bayern
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//(2)// Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten. | //(2)// Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten. | ||
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+ | ====Landesrechtliche Bestimmungen in Bayern==== | ||
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+ | **Art. 46** | ||
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+ | **Religionsunterricht** | ||
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+ | //(1)// Der Religionsunterricht ist an den Grundschulen, | ||
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+ | //(2)// Lehrkräfte bedürfen zur Erteilung des Religionsunterrichts der Bevollmächtigung durch die betreffende Kirche oder Religionsgemeinschaft. Keine Lehrkraft darf gegen ihren Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. | ||
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+ | //(3)// An den Grundschulen, | ||
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+ | //(4)// Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, ihre Kinder vom Religionsunterricht abzumelden. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülerinnen und Schülern selbst zu. Das Nähere über Teilnahme und Abmeldung regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung. | ||
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+ | **Art. 47** | ||
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+ | **Ethikunterricht, | ||
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+ | //(1)// Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind verpflichtet, | ||
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+ | //(2)// Der Ethikunterricht dient der Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu werteinsichtigem Urteilen und Handeln. Sein Inhalt orientiert sich an den sittlichen Grundsätzen, | ||
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+ | //(3)// Abs. 2 gilt entsprechend für den Islamischen Unterricht. Dieser vermittelt zugleich Wissen über die Weltreligion Islam und behandelt sie in interkultureller Sicht. | ||
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bayern.1704889893.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/01/10 12:31 von bjohan02_uni-mainz.de