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 ====== Mainz ====== ====== Mainz ======
  
-Ordnung für die Erteilung der Missio  +=====Ordnung für die Erteilung der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung an Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht in der Diözese Mainz=====
-canonica und der vorläufigen kirchlichen  +
-Bevollmächtigung an Lehrkräfte für den  +
-katholischen Religionsunterricht in der Diözese Mainz+
    
  
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 im Namen der Kirche bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist auch kirchenrechtlich geregelt.1 im Namen der Kirche bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist auch kirchenrechtlich geregelt.1
  
-Der katholische Religionsunterricht hat aus kirchlicher  +**Der katholische Religionsunterricht hat aus kirchlicher  
-Perspektive drei wesentliche Aufgaben:+Perspektive drei wesentliche Aufgaben:**
  
-**1.** „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der +1. „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der 
 Kirche“2 Kirche“2
    
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-**2.** „Reflexive Erschließung von Formen gelebten +2. „Reflexive Erschließung von Formen gelebten 
 Glaubens“3 Glaubens“3
    
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 Glaubens bei den Religionslehrkräften; Glaubens bei den Religionslehrkräften;
  
-**3.** „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4+3. „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4
    
 – Voraussetzung ist eine religiös verortete  – Voraussetzung ist eine religiös verortete 
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 die Grundregeln schulischen Lernens:** die Grundregeln schulischen Lernens:**
  
-**1.** Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines +1. Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines 
 selbstständigen Urteils der Schülerinnen und  selbstständigen Urteils der Schülerinnen und 
 Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung  Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung 
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 Glaube befähigen“12. Glaube befähigen“12.
  
-**2.** Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für +2. Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für 
 den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers behandelt werden. In der Theologie und im  den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers behandelt werden. In der Theologie und im 
 Leben der Kirche gibt es eine legitime Pluralität  Leben der Kirche gibt es eine legitime Pluralität 
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 Schülerinnen und Schüler. Schülerinnen und Schüler.
  
-**3.** Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem +3. Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem 
 schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, die auch theologisch begründet ist; denn  schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, die auch theologisch begründet ist; denn 
 es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer  es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer 
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 **§ 1 Erfordernis der kirchlichen Bevollmächtigung** **§ 1 Erfordernis der kirchlichen Bevollmächtigung**
    
-**(1)** Zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht bedarf die Religionslehrkraft einer dauerhaft erteilten kirchlichen Bevollmächtigung (Missio +(1) Zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht bedarf die Religionslehrkraft einer dauerhaft erteilten kirchlichen Bevollmächtigung (Missio 
 canonica). canonica).
  
-**(2)** Wer sich in einem staatlichen oder kirchlichen +(2) Wer sich in einem staatlichen oder kirchlichen 
 Ausbildungsverhältnis darauf vorbereitet, selbstständig katholischen Religionsunterricht zu erteilen, benötigt für den im Rahmen dieses Ausbildungsverhältnisses erteilten katholischen Religionsunterricht eine  Ausbildungsverhältnis darauf vorbereitet, selbstständig katholischen Religionsunterricht zu erteilen, benötigt für den im Rahmen dieses Ausbildungsverhältnisses erteilten katholischen Religionsunterricht eine 
 vorläufige kirchliche Bevollmächtigung. vorläufige kirchliche Bevollmächtigung.
  
-**(3)** Die Regelungen des weltlichen Rechts über die +(3) Die Regelungen des weltlichen Rechts über die 
 fachliche und pädagogische Qualifikation der Religionslehrkräfte bleiben unberührt. fachliche und pädagogische Qualifikation der Religionslehrkräfte bleiben unberührt.
  
 **§ 2 Zuständigkeiten: Reichweite der Missio canonica**  **§ 2 Zuständigkeiten: Reichweite der Missio canonica** 
  
-**(1)** Zuständig für die Erteilung der Missio canonica +(1) Zuständig für die Erteilung der Missio canonica 
 ist der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese, in der die  ist der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese, in der die 
 Lehrkraft Religionsunterricht erteilt (can. 805 CIC). Die  Lehrkraft Religionsunterricht erteilt (can. 805 CIC). Die 
 Missio canonica gilt zeitlich unbefristet. Missio canonica gilt zeitlich unbefristet.
  
-**(2)** Zuständig für die Erteilung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist der Ortsordinarius der +(2) Zuständig für die Erteilung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist der Ortsordinarius der 
 (Erz-)Diözese, in der der für die Erteilung von katholischem Religionsunterricht qualifizierende Studienabschluss erworben wurde, oder der (Erz-)Diözese, in  (Erz-)Diözese, in der der für die Erteilung von katholischem Religionsunterricht qualifizierende Studienabschluss erworben wurde, oder der (Erz-)Diözese, in 
 der die für die Religionslehrkraft zuständige Lehrerausbildungsinstitution liegt.  der die für die Religionslehrkraft zuständige Lehrerausbildungsinstitution liegt. 
  
-**(3)** Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung der +(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung der 
 vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung bei einer  vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung bei einer 
 berufsbegleitenden Weiterbildung von Religionslehrkräften mit dem Ziel, das staatliche Lehramt für katholischen Religionsunterricht zu erwerben, die (Erz-) berufsbegleitenden Weiterbildung von Religionslehrkräften mit dem Ziel, das staatliche Lehramt für katholischen Religionsunterricht zu erwerben, die (Erz-)
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 ist.  ist. 
  
-**(4)** Die in anderen (Erz-)Diözesen erteilte Missio canonica oder vorläufige kirchliche Bevollmächtigung wird +(4) Die in anderen (Erz-)Diözesen erteilte Missio canonica oder vorläufige kirchliche Bevollmächtigung wird 
 auf Antrag anerkannt. Sofern eine Religionslehrkraft  auf Antrag anerkannt. Sofern eine Religionslehrkraft 
 an einer Schule Religionsunterricht erteilt, die nicht  an einer Schule Religionsunterricht erteilt, die nicht 
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  der Missio canonica   der Missio canonica 
  
-**(1)** Die Missio canonica wird auf Antrag bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt: +(1) Die Missio canonica wird auf Antrag bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt: 
  
 //1.// ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie, //1.// ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie,
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 wird die Missio canonica versagt. wird die Missio canonica versagt.
  
-**(2)** Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag +(2) Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag 
 sind beizufügen: sind beizufügen:
  
Zeile 266: Zeile 263:
 und nicht beruflich an der Ausbildung von Religionslehrkräften mitwirkt. und nicht beruflich an der Ausbildung von Religionslehrkräften mitwirkt.
  
-**(3)** Die kirchliche Behörde prüft den Antrag und +(3) Die kirchliche Behörde prüft den Antrag und 
 empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder Versagung der Missio canonica. Bevor die kirchliche Behörde empfiehlt, die Missio canonica zu versagen, gibt  empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder Versagung der Missio canonica. Bevor die kirchliche Behörde empfiehlt, die Missio canonica zu versagen, gibt 
 sie der Religionslehrkraft unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme; diese Frist kann auf Antrag der Religionslehrkraft verlängert werden. Soll die Missio canonica nach  sie der Religionslehrkraft unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme; diese Frist kann auf Antrag der Religionslehrkraft verlängert werden. Soll die Missio canonica nach 
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 kann den Antrag jederzeit zurücknehmen. kann den Antrag jederzeit zurücknehmen.
  
-**(4)** Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 vollständig +(4) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 vollständig 
 erfüllt, entsendet der Ortsordinarius die Religionslehrkraft mit der Missio canonica im Rahmen der erworbenen Lehrbefähigung. Hierüber erhält die Religionslehrkraft eine Urkunde. Diese wird in der Regel durch  erfüllt, entsendet der Ortsordinarius die Religionslehrkraft mit der Missio canonica im Rahmen der erworbenen Lehrbefähigung. Hierüber erhält die Religionslehrkraft eine Urkunde. Diese wird in der Regel durch 
 den Ortsordinarius oder eine von diesem beauftragte  den Ortsordinarius oder eine von diesem beauftragte 
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 **§ 4 Verleihung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung**  **§ 4 Verleihung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung** 
  
-**(1)** Die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung wird +(1) Die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung wird 
 zeitlich befristet – in der Regel für die Dauer des Vorbereitungsdienstes – auf Antrag verliehen. Sie wird bei  zeitlich befristet – in der Regel für die Dauer des Vorbereitungsdienstes – auf Antrag verliehen. Sie wird bei 
 Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt: Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt:
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 die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung versagt. die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung versagt.
  
-**(2)** Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag +(2) Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag 
 sind beizufügen: sind beizufügen:
  
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 //3.// der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden Modulen des Mentorats am Studienort. //3.// der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden Modulen des Mentorats am Studienort.
  
-**(3)** Die kirchliche Behörde prüft den Antrag und +(3) Die kirchliche Behörde prüft den Antrag und 
 empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung.  empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung. 
 Vor einer Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist die Religionslehrkraft zu den maßgeblichen Gründen anzuhören. § 3 Abs. 3 Satz 3 gilt  Vor einer Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist die Religionslehrkraft zu den maßgeblichen Gründen anzuhören. § 3 Abs. 3 Satz 3 gilt 
 entsprechend. entsprechend.
  
-**(4)** Über die Verleihung der vorläufigen kirchlichen +(4) Über die Verleihung der vorläufigen kirchlichen 
 Bevollmächtigung im Rahmen der erworbenen Lehrbefähigung erhält die Religionslehrkraft eine Urkunde.  Bevollmächtigung im Rahmen der erworbenen Lehrbefähigung erhält die Religionslehrkraft eine Urkunde. 
 Diese kann durch den Ortsordinarius oder eine von  Diese kann durch den Ortsordinarius oder eine von 
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 **§ 5 Erlöschen der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung** **§ 5 Erlöschen der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung**
  
-**(1)** Die Missio canonica erlischt durch Entzug oder  +(1) Die Missio canonica erlischt durch Entzug oder  
-Verzicht.+Verzicht
  
-**(2)** Die Missio canonica und die vorläufige kirchliche +(2) Die Missio canonica und die vorläufige kirchliche 
 Bevollmächtigung können nach § 8 entzogen werden,  Bevollmächtigung können nach § 8 entzogen werden, 
 wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht  wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht 
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 erfolgt auf Empfehlung der Missio-Kommission. erfolgt auf Empfehlung der Missio-Kommission.
  
-**(3)** Bevor die Missio-Kommission einbezogen wird, +(3) Bevor die Missio-Kommission einbezogen wird, 
 ist die kirchliche Behörde verpflichtet, der Religionslehrkraft den für den beabsichtigten Entzug maßgeblichen Sachverhalt schriftlich mitzuteilen, diesen in  ist die kirchliche Behörde verpflichtet, der Religionslehrkraft den für den beabsichtigten Entzug maßgeblichen Sachverhalt schriftlich mitzuteilen, diesen in 
 einem Gespräch mit der Religionslehrkraft zu erörtern  einem Gespräch mit der Religionslehrkraft zu erörtern 
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 Vor einem Entzug der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist die Religionslehrkraft anzuhören. Vor einem Entzug der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist die Religionslehrkraft anzuhören.
  
-**(4)** Die Religionslehrkraft kann gegenüber dem nach +(4) Die Religionslehrkraft kann gegenüber dem nach 
 Abs. 2 Satz 2 zuständigen Ortsordinarius den Verzicht  Abs. 2 Satz 2 zuständigen Ortsordinarius den Verzicht 
 auf die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche  auf die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche 
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 bedarf er nicht. bedarf er nicht.
  
-**(5)** Ist die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung erloschen, darf die Religionslehrkraft keinen katholischen Religionsunterricht erteilen. Ist die Religionslehrkraft an einer öffentlichen +(5) Ist die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung erloschen, darf die Religionslehrkraft keinen katholischen Religionsunterricht erteilen. Ist die Religionslehrkraft an einer öffentlichen 
 Schule tätig, informiert die kirchliche Behörde die  Schule tätig, informiert die kirchliche Behörde die 
 staatliche Schulaufsichtsbehörde. staatliche Schulaufsichtsbehörde.
Zeile 355: Zeile 352:
 Missio-Kommission**  Missio-Kommission** 
  
-**(1)** Die durch den Ortsordinarius eingerichtete Missio-Kommission wird tätig, wenn beabsichtigt ist, einen Antrag auf Verleihung der Missio canonica nach +(1) Die durch den Ortsordinarius eingerichtete Missio-Kommission wird tätig, wenn beabsichtigt ist, einen Antrag auf Verleihung der Missio canonica nach 
 § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 4  § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 
 oder 5 abzulehnen oder die Missio canonica oder die  oder 5 abzulehnen oder die Missio canonica oder die 
 vorläufige kirchliche Bevollmächtigung zu entziehen. vorläufige kirchliche Bevollmächtigung zu entziehen.
  
-**(2)** Der Missio-Kommission gehören an:+(2) Der Missio-Kommission gehören an:
  
 //1.// ein/e Vertreter/in der bischöflichen Behörde, //1.// ein/e Vertreter/in der bischöflichen Behörde,
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 angestellt ist. angestellt ist.
  
-**(3)** Die Mitglieder mit Ausnahme des Vertreters/der +(3) Die Mitglieder mit Ausnahme des Vertreters/der 
 Vertreterin der bischöflichen Behörde übernehmen  Vertreterin der bischöflichen Behörde übernehmen 
 diese Tätigkeit ehrenamtlich. diese Tätigkeit ehrenamtlich.
  
-**(4)** Der Ortsordinarius ernennt die Mitglieder der +(4) Der Ortsordinarius ernennt die Mitglieder der 
 Missio-Kommission für fünf Jahre. Weitere Amtszeiten  Missio-Kommission für fünf Jahre. Weitere Amtszeiten 
 sind möglich. Für jedes Mitglied ernennt der Ortsordinarius eine/n Stellvertreter/in. sind möglich. Für jedes Mitglied ernennt der Ortsordinarius eine/n Stellvertreter/in.
  
-**(5)** Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/+(5) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/
 Vorsitzende/n. Vorsitzende/n.
  
 **§ 7 Arbeitsweise der Missio-Kommission**  **§ 7 Arbeitsweise der Missio-Kommission** 
  
-**(1)** Die Missio-Kommission tritt schulstufenbezogen +(1) Die Missio-Kommission tritt schulstufenbezogen 
 zusammen. Im konkreten Einzelfall gehören ihr an: zusammen. Im konkreten Einzelfall gehören ihr an:
  
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 //4.// der/die Jurist/in. //4.// der/die Jurist/in.
  
-**(2)** Die Missio-Kommission ist nur bei Anwesenheit +(2) Die Missio-Kommission ist nur bei Anwesenheit 
 aller vier Mitglieder beschlussfähig. Sie tagt, auch soweit eine Anhörung der betroffenen Lehrkraft stattfindet, nicht öffentlich. aller vier Mitglieder beschlussfähig. Sie tagt, auch soweit eine Anhörung der betroffenen Lehrkraft stattfindet, nicht öffentlich.
  
-**(3)** Wird ein Mitglied der Missio-Kommission wegen +(3) Wird ein Mitglied der Missio-Kommission wegen 
 Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet  Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet 
 die Missio-Kommission unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ersatzmitglieder  die Missio-Kommission unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ersatzmitglieder 
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 nach Satz 1 ist nicht anfechtbar. nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
  
-**(4)** Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, +(4) Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, 
 selbst für befangen, gilt Abs. 3 entsprechend. selbst für befangen, gilt Abs. 3 entsprechend.
  
 **§ 8 Verfahren bei Einbeziehung der Missio-Kommission**  **§ 8 Verfahren bei Einbeziehung der Missio-Kommission** 
  
-**(1)** Die kirchliche Behörde leitet den Vorgang unter +(1) Die kirchliche Behörde leitet den Vorgang unter 
 Beifügung der schriftlichen Stellungnahme der Religionslehrkraft an die Missio-Kommission weiter. Hält  Beifügung der schriftlichen Stellungnahme der Religionslehrkraft an die Missio-Kommission weiter. Hält 
 diese nach einer vorläufigen Prüfung die Versagung  diese nach einer vorläufigen Prüfung die Versagung 
Zeile 424: Zeile 421:
 Missio-Kommission eine mündliche Anhörung durch.  Missio-Kommission eine mündliche Anhörung durch. 
  
-**(2)** Unbeschadet des Abs. 1 Satz 3 bedient sich die Missio-Kommission der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts +(2) Unbeschadet des Abs. 1 Satz 3 bedient sich die Missio-Kommission der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts 
 für erforderlich hält. Sie kann insbesondere Auskünfte  für erforderlich hält. Sie kann insbesondere Auskünfte 
 jeder Art einholen, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen  jeder Art einholen, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen 
 einholen sowie Urkunden und Akten beiziehen. einholen sowie Urkunden und Akten beiziehen.
  
-**(3)** Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Beschlussfassung +(3) Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Beschlussfassung 
 über das Votum nach Satz 1 erfolgt durch Mehrheitsentscheidung; bei Stimmengleichheit entscheidet die  über das Votum nach Satz 1 erfolgt durch Mehrheitsentscheidung; bei Stimmengleichheit entscheidet die 
 Stimme der/des Vorsitzenden. Überstimmte Kommissionsmitglieder können dem Votum ein Minderheitsvotum beifügen. Stimme der/des Vorsitzenden. Überstimmte Kommissionsmitglieder können dem Votum ein Minderheitsvotum beifügen.
  
-**(4)** Die Entscheidung des Ortsordinarius wird der +(4) Die Entscheidung des Ortsordinarius wird der 
 Religionslehrkraft schriftlich mit Begründung zugestellt. Innerhalb von zehn Tagen kann die Religionslehrkraft schriftlich die Abänderung oder Aufhebung  Religionslehrkraft schriftlich mit Begründung zugestellt. Innerhalb von zehn Tagen kann die Religionslehrkraft schriftlich die Abänderung oder Aufhebung 
 der Entscheidung in schriftlicher Form beantragen  der Entscheidung in schriftlicher Form beantragen 
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 (vgl. cann. 1732–1739 CIC). (vgl. cann. 1732–1739 CIC).
  
-**(5)** Der Ortsordinarius kann aus schwerwiegenden +(5) Der Ortsordinarius kann aus schwerwiegenden 
 und dringenden Gründen die Missio canonica während des Verfahrens nach Abs. 1 bis 4 bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. Zuvor ist der  und dringenden Gründen die Missio canonica während des Verfahrens nach Abs. 1 bis 4 bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. Zuvor ist der 
 Religionslehrkraft Gelegenheit zu geben, unverzüglich  Religionslehrkraft Gelegenheit zu geben, unverzüglich 
Zeile 447: Zeile 444:
 gilt entsprechend. gilt entsprechend.
  
-**(6)** Die Lehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen rechtlichen Beistand hinzuziehen.+(6) Die Lehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen rechtlichen Beistand hinzuziehen.
  
 **§ 9 Schlussbestimmungen** **§ 9 Schlussbestimmungen**
mainz.1699005963.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/11/03 10:06 von bjohan02_uni-mainz.de

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