berlin
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====== Berlin ====== | ====== Berlin ====== | ||
- | ====BrandVerf Artt. 36-38==== | + | keine Regelung |
- | **Art. 36 [Rechtsstellung]** | ||
- | //(1)// Es besteht keine Staatskirche. | + | ---- |
- | //(2)// Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleihen ihre Ämter oh-ne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. | ||
- | //(3)// Das Land anerkennt den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Andere Religionsgemeinschaften erlangen auf Antrag die gleichen Rechte, wenn ihr Satzung und Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten und sie den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Grunds-ätzen und den Grundrechten dieser Verfassung nicht widersprechen. | + | ====Landesrechtliche Bestimmungen in Berlin==== |
+ | Schulgesetz für das Land Berlin(Schulgesetz - SchulG) | ||
+ | Vom 26. Januar 2004 | ||
- | //(4)// Kirchen | + | ** |
+ | § 13 | ||
+ | Religions- | ||
- | //(5)// Vereinigungen | + | //(1)// Der Religions- und Weltanschauungsunterricht ist Sache der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Als Träger von Religionsunterricht kommen nur solche |
+ | //(2)// Der Religionsunterricht wird erteilt von Personen mit der Befähigung für ein Lehramt und einer Prüfung im Fach Religionslehre oder von Personen, die ein fachwissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben. Sie werden von den Religionsgemeinschaften beauftragt. Von Personen, deren Erstsprache oder Erstsprachen nicht Deutsch ist oder sind, sind die für die Ausübung eines Lehramtes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachzuweisen. Als geeigneter Nachweis gilt das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder ein gleichwertiger Nachweis. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen haben das Recht, Religionsunterricht zu erteilen; diese Unterrichtsstunden werden ihnen auf die Zahl der Pflichtstunden angerechnet. Aus der Erteilung oder Nichterteilung des Religionsunterrichts dürfen den Lehrkräften keine Vor- oder Nachteile erwachsen. | ||
- | **Art. 37 [Eigentum | + | //(3)// Die Religionsgemeinschaften übernehmen die Verantwortung dafür, dass der Religionsunterricht gemäß den für den allgemeinen Unterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt wird. Sie reichen bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung Rahmenlehrpläne ein, die erkennen lassen müssen, dass der Religionsunterricht den pädagogischen |
- | //(1)// Das Eigentum und andere Rechte | + | //(4)// Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Erziehungsberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber |
- | //(2)// Die den Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln zustehenden Leistungen | + | //(5)// Die Schule hat für die Erteilung |
+ | //(6)// Soweit Klassen nicht gebildet werden, gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass die Schule durch eine entsprechende Aufteilung des Unterrichtsangebots den nach Absatz 4 angemeldeten Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an zwei Stunden Religionsunterricht je Woche zu ermöglichen hat. | ||
- | **Art. 38 [Seelsorge]** | + | //(7)// Für Weltanschauungsgemeinschaften gelten Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 6 sinngemäß. |
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- | In Heimen, Krankenhäusern, | + | |
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