codex_iuris_canonici_1983
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====== Codex Iuris Canonici (1983) ====== | ====== Codex Iuris Canonici (1983) ====== | ||
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+ | Canon 804 — § 1. Der kirchlichen Autorität unterstehen der katholische Religionsunterricht | ||
+ | und die katholische religiöse Erziehung, die in den Schulen jeglicher Art vermittelt oder in | ||
+ | den verschiedenen sozialen Kommunikationsmitteln geleistet werden; Aufgabe der Bischofskonferenz | ||
+ | ist es, für dieses Tätigkeitsfeld allgemeine Normen zu erlassen, und Aufgabe des | ||
+ | Diözesanbischofs ist es, diesen Bereich zu regeln und zu überwachen. | ||
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+ | § 2. Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, daß sich diejenigen, die zu Religionslehrern | ||
+ | in den Schulen, auch den nichtkatholischen, | ||
+ | durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen. | ||
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+ | Canon 805 — Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die Religionslehrer zu | ||
+ | ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich | ||
+ | ist, abzuberufen bzw. ihre Abberufung zu fordern. | ||
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