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codex_iuris_canonici_1983

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 ====== Codex Iuris Canonici (1983) ====== ====== Codex Iuris Canonici (1983) ======
 +
 +Canon 804 — § 1. Der kirchlichen Autorität unterstehen der katholische Religionsunterricht
 +und die katholische religiöse Erziehung, die in den Schulen jeglicher Art vermittelt oder in
 +den verschiedenen sozialen Kommunikationsmitteln geleistet werden; Aufgabe der Bischofskonferenz
 +ist es, für dieses Tätigkeitsfeld allgemeine Normen zu erlassen, und Aufgabe des
 +Diözesanbischofs ist es, diesen Bereich zu regeln und zu überwachen.
 +
 +§ 2. Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, daß sich diejenigen, die zu Religionslehrern
 +in den Schulen, auch den nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit,
 +durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen.
 +
 +
 +Canon 805 — Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die Religionslehrer zu
 +ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich
 +ist, abzuberufen bzw. ihre Abberufung zu fordern.
  
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