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====== Freiburg ====== | ====== Freiburg ====== | ||
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+ | =====Ordnung für die Erteilung der Missio canonica und der vorläufigen Unterrichtserlaubnis an Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht in der Erzdiözese Freiburg===== | ||
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+ | ====Präambel==== | ||
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+ | **Die Missio canonica als kirchlicher Auftrag und Bestärkung für Religionslehrkräfte** | ||
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+ | Die Missio canonica (kirchliche Beauftragung) und die vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis für die Zeit des Vorbereitungsdienstes sind kirchliche Sendung, Auftrag und Rückhalt für die Religionslehrkräfte zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Rahmen des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags. In dieser Sendung der Religionslehrkräfte wird die grundgesetzliche Konstruktion gemäß Artikel 7 Absatz 3 GG des katholischen Religionsunterrichts als sogenannte „res mixta“ konkret und sie ist Teil der gemeinsam wahrgenommenen Verantwortung von Staat und katholischer Kirche für das Fach. Im Rahmen dieser gemeinsamen Verantwortung setzen die Bundesländer nur solche Lehrkräfte im katholischen Religionsunterricht ein, die – wie die Lehrkräfte aller Fächer – für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und vom Ortsordinarius zur Erteilung des Religionsunterrichts im Namen der Kirche bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist auch kirchenrechtlich geregelt.1 | ||
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+ | **Der katholische Religionsunterricht hat aus kirchlicher Perspektive drei wesentliche Aufgaben:** | ||
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+ | //1.// „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der Kirche“2 – Die Wissensvermittlung setzt dieses im Studium der Theologie vermittelte Grundwissen bei den Religionslehrkräften voraus sowie die Kompetenz, dieses Wissen mit Bezug zur Lebensrealität der Menschen heute zu reflektieren; | ||
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+ | //2.// „Reflexive Erschließung von Formen gelebten Glaubens“3 – Die reflexive Erschließung erfordert persönliches Vertrautsein mit Formen gelebten Glaubens bei den Religionslehrkräften; | ||
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+ | //3.// „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4 – Voraussetzung ist eine religiös verortete und dialogfähige Persönlichkeit, | ||
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+ | Daher setzt die Berufstätigkeit als Religionslehrkraft neben der theologischen und pädagogischen Befähigung, | ||
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+ | **Da der Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach ist, gelten für ihn wie für jedes andere Fach die Grundregeln schulischen Lernens:** | ||
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+ | //1.// Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines selbstständigen Urteils der Schülerinnen und Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung zu vermeiden ist. Dieses Ziel verfolgt auch der katholische Religionsunterricht, | ||
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+ | //2.// Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers behandelt werden. Auch in der Theologie und im Leben der Kirche gibt es eine legitime Pluralität von Überzeugungen, | ||
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+ | //3.// Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, | ||
+ | Die Beachtung dieser Grundsätze schulischer Bildung und der Bekenntnischarakter des Religionsunterrichts widersprechen sich nicht; denn der Bekenntnischarakter des Faches nach Artikel 7 Absatz 3 GG setzt voraus, dass die Religionslehrkräfte das Fach „nicht nur in der Beobachterperspektive über den Glauben“ erteilen, sondern dies „auch in der Teilnehmerperspektive vom Glauben“ tun.14 Das schließt die Teilnahme am Leben der Kirche und ihrem Ringen um die Frage ein, was Nachfolge Christi heute bedeutet. | ||
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+ | Mit der kirchlichen Beauftragung ist die Erwartung verbunden, dass Religionslehrkräfte ein „Zeugnis christlichen Lebens“ (can. 804 § 2 CIC) in Schule und Unterricht geben. Wie wichtig diese Zeugenschaft ist, hat schon Papst Paul VI. festgestellt: | ||
+ | Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll und herausfordernd. Mit der Erteilung der Missio canonica will der Ortsordinarius die Religionslehrkräfte ermutigen, diese Herausforderungen anzunehmen. Die Missio canonica ist vor allem eine Vertrauenserklärung, | ||
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+ | **§ 1 Erfordernis der kirchlichen Beauftragung** | ||
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+ | **(1)** Zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht bedarf die Religionslehrkraft einer dauerhaft erteilten kirchlichen Beauftragung (Missio canonica). | ||
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+ | **(2)** Wer sich in einem staatlichen oder kirchlichen Ausbildungsverhältnis darauf vorbereitet, | ||
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+ | **(3)** Die Regelungen des weltlichen Rechts über die fachliche und pädagogische Qualifikation der Religionslehrkräfte bleiben unberührt. | ||
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+ | **§ 2 Zuständigkeiten; | ||
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+ | **(1)** 1 Zuständig für die Erteilung der Missio canonica ist der Ortsordinarius der Erzdiözese Freiburg. 2 Die Missio canonica gilt zeitlich unbefristet. | ||
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+ | **(2)** 1 Zuständig für die Erteilung der vorläufigen kirchlichen Unterrichtserlaubnis ist der Ortsordinarius der Erzdiözese Freiburg, soweit die für die Religionslehrkraft zuständige Lehrerausbildungsinstitution in der Erzdiözese Freiburg liegt. 2 Hilfsweise kann die vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis auch erteilt werden, wenn der für die Erteilung von katholischem Religionsunterricht qualifizierende Studienabschluss an einer Hochschule in der Erzdiözese Freiburg erworben wurde. | ||
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+ | **(3)** Abweichend von Absatz 2 ist für die Erteilung der vorläufigen kirchlichen Unterrichtserlaubnis bei einer berufsbegleitenden Weiterbildung von Religionslehrkräften mit dem Ziel, die staatliche bzw. kirchliche Lehrbefähigung für den katholischen Religionsunterricht zu erwerben, der Ortsordinarius der Erzdiözese Freiburg zuständig, wenn die Religionslehrkraft in der Erdziözese Freiburg tätig ist. | ||
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+ | **(4)** 1 Die Missio canonica oder vorläufige Unterrichtserlaubnis anderer (Erz-)Diözesen wird anerkannt. 2 Religionslehrkräfte an Schulen auf dem Gebiet der Erzdiözese Freiburg, denen die Missio in einer anderen (Erz-)Diözese erteilt wurde, sind verpflichtet, | ||
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+ | **§ 3 Voraussetzungen für die Verleihung der Missio canonica** | ||
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+ | **(1)** 1 Die Missio canonica wird bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt: | ||
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+ | //1.// ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie oder die Teilname an einer Nachqualifizierung oder berufsbegleitenden Weiterbildung, | ||
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+ | //2.// ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes, | ||
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+ | //3.// die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie, | ||
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+ | //4.// die Bereitschaft, | ||
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+ | //5.// die Bereitschaft, | ||
+ | 2 Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, wird die Missio canonica versagt. | ||
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+ | **(2)** 1 Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars des Erzbischöflichen Ordinariats gestellt. 2 Dem Antrag sind beizufügen: | ||
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+ | //1.// Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ersichtlich ist, | ||
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+ | //2.// eine persönliche Erklärung über die Bereitschaft zur Erteilung des Religionsunterrichts sowie zum christlichen Lebenszeugnis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, | ||
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+ | //3.// der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden Modulen der am Studienort gültigen kirchlichen Studienbegleitung (dies gilt nicht für eine Nachqualifikation oder eine andere berufsbegleitende Weiterbildung), | ||
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+ | //4.// ein Referenzschreiben, | ||
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+ | **(3)** 1 Das Erzbischöfliche Ordinariat prüft den Antrag und empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder Versagung der Missio canonica. 2 Bevor das Erzbischöfliche Ordinariat empfiehlt, die Missio canonica zu versagen, gibt es der Religionslehrkraft unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme; | ||
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+ | **(4)** 1 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 vollständig erfüllt, entsendet der Ortsordinarius die Religionslehrkraft mit der Missio canonica. 2 Hierüber erhält die Religionslehrkraft eine Urkunde. 3 Diese wird in der Regel durch den Ortsordinarius oder eine von diesem beauftragte Person im Rahmen eines Gottesdienstes überreicht. | ||
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+ | **§ 4 Pastorale Dienste** | ||
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+ | Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten wird die Missio canonica im Zusammenhang mit der kirchlichen Sendung erteilt; Diakone und Priester haben die Missio canonica kraft ihrer Weihe, es sei denn, es ist etwas anderes festgelegt. | ||
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+ | **§ 5 Verleihung der vorläufigen kirchlichen Unterrichtserlaubnis** | ||
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+ | **(1)** 1 Die vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis wird zeitlich befristet – in der Regel für die Dauer des Vorbereitungsdienstes – auf Antrag verliehen. 2 Sie wird bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt: | ||
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+ | //1.// ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie oder die Teilnahme an einer Nachqualifikation oder berufsbegleitenden Weiterbildung, | ||
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+ | //2.// die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie, | ||
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+ | //3.// die Bereitschaft, | ||
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+ | //4.// die Bereitschaft, | ||
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+ | **(2)** 1 Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars beim Erzbischöflichen Ordinariat gestellt. 2 Dem Antrag sind beizufügen: | ||
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+ | //1.// Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ersichtlich ist, | ||
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+ | //2.// eine persönliche Erklärung über die Bereitschaft zur Erteilung des Religionsunterrichts sowie zum christlichen Lebenszeugnis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, | ||
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+ | //3.// der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden Modulen des Mentorats am Studienort. | ||
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+ | **(3)** 1 Das Erzbischöfliche Ordinariat prüft den Antrag und empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder Versagung der vorläufigen kirchlichen Unterrichtserlaubnis. 2 Vor einer Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist die Religionslehrkraft zu den maßgeblichen Gründen anzuhören. 3 § 3 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
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+ | **(4)** Über die Verleihung der vorläufigen kirchlichen Unterrichtserlaubnis erhält die Religionslehrkraft eine Bescheinigung. | ||
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+ | **§ 6 Erlöschen der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Unterrichtserlaubnis** | ||
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+ | **(1)** Die Missio canonica erlischt durch Entzug oder Verzicht. | ||
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+ | **(2)** 1 Die Missio canonica und die vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis können nach § 9 entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vollständig erfüllt sind. 2 Der Entzug der Missio canonica erfolgt auf Empfehlung der Missio-Kommission. | ||
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+ | **(3)** 1 Bevor die Missio-Kommission einbezogen wird, ist das Erzbischöfliche Ordinariat verpflichtet, | ||
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+ | **(4)** 1 Die Religionslehrkraft kann gegenüber dem Ortsordinarius den Verzicht auf die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis erklären. 2 Der Verzicht bedarf der Schriftform; | ||
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+ | **(5)** 1 Ist die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis erloschen, darf die Religionslehrkraft keinen katholischen Religionsunterricht erteilen. 2 Ist die Religionslehrkraft an einer öffentlichen Schule tätig, informiert das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg die zuständige staatliche Schulaufsichtsbehörde. | ||
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+ | **§ 7 Aufgaben und Zusammensetzung der Missio-Kommission** | ||
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+ | **(1)** Die durch den Ortsordinarius eingerichtete Missio-Kommission wird tätig, wenn beabsichtigt ist, einen Antrag auf Verleihung der Missio canonica nach § 3 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 abzulehnen oder die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung zu entziehen. | ||
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+ | **(2) Der Missio-Kommission gehören an:** | ||
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+ | //1.// eine Vertreterin/ | ||
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+ | //2.// drei Religionslehrkräfte aus unterschiedlichen Schularten, | ||
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+ | //3.// eine theologische Hochschullehrerin/ | ||
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+ | //4.// eine Juristin/ | ||
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+ | (3) Die Mitglieder mit Ausnahme der Vertreterin/ | ||
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+ | **(4)** 1 Der Erzbsichof ernennt die Mitglieder der Missio-Kommission für fünf Jahre. | ||
+ | 2 Weitere Amtszeiten sind möglich. 3 Für jedes Mitglied ernennt der Ortsordinarius eine Stellvertretung. | ||
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+ | **(5)** Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. | ||
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+ | **§ 8 Arbeitsweise der Missio-Kommission** | ||
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+ | **(1)** 1 Die Missio-Kommission tritt schulartbezogen zusammen. 2 Im konkreten Einzelfall gehören ihr an | ||
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+ | //1.// die Vertreterin/ | ||
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+ | //2.// die Religionslehrkraft der Schulart, für welche im konkreten Einzelfall die Missio canonica beantragt oder für welche die Missio canonica, deren Entzug beabsichtigt ist, erteilt wurde. | ||
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+ | //3.// die theologische Hochschullehrerin/ | ||
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+ | **(2)** 1 Die Missio-Kommission ist nur bei Anwesenheit aller vier Mitglieder beschlussfähig. | ||
+ | 2 Sie tagt, auch soweit eine Anhörung der betroffenen Lehrkraft stattfindet, | ||
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+ | **(3)** 1 Wird ein Mitglied der Missio-Kommission wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet die Missio-Kommission unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden oder – im Falle einen Befangenheitsantrages gegen die/den Vorsitzenden selbst – des dienstältesten Mitglieds den Ausschlag. 2 Ersatzmitglieder werden für die Entscheidung nach Satz 1 nicht hinzugezogen; | ||
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+ | **(4)** Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, gilt Absatz 3 entsprechend. | ||
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+ | **§ 9 Verfahren bei Einbeziehung der Missio-Kommission** | ||
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+ | **(1)** 1 Das Erzbischöfliche Ordnariat leitet den Vorgang unter Beifügung der schriftlichen Stellungnahme der Religionslehrkraft an die Missio-Kommission weiter. 2 Hält diese nach einer vorläufigen Prüfung die Versagung oder den Entzug der Missio canonica für angezeigt, gibt sie der Religionslehrkraft erneut Gelegenheit, | ||
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+ | **(2)** 1 Unbeschadet des Absatz 1 Satz 3 bedient sich die Missio-Kommission der Beweismittel, | ||
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+ | **(3)** 1 Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. 2 Die Beschlussfassung über das Votum nach Satz 1 erfolgt durch Mehrheitsentscheidung; | ||
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+ | **(4)** 1 Die Entscheidung des Ortsordinarius wird der Religionslehrkraft schriftlich mit Begründung zugestellt. 2 Dagegen ist der hierarchische Rekurs nach cann. 1732 ff. CIC zulässig, das heißt: Innerhalb von zehn Tagen kann die Religionslehrkraft schriftlich die Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung in schriftlicher Form beantragen (vgl. can. 1734 § 2 CIC). 3 Hat der Antrag nach Satz 2 keinen Erfolg, kann die Religionslehrkraft innerhalb von fünfzehn Tagen über den Ortsordinarius Beschwerde bei der zuständigen römischen Kongregation einlegen (vgl. cann. 1732 - 1739 CIC). | ||
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+ | **(5)** 1 Der Ortsordinarius kann aus schwerwiegenden und dringenden Gründen die Missio canonica während des Verfahrens nach Absatz 1 bis 4 bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. 2 Zuvor ist der Religionslehrkraft Gelegenheit zu geben, unverzüglich eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 3 Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar. 4 § 5 Absatz 5 gilt entsprechend. | ||
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+ | **(6)** Die Lehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen rechtlichen Beistand hinzuziehen. | ||
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+ | **§ 10 Inkrafttreten** | ||
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+ | Diese Ordnung tritt am 16. Juni 2023 in Kraft; sie ersetzt die Missio-Ordnung vom 10. Januar 2005 (ABI. 2005, S. 13), welche hiermit aufgehoben wird. | ||
+ | Freiburg im Breisgau, den 13. Juni 2023 | ||
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+ | Erzbischof Stephan Burger | ||
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