limburg
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====== Limburg ====== | ====== Limburg ====== | ||
+ | =====Ordnung für die Erteilung der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung an Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht in der Diözese Limburg===== | ||
+ | |||
+ | ====Präambel==== | ||
+ | |||
+ | **Die Missio canonica als kirchlicher Auftrag und Bestärkung für Religionslehrkräfte** | ||
+ | |||
+ | Die Missio canonica (kirchliche Bevollmächtigung) und | ||
+ | die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung für die Zeit | ||
+ | des Vorbereitungsdienstes sind kirchliche Sendung, Auftrag und Rückhalt für die Religionslehrkräfte zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Rahmen | ||
+ | des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags. In | ||
+ | dieser Sendung der Religionslehrkräfte wird die grundgesetzliche Konstruktion gemäß Artikel 7 Absatz 3 GG | ||
+ | des katholischen Religionsunterrichts als sogenannte | ||
+ | „res mixta“ konkret und sie ist Teil der gemeinsam | ||
+ | wahrgenommenen Verantwortung von Staat und katholischer Kirche für das Fach. Im Rahmen dieser gemeinsamen Verantwortung setzen die Bundesländer nur | ||
+ | solche Lehrkräfte im katholischen Religionsunterricht | ||
+ | ein, die – wie die Lehrkräfte aller Fächer – für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des | ||
+ | Grundgesetzes eintreten und vom Ortsordinarius zur | ||
+ | Erteilung des Religionsunterrichts im Namen der Kirche | ||
+ | bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist auch | ||
+ | kirchenrechtlich geregelt.1 | ||
+ | |||
+ | **Der katholische Religionsunterricht hat aus kirchlicher | ||
+ | Perspektive drei wesentliche Aufgaben:** | ||
+ | |||
+ | 1. „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der | ||
+ | Kirche“2 | ||
+ | |||
+ | – Die Wissensvermittlung setzt dieses im | ||
+ | Studium der Theologie vermittelte Grundwissen bei | ||
+ | den Religionslehrkräften voraus sowie die Kompetenz, dieses Wissen mit Bezug zur Lebensrealität | ||
+ | der Menschen heute zu reflektieren; | ||
+ | |||
+ | 2. „Reflexive Erschließung von Formen gelebten | ||
+ | Glaubens“3 | ||
+ | |||
+ | – die reflexive Erschließung erfordert | ||
+ | persönliches Vertrautsein mit Formen gelebten | ||
+ | Glaubens bei den Religionslehrkräften; | ||
+ | |||
+ | 3. „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4 | ||
+ | |||
+ | – Voraussetzung ist eine religiös verortete und dialogfähige Persönlichkeit, | ||
+ | Wechselspiel von Fragen, Zweifeln und Vertrauen | ||
+ | als Lernweg des Glaubens wahrnimmt und auch | ||
+ | vermittelt. | ||
+ | |||
+ | Daher setzt die Berufstätigkeit als Religionslehrkraft neben der theologischen und pädagogischen Befähigung, | ||
+ | die durch das Theologie- und Pädagogikstudium sowie | ||
+ | durch den anschließenden Vorbereitungsdienst erworben werden, die volle Eingliederung in die katholische | ||
+ | Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung | ||
+ | und Eucharistie5 | ||
+ | und die Bereitschaft voraus, „in der | ||
+ | Kirche die Kommunikationsbasis für [ihr bzw.] sein | ||
+ | Glaubensleben [zu suchen]“6. | ||
+ | Im Sinne der Zielsetzung | ||
+ | des katholischen Religionsunterrichts, | ||
+ | Schüler zu verantwortlichem Denken und Handeln im | ||
+ | Hinblick auf Glauben und Religion zu befähigen, gehört | ||
+ | zur Profession von Religionslehrkräften auch die Bereitschaft, | ||
+ | der Lehre der katholischen Kirche zu erteilen. Grundlagen dazu sind das Glaubensbekenntnis der katholischen | ||
+ | Kirche, die apostolische Überlieferung7 und das Prinzip | ||
+ | der „Hierarchie der Wahrheiten“8. Damit besteht eine | ||
+ | hohe Bindung an die Gemeinschaft der katholischen | ||
+ | Kirche. | ||
+ | |||
+ | Doch „die Bindung an die Kirche kann […] nicht die | ||
+ | Verpflichtung auf ein verklärtes, | ||
+ | Jesu Christi und der tatsächlichen Erscheinungsweise | ||
+ | seiner Kirche, zwischen Ursprung und Gegenwart, darf | ||
+ | nicht verharmlost und schon gar nicht ausgeklammert | ||
+ | werden. Liebe zur Kirche und kritische Distanz müssen einander nicht ausschließen“9. | ||
+ | Aus diesem Grund sollen | ||
+ | sich Religionslehrkräfte im Sinne einer kritischen Loyalität zu kontrovers diskutierten kirchlichen Themen auch | ||
+ | im Unterricht theologisch begründet positionieren und | ||
+ | so zu einer lebendigen Kirche beitragen, die um die | ||
+ | Nachfolge Jesu Christi in der Welt von heute ringt und | ||
+ | unter dem Beistand des Heiligen Geistes fortschreitet.10 | ||
+ | Rechtgläubigkeit im Sinne von can. 804 § 2 CIC schließt | ||
+ | theologisch begründete Kritik und Zweifel nicht aus. | ||
+ | Gleichzeitig bedarf es innerhalb der weltanschaulich | ||
+ | pluralen Gesellschaft einer glaubwürdigen Positionierung der eigenen Religiosität in dem Bewusstsein, | ||
+ | es sich hierbei immer um eine lebenslange Aufgabe | ||
+ | handelt. Katholische Religionslehrkräfte sind als katholische Lehrkräfte gerade auch dann erkennbar, wenn sie | ||
+ | konfessionsbewusst und differenzsensibel katholischen | ||
+ | Religionsunterricht kooperativ in ökumenischem Geist | ||
+ | erteilen.11 | ||
+ | |||
+ | **Da der Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach ist, gelten für ihn wie für jedes andere Fach die | ||
+ | Grundregeln schulischen Lernens:** | ||
+ | |||
+ | 1. Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines | ||
+ | selbstständigen Urteils der Schülerinnen und | ||
+ | Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung | ||
+ | zu vermeiden ist. Dieses Ziel verfolgt auch der katholische Religionsunterricht, | ||
+ | und Verhalten im Hinblick auf Religion und Glaube | ||
+ | befähigen“12. | ||
+ | |||
+ | 2. Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für | ||
+ | den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip | ||
+ | muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft | ||
+ | kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers | ||
+ | behandelt werden. In der Theologie und im Leben der Kirche gibt es eine legitime Pluralität | ||
+ | von Überzeugungen, | ||
+ | zur Sprache kommen sollen. Denn wenn unterschiedliche Standpunkte und deren theologische | ||
+ | Begründungen unerörtert blieben, widerspräche | ||
+ | dies seiner oben genannten Zielsetzung und der | ||
+ | intendierten Förderung der Urteilsfähigkeit der | ||
+ | Schülerinnen und Schüler. | ||
+ | |||
+ | 3. Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem | ||
+ | schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, | ||
+ | es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer | ||
+ | jeweils einer Generation angemessenen Weise auf | ||
+ | die bleibenden Fragen der Menschen nach dem | ||
+ | Sinn des gegenwärtigen und zukünftigen Lebens | ||
+ | und nach dem Verhältnis beider zueinander Antwort [zu] geben“13. | ||
+ | |||
+ | Die Beachtung dieser Grundsätze schulischer Bildung | ||
+ | und der Bekenntnischarakter des Religionsunterrichts | ||
+ | widersprechen sich nicht; denn der Bekenntnischarakter | ||
+ | des Faches nach Artikel 7 Absatz 3 GG setzt voraus, | ||
+ | dass die Religionslehrkräfte das Fach „nicht nur in der | ||
+ | Beobachterperspektive über den Glauben“ erteilen, | ||
+ | sondern dies „auch in der Teilnehmerperspektive vom | ||
+ | Glauben“ tun.14 Das schließt die Teilnahme am Leben | ||
+ | der Kirche und ihrem Ringen um die Frage ein, was | ||
+ | Nachfolge Christi heute bedeutet. | ||
+ | |||
+ | Mit der kirchlichen Beauftragung ist die Erwartung verbunden, dass Religionslehrkräfte ein „Zeugnis christlichen Lebens“ (can. 804 § 2) in Schule und Unterricht | ||
+ | geben. Wie wichtig diese Zeugenschaft ist, hat schon | ||
+ | Papst Paul VI. festgestellt: | ||
+ | lieber auf Zeugen als auf Gelehrte, und wenn er auf | ||
+ | Gelehrte hört, dann deshalb, weil sie Zeugen sind.“15 | ||
+ | Religionslehrkräfte sollen ihren persönlichen Glauben | ||
+ | und ihre Glaubenserfahrungen didaktisch und methodisch reflektiert in das Unterrichtsgeschehen einbringen. Für Schülerinnen und Schüler, Eltern, Kolleginnen | ||
+ | und Kollegen sind sie auch außerhalb des Unterrichts | ||
+ | Ansprechpartnerinnen und -partner in oft sehr persönlichen Glaubens- und Lebensfragen. Nicht selten sehen | ||
+ | sie sich auch durch Kritik an Glaube und Kirche zu einer persönlichen Stellungnahme herausgefordert. Ihr | ||
+ | Zeugnis zeigt sich aber auch im täglichen Umgang mit | ||
+ | den Schülerinnen und Schülern, den Kolleginnen und | ||
+ | Kollegen, den Eltern, der Schulleitung und nicht zuletzt | ||
+ | in der Mitverantwortung für die Gestaltung des Schullebens. Zu einem solchen Zeugnis christlichen Lebens | ||
+ | sind alle Religionslehrkräfte aufgefordert, | ||
+ | von ihrer Herkunft, ihrem Alter, ihrer Behinderung, | ||
+ | persönlichen Lebenssituation, | ||
+ | christlichen Lebens unvereinbar sind Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche | ||
+ | oder deren Werteordnung richten.16 | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ | ||
+ | **Anmerkungen: | ||
+ | |||
+ | 1 Vgl. can. 804 § 2: „Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, | ||
+ | dass sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den | ||
+ | nichtkatholischen, | ||
+ | durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen.“ Can. 805: „Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die Religionslehrer zu ernennen bzw. zu approbieren | ||
+ | und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich | ||
+ | ist, abzuberufen bzw. ihre Abberufung zu fordern.“ | ||
+ | |||
+ | 2 Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen. Die deutschen Bischöfe Nr. 80 | ||
+ | (Bonn 6 | ||
+ | 2017), S. 19. | ||
+ | |||
+ | 3 Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Die Zukunft des | ||
+ | konfessionellen Religionsunterrichts. Empfehlungen für die Kooperation des katholischen mit dem evangelischen Religionsunterricht. Die | ||
+ | deutschen Bischöfe Nr. 103 (Bonn 2016), S. 13 | ||
+ | |||
+ | 4 Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, | ||
+ | S. 19. | ||
+ | |||
+ | 5 Vgl. can. 842 § 2. | ||
+ | |||
+ | 6 Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.8.4, in: Gemeinsame | ||
+ | Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland – Offizielle | ||
+ | Gesamtausgabe (Freiburg i. Br. 2012), S. 147. | ||
+ | |||
+ | 7 Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Dei | ||
+ | verbum über die göttliche Offenbarung (1965), 8. | ||
+ | |||
+ | 8 Vgl. Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, | ||
+ | S. 29 (mit Bezug zum Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio: | ||
+ | über den Ökumenismus (1964), 11). | ||
+ | |||
+ | 9 Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.8.5, a. a.O., S. 148. | ||
+ | |||
+ | 10 Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Dei verbum | ||
+ | über die göttliche Offenbarung (1965), 8. | ||
+ | |||
+ | 11 Vgl. Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, | ||
+ | S. 33. – „Übereinstimmung besteht darin, dass konfessioneller Religionsunterricht immer auch in ökumenischem Geist erteilt wird.“ | ||
+ | Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz und Kirchenamt der | ||
+ | EKD (Hg.): Deutsche Bischofskonferenz und Evangelische Kirche in | ||
+ | Deutschland (EKD): Zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht (Bonn – Hannover 1998). | ||
+ | |||
+ | 12 Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.5.1., a.a.O., S 139 f. | ||
+ | |||
+ | 13 Zweites Vatikanisches Konzil, Pastorale Konstitution Gaudium et | ||
+ | spes über die Kirche in der Welt von heute (1965), 4. | ||
+ | |||
+ | 14 Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, | ||
+ | S. 38. | ||
+ | |||
+ | 15 Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Texte zu Katechese und Religionsunterricht. Arbeitshilfen Nr. 66 (Bonn 1998), S. 29. | ||
+ | |||
+ | 16 Hierzu zählen insbesondere: | ||
+ | |||
+ | - das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z.B. die Propagierung von Abtreibung oder | ||
+ | von Fremdenhass), | ||
+ | |||
+ | - die Herabwürdigung von katholischen Glaubensinhalten, | ||
+ | oder Gebräuchen, | ||
+ | |||
+ | - die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, | ||
+ | ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- | ||
+ | |||
+ | Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll und | ||
+ | herausfordernd. Mit der Erteilung der Missio canonica | ||
+ | wollen die Bischöfe die Religionslehrkräfte ermutigen, | ||
+ | diese Herausforderungen anzunehmen. Die Missio canonica ist vor allem eine Vertrauenserklärung, | ||
+ | der Zusage verbunden ist, dass die Kirche die Religionslehrkräfte begleitet und unterstützt. | ||
+ | Die folgende Verfahrensordnung ist im Sinne dieser Präambel zu interpretieren. | ||
+ | |||
+ | **§ 1 Erfordernis der kirchlichen Bevollmächtigung** | ||
+ | |||
+ | (1) Zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht | ||
+ | bedarf die Religionslehrkraft einer dauerhaft erteilten kirchlichen Bevollmächtigung (Missio canonica). | ||
+ | |||
+ | (2) Wer sich in einem staatlichen oder kirchlichen Ausbildungsverhältnis darauf vorbereitet, | ||
+ | selbstständig katholischen Religionsunterricht | ||
+ | zu erteilen, benötigt für den im Rahmen dieses | ||
+ | Ausbildungsverhältnisses erteilten katholischen | ||
+ | Religionsunterricht eine vorläufige kirchliche Bevollmächtigung. | ||
+ | |||
+ | (3) Die Regelungen des weltlichen Rechts über die | ||
+ | fachliche und pädagogische Qualifikation der Religionslehrkräfte bleiben unberührt. | ||
+ | |||
+ | **§ 2 Zuständigkeiten: | ||
+ | |||
+ | (1) Zuständig für die Erteilung der Missio canonica | ||
+ | ist der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese, | ||
+ | Lehrkraft Religionsunterricht erteilt (can. 805 CIC). | ||
+ | Die Missio canonica gilt zeitlich unbefristet. | ||
+ | |||
+ | (2) Zuständig für die Erteilung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist der Ortsordinarius | ||
+ | der (Erz-)Diözese, | ||
+ | katholischem Religionsunterricht qualifizierende | ||
+ | Studienabschluss erworben wurde, oder der (Erz-) | ||
+ | Diözese, in der die für die Religionslehrkraft zuständige Lehrerausbildungsinstitution liegt. | ||
+ | |||
+ | (3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung der | ||
+ | vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung bei einer | ||
+ | berufsbegleitenden Weiterbildung von Religionslehrkräften mit dem Ziel, das staatliche Lehramt | ||
+ | für katholischen Religionsunterricht zu erwerben, | ||
+ | die (Erz-)Diözese zuständig, in der die Religionslehrkraft tätig ist. | ||
+ | |||
+ | (4) Die in anderen (Erz-)Diözesen erteilte Missio canonica oder vorläufige kirchliche Bevollmächtigung | ||
+ | wird auf Antrag anerkannt. Sofern eine Religionslehrkraft an einer Schule Religionsunterricht | ||
+ | erteilt, die nicht auf dem Gebiet der (Erz-)Diözese | ||
+ | liegt, die die Missio erteilt hat, ist sie verpflichtet, | ||
+ | ihre Missio-Urkunde der zuständigen Stelle der | ||
+ | (Erz-)Diözese vorzulegen. | ||
+ | |||
+ | **§ 3 Voraussetzungen für die Verleihung der Missio canonica** | ||
+ | |||
+ | (1) Die Missio canonica wird auf Antrag bei Vorliegen | ||
+ | folgender Voraussetzungen erteilt: | ||
+ | |||
+ | //1.// ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie, | ||
+ | |||
+ | //2.// ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes, | ||
+ | |||
+ | //3.// die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, | ||
+ | Firmung und Eucharistie, | ||
+ | |||
+ | //4.// die Bereitschaft, | ||
+ | Bildungsauftrags den Religionsunterricht in | ||
+ | Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen, | ||
+ | |||
+ | //5.// die Bereitschaft, | ||
+ | Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, | ||
+ | wird die Missio canonica versagt. | ||
+ | |||
+ | (2) Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag sind beizufügen: | ||
+ | |||
+ | //1.// Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen nach | ||
+ | Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ersichtlich ist, | ||
+ | |||
+ | //2.// eine persönliche Erklärung über die Bereitschaft zur Erteilung des Religionsunterrichts | ||
+ | sowie zum christlichen Lebenszeugnis nach | ||
+ | Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, | ||
+ | |||
+ | //3.// der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den | ||
+ | verpflichtenden Modulen des Mentorats am | ||
+ | Studienort, | ||
+ | |||
+ | //4.// ein Referenzschreiben, | ||
+ | tätig ist und nicht beruflich an der Ausbildung | ||
+ | von Religionslehrkräften mitwirkt. | ||
+ | |||
+ | (3) Die kirchliche Behörde prüft den Antrag und empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder Versagung der Missio canonica. Bevor die kirchliche Behörde empfiehlt, die Missio canonica zu versagen, | ||
+ | gibt sie der Religionslehrkraft unter Setzung einer | ||
+ | angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen | ||
+ | Stellungnahme; | ||
+ | Religionslehrkraft verlängert werden. Soll die Missio canonica nach Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit | ||
+ | Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 versagt werden, leitet | ||
+ | die Behörde den Vorgang an die Missio-Kommission weiter. Die Religionslehrkraft kann den Antrag | ||
+ | jederzeit zurücknehmen. | ||
+ | |||
+ | (4) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 vollständig | ||
+ | erfüllt, entsendet der Ortsordinarius die Religionslehrkraft mit der Missio canonica im Rahmen der | ||
+ | erworbenen Lehrbefähigung. Hierüber erhält die | ||
+ | Religionslehrkraft eine Urkunde. Diese wird in der | ||
+ | Regel durch den Ortsordinarius oder eine von diesem beauftragte Person im Rahmen eines Gottesdienstes überreicht. | ||
+ | |||
+ | **§ 4 Verleihung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung** | ||
+ | |||
+ | (1) Die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung wird | ||
+ | zeitlich befristet – in der Regel für die Dauer des Vorbereitungsdienstes – auf Antrag verliehen. Sie wird | ||
+ | bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt: | ||
+ | |||
+ | //1.// ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie, | ||
+ | |||
+ | //2.// die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, | ||
+ | Firmung und Eucharistie, | ||
+ | |||
+ | //3.// die Bereitschaft, | ||
+ | Bildungsauftrags den Religionsunterricht in | ||
+ | Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen, | ||
+ | |||
+ | //4.// die Bereitschaft, | ||
+ | Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, | ||
+ | wird die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung | ||
+ | versagt. | ||
+ | |||
+ | (2) Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag sind beizufügen: | ||
+ | |||
+ | //1.// Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen | ||
+ | das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. | ||
+ | 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ersichtlich ist, | ||
+ | |||
+ | //2.// eine persönliche Erklärung über die Bereitschaft zur Erteilung des Religionsunterrichts | ||
+ | sowie zum christlichen Lebenszeugnis nach | ||
+ | Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, | ||
+ | |||
+ | //3.// der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden Modulen des Mentorats am Studienort. | ||
+ | |||
+ | (3) Die kirchliche Behörde prüft den Antrag und | ||
+ | empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder | ||
+ | Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung. Vor einer Versagung der vorläufigen | ||
+ | kirchlichen Bevollmächtigung ist die Religionslehrkraft zu den maßgeblichen Gründen anzuhören. | ||
+ | § 3 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
+ | |||
+ | (4) Über die Verleihung der vorläufigen kirchlichen | ||
+ | Bevollmächtigung im Rahmen der erworbenen | ||
+ | Lehrbefähigung erhält die Religionslehrkraft eine | ||
+ | Urkunde. Diese kann durch den Ortsordinarius | ||
+ | oder eine von diesem beauftragte Person überreicht oder auf dem Postweg übersandt werden. | ||
+ | |||
+ | **§ 5 Erlöschen der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung** | ||
+ | |||
+ | (1) Die Missio canonica erlischt durch Entzug oder | ||
+ | Verzicht. | ||
+ | |||
+ | (2) Die Missio canonica und die vorläufige kirchliche | ||
+ | Bevollmächtigung können nach § 8 entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung | ||
+ | nicht mehr vollständig erfüllt sind.17 Zuständig für | ||
+ | den Entzug ist der Ortsordinarius der Diözese, in | ||
+ | der die Lehrkraft aktuell tätig ist. Der Entzug der | ||
+ | Missio canonica erfolgt auf Empfehlung der Missio-Kommission. | ||
+ | |||
+ | (3) Bevor die Missio-Kommission einbezogen wird, ist | ||
+ | die kirchliche Behörde verpflichtet, | ||
+ | zu erörtern und ihr ein Angebot seelsorglicher | ||
+ | oder supervisorischer Unterstützung zu machen. | ||
+ | Außerdem ist der Religionslehrkraft unter Setzung | ||
+ | einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Vor einem Entzug | ||
+ | der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist | ||
+ | die Religionslehrkraft anzuhören. | ||
+ | |||
+ | (4) Die Religionslehrkraft kann gegenüber dem nach | ||
+ | Abs. 2 Satz 2 zuständigen Ortsordinarius den Verzicht auf die Missio canonica oder die vorläufige | ||
+ | kirchliche Bevollmächtigung erklären. Der Verzicht | ||
+ | bedarf der Schriftform; | ||
+ | Ortsordinarius bedarf er nicht. | ||
+ | |||
+ | (5) Ist die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung erloschen, darf die Religionslehrkraft keinen katholischen Religionsunterricht erteilen. Ist die Religionslehrkraft an einer | ||
+ | öffentlichen Schule tätig, informiert die kirchliche | ||
+ | Behörde die staatliche Schulaufsichtsbehörde. | ||
+ | |||
+ | **§ 6 Aufgaben und Zusammensetzung der Missio-Kommission** | ||
+ | |||
+ | (1) Die durch den Ortsordinarius eingerichtete Missio-Kommission wird tätig, wenn beabsichtigt ist, einen Antrag auf Verleihung der Missio canonica | ||
+ | nach § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 | ||
+ | Satz 1 Nr. 4 oder 5 abzulehnen oder die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung zu entziehen. | ||
+ | |||
+ | (2) Der Missio-Kommission gehören an: | ||
+ | |||
+ | //1.// ein/e Vertreter/ | ||
+ | |||
+ | //2.// drei Religionslehrkräfte aus unterschiedlichen | ||
+ | Schulstufen, | ||
+ | |||
+ | //3.// ein/e theologische/ | ||
+ | |||
+ | //4.// ein/e Jurist/in mit der Befähigung zum deutschen Richteramt, der/die nicht im kirchlichen | ||
+ | Dienst angestellt ist. | ||
+ | |||
+ | (3) Die Mitglieder mit Ausnahme des Vertreters/ | ||
+ | Vertreterin der bischöflichen Behörde übernehmen diese Tätigkeit ehrenamtlich. | ||
+ | |||
+ | (4) Der Ortsordinarius ernennt die Mitglieder der Missio-Kommission für fünf Jahre. Weitere Amtszeiten sind möglich. Für jedes Mitglied ernennt der | ||
+ | Ortsordinarius eine/n Stellvertreter/ | ||
+ | |||
+ | (5) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/ | ||
+ | Vorsitzende/ | ||
+ | |||
+ | **§ 7 Arbeitsweise der Missio-Kommission** | ||
+ | |||
+ | (1)Die Missio-Kommission tritt schulstufenbezogen | ||
+ | zusammen. Im konkreten Einzelfall gehören ihr an: | ||
+ | |||
+ | //1.// der/die Vertreter/ | ||
+ | |||
+ | //2.// die Religionslehrkraft der Schulstufe, für welche im konkreten Einzelfall die Missio canonica beantragt oder für welche die Missio canonica, deren Entzug beabsichtigt ist, erteilt | ||
+ | wurde, | ||
+ | |||
+ | //3.// der/die theologische Hochschullehrer/ | ||
+ | |||
+ | //4.// der/die Jurist/in. | ||
+ | |||
+ | (2) Die Missio-Kommission ist nur bei Anwesenheit | ||
+ | aller vier Mitglieder beschlussfähig. Sie tagt, auch | ||
+ | soweit eine Anhörung der betroffenen Lehrkraft | ||
+ | stattfindet, | ||
+ | |||
+ | (3) Wird ein Mitglied der Missio-Kommission wegen | ||
+ | Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet die Missio-Kommission unter Ausschluss | ||
+ | des abgelehnten Mitglieds; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ersatzmitglieder werden für die Entscheidung nach Satz 1 nicht hinzugezogen; | ||
+ | 1 findet keine Anwendung. Die Ablehnung ist | ||
+ | schriftlich zu begründen. Das abgelehnte Mitglied | ||
+ | hat sich dazu zu äußern. Die Entscheidung nach | ||
+ | Satz 1 ist nicht anfechtbar. | ||
+ | |||
+ | (4) Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, | ||
+ | selbst für befangen, gilt Abs. 3 entsprechend. | ||
+ | |||
+ | **§ 8 Verfahren bei Einbeziehung der Missio-Kommission** | ||
+ | |||
+ | (1) Die kirchliche Behörde leitet den Vorgang unter | ||
+ | Beifügung der schriftlichen Stellungnahme der | ||
+ | Religionslehrkraft an die Missio-Kommission weiter. Hält diese nach einer vorläufigen Prüfung die | ||
+ | Versagung oder den Entzug der Missio canonica | ||
+ | für angezeigt, gibt sie der Religionslehrkraft erneut Gelegenheit, | ||
+ | Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben; | ||
+ | diese Frist kann auf Antrag der Religionslehrkraft | ||
+ | durch den Vorsitzenden der Missio-Kommission | ||
+ | verlängert werden. Auf Antrag eines ihrer Mitglieder oder der Religionslehrkraft führt die Missio-Kommission eine mündliche Anhörung durch. | ||
+ | |||
+ | (2) Unbeschadet des Abs. 1 Satz 3 bedient sich die | ||
+ | Missio-Kommission der Beweismittel, | ||
+ | pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des | ||
+ | Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere Auskünfte jeder Art einholen, Zeugen | ||
+ | und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, | ||
+ | Sachverständigen und Zeugen einholen sowie Urkunden und Akten beiziehen. | ||
+ | |||
+ | (3)Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Beschlussfassung über das Votum nach Satz 1 erfolgt durch | ||
+ | Mehrheitsentscheidung; | ||
+ | entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. | ||
+ | Überstimmte Kommissionsmitglieder können dem | ||
+ | Votum ein Minderheitsvotum beifügen. | ||
+ | |||
+ | (4) Die Entscheidung des Ortsordinarius wird der Religionslehrkraft schriftlich mit Begründung zugestellt. | ||
+ | Innerhalb von zehn Tagen kann die Religionslehrkraft schriftlich die Abänderung oder Aufhebung | ||
+ | der Entscheidung in schriftlicher Form beantragen (vgl. can. 1734 § 2 CIC). Hat der Antrag nach | ||
+ | Satz 2 keinen Erfolg, kann die Religionslehrkraft | ||
+ | innerhalb von fünfzehn Tagen über den Ortsordinarius Beschwerde beim zuständigen römischen | ||
+ | Dikasterium einlegen (vgl. cann. 1732–1739 CIC). | ||
+ | |||
+ | (5) Der Ortsordinarius kann aus schwerwiegenden | ||
+ | und dringenden Gründen die Missio canonica | ||
+ | während des Verfahrens nach Abs. 1 bis 4 bis zur | ||
+ | endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. | ||
+ | Zuvor ist der Religionslehrkraft Gelegenheit zu geben, unverzüglich eine schriftliche Stellungnahme | ||
+ | abzugeben. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht | ||
+ | anfechtbar. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend. | ||
+ | |||
+ | (6) Die Lehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen rechtlichen Beistand hinzuziehen. | ||
+ | |||
+ | **§ 9 Schlussbestimmungen** | ||
+ | |||
+ | Die Bestimmungen dieser Ordnung treten zum | ||
+ | 01.05.2023 in Kraft. Alle früheren Ordnungen treten | ||
+ | zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. | ||
+ | |||
+ | Limburg, 18. April 2023 | ||
+ | |||
+ | + Dr. Georg Bätzing Bischof von Limburg | ||
+ | |||
+ | Az.: 164A/ | ||
+ | | ||
+ | 17 Hinsichtlich eines Kirchenaustrittes gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Dekrets der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt. |
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