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 ====== Limburg ====== ====== Limburg ======
  
 +=====Ordnung für die Erteilung der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung an Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht in der Diözese Limburg=====
 +
 +====Präambel====
 +
 +**Die Missio canonica als kirchlicher Auftrag und Bestärkung für Religionslehrkräfte**
 +
 +Die Missio canonica (kirchliche Bevollmächtigung) und 
 +die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung für die Zeit 
 +des Vorbereitungsdienstes sind kirchliche Sendung, Auftrag und Rückhalt für die Religionslehrkräfte zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Rahmen 
 +des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags. In 
 +dieser Sendung der Religionslehrkräfte wird die grundgesetzliche Konstruktion gemäß Artikel 7 Absatz 3 GG 
 +des katholischen Religionsunterrichts als sogenannte 
 +„res mixta“ konkret und sie ist Teil der gemeinsam 
 +wahrgenommenen Verantwortung von Staat und katholischer Kirche für das Fach. Im Rahmen dieser gemeinsamen Verantwortung setzen die Bundesländer nur 
 +solche Lehrkräfte im katholischen Religionsunterricht 
 +ein, die – wie die Lehrkräfte aller Fächer – für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des 
 +Grundgesetzes eintreten und vom Ortsordinarius zur 
 +Erteilung des Religionsunterrichts im Namen der Kirche 
 +bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist auch 
 +kirchenrechtlich geregelt.1
 +
 +**Der katholische Religionsunterricht hat aus kirchlicher 
 +Perspektive drei wesentliche Aufgaben:**
 +
 +1. „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der 
 +Kirche“2
 +
 + – Die Wissensvermittlung setzt dieses im 
 +Studium der Theologie vermittelte Grundwissen bei 
 +den Religionslehrkräften voraus sowie die Kompetenz, dieses Wissen mit Bezug zur Lebensrealität 
 +der Menschen heute zu reflektieren;
 +
 +2. „Reflexive Erschließung von Formen gelebten 
 +Glaubens“3
 + 
 +– die reflexive Erschließung erfordert 
 +persönliches Vertrautsein mit Formen gelebten 
 +Glaubens bei den Religionslehrkräften;
 +
 +3. „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4
 + 
 +– Voraussetzung ist eine religiös verortete und dialogfähige Persönlichkeit, die als Religionslehrkraft das 
 +Wechselspiel von Fragen, Zweifeln und Vertrauen 
 +als Lernweg des Glaubens wahrnimmt und auch 
 +vermittelt.
 +
 +Daher setzt die Berufstätigkeit als Religionslehrkraft neben der theologischen und pädagogischen Befähigung, 
 +die durch das Theologie- und Pädagogikstudium sowie 
 +durch den anschließenden Vorbereitungsdienst erworben werden, die volle Eingliederung in die katholische 
 +Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung 
 +und Eucharistie5
 + und die Bereitschaft voraus, „in der 
 +Kirche die Kommunikationsbasis für [ihr bzw.] sein 
 +Glaubensleben [zu suchen]“6. 
 +Im Sinne der Zielsetzung 
 +des katholischen Religionsunterrichts, Schülerinnen und 
 +Schüler zu verantwortlichem Denken und Handeln im 
 +Hinblick auf Glauben und Religion zu befähigen, gehört 
 +zur Profession von Religionslehrkräften auch die Bereitschaft, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit 
 +der Lehre der katholischen Kirche zu erteilen. Grundlagen dazu sind das Glaubensbekenntnis der katholischen 
 +Kirche, die apostolische Überlieferung7 und das Prinzip 
 +der „Hierarchie der Wahrheiten“8. Damit besteht eine 
 +hohe Bindung an die Gemeinschaft der katholischen 
 +Kirche.
 +
 +Doch „die Bindung an die Kirche kann […] nicht die 
 +Verpflichtung auf ein verklärtes, theologisch überhöhtes Idealbild der Kirche beinhalten. Die Spannung zwischen Anspruch und Realität, zwischen der Botschaft 
 +Jesu Christi und der tatsächlichen Erscheinungsweise 
 +seiner Kirche, zwischen Ursprung und Gegenwart, darf 
 +nicht verharmlost und schon gar nicht ausgeklammert 
 +werden. Liebe zur Kirche und kritische Distanz müssen einander nicht ausschließen“9. 
 +Aus diesem Grund sollen 
 +sich Religionslehrkräfte im Sinne einer kritischen Loyalität zu kontrovers diskutierten kirchlichen Themen auch 
 +im Unterricht theologisch begründet positionieren und 
 +so zu einer lebendigen Kirche beitragen, die um die 
 +Nachfolge Jesu Christi in der Welt von heute ringt und 
 +unter dem Beistand des Heiligen Geistes fortschreitet.10
 +Rechtgläubigkeit im Sinne von can. 804 § 2 CIC schließt 
 +theologisch begründete Kritik und Zweifel nicht aus. 
 +Gleichzeitig bedarf es innerhalb der weltanschaulich 
 +pluralen Gesellschaft einer glaubwürdigen Positionierung der eigenen Religiosität in dem Bewusstsein, dass 
 +es sich hierbei immer um eine lebenslange Aufgabe 
 +handelt. Katholische Religionslehrkräfte sind als katholische Lehrkräfte gerade auch dann erkennbar, wenn sie 
 +konfessionsbewusst und differenzsensibel katholischen 
 +Religionsunterricht kooperativ in ökumenischem Geist 
 +erteilen.11
 +
 +**Da der Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach ist, gelten für ihn wie für jedes andere Fach die 
 +Grundregeln schulischen Lernens:**
 +
 +1. Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines 
 +selbstständigen Urteils der Schülerinnen und 
 +Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung 
 +zu vermeiden ist. Dieses Ziel verfolgt auch der katholische Religionsunterricht, denn er soll Schülerinnen und Schüler „zu verantwortlichem Denken 
 +und Verhalten im Hinblick auf Religion und Glaube 
 +befähigen“12.
 +
 +2. Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für 
 +den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip 
 +muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft 
 +kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers 
 +behandelt werden. In der Theologie und im Leben der Kirche gibt es eine legitime Pluralität 
 +von Überzeugungen, die im Religionsunterricht 
 +zur Sprache kommen sollen. Denn wenn unterschiedliche Standpunkte und deren theologische 
 +Begründungen unerörtert blieben, widerspräche 
 +dies seiner oben genannten Zielsetzung und der 
 +intendierten Förderung der Urteilsfähigkeit der 
 +Schülerinnen und Schüler.
 +
 +3. Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem 
 +schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, die auch theologisch begründet ist; denn 
 +es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer 
 +jeweils einer Generation angemessenen Weise auf 
 +die bleibenden Fragen der Menschen nach dem 
 +Sinn des gegenwärtigen und zukünftigen Lebens 
 +und nach dem Verhältnis beider zueinander Antwort [zu] geben“13.
 +
 +Die Beachtung dieser Grundsätze schulischer Bildung 
 +und der Bekenntnischarakter des Religionsunterrichts 
 +widersprechen sich nicht; denn der Bekenntnischarakter 
 +des Faches nach Artikel 7 Absatz 3 GG setzt voraus, 
 +dass die Religionslehrkräfte das Fach „nicht nur in der 
 +Beobachterperspektive über den Glauben“ erteilen, 
 +sondern dies „auch in der Teilnehmerperspektive vom
 +Glauben“ tun.14 Das schließt die Teilnahme am Leben 
 +der Kirche und ihrem Ringen um die Frage ein, was 
 +Nachfolge Christi heute bedeutet.
 +
 +Mit der kirchlichen Beauftragung ist die Erwartung verbunden, dass Religionslehrkräfte ein „Zeugnis christlichen Lebens“ (can. 804 § 2) in Schule und Unterricht 
 +geben. Wie wichtig diese Zeugenschaft ist, hat schon 
 +Papst Paul VI. festgestellt: „Der heutige Mensch hört 
 +lieber auf Zeugen als auf Gelehrte, und wenn er auf 
 +Gelehrte hört, dann deshalb, weil sie Zeugen sind.“15
 +Religionslehrkräfte sollen ihren persönlichen Glauben 
 +und ihre Glaubenserfahrungen didaktisch und methodisch reflektiert in das Unterrichtsgeschehen einbringen. Für Schülerinnen und Schüler, Eltern, Kolleginnen 
 +und Kollegen sind sie auch außerhalb des Unterrichts 
 +Ansprechpartnerinnen und -partner in oft sehr persönlichen Glaubens- und Lebensfragen. Nicht selten sehen 
 +sie sich auch durch Kritik an Glaube und Kirche zu einer persönlichen Stellungnahme herausgefordert. Ihr 
 +Zeugnis zeigt sich aber auch im täglichen Umgang mit 
 +den Schülerinnen und Schülern, den Kolleginnen und 
 +Kollegen, den Eltern, der Schulleitung und nicht zuletzt 
 +in der Mitverantwortung für die Gestaltung des Schullebens. Zu einem solchen Zeugnis christlichen Lebens 
 +sind alle Religionslehrkräfte aufgefordert, unabhängig 
 +von ihrer Herkunft, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrer 
 +persönlichen Lebenssituation, ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität. Mit dem Zeugnis 
 +christlichen Lebens unvereinbar sind Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche 
 +oder deren Werteordnung richten.16
 +
 +
 +------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
 +**Anmerkungen:**
 +
 +1 Vgl. can. 804 § 2: „Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, 
 +dass sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den 
 +nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, 
 +durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen.“ Can. 805: „Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die Religionslehrer zu ernennen bzw. zu approbieren 
 +und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich 
 +ist, abzuberufen bzw. ihre Abberufung zu fordern.“
 +
 +2 Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen. Die deutschen Bischöfe Nr. 80 
 +(Bonn 6
 +2017), S. 19.
 +
 +3 Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Die Zukunft des 
 +konfessionellen Religionsunterrichts. Empfehlungen für die Kooperation des katholischen mit dem evangelischen Religionsunterricht. Die 
 +deutschen Bischöfe Nr. 103 (Bonn 2016), S. 13
 +
 +4 Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, a.a.O., 
 +S. 19.
 +
 +5 Vgl. can. 842 § 2.
 +
 +6 Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.8.4, in: Gemeinsame 
 +Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland – Offizielle 
 +Gesamtausgabe (Freiburg i. Br. 2012), S. 147. 
 +
 +7 Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Dei 
 +verbum über die göttliche Offenbarung (1965), 8. 
 +
 +8 Vgl. Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, a.a.O., 
 +S. 29 (mit Bezug zum Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio: Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret Unitatis redintegratio 
 +über den Ökumenismus (1964), 11).
 +
 +9 Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.8.5, a. a.O., S. 148. 
 +
 +10 Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Dei verbum 
 +über die göttliche Offenbarung (1965), 8.
 +
 +11 Vgl. Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, a.a.O., 
 +S. 33. – „Übereinstimmung besteht darin, dass konfessioneller Religionsunterricht immer auch in ökumenischem Geist erteilt wird.“ 
 +Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz und Kirchenamt der 
 +EKD (Hg.): Deutsche Bischofskonferenz und Evangelische Kirche in 
 +Deutschland (EKD): Zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht (Bonn – Hannover 1998). 
 +
 +12 Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.5.1., a.a.O., S 139 f.
 +
 +13 Zweites Vatikanisches Konzil, Pastorale Konstitution Gaudium et 
 +spes über die Kirche in der Welt von heute (1965), 4. 
 +
 +14 Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, a.a.O., 
 +S. 38.
 +
 +15 Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Texte zu Katechese und Religionsunterricht. Arbeitshilfen Nr. 66 (Bonn 1998), S. 29.
 +
 +16 Hierzu zählen insbesondere:
 +
 +- das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z.B. die Propagierung von Abtreibung oder 
 +von Fremdenhass),
 +
 +- die Herabwürdigung von katholischen Glaubensinhalten, Riten 
 +oder Gebräuchen,
 +
 +- die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen, insbesondere die Werbung für andere Religions oder Weltanschauungsgemeinschaften.
 +-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
 +
 +Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll und 
 +herausfordernd. Mit der Erteilung der Missio canonica 
 +wollen die Bischöfe die Religionslehrkräfte ermutigen, 
 +diese Herausforderungen anzunehmen. Die Missio canonica ist vor allem eine Vertrauenserklärung, die mit 
 +der Zusage verbunden ist, dass die Kirche die Religionslehrkräfte begleitet und unterstützt.
 +Die folgende Verfahrensordnung ist im Sinne dieser Präambel zu interpretieren.
 +
 +**§ 1 Erfordernis der kirchlichen Bevollmächtigung** 
 +
 +(1) Zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht 
 +bedarf die Religionslehrkraft einer dauerhaft erteilten kirchlichen Bevollmächtigung (Missio canonica).
 +
 +(2) Wer sich in einem staatlichen oder kirchlichen Ausbildungsverhältnis darauf vorbereitet, 
 +selbstständig katholischen Religionsunterricht 
 +zu erteilen, benötigt für den im Rahmen dieses 
 +Ausbildungsverhältnisses erteilten katholischen 
 +Religionsunterricht eine vorläufige kirchliche Bevollmächtigung.
 +
 +(3) Die Regelungen des weltlichen Rechts über die 
 +fachliche und pädagogische Qualifikation der Religionslehrkräfte bleiben unberührt.
 +
 +**§ 2 Zuständigkeiten: Reichweite der Missio canonica** 
 +
 +(1) Zuständig für die Erteilung der Missio canonica 
 +ist der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese, in der die 
 +Lehrkraft Religionsunterricht erteilt (can. 805 CIC). 
 +Die Missio canonica gilt zeitlich unbefristet.
 +
 +(2) Zuständig für die Erteilung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist der Ortsordinarius 
 +der (Erz-)Diözese, in der der für die Erteilung von 
 +katholischem Religionsunterricht qualifizierende 
 +Studienabschluss erworben wurde, oder der (Erz-)
 +Diözese, in der die für die Religionslehrkraft zuständige Lehrerausbildungsinstitution liegt. 
 +
 +(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung der 
 +vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung bei einer 
 +berufsbegleitenden Weiterbildung von Religionslehrkräften mit dem Ziel, das staatliche Lehramt 
 +für katholischen Religionsunterricht zu erwerben, 
 +die (Erz-)Diözese zuständig, in der die Religionslehrkraft tätig ist. 
 +
 +(4) Die in anderen (Erz-)Diözesen erteilte Missio canonica oder vorläufige kirchliche Bevollmächtigung 
 +wird auf Antrag anerkannt. Sofern eine Religionslehrkraft an einer Schule Religionsunterricht 
 +erteilt, die nicht auf dem Gebiet der (Erz-)Diözese 
 +liegt, die die Missio erteilt hat, ist sie verpflichtet, 
 +ihre Missio-Urkunde der zuständigen Stelle der 
 +(Erz-)Diözese vorzulegen.
 +
 +**§ 3 Voraussetzungen für die Verleihung der Missio canonica** 
 +
 +(1) Die Missio canonica wird auf Antrag bei Vorliegen 
 +folgender Voraussetzungen erteilt: 
 +
 +//1.// ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie,
 +
 +//2.// ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes,
 +
 +//3.// die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, 
 +Firmung und Eucharistie,
 +
 +//4.// die Bereitschaft, im Rahmen des schulischen 
 +Bildungsauftrags den Religionsunterricht in 
 +Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen,
 +
 +//5.// die Bereitschaft, ein Zeugnis christlichen Lebens in Schule und Unterricht zu geben.
 +Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, 
 +wird die Missio canonica versagt.
 +
 +(2) Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag sind beizufügen:
 +
 +//1.// Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen nach 
 +Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ersichtlich ist,
 +
 +//2.// eine persönliche Erklärung über die Bereitschaft zur Erteilung des Religionsunterrichts 
 +sowie zum christlichen Lebenszeugnis nach 
 +Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5,
 +
 +//3.// der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den 
 +verpflichtenden Modulen des Mentorats am 
 +Studienort,
 +
 +//4.// ein Referenzschreiben, erstellt von einer Person, die im kirchlichen Verkündigungsdienst 
 +tätig ist und nicht beruflich an der Ausbildung 
 +von Religionslehrkräften mitwirkt.
 +
 +(3) Die kirchliche Behörde prüft den Antrag und empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder Versagung der Missio canonica. Bevor die kirchliche Behörde empfiehlt, die Missio canonica zu versagen, 
 +gibt sie der Religionslehrkraft unter Setzung einer 
 +angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen 
 +Stellungnahme; diese Frist kann auf Antrag der 
 +Religionslehrkraft verlängert werden. Soll die Missio canonica nach Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit 
 +Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 versagt werden, leitet 
 +die Behörde den Vorgang an die Missio-Kommission weiter. Die Religionslehrkraft kann den Antrag 
 +jederzeit zurücknehmen.
 +
 +(4) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 vollständig 
 +erfüllt, entsendet der Ortsordinarius die Religionslehrkraft mit der Missio canonica im Rahmen der 
 +erworbenen Lehrbefähigung. Hierüber erhält die 
 +Religionslehrkraft eine Urkunde. Diese wird in der 
 +Regel durch den Ortsordinarius oder eine von diesem beauftragte Person im Rahmen eines Gottesdienstes überreicht.
 +
 +**§ 4 Verleihung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung** 
 +
 +(1) Die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung wird 
 +zeitlich befristet – in der Regel für die Dauer des Vorbereitungsdienstes – auf Antrag verliehen. Sie wird 
 +bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt:
 +
 +//1.// ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie,
 +
 +//2.// die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, 
 +Firmung und Eucharistie,
 +
 +//3.// die Bereitschaft, im Rahmen des schulischen 
 +Bildungsauftrags den Religionsunterricht in 
 +Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen,
 +
 +//4.// die Bereitschaft, ein Zeugnis christlichen Lebens in Schule und Unterricht zu geben.
 +Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, 
 +wird die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung 
 +versagt.
 +
 +(2) Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag sind beizufügen:
 +
 +//1.// Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen 
 +das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 
 +1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ersichtlich ist,
 +
 +//2.// eine persönliche Erklärung über die Bereitschaft zur Erteilung des Religionsunterrichts 
 +sowie zum christlichen Lebenszeugnis nach 
 +Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4,
 +
 +//3.// der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden Modulen des Mentorats am Studienort.
 +
 +(3) Die kirchliche Behörde prüft den Antrag und 
 +empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder 
 +Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung. Vor einer Versagung der vorläufigen 
 +kirchlichen Bevollmächtigung ist die Religionslehrkraft zu den maßgeblichen Gründen anzuhören. 
 +§ 3 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
 +
 +(4) Über die Verleihung der vorläufigen kirchlichen 
 +Bevollmächtigung im Rahmen der erworbenen 
 +Lehrbefähigung erhält die Religionslehrkraft eine 
 +Urkunde. Diese kann durch den Ortsordinarius 
 +oder eine von diesem beauftragte Person überreicht oder auf dem Postweg übersandt werden.
 +
 +**§ 5 Erlöschen der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung**
 +
 +(1) Die Missio canonica erlischt durch Entzug oder 
 +Verzicht.
 +
 +(2) Die Missio canonica und die vorläufige kirchliche 
 +Bevollmächtigung können nach § 8 entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung 
 +nicht mehr vollständig erfüllt sind.17 Zuständig für 
 +den Entzug ist der Ortsordinarius der Diözese, in 
 +der die Lehrkraft aktuell tätig ist. Der Entzug der 
 +Missio canonica erfolgt auf Empfehlung der Missio-Kommission.
 +
 +(3) Bevor die Missio-Kommission einbezogen wird, ist 
 +die kirchliche Behörde verpflichtet, der Religionslehrkraft den für den beabsichtigten Entzug maßgeblichen Sachverhalt schriftlich mitzuteilen, diesen in einem Gespräch mit der Religionslehrkraft 
 +zu erörtern und ihr ein Angebot seelsorglicher 
 +oder supervisorischer Unterstützung zu machen. 
 +Außerdem ist der Religionslehrkraft unter Setzung 
 +einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Vor einem Entzug 
 +der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist 
 +die Religionslehrkraft anzuhören.
 +
 +(4) Die Religionslehrkraft kann gegenüber dem nach 
 +Abs. 2 Satz 2 zuständigen Ortsordinarius den Verzicht auf die Missio canonica oder die vorläufige 
 +kirchliche Bevollmächtigung erklären. Der Verzicht 
 +bedarf der Schriftform; einer Annahme durch den 
 +Ortsordinarius bedarf er nicht.
 +
 +(5) Ist die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung erloschen, darf die Religionslehrkraft keinen katholischen Religionsunterricht erteilen. Ist die Religionslehrkraft an einer 
 +öffentlichen Schule tätig, informiert die kirchliche 
 +Behörde die staatliche Schulaufsichtsbehörde.
 +
 +**§ 6 Aufgaben und Zusammensetzung der Missio-Kommission** 
 +
 +(1) Die durch den Ortsordinarius eingerichtete Missio-Kommission wird tätig, wenn beabsichtigt ist, einen Antrag auf Verleihung der Missio canonica 
 +nach § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 
 +Satz 1 Nr. 4 oder 5 abzulehnen oder die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung zu entziehen.
 +
 +(2) Der Missio-Kommission gehören an:
 +
 +//1.// ein/e Vertreter/in der bischöflichen Behörde,
 +
 +//2.// drei Religionslehrkräfte aus unterschiedlichen 
 +Schulstufen,
 +
 +//3.// ein/e theologische/r Hochschullehrer/in,
 +
 +//4.// ein/e Jurist/in mit der Befähigung zum deutschen Richteramt, der/die nicht im kirchlichen 
 +Dienst angestellt ist.
 +
 +(3) Die Mitglieder mit Ausnahme des Vertreters/der 
 +Vertreterin der bischöflichen Behörde übernehmen diese Tätigkeit ehrenamtlich.
 +
 +(4) Der Ortsordinarius ernennt die Mitglieder der Missio-Kommission für fünf Jahre. Weitere Amtszeiten sind möglich. Für jedes Mitglied ernennt der 
 +Ortsordinarius eine/n Stellvertreter/in.
 +
 +(5) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/
 +Vorsitzende/n.
 +
 +**§ 7 Arbeitsweise der Missio-Kommission** 
 +
 +(1)Die Missio-Kommission tritt schulstufenbezogen 
 +zusammen. Im konkreten Einzelfall gehören ihr an:
 +
 +//1.// der/die Vertreter/in der bischöflichen Behörde, 
 +
 +//2.// die Religionslehrkraft der Schulstufe, für welche im konkreten Einzelfall die Missio canonica beantragt oder für welche die Missio canonica, deren Entzug beabsichtigt ist, erteilt 
 +wurde,
 +
 +//3.// der/die theologische Hochschullehrer/in, 
 +
 +//4.// der/die Jurist/in.
 +
 +(2) Die Missio-Kommission ist nur bei Anwesenheit 
 +aller vier Mitglieder beschlussfähig. Sie tagt, auch 
 +soweit eine Anhörung der betroffenen Lehrkraft 
 +stattfindet, nicht öffentlich.
 +
 +(3) Wird ein Mitglied der Missio-Kommission wegen 
 +Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet die Missio-Kommission unter Ausschluss 
 +des abgelehnten Mitglieds; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ersatzmitglieder werden für die Entscheidung nach Satz 1 nicht hinzugezogen; Abs. 2 Satz 
 +1 findet keine Anwendung. Die Ablehnung ist 
 +schriftlich zu begründen. Das abgelehnte Mitglied 
 +hat sich dazu zu äußern. Die Entscheidung nach 
 +Satz 1 ist nicht anfechtbar.
 +
 +(4) Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, 
 +selbst für befangen, gilt Abs. 3 entsprechend.
 +
 +**§ 8 Verfahren bei Einbeziehung der Missio-Kommission**
 +
 +(1) Die kirchliche Behörde leitet den Vorgang unter 
 +Beifügung der schriftlichen Stellungnahme der 
 +Religionslehrkraft an die Missio-Kommission weiter. Hält diese nach einer vorläufigen Prüfung die 
 +Versagung oder den Entzug der Missio canonica 
 +für angezeigt, gibt sie der Religionslehrkraft erneut Gelegenheit, binnen einer angemessenen 
 +Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben; 
 +diese Frist kann auf Antrag der Religionslehrkraft 
 +durch den Vorsitzenden der Missio-Kommission 
 +verlängert werden. Auf Antrag eines ihrer Mitglieder oder der Religionslehrkraft führt die Missio-Kommission eine mündliche Anhörung durch. 
 +
 +(2) Unbeschadet des Abs. 1 Satz 3 bedient sich die 
 +Missio-Kommission der Beweismittel, die sie nach 
 +pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des 
 +Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere Auskünfte jeder Art einholen, Zeugen 
 +und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, 
 +Sachverständigen und Zeugen einholen sowie Urkunden und Akten beiziehen.
 +
 +(3)Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Beschlussfassung über das Votum nach Satz 1 erfolgt durch 
 +Mehrheitsentscheidung; bei Stimmengleichheit 
 +entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. 
 +Überstimmte Kommissionsmitglieder können dem 
 +Votum ein Minderheitsvotum beifügen.
 +
 +(4) Die Entscheidung des Ortsordinarius wird der Religionslehrkraft schriftlich mit Begründung zugestellt. 
 +Innerhalb von zehn Tagen kann die Religionslehrkraft schriftlich die Abänderung oder Aufhebung 
 +der Entscheidung in schriftlicher Form beantragen (vgl. can. 1734 § 2 CIC). Hat der Antrag nach 
 +Satz  2 keinen Erfolg, kann die Religionslehrkraft 
 +innerhalb von fünfzehn Tagen über den Ortsordinarius Beschwerde beim zuständigen römischen 
 +Dikasterium einlegen (vgl. cann. 1732–1739 CIC).
 +
 +(5) Der Ortsordinarius kann aus schwerwiegenden 
 +und dringenden Gründen die Missio canonica 
 +während des Verfahrens nach Abs. 1 bis 4 bis zur 
 +endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. 
 +Zuvor ist der Religionslehrkraft Gelegenheit zu geben, unverzüglich eine schriftliche Stellungnahme 
 +abzugeben. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht 
 +anfechtbar. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.
 +
 +(6) Die Lehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen rechtlichen Beistand hinzuziehen.
 +
 +**§ 9 Schlussbestimmungen**
 +
 +Die Bestimmungen dieser Ordnung treten zum 
 +01.05.2023 in Kraft. Alle früheren Ordnungen treten 
 +zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
 +
 +Limburg, 18. April 2023 
 +
 ++ Dr. Georg Bätzing Bischof von Limburg
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 +Az.: 164A/9633/23/01/
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 +17 Hinsichtlich eines Kirchenaustrittes gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Dekrets der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt.
limburg.1697631529.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/10/18 12:18 von bjohan02_uni-mainz.de

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