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====== Eichstätt ====== | ====== Eichstätt ====== | ||
+ | =====Ordnung der katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern für die Erteilung der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung an Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht===== | ||
+ | **Gemäß can. 804 §1 CIC werden für die Diözese Eichstätt folgende, | ||
+ | in allen bayerischen (Erz-)Diözesen gleichlautende Regelungen erlassen.** | ||
+ | |||
+ | ====Präambel: | ||
+ | |||
+ | Die Missio canonica als kirchlicher Auftrag und Bestärkung | ||
+ | für Religionslehrkräfte | ||
+ | |||
+ | Die Missio canonica (kirchliche Bevollmächtigung) und die vorläufige kirchliche | ||
+ | Bevollmächtigung für die Zeit des Vorbereitungsdienstes sind kirchliche Sendung, | ||
+ | Auftrag und Rückhalt für die Religionslehrkräfte zur Erteilung des katholischen | ||
+ | Religionsunterrichts im Rahmen des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags. In dieser Sendung der Religionslehrkräfte wird die grundgesetzliche Konstruktion gemäß Artikel 7 Absatz 3 GG des katholischen Religionsunterrichts als | ||
+ | sogenannte „res mixta“ konkret und sie ist Teil der gemeinsam wahrgenommenen | ||
+ | Verantwortung von Staat und katholischer Kirche für das Fach. Im Rahmen dieser | ||
+ | gemeinsamen Verantwortung setzen die Bundesländer nur solche Lehrkräfte im | ||
+ | katholischen Religionsunterricht ein, die – wie die Lehrkräfte aller Fächer – für die | ||
+ | freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und vom Ortsordinarius zur Erteilung des Religionsunterrichts im Namen der | ||
+ | Kirche bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist auch kirchenrechtlich | ||
+ | geregelt.1 | ||
+ | |||
+ | **Der katholische Religionsunterricht hat aus kirchlicher Perspektive drei wesentliche Aufgaben:** | ||
+ | |||
+ | 1. „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über | ||
+ | den Glauben der Kirche“2 | ||
+ | – Die Wissensvermittlung setzt dieses im Studium | ||
+ | der Theologie vermittelte Grundwissen bei den Religionslehrkräften voraus | ||
+ | sowie die Kompetenz, dieses Wissen mit Bezug zur Lebensrealität der Menschen heute zu reflektieren; | ||
+ | |||
+ | 2. „Reflexive Erschließung von Formen gelebten Glaubens“3 | ||
+ | – Die reflexive Erschließung erfordert persönliches Vertrautsein mit Formen gelebten Glaubens | ||
+ | bei den Religionslehrkräften; | ||
+ | |||
+ | 3. „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4 | ||
+ | – Voraussetzung ist eine | ||
+ | religiös verortete und dialogfähige Persönlichkeit, | ||
+ | das Wechselspiel von Fragen, Zweifeln und Vertrauen als Lernweg des Glaubens wahrnimmt und auch vermittelt. | ||
+ | |||
+ | Daher setzt die Berufstätigkeit als Religionslehrkraft neben der theologischen und | ||
+ | pädagogischen Befähigung, | ||
+ | Firmung und Eucharistie5 | ||
+ | und die Bereitschaft voraus, „in der Kirche die Kommunikationsbasis für [ihr bzw.] sein Glaubensleben [zu suchen]“6. | ||
+ | |||
+ | Im Sinne der Zielsetzung des katholischen Religionsunterrichts, | ||
+ | verantwortlichem Denken und Handeln im Hinblick auf Glauben und Religion zu | ||
+ | befähigen, gehört zur Profession von Religionslehrkräften auch die Bereitschaft, | ||
+ | den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche zu erteilen. Grundlagen dazu sind das Glaubensbekenntnis der katholischen | ||
+ | Kirche, die apostolische Überlieferung7 und das Prinzip der „Hierarchie der Wahrheiten“8. Damit besteht eine hohe Bindung an die Gemeinschaft der katholischen | ||
+ | Kirche. | ||
+ | Doch „die Bindung an die Kirche kann […] nicht die Verpflichtung auf ein verklärtes, | ||
+ | nicht verharmlost und schon gar nicht ausgeklammert werden. Liebe zur Kirche | ||
+ | und kritische Distanz müssen einander nicht ausschließen“9. Aus diesem Grund | ||
+ | sollen sich Religionslehrkräfte im Sinne einer kritischen Loyalität zu kontrovers | ||
+ | diskutierten kirchlichen Themen auch im Unterricht theologisch begründet positionieren und so zu einer lebendigen Kirche beitragen, die um die Nachfolge Jesu | ||
+ | Christi in der Welt von heute ringt und unter dem Beistand des Heiligen Geistes | ||
+ | fortschreitet.10 Rechtgläubigkeit im Sinne von can. 804 § 2 CIC schließt theologisch begründete Kritik und Zweifel nicht aus. Gleichzeitig bedarf es innerhalb | ||
+ | der weltanschaulich pluralen Gesellschaft einer glaubwürdigen Positionierung der | ||
+ | eigenen Religiosität in dem Bewusstsein, | ||
+ | Lehrkräfte gerade auch dann erkennbar, wenn sie konfessionsbewusst und differenzsensibel katholischen Religionsunterricht kooperativ in ökumenischem Geist | ||
+ | erteilen.11 | ||
+ | |||
+ | **Da der Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach ist, gelten für ihn wie | ||
+ | für jedes andere Fach die Grundregeln schulischen Lernens**: | ||
+ | |||
+ | 1. Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines selbstständigen Urteils der | ||
+ | Schülerinnen und Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung zu vermeiden ist. Dieses Ziel verfolgt auch der katholische Religionsunterricht, | ||
+ | soll Schülerinnen und Schüler „zu verantwortlichem Denken und Verhalten | ||
+ | im Hinblick auf Religion und Glaube befähigen“12. | ||
+ | |||
+ | 2. Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für den schulischen Unterricht; | ||
+ | nach diesem Prinzip muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers behandelt werden. In der Theologie | ||
+ | und im Leben der Kirche gibt es eine legitime Pluralität von Überzeugungen, | ||
+ | die im Religionsunterricht zur Sprache kommen sollen. Denn wenn unterschiedliche Standpunkte und deren theologische Begründungen unerörtert | ||
+ | blieben, widerspräche dies seiner oben genannten Zielsetzung und der intendierten Förderung der Urteilsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. | ||
+ | |||
+ | 3. Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten | ||
+ | Grundregel, dem schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, | ||
+ | die auch theologisch begründet ist; denn es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer jeweils einer Generation angemessenen Weise auf die bleibenden Fragen der Menschen nach dem Sinn des gegenwärtigen und zukünftigen | ||
+ | Lebens und nach dem Verhältnis beider zueinander Antwort [zu] geben“13. | ||
+ | |||
+ | Die Beachtung dieser Grundsätze schulischer Bildung und der Bekenntnischarakter des Religionsunterrichts widersprechen sich nicht; denn der Bekenntnischarakter des Faches nach Artikel 7 Absatz 3 GG setzt voraus, dass die Religionslehrkräfte das Fach „nicht nur in der Beobachterperspektive über den Glauben“ | ||
+ | erteilen, sondern dies „auch in der Teilnehmerperspektive vom Glauben“ tun.14 | ||
+ | Das schließt die Teilnahme am Leben der Kirche und ihrem Ringen um die Frage | ||
+ | ein, was Nachfolge Christi heute bedeutet. | ||
+ | Mit der kirchlichen Beauftragung ist die Erwartung verbunden, dass Religionslehrkräfte ein „Zeugnis christlichen Lebens“ (can. 804 § 2) in Schule und Unterricht | ||
+ | geben. Wie wichtig diese Zeugenschaft ist, hat schon Papst Paul VI. festgestellt: | ||
+ | „Der heutige Mensch hört lieber auf Zeugen als auf Gelehrte, und wenn er auf | ||
+ | Gelehrte hört, dann deshalb, weil sie Zeugen sind.“15 Religionslehrkräfte sollen | ||
+ | ihren persönlichen Glauben und ihre Glaubenserfahrungen didaktisch und methodisch reflektiert in das Unterrichtsgeschehen einbringen. Für Schülerinnen und | ||
+ | Schüler, Eltern, Kolleginnen und Kollegen sind sie auch außerhalb des Unterrichts | ||
+ | Ansprechpartnerinnen und -partner in oft sehr persönlichen Glaubens- und Lebensfragen. Nicht selten sehen sie sich auch durch Kritik an Glaube und Kirche | ||
+ | zu einer persönlichen Stellungnahme herausgefordert. Ihr Zeugnis zeigt sich aber | ||
+ | auch im täglichen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern, den Kolleginnen | ||
+ | und Kollegen, den Eltern, der Schulleitung und nicht zuletzt in der Mitverantwortung für die Gestaltung des Schullebens. Zu einem solchen Zeugnis christlichen | ||
+ | Lebens sind alle Religionslehrkräfte aufgefordert, | ||
+ | ihrem Alter, ihrer Behinderung, | ||
+ | Lebens unvereinbar sind Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich | ||
+ | gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten.16 | ||
+ | Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll und herausfordernd. Mit der | ||
+ | Erteilung der Missio canonica wollen die Bischöfe die Religionslehrkräfte ermutigen, diese Herausforderungen anzunehmen. Die Missio canonica ist vor allem | ||
+ | eine Vertrauenserklärung, | ||
+ | Religionslehrkräfte begleitet und unterstützt. | ||
+ | Die folgende Verfahrensordnung ist im Sinne dieser Präambel zu interpretieren. | ||
+ | |||
+ | ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- | ||
+ | **Anmerkungen: | ||
+ | |||
+ | 1 | ||
+ | Vgl. can. 804 § 2: „Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, dass sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den nichtkatholischen, | ||
+ | 805: „Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die Religionslehrer zu ernennen bzw. zu | ||
+ | approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, abzuberufen | ||
+ | bzw. ihre Abberufung zu fordern.“ | ||
+ | |||
+ | 2 | ||
+ | | ||
+ | 2017), S. 19. | ||
+ | |||
+ | 3 | ||
+ | | ||
+ | |||
+ | 4 | ||
+ | Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, | ||
+ | |||
+ | 5 | ||
+ | Vgl. can. 842 § 2. | ||
+ | |||
+ | 6 | ||
+ | Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.8.4, in: Gemeinsame Synode der Bistümer in der | ||
+ | Bundesrepublik Deutschland – Offizielle Gesamtausgabe (Freiburg i. Br. 2012), S. 147. | ||
+ | |||
+ | 7 | ||
+ | Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Dei verbum über die göttliche Offenbarung (1965), 8. | ||
+ | |||
+ | 8 | ||
+ | Vgl. Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, | ||
+ | den Ökumenismus Unitatis redintegratio: | ||
+ | |||
+ | 9 | ||
+ | Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.8.5, a. a. O., S. 148. | ||
+ | |||
+ | 10 | ||
+ | Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Dei verbum über die göttliche Offenbarung | ||
+ | (1965), 8. | ||
+ | |||
+ | 11 | ||
+ | Vgl. Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, | ||
+ | wird.“ Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz und Kirchenamt der EKD (Hg.): Deutsche Bischofskonferenz und Evangelische Kirche in Deutschland (EKD): Zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht (Bonn – Hannover 1998). | ||
+ | |||
+ | 12 | ||
+ | Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.5.1., a. a. O., S. 139 f. | ||
+ | |||
+ | 13 | ||
+ | Zweites Vatikanisches Konzil, Pastorale Konstitution Gaudium et spes über die Kirche in der Welt | ||
+ | von heute (1965), 4. | ||
+ | |||
+ | 14 | ||
+ | Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, | ||
+ | |||
+ | 15 | ||
+ | Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Texte zu Katechese und Religionsunterricht. | ||
+ | Arbeitshilfen Nr. 66 (Bonn 1998), S. 29. | ||
+ | |||
+ | 16 | ||
+ | Hierzu zählen insbesondere: | ||
+ | – das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z. B. die Propagierung von Abtreibung oder von Fremdenhass), | ||
+ | – die Herabwürdigung von katholischen Glaubensinhalten, | ||
+ | – die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, | ||
+ | zu katholischen Glaubensinhalten stehen, insbesondere die Werbung für andere Religions- oder | ||
+ | Weltanschauungsgemeinschaften. | ||
+ | |||
+ | ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- | ||
+ | |||
+ | **§ 1** | ||
+ | **Erfordernis der kirchlichen Bevollmächtigung ** | ||
+ | |||
+ | //(1)// Zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht bedarf die Religionslehrkraft einer dauerhaft erteilten kirchlichen Bevollmächtigung (i. d. R. der Missio canonica). | ||
+ | |||
+ | //(2)// Wer sich in einem staatlichen oder kirchlichen Ausbildungsverhältnis darauf | ||
+ | vorbereitet, | ||
+ | Religionsunterricht eine vorläufige kirchliche Bevollmächtigung. | ||
+ | |||
+ | //(3)// Die Regelungen des weltlichen Rechts über die fachliche und pädagogische | ||
+ | Qualifikation der Religionslehrkräfte bleiben unberührt. | ||
+ | |||
+ | **§ 2** | ||
+ | **Zuständigkeiten; | ||
+ | |||
+ | //(1)// Zuständig für die Erteilung der Missio canonica ist der Ortsordinarius der | ||
+ | (Erz-)Diözese, | ||
+ | Die Missio canonica gilt zeitlich unbefristet. | ||
+ | |||
+ | //(2)// Zuständig für die Erteilung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist | ||
+ | der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese, | ||
+ | bei Bewerbern / Bewerberinnen, | ||
+ | Religionsunterricht qualifizierenden Studienabschluss an einer außerbayerischen Hochschule erworben haben, ist für die Erteilung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese zuständig, in | ||
+ | der der Vorbereitungsdienst absolviert werden wird. | ||
+ | |||
+ | //(3)// Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung bei einer berufsbegleitenden Weiterbildung von Religionslehrkräften mit dem Ziel, das staatliche Lehramt für katholischen Religionsunterricht zu erwerben, die (Erz-)Diözese zuständig, in der die Religionslehrkraft | ||
+ | tätig ist. | ||
+ | |||
+ | //(4)// Die Missio canonica oder vorläufige kirchliche Bevollmächtigung wird von | ||
+ | allen bayerischen (Erz-)Diözesen anerkannt. Sofern eine Religionslehrkraft an | ||
+ | einer Schule in Bayern Religionsunterricht erteilt, die Missio canonica aber | ||
+ | durch einen außerbayerischen Ortsordinarius erhalten hat, ist sie verpflichtet, | ||
+ | ihre Missio-Urkunde im Original der zuständigen Stelle der (Erz-)Diözese in | ||
+ | Bayern vorzulegen. | ||
+ | |||
+ | **§ 3** | ||
+ | **Voraussetzungen für die Verleihung der Missio canonica** | ||
+ | |||
+ | //(1)// Die Missio canonica wird bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt: | ||
+ | |||
+ | 1. ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie, | ||
+ | |||
+ | 2. ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes, | ||
+ | |||
+ | 3. die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie, | ||
+ | |||
+ | 4. die Bereitschaft, | ||
+ | glaubwürdig zu erteilen, | ||
+ | |||
+ | 5. die Bereitschaft, | ||
+ | zu geben. | ||
+ | Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, wird die Missio canonica | ||
+ | versagt. | ||
+ | |||
+ | //(2)// Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag sind beizufügen: | ||
+ | |||
+ | 1. Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ersichtlich ist, | ||
+ | |||
+ | 2. eine persönliche Erklärung über die Bereitschaft zur Erteilung des Religionsunterrichts sowie zum christlichen Lebenszeugnis nach Abs. 1 Satz 1 | ||
+ | Nr. 4 und 5, | ||
+ | |||
+ | 3. der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden Modulen des Mentorats am Studienort, | ||
+ | |||
+ | 4. ein Referenzschreiben, | ||
+ | |||
+ | //(3)// Die kirchliche Behörde prüft den Antrag und empfiehlt dem Ortsordinarius | ||
+ | die Erteilung oder Versagung der Missio canonica. Bevor die kirchliche Behörde empfiehlt, die Missio canonica zu versagen, gibt sie der Religionslehrkraft unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen | ||
+ | Stellungnahme; | ||
+ | werden. Soll die Missio canonica nach Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. | ||
+ | 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 versagt werden, leitet die Behörde den Vorgang an die | ||
+ | Missio-Kommission weiter. Die Religionslehrkraft kann den Antrag jederzeit | ||
+ | zurücknehmen. | ||
+ | |||
+ | //(4)// Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 vollständig erfüllt, entsendet der Ortsordinarius die Religionslehrkraft mit der Missio canonica. Hierüber erhält die | ||
+ | Religionslehrkraft eine Urkunde. Diese wird in der Regel durch den Ortsordinarius oder eine von diesem beauftragte Person im Rahmen eines Gottesdienstes überreicht. | ||
+ | |||
+ | **§ 4** | ||
+ | **Verleihung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung** | ||
+ | |||
+ | //(1)// Die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung wird zeitlich befristet – in der Regel für die Dauer des Vorbereitungsdienstes – auf Antrag verliehen. Sie wird | ||
+ | bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt: | ||
+ | |||
+ | 1. ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie, | ||
+ | |||
+ | 2. die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie, | ||
+ | |||
+ | 3. die Bereitschaft, | ||
+ | glaubwürdig zu erteilen, | ||
+ | |||
+ | 4. die Bereitschaft, | ||
+ | zu geben. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, wird die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung versagt. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | //(2)// Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag sind beizufügen: | ||
+ | 1. Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ersichtlich ist, | ||
+ | 2. eine persönliche Erklärung über die Bereitschaft zur Erteilung des Religionsunterrichts sowie zum christlichen Lebenszeugnis nach Abs. 1 Satz 1 | ||
+ | Nr. 3 und 4, | ||
+ | 3. der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden Modulen des Mentorats am Studienort. | ||
+ | |||
+ | //(3)// Die kirchliche Behörde prüft den Antrag und empfiehlt dem Ortsordinarius | ||
+ | die Erteilung oder Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung. | ||
+ | Vor einer Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist die Religionslehrkraft zu den maßgeblichen Gründen anzuhören. § 3 Abs. 3 Satz 3 | ||
+ | gilt entsprechend. | ||
+ | |||
+ | //(4)// Über die Verleihung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung erhält die | ||
+ | Religionslehrkraft eine Urkunde. Diese kann persönlich überreicht oder auf | ||
+ | dem Postweg übersandt werden. Die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung | ||
+ | erlischt bei Beendigung des Vorbereitungsdienstes, | ||
+ | |||
+ | **§ 5** | ||
+ | **Erlöschen der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen | ||
+ | Bevollmächtigung** | ||
+ | |||
+ | //(1)// Die Missio canonica erlischt durch Entzug oder Verzicht. | ||
+ | |||
+ | //(2)// Die Missio canonica und die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung können | ||
+ | nach § 8 entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht | ||
+ | mehr vollständig erfüllt sind. Zuständig für den Entzug ist der Ortsordinarius, | ||
+ | in dessen (Erz-)Diözese die Religionslehrkraft tätig ist. Der Entzug der Missio | ||
+ | canonica erfolgt auf Empfehlung der Missio-Kommission. | ||
+ | |||
+ | //(3)// Bevor die Missio-Kommission einbezogen wird, ist die kirchliche Behörde | ||
+ | verpflichtet, | ||
+ | der Religionslehrkraft zu erörtern und ihr ein Angebot seelsorglicher oder | ||
+ | supervisorischer Unterstützung zu machen. Außerdem ist der Religionslehrkraft unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen | ||
+ | Stellungnahme zu geben. Vor einem Entzug der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist die Religionslehrkraft anzuhören. | ||
+ | |||
+ | //(4)// Die Religionslehrkraft kann gegenüber dem nach Abs. 2 Satz 2 zuständigen | ||
+ | Ortsordinarius den Verzicht auf die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung erklären. Der Verzicht bedarf der Schriftform; | ||
+ | Annahme durch den Ortsordinarius bedarf er nicht. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | //(5)// Ist die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung erloschen, darf die Religionslehrkraft keinen katholischen Religionsunterricht | ||
+ | erteilen. Die kirchliche Behörde informiert darüber die staatliche Schulaufsichtsbehörde. | ||
+ | |||
+ | **§ 6** | ||
+ | **Aufgaben und Zusammensetzung der Missio-Kommission** | ||
+ | |||
+ | //(1)// Die durch den Ortsordinarius eingerichtete Missio-Kommission wird tätig, | ||
+ | wenn beabsichtigt ist, einen Antrag auf Verleihung der Missio canonica nach | ||
+ | § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 abzulehnen | ||
+ | oder die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung zu | ||
+ | entziehen. | ||
+ | |||
+ | //(2)// Der Missio-Kommission gehören an: | ||
+ | 1. ein/e Vertreter/ | ||
+ | 2. vier Religionslehrkräfte aus unterschiedlichen Schularten (Grund-, Mittel- und Förderschulen; | ||
+ | 3. ein/e theologische/ | ||
+ | 4. ein/e Jurist/in mit der Befähigung zum deutschen Richteramt, der/die nicht | ||
+ | im kirchlichen Dienst angestellt ist. | ||
+ | |||
+ | //(3)// Die Mitglieder mit Ausnahme des Vertreters/ | ||
+ | |||
+ | //(4)// Der Ortsordinarius ernennt die Mitglieder der Missio-Kommission für fünf | ||
+ | Jahre. Weitere Amtszeiten sind möglich. Für jedes Mitglied ernennt der Ortsordinarius eine/n Stellvertreter/ | ||
+ | |||
+ | //(5)// Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/ | ||
+ | |||
+ | **§ 7** | ||
+ | **Arbeitsweise der Missio-Kommission** | ||
+ | |||
+ | //(1)// Die Missio-Kommission tritt schulartbezogen zusammen. Im konkreten Einzelfall gehören ihr an: | ||
+ | 1. der/die Vertreter/ | ||
+ | 2. die Religionslehrkraft der Schulart (bzw. Schulartgruppe bei Grund-, Mittel- und Förderschulen), | ||
+ | 3. der/die theologische Hochschullehrer/ | ||
+ | 4. der/die Jurist/in. | ||
+ | |||
+ | //(2)// Die Missio-Kommission ist nur bei Anwesenheit aller vier Mitglieder beschlussfähig. Sie tagt, auch soweit eine Anhörung der betroffenen Lehrkraft | ||
+ | stattfindet, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | //(3)// Wird ein Mitglied der Missio-Kommission wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet die Missio-Kommission unter Ausschluss des | ||
+ | abgelehnten Mitglieds; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Ersatzmitglieder werden für die Entscheidung nach | ||
+ | Satz 1 nicht hinzugezogen; | ||
+ | zu äußern. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar. | ||
+ | |||
+ | //(4)// Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, gilt | ||
+ | Abs. 3 entsprechend. | ||
+ | |||
+ | **§ 8** | ||
+ | **Verfahren bei Einbeziehung der Missio-Kommission** | ||
+ | |||
+ | //(1)// Die kirchliche Behörde leitet den Vorgang unter Beifügung der schriftlichen | ||
+ | Stellungnahme der Religionslehrkraft an die Missio-Kommission weiter. Hält | ||
+ | diese nach einer vorläufigen Prüfung die Versagung oder den Entzug der Missio canonica für angezeigt, gibt sie der Religionslehrkraft erneut Gelegenheit, | ||
+ | binnen einer angemessenen Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben; | ||
+ | diese Frist kann auf Antrag der Religionslehrkraft durch die/den Vorsitzende/ | ||
+ | der Missio-Kommission verlängert werden. Auf Antrag eines ihrer Mitglieder | ||
+ | oder der Religionslehrkraft führt die Missio-Kommission eine mündliche Anhörung durch. | ||
+ | |||
+ | //(2)// Unbeschadet des Abs. 1 Satz 3 bedient sich die Missio-Kommission der Beweismittel, | ||
+ | elektronische Äußerung von Beteiligten, | ||
+ | |||
+ | //(3)// Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Beschlussfassung | ||
+ | über das Votum nach Satz 1 erfolgt durch Mehrheitsentscheidung; | ||
+ | Kommissionsmitglieder können dem Votum ein Minderheitsvotum beifügen. | ||
+ | |||
+ | //(4)// Die Entscheidung des Ortsordinarius wird der Religionslehrkraft schriftlich | ||
+ | mit Begründung und Rechtsbehelf zugestellt. Innerhalb von zehn Tagen kann | ||
+ | die Religionslehrkraft schriftlich die Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung in schriftlicher Form beantragen (vgl. can. 1734 § 2 CIC). Hat der | ||
+ | Antrag nach Satz 2 keinen Erfolg, kann die Religionslehrkraft innerhalb von | ||
+ | fünfzehn Tagen über den Ortsordinarius Beschwerde bei dem zuständigen | ||
+ | Dikasterium des Heiligen Stuhls einlegen (vgl. can. 1732–1739 CIC). | ||
+ | |||
+ | //(5)// Der Ortsordinarius kann aus schwerwiegenden und dringenden Gründen die | ||
+ | Missio canonica während des Verfahrens nach Abs. 1 bis 4 bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. Zuvor ist der Religionslehrkraft Gelegenheit zu geben, unverzüglich eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. | ||
+ | Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend. | ||
+ | |||
+ | //(6)// Die Lehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen rechtlichen Beistand hinzuziehen. | ||
+ | |||
+ | **§ 9 ** | ||
+ | **Schlussbestimmungen** | ||
+ | |||
+ | Die Bestimmungen dieser Ordnung treten zum 01.09.2023 in Kraft. Gleichzeitig | ||
+ | treten die Richtlinien für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis und | ||
+ | für die Verleihung der Missio canonica für Lehrkräfte mit Staatsexamen im Fach | ||
+ | „Katholische Religionslehre“ in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 26.10.2011 | ||
+ | (vgl. Pastoralblatt des Bistums Eichstätt 2011, Nr. 11, S. 237-240) außer Kraft. | ||
+ | |||
+ | Eichstätt, 01.08.2023 | ||
+ | |||
+ | Gregor Maria Hanke OSB | ||
+ | Bischof von Eichstätt |
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