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 +====Landesrechtliche Bestimmungen in Hessen====
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 +**Hessisches Schulgesetz I. d.F. vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 465) geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2004 
 +(GVBl. I S. 306) und vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330, 351)** 
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 +**§ 8 Religionsunterricht und Ethikunterricht**
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 +//(1)// Religion ist ordentliches Unterrichtsfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften erteilt. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften können sich durch Beauftragte vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grunds-ätzen ihres Bekenntnisses erteilt wird.
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 +//(2)// Keine Lehrerin und kein Lehrer kann verpflichtet oder, die Befähigung vorausgesetzt, gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.
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 +//(3)// Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist möglich. Hierüber entscheiden die Eltern, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler.
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 +//(4)// Die Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, sind verpflichtet, an einem Ethikunterricht teilzunehmen, in dem ihnen das Verständnis für Wertvorstellun-gen und ethische Grundsätze und der Zugang zu ethischen, philosophischen und religionskundlichen Fragen vermittelt wird. Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulen, Schul-formen und Schulstufen können dabei zu einer pädagogisch vertretbaren Lerngruppe zusammengefasst werden.
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 +//(5)// Die Einführung und Ausgestaltung des Ethikunterrichts wird durch Rechtsverordnung näher geregelt; dabei kann auch vorgesehen werden, Ethikunterricht schrittweise für einzelne Schulen einzuführen. 
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 **Abschnitt III:** **Abschnitt III:**
-1. Religionsunterricht kann erteilt werden von 
  
-a) Lehrerinnen und Lehrern, die durch die Ablegung einer staatlichen Prüfung die Befähigung+**1.** Religionsunterricht kann erteilt werden von: 
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 +//a)// Lehrerinnen und Lehrern, die durch die Ablegung einer staatlichen Prüfung die Befähigung
 zum Unterricht in diesem Fach nachgewiesen haben und eine Bevollmächtigung zum Unterricht in diesem Fach nachgewiesen haben und eine Bevollmächtigung
 der Kirche oder Religionsgemeinschaft besitzen, der Kirche oder Religionsgemeinschaft besitzen,
  
-b) Geistlichen und diesen entsprechenden Amtsträgerinnen und Amtsträgern von Kirchen+//b)// Geistlichen und diesen entsprechenden Amtsträgerinnen und Amtsträgern von Kirchen
 und Religionsgemeinschaften, und Religionsgemeinschaften,
  
-c) Personen, denen die jeweilige Kirche oder Religionsgemeinschaft die Befähigung+//c)// Personen, denen die jeweilige Kirche oder Religionsgemeinschaft die Befähigung
 zur Erteilung von Religionsunterricht zuerkannt hat und denen eine Unterrichtserlaubnis zur Erteilung von Religionsunterricht zuerkannt hat und denen eine Unterrichtserlaubnis
 erteilt wurde, in den Schulstufen und Schulformen, auf die sich die kirchliche erteilt wurde, in den Schulstufen und Schulformen, auf die sich die kirchliche
 Zuerkennung und die Unterrichtserlaubnis erstrecken. Zuerkennung und die Unterrichtserlaubnis erstrecken.
  
-2. Wird eine Bevollmächtigung von der Kirche oder Religionsgemeinschaft widerrufen,+**2.** Wird eine Bevollmächtigung von der Kirche oder Religionsgemeinschaft widerrufen,
 endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen. Die Lehrerin oder der Lehrer hat von endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen. Die Lehrerin oder der Lehrer hat von
 einem Widerruf der Bevollmächtigung unverzüglich die Schulleitung zu unterrichten. Über einem Widerruf der Bevollmächtigung unverzüglich die Schulleitung zu unterrichten. Über
hessen.1705051216.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/01/12 09:20 von bjohan02_uni-mainz.de

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