebildeten Lehrern, Diplomtheologen und graduierten Religionspädagogen, | ||
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+ | //(2)// Die Voraussetzungen für die Bevollmächtigung der Lehrer zur Erteilung des Religionsunterrichts und zur religiösen Unterweisung werden von den Religionsgemeinschaften bestimmt. Die Richtlinien für die Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrer werden zwischen dem Kultusministerium und den Religionsgemeinschaften vereinbart. | ||
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+ | //(3)// Wegen der Übernahme von Geistlichen als Religionslehrer in den Landesdienst und deren Rückruf in den Kirchendienst in besonderen Fällen kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Vereinbarungen mit den Kirchen treffen. | ||
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+ | **§ 98 Lehrplan und Schulbücher** | ||
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+ | Die Religionsgemeinschaft stellt den Lehrplan für den Religionsunterricht auf und bestimmt die Religionsbücher für die Schüler; die Bekanntgabe besorgt das Kultusministerium. § 94 Abs. 2 bleibt unberührt. | ||
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+ | **§ 99 Aufsicht über den Religionsunterricht** | ||
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+ | //(1)// Die Aufsicht der Religionsgemeinschaften über den Religionsunterricht wird durch religionspädagogisch erfahrene Beauftragte der Religionsgemeinschaften wahrgenommen. | ||
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+ | //(2)// Die allgemeine Aufsicht des Staates erstreckt sich darauf, daß bei der Erteilung des Religionsunterrichts der Stundenplan beachtet, die Unterrichtszeit eingehalten und die Schulordnung gewahrt wird. | ||
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+ | **§ 100 Teilnahme am Religionsunterricht** | ||
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+ | //(1)// Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach Eintritt der Religionsmündigkeit steht dieses Recht aus Glaubens- und Gewissensgründen dem Schüler zu. | ||
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+ | //(2)// Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem Schulleiter schriftlich, | ||
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+ | //(3)// Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig. | ||
+ | Ethikunterricht, | ||
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+ | **§ 100a Ethikunterricht** | ||
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+ | //(1)// Für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, wird das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet. | ||
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+ | //(2)// Ethikunterricht dient der Erziehung der Schüler zu verantwortungs- und wertbewußtem Verhalten. Sein Inhalt orientiert sich an den Wertvorstellungen und den allgemeinen ethischen Grundsätzen, | ||
+ | sie in Verfassung und im Erziehungs- und Bildungsauftrag des § 1 niedergelegt sind. Der Unterricht soll diese Vorstellungen und Grundsätze vermitteln sowie Zugang zu philosophischen und religionskundlichen Fragestellungen eröffnen. | ||
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+ | //(3)// Das Kultusministerium stellt bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist. | ||
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