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 Art. 58 [Teilnahme am Religionsunterricht] Art. 58 [Teilnahme am Religionsunterricht]
 Über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmt der Erziehungsberechtigte. Kein Lehrer kann verpflichtet oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen. Über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmt der Erziehungsberechtigte. Kein Lehrer kann verpflichtet oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.
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hessen.1706791471.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/02/01 12:44 von bjohan02_uni-mainz.de

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