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 Perspektive drei wesentliche Aufgaben:** Perspektive drei wesentliche Aufgaben:**
  
-**1.** „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der +1. „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der 
 Kirche“2 Kirche“2
  
Zeile 33: Zeile 33:
 der Menschen heute zu reflektieren; der Menschen heute zu reflektieren;
  
-**2.** „Reflexive Erschließung von Formen gelebten +2. „Reflexive Erschließung von Formen gelebten 
 Glaubens“3 Glaubens“3
    
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 Glaubens bei den Religionslehrkräften; Glaubens bei den Religionslehrkräften;
  
-**3.** „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4+3. „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4
    
 – Voraussetzung ist eine religiös verortete und dialogfähige Persönlichkeit, die als Religionslehrkraft das  – Voraussetzung ist eine religiös verortete und dialogfähige Persönlichkeit, die als Religionslehrkraft das 
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 Grundregeln schulischen Lernens:** Grundregeln schulischen Lernens:**
  
-**1.** Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines +1. Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines 
 selbstständigen Urteils der Schülerinnen und  selbstständigen Urteils der Schülerinnen und 
 Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung  Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung 
Zeile 98: Zeile 98:
 befähigen“12. befähigen“12.
  
-**2.** Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für +2. Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für 
 den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip  den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip 
 muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft  muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft 
Zeile 110: Zeile 110:
 Schülerinnen und Schüler. Schülerinnen und Schüler.
  
-**3.** Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem +3. Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem 
 schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, die auch theologisch begründet ist; denn  schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, die auch theologisch begründet ist; denn 
 es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer  es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer 
Zeile 151: Zeile 151:
  
 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
-Anmerkungen:+**Anmerkungen:**
  
 1 Vgl. can. 804 § 2: „Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein,  1 Vgl. can. 804 § 2: „Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, 
Zeile 225: Zeile 225:
 **§ 1 Erfordernis der kirchlichen Bevollmächtigung**  **§ 1 Erfordernis der kirchlichen Bevollmächtigung** 
  
-**(1)** Zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht +(1) Zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht 
 bedarf die Religionslehrkraft einer dauerhaft erteilten kirchlichen Bevollmächtigung (Missio canonica). bedarf die Religionslehrkraft einer dauerhaft erteilten kirchlichen Bevollmächtigung (Missio canonica).
  
-**(2)** Wer sich in einem staatlichen oder kirchlichen Ausbildungsverhältnis darauf vorbereitet, +(2) Wer sich in einem staatlichen oder kirchlichen Ausbildungsverhältnis darauf vorbereitet, 
 selbstständig katholischen Religionsunterricht  selbstständig katholischen Religionsunterricht 
 zu erteilen, benötigt für den im Rahmen dieses  zu erteilen, benötigt für den im Rahmen dieses 
Zeile 234: Zeile 234:
 Religionsunterricht eine vorläufige kirchliche Bevollmächtigung. Religionsunterricht eine vorläufige kirchliche Bevollmächtigung.
  
-**(3)** Die Regelungen des weltlichen Rechts über die +(3) Die Regelungen des weltlichen Rechts über die 
 fachliche und pädagogische Qualifikation der Religionslehrkräfte bleiben unberührt. fachliche und pädagogische Qualifikation der Religionslehrkräfte bleiben unberührt.
  
 **§ 2 Zuständigkeiten: Reichweite der Missio canonica**  **§ 2 Zuständigkeiten: Reichweite der Missio canonica** 
  
-**(1)** Zuständig für die Erteilung der Missio canonica +(1) Zuständig für die Erteilung der Missio canonica 
 ist der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese, in der die  ist der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese, in der die 
 Lehrkraft Religionsunterricht erteilt (can. 805 CIC).  Lehrkraft Religionsunterricht erteilt (can. 805 CIC). 
 Die Missio canonica gilt zeitlich unbefristet. Die Missio canonica gilt zeitlich unbefristet.
  
-**(2)** Zuständig für die Erteilung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist der Ortsordinarius +(2) Zuständig für die Erteilung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist der Ortsordinarius 
 der (Erz-)Diözese, in der der für die Erteilung von  der (Erz-)Diözese, in der der für die Erteilung von 
 katholischem Religionsunterricht qualifizierende  katholischem Religionsunterricht qualifizierende 
Zeile 250: Zeile 250:
 Diözese, in der die für die Religionslehrkraft zuständige Lehrerausbildungsinstitution liegt.  Diözese, in der die für die Religionslehrkraft zuständige Lehrerausbildungsinstitution liegt. 
  
-**(3)** Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung der +(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung der 
 vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung bei einer  vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung bei einer 
 berufsbegleitenden Weiterbildung von Religionslehrkräften mit dem Ziel, das staatliche Lehramt  berufsbegleitenden Weiterbildung von Religionslehrkräften mit dem Ziel, das staatliche Lehramt 
Zeile 256: Zeile 256:
 die (Erz-)Diözese zuständig, in der die Religionslehrkraft tätig ist.  die (Erz-)Diözese zuständig, in der die Religionslehrkraft tätig ist. 
  
-**(4)** Die in anderen (Erz-)Diözesen erteilte Missio canonica oder vorläufige kirchliche Bevollmächtigung +(4) Die in anderen (Erz-)Diözesen erteilte Missio canonica oder vorläufige kirchliche Bevollmächtigung 
 wird auf Antrag anerkannt. Sofern eine Religionslehrkraft an einer Schule Religionsunterricht  wird auf Antrag anerkannt. Sofern eine Religionslehrkraft an einer Schule Religionsunterricht 
 erteilt, die nicht auf dem Gebiet der (Erz-)Diözese  erteilt, die nicht auf dem Gebiet der (Erz-)Diözese 
Zeile 265: Zeile 265:
 **§ 3 Voraussetzungen für die Verleihung der Missio canonica**  **§ 3 Voraussetzungen für die Verleihung der Missio canonica** 
  
-**(1)** Die Missio canonica wird auf Antrag bei Vorliegen +(1) Die Missio canonica wird auf Antrag bei Vorliegen 
 folgender Voraussetzungen erteilt:  folgender Voraussetzungen erteilt: 
  
Zeile 283: Zeile 283:
 wird die Missio canonica versagt. wird die Missio canonica versagt.
  
-**(2)** Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag sind beizufügen:+(2) Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag sind beizufügen:
  
 //1.// Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen nach  //1.// Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen nach 
Zeile 300: Zeile 300:
 von Religionslehrkräften mitwirkt. von Religionslehrkräften mitwirkt.
  
-**(3)** Die kirchliche Behörde prüft den Antrag und empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder Versagung der Missio canonica. Bevor die kirchliche Behörde empfiehlt, die Missio canonica zu versagen, +(3) Die kirchliche Behörde prüft den Antrag und empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder Versagung der Missio canonica. Bevor die kirchliche Behörde empfiehlt, die Missio canonica zu versagen, 
 gibt sie der Religionslehrkraft unter Setzung einer  gibt sie der Religionslehrkraft unter Setzung einer 
 angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen  angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen 
Zeile 309: Zeile 309:
 jederzeit zurücknehmen. jederzeit zurücknehmen.
  
-**(4)** Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 vollständig +(4) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 vollständig 
 erfüllt, entsendet der Ortsordinarius die Religionslehrkraft mit der Missio canonica im Rahmen der  erfüllt, entsendet der Ortsordinarius die Religionslehrkraft mit der Missio canonica im Rahmen der 
 erworbenen Lehrbefähigung. Hierüber erhält die  erworbenen Lehrbefähigung. Hierüber erhält die 
Zeile 317: Zeile 317:
 **§ 4 Verleihung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung**  **§ 4 Verleihung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung** 
  
-**(1)** Die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung wird +(1) Die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung wird 
 zeitlich befristet – in der Regel für die Dauer des Vorbereitungsdienstes – auf Antrag verliehen. Sie wird  zeitlich befristet – in der Regel für die Dauer des Vorbereitungsdienstes – auf Antrag verliehen. Sie wird 
 bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt: bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt:
Zeile 335: Zeile 335:
 versagt. versagt.
  
-**(2)** Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag sind beizufügen:+(2) Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag sind beizufügen:
  
 //1.// Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen  //1.// Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen 
Zeile 347: Zeile 347:
 //3.// der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden Modulen des Mentorats am Studienort. //3.// der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden Modulen des Mentorats am Studienort.
  
-**(3)** Die kirchliche Behörde prüft den Antrag und +(3) Die kirchliche Behörde prüft den Antrag und 
 empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder  empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder 
 Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung. Vor einer Versagung der vorläufigen  Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung. Vor einer Versagung der vorläufigen 
Zeile 353: Zeile 353:
 § 3 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. § 3 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
  
-**(4)** Über die Verleihung der vorläufigen kirchlichen +(4) Über die Verleihung der vorläufigen kirchlichen 
 Bevollmächtigung im Rahmen der erworbenen  Bevollmächtigung im Rahmen der erworbenen 
 Lehrbefähigung erhält die Religionslehrkraft eine  Lehrbefähigung erhält die Religionslehrkraft eine 
Zeile 361: Zeile 361:
 **§ 5 Erlöschen der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung** **§ 5 Erlöschen der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung**
  
-**(1)** Die Missio canonica erlischt durch Entzug oder +(1) Die Missio canonica erlischt durch Entzug oder 
 Verzicht. Verzicht.
  
-**(2)** Die Missio canonica und die vorläufige kirchliche +(2) Die Missio canonica und die vorläufige kirchliche 
 Bevollmächtigung können nach § 8 entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung  Bevollmächtigung können nach § 8 entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung 
 nicht mehr vollständig erfüllt sind.17 Zuständig für  nicht mehr vollständig erfüllt sind.17 Zuständig für 
Zeile 371: Zeile 371:
 Missio canonica erfolgt auf Empfehlung der Missio-Kommission. Missio canonica erfolgt auf Empfehlung der Missio-Kommission.
  
-**(3)** Bevor die Missio-Kommission einbezogen wird, ist +(3) Bevor die Missio-Kommission einbezogen wird, ist 
 die kirchliche Behörde verpflichtet, der Religionslehrkraft den für den beabsichtigten Entzug maßgeblichen Sachverhalt schriftlich mitzuteilen, diesen in einem Gespräch mit der Religionslehrkraft  die kirchliche Behörde verpflichtet, der Religionslehrkraft den für den beabsichtigten Entzug maßgeblichen Sachverhalt schriftlich mitzuteilen, diesen in einem Gespräch mit der Religionslehrkraft 
 zu erörtern und ihr ein Angebot seelsorglicher  zu erörtern und ihr ein Angebot seelsorglicher 
Zeile 380: Zeile 380:
 die Religionslehrkraft anzuhören. die Religionslehrkraft anzuhören.
  
-**(4)** Die Religionslehrkraft kann gegenüber dem nach +(4) Die Religionslehrkraft kann gegenüber dem nach 
 Abs. 2 Satz 2 zuständigen Ortsordinarius den Verzicht auf die Missio canonica oder die vorläufige  Abs. 2 Satz 2 zuständigen Ortsordinarius den Verzicht auf die Missio canonica oder die vorläufige 
 kirchliche Bevollmächtigung erklären. Der Verzicht  kirchliche Bevollmächtigung erklären. Der Verzicht 
Zeile 386: Zeile 386:
 Ortsordinarius bedarf er nicht. Ortsordinarius bedarf er nicht.
  
-**(5)** Ist die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung erloschen, darf die Religionslehrkraft keinen katholischen Religionsunterricht erteilen. Ist die Religionslehrkraft an einer +(5) Ist die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung erloschen, darf die Religionslehrkraft keinen katholischen Religionsunterricht erteilen. Ist die Religionslehrkraft an einer 
 öffentlichen Schule tätig, informiert die kirchliche  öffentlichen Schule tätig, informiert die kirchliche 
 Behörde die staatliche Schulaufsichtsbehörde. Behörde die staatliche Schulaufsichtsbehörde.
Zeile 392: Zeile 392:
 **§ 6 Aufgaben und Zusammensetzung der Missio-Kommission**  **§ 6 Aufgaben und Zusammensetzung der Missio-Kommission** 
  
-**(1)** Die durch den Ortsordinarius eingerichtete Missio-Kommission wird tätig, wenn beabsichtigt ist, einen Antrag auf Verleihung der Missio canonica +(1) Die durch den Ortsordinarius eingerichtete Missio-Kommission wird tätig, wenn beabsichtigt ist, einen Antrag auf Verleihung der Missio canonica 
 nach § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1  nach § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 
 Satz 1 Nr. 4 oder 5 abzulehnen oder die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung zu entziehen. Satz 1 Nr. 4 oder 5 abzulehnen oder die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung zu entziehen.
  
-**(2)** Der Missio-Kommission gehören an:+(2) Der Missio-Kommission gehören an:
  
 //1.// ein/e Vertreter/in der bischöflichen Behörde, //1.// ein/e Vertreter/in der bischöflichen Behörde,
Zeile 408: Zeile 408:
 Dienst angestellt ist. Dienst angestellt ist.
  
-**(3)** Die Mitglieder mit Ausnahme des Vertreters/der +(3) Die Mitglieder mit Ausnahme des Vertreters/der 
 Vertreterin der bischöflichen Behörde übernehmen diese Tätigkeit ehrenamtlich. Vertreterin der bischöflichen Behörde übernehmen diese Tätigkeit ehrenamtlich.
  
-**(4)** Der Ortsordinarius ernennt die Mitglieder der Missio-Kommission für fünf Jahre. Weitere Amtszeiten sind möglich. Für jedes Mitglied ernennt der +(4) Der Ortsordinarius ernennt die Mitglieder der Missio-Kommission für fünf Jahre. Weitere Amtszeiten sind möglich. Für jedes Mitglied ernennt der 
 Ortsordinarius eine/n Stellvertreter/in. Ortsordinarius eine/n Stellvertreter/in.
  
-**(5)** Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/+(5) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/
 Vorsitzende/n. Vorsitzende/n.
  
 **§ 7 Arbeitsweise der Missio-Kommission**  **§ 7 Arbeitsweise der Missio-Kommission** 
  
-**(1)** Die Missio-Kommission tritt schulstufenbezogen +(1)Die Missio-Kommission tritt schulstufenbezogen 
 zusammen. Im konkreten Einzelfall gehören ihr an: zusammen. Im konkreten Einzelfall gehören ihr an:
  
Zeile 431: Zeile 431:
 //4.// der/die Jurist/in. //4.// der/die Jurist/in.
  
-**(2)** Die Missio-Kommission ist nur bei Anwesenheit +(2) Die Missio-Kommission ist nur bei Anwesenheit 
 aller vier Mitglieder beschlussfähig. Sie tagt, auch  aller vier Mitglieder beschlussfähig. Sie tagt, auch 
 soweit eine Anhörung der betroffenen Lehrkraft  soweit eine Anhörung der betroffenen Lehrkraft 
 stattfindet, nicht öffentlich. stattfindet, nicht öffentlich.
  
-**(3)** Wird ein Mitglied der Missio-Kommission wegen +(3) Wird ein Mitglied der Missio-Kommission wegen 
 Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet die Missio-Kommission unter Ausschluss  Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet die Missio-Kommission unter Ausschluss 
 des abgelehnten Mitglieds; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ersatzmitglieder werden für die Entscheidung nach Satz 1 nicht hinzugezogen; Abs. 2 Satz  des abgelehnten Mitglieds; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ersatzmitglieder werden für die Entscheidung nach Satz 1 nicht hinzugezogen; Abs. 2 Satz 
Zeile 444: Zeile 444:
 Satz 1 ist nicht anfechtbar. Satz 1 ist nicht anfechtbar.
  
-**(4)** Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, +(4) Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, 
 selbst für befangen, gilt Abs. 3 entsprechend. selbst für befangen, gilt Abs. 3 entsprechend.
  
 **§ 8 Verfahren bei Einbeziehung der Missio-Kommission** **§ 8 Verfahren bei Einbeziehung der Missio-Kommission**
  
-**(1)** Die kirchliche Behörde leitet den Vorgang unter +(1) Die kirchliche Behörde leitet den Vorgang unter 
 Beifügung der schriftlichen Stellungnahme der  Beifügung der schriftlichen Stellungnahme der 
 Religionslehrkraft an die Missio-Kommission weiter. Hält diese nach einer vorläufigen Prüfung die  Religionslehrkraft an die Missio-Kommission weiter. Hält diese nach einer vorläufigen Prüfung die 
Zeile 459: Zeile 459:
 verlängert werden. Auf Antrag eines ihrer Mitglieder oder der Religionslehrkraft führt die Missio-Kommission eine mündliche Anhörung durch.  verlängert werden. Auf Antrag eines ihrer Mitglieder oder der Religionslehrkraft führt die Missio-Kommission eine mündliche Anhörung durch. 
  
-**(2)** Unbeschadet des Abs. 1 Satz 3 bedient sich die +(2) Unbeschadet des Abs. 1 Satz 3 bedient sich die 
 Missio-Kommission der Beweismittel, die sie nach  Missio-Kommission der Beweismittel, die sie nach 
 pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des  pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des 
Zeile 466: Zeile 466:
 Sachverständigen und Zeugen einholen sowie Urkunden und Akten beiziehen. Sachverständigen und Zeugen einholen sowie Urkunden und Akten beiziehen.
  
-**(3)** Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Beschlussfassung über das Votum nach Satz 1 erfolgt durch +(3)Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Beschlussfassung über das Votum nach Satz 1 erfolgt durch 
 Mehrheitsentscheidung; bei Stimmengleichheit  Mehrheitsentscheidung; bei Stimmengleichheit 
 entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.  entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. 
Zeile 472: Zeile 472:
 Votum ein Minderheitsvotum beifügen. Votum ein Minderheitsvotum beifügen.
  
-**(4)** Die Entscheidung des Ortsordinarius wird der Religionslehrkraft schriftlich mit Begründung zugestellt. +(4) Die Entscheidung des Ortsordinarius wird der Religionslehrkraft schriftlich mit Begründung zugestellt. 
 Innerhalb von zehn Tagen kann die Religionslehrkraft schriftlich die Abänderung oder Aufhebung  Innerhalb von zehn Tagen kann die Religionslehrkraft schriftlich die Abänderung oder Aufhebung 
 der Entscheidung in schriftlicher Form beantragen (vgl. can. 1734 § 2 CIC). Hat der Antrag nach  der Entscheidung in schriftlicher Form beantragen (vgl. can. 1734 § 2 CIC). Hat der Antrag nach 
Zeile 479: Zeile 479:
 Dikasterium einlegen (vgl. cann. 1732–1739 CIC). Dikasterium einlegen (vgl. cann. 1732–1739 CIC).
  
-**(5)** Der Ortsordinarius kann aus schwerwiegenden +(5) Der Ortsordinarius kann aus schwerwiegenden 
 und dringenden Gründen die Missio canonica  und dringenden Gründen die Missio canonica 
 während des Verfahrens nach Abs. 1 bis 4 bis zur  während des Verfahrens nach Abs. 1 bis 4 bis zur 
Zeile 487: Zeile 487:
 anfechtbar. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend. anfechtbar. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.
  
-**(6)** Die Lehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen rechtlichen Beistand hinzuziehen.+(6) Die Lehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen rechtlichen Beistand hinzuziehen.
  
 **§ 9 Schlussbestimmungen** **§ 9 Schlussbestimmungen**
limburg.1699007981.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/11/03 10:39 von bjohan02_uni-mainz.de

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