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====== Mainz ====== | ====== Mainz ====== | ||
- | Ordnung für die Erteilung der Missio | + | =====Ordnung für die Erteilung der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung an Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht in der Diözese Mainz===== |
- | canonica und der vorläufigen kirchlichen | + | |
- | Bevollmächtigung an Lehrkräfte für den | + | |
- | katholischen Religionsunterricht in der Diözese Mainz | + | |
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im Namen der Kirche bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist auch kirchenrechtlich geregelt.1 | im Namen der Kirche bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist auch kirchenrechtlich geregelt.1 | ||
- | Der katholische Religionsunterricht hat aus kirchlicher | + | **Der katholische Religionsunterricht hat aus kirchlicher |
- | Perspektive drei wesentliche Aufgaben: | + | Perspektive drei wesentliche Aufgaben:** |
- | **1.** „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der | + | 1. „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der |
Kirche“2 | Kirche“2 | ||
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- | **2.** „Reflexive Erschließung von Formen gelebten | + | 2. „Reflexive Erschließung von Formen gelebten |
Glaubens“3 | Glaubens“3 | ||
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Glaubens bei den Religionslehrkräften; | Glaubens bei den Religionslehrkräften; | ||
- | **3.** „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4 | + | 3. „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4 |
– Voraussetzung ist eine religiös verortete | – Voraussetzung ist eine religiös verortete | ||
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die Grundregeln schulischen Lernens:** | die Grundregeln schulischen Lernens:** | ||
- | **1.** Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines | + | 1. Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines |
selbstständigen Urteils der Schülerinnen und | selbstständigen Urteils der Schülerinnen und | ||
Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung | Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung | ||
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Glaube befähigen“12. | Glaube befähigen“12. | ||
- | **2.** Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für | + | 2. Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für |
den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers behandelt werden. In der Theologie und im | den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers behandelt werden. In der Theologie und im | ||
Leben der Kirche gibt es eine legitime Pluralität | Leben der Kirche gibt es eine legitime Pluralität | ||
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Schülerinnen und Schüler. | Schülerinnen und Schüler. | ||
- | **3.** Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem | + | 3. Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem |
schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, | schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, | ||
es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer | es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer | ||
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**§ 1 Erfordernis der kirchlichen Bevollmächtigung** | **§ 1 Erfordernis der kirchlichen Bevollmächtigung** | ||
- | **(1)** Zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht bedarf die Religionslehrkraft einer dauerhaft erteilten kirchlichen Bevollmächtigung (Missio | + | (1) Zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht bedarf die Religionslehrkraft einer dauerhaft erteilten kirchlichen Bevollmächtigung (Missio |
canonica). | canonica). | ||
- | **(2)** Wer sich in einem staatlichen oder kirchlichen | + | (2) Wer sich in einem staatlichen oder kirchlichen |
Ausbildungsverhältnis darauf vorbereitet, | Ausbildungsverhältnis darauf vorbereitet, | ||
vorläufige kirchliche Bevollmächtigung. | vorläufige kirchliche Bevollmächtigung. | ||
- | **(3)** Die Regelungen des weltlichen Rechts über die | + | (3) Die Regelungen des weltlichen Rechts über die |
fachliche und pädagogische Qualifikation der Religionslehrkräfte bleiben unberührt. | fachliche und pädagogische Qualifikation der Religionslehrkräfte bleiben unberührt. | ||
**§ 2 Zuständigkeiten: | **§ 2 Zuständigkeiten: | ||
- | **(1)** Zuständig für die Erteilung der Missio canonica | + | (1) Zuständig für die Erteilung der Missio canonica |
ist der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese, | ist der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese, | ||
Lehrkraft Religionsunterricht erteilt (can. 805 CIC). Die | Lehrkraft Religionsunterricht erteilt (can. 805 CIC). Die | ||
Missio canonica gilt zeitlich unbefristet. | Missio canonica gilt zeitlich unbefristet. | ||
- | **(2)** Zuständig für die Erteilung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist der Ortsordinarius der | + | (2) Zuständig für die Erteilung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist der Ortsordinarius der |
(Erz-)Diözese, | (Erz-)Diözese, | ||
der die für die Religionslehrkraft zuständige Lehrerausbildungsinstitution liegt. | der die für die Religionslehrkraft zuständige Lehrerausbildungsinstitution liegt. | ||
- | **(3)** Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung der | + | (3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung der |
vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung bei einer | vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung bei einer | ||
berufsbegleitenden Weiterbildung von Religionslehrkräften mit dem Ziel, das staatliche Lehramt für katholischen Religionsunterricht zu erwerben, die (Erz-) | berufsbegleitenden Weiterbildung von Religionslehrkräften mit dem Ziel, das staatliche Lehramt für katholischen Religionsunterricht zu erwerben, die (Erz-) | ||
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ist. | ist. | ||
- | **(4)** Die in anderen (Erz-)Diözesen erteilte Missio canonica oder vorläufige kirchliche Bevollmächtigung wird | + | (4) Die in anderen (Erz-)Diözesen erteilte Missio canonica oder vorläufige kirchliche Bevollmächtigung wird |
auf Antrag anerkannt. Sofern eine Religionslehrkraft | auf Antrag anerkannt. Sofern eine Religionslehrkraft | ||
an einer Schule Religionsunterricht erteilt, die nicht | an einer Schule Religionsunterricht erteilt, die nicht | ||
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der Missio canonica | der Missio canonica | ||
- | **(1)** Die Missio canonica wird auf Antrag bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt: | + | (1) Die Missio canonica wird auf Antrag bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt: |
//1.// ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie, | //1.// ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie, | ||
Zeile 248: | Zeile 245: | ||
wird die Missio canonica versagt. | wird die Missio canonica versagt. | ||
- | **(2)** Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag | + | (2) Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag |
sind beizufügen: | sind beizufügen: | ||
Zeile 266: | Zeile 263: | ||
und nicht beruflich an der Ausbildung von Religionslehrkräften mitwirkt. | und nicht beruflich an der Ausbildung von Religionslehrkräften mitwirkt. | ||
- | **(3)** Die kirchliche Behörde prüft den Antrag und | + | (3) Die kirchliche Behörde prüft den Antrag und |
empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder Versagung der Missio canonica. Bevor die kirchliche Behörde empfiehlt, die Missio canonica zu versagen, gibt | empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder Versagung der Missio canonica. Bevor die kirchliche Behörde empfiehlt, die Missio canonica zu versagen, gibt | ||
sie der Religionslehrkraft unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme; | sie der Religionslehrkraft unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme; | ||
Zeile 274: | Zeile 271: | ||
kann den Antrag jederzeit zurücknehmen. | kann den Antrag jederzeit zurücknehmen. | ||
- | **(4)** Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 vollständig | + | (4) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 vollständig |
erfüllt, entsendet der Ortsordinarius die Religionslehrkraft mit der Missio canonica im Rahmen der erworbenen Lehrbefähigung. Hierüber erhält die Religionslehrkraft eine Urkunde. Diese wird in der Regel durch | erfüllt, entsendet der Ortsordinarius die Religionslehrkraft mit der Missio canonica im Rahmen der erworbenen Lehrbefähigung. Hierüber erhält die Religionslehrkraft eine Urkunde. Diese wird in der Regel durch | ||
den Ortsordinarius oder eine von diesem beauftragte | den Ortsordinarius oder eine von diesem beauftragte | ||
Zeile 281: | Zeile 278: | ||
**§ 4 Verleihung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung** | **§ 4 Verleihung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung** | ||
- | **(1)** Die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung wird | + | (1) Die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung wird |
zeitlich befristet – in der Regel für die Dauer des Vorbereitungsdienstes – auf Antrag verliehen. Sie wird bei | zeitlich befristet – in der Regel für die Dauer des Vorbereitungsdienstes – auf Antrag verliehen. Sie wird bei | ||
Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt: | Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt: | ||
Zeile 298: | Zeile 295: | ||
die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung versagt. | die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung versagt. | ||
- | **(2)** Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag | + | (2) Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag |
sind beizufügen: | sind beizufügen: | ||
Zeile 312: | Zeile 309: | ||
//3.// der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden Modulen des Mentorats am Studienort. | //3.// der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden Modulen des Mentorats am Studienort. | ||
- | **(3)** Die kirchliche Behörde prüft den Antrag und | + | (3) Die kirchliche Behörde prüft den Antrag und |
empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung. | empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung. | ||
Vor einer Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist die Religionslehrkraft zu den maßgeblichen Gründen anzuhören. § 3 Abs. 3 Satz 3 gilt | Vor einer Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist die Religionslehrkraft zu den maßgeblichen Gründen anzuhören. § 3 Abs. 3 Satz 3 gilt | ||
entsprechend. | entsprechend. | ||
- | **(4)** Über die Verleihung der vorläufigen kirchlichen | + | (4) Über die Verleihung der vorläufigen kirchlichen |
Bevollmächtigung im Rahmen der erworbenen Lehrbefähigung erhält die Religionslehrkraft eine Urkunde. | Bevollmächtigung im Rahmen der erworbenen Lehrbefähigung erhält die Religionslehrkraft eine Urkunde. | ||
Diese kann durch den Ortsordinarius oder eine von | Diese kann durch den Ortsordinarius oder eine von | ||
Zeile 325: | Zeile 322: | ||
**§ 5 Erlöschen der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung** | **§ 5 Erlöschen der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung** | ||
- | **(1)** Die Missio canonica erlischt durch Entzug oder | + | (1) Die Missio canonica erlischt durch Entzug oder |
- | Verzicht. | + | Verzicht |
- | **(2)** Die Missio canonica und die vorläufige kirchliche | + | (2) Die Missio canonica und die vorläufige kirchliche |
Bevollmächtigung können nach § 8 entzogen werden, | Bevollmächtigung können nach § 8 entzogen werden, | ||
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht | wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht | ||
Zeile 334: | Zeile 331: | ||
erfolgt auf Empfehlung der Missio-Kommission. | erfolgt auf Empfehlung der Missio-Kommission. | ||
- | **(3)** Bevor die Missio-Kommission einbezogen wird, | + | (3) Bevor die Missio-Kommission einbezogen wird, |
ist die kirchliche Behörde verpflichtet, | ist die kirchliche Behörde verpflichtet, | ||
einem Gespräch mit der Religionslehrkraft zu erörtern | einem Gespräch mit der Religionslehrkraft zu erörtern | ||
Zeile 341: | Zeile 338: | ||
Vor einem Entzug der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist die Religionslehrkraft anzuhören. | Vor einem Entzug der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist die Religionslehrkraft anzuhören. | ||
- | **(4)** Die Religionslehrkraft kann gegenüber dem nach | + | (4) Die Religionslehrkraft kann gegenüber dem nach |
Abs. 2 Satz 2 zuständigen Ortsordinarius den Verzicht | Abs. 2 Satz 2 zuständigen Ortsordinarius den Verzicht | ||
auf die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche | auf die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche | ||
Zeile 348: | Zeile 345: | ||
bedarf er nicht. | bedarf er nicht. | ||
- | **(5)** Ist die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung erloschen, darf die Religionslehrkraft keinen katholischen Religionsunterricht erteilen. Ist die Religionslehrkraft an einer öffentlichen | + | (5) Ist die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung erloschen, darf die Religionslehrkraft keinen katholischen Religionsunterricht erteilen. Ist die Religionslehrkraft an einer öffentlichen |
Schule tätig, informiert die kirchliche Behörde die | Schule tätig, informiert die kirchliche Behörde die | ||
staatliche Schulaufsichtsbehörde. | staatliche Schulaufsichtsbehörde. | ||
Zeile 355: | Zeile 352: | ||
Missio-Kommission** | Missio-Kommission** | ||
- | **(1)** Die durch den Ortsordinarius eingerichtete Missio-Kommission wird tätig, wenn beabsichtigt ist, einen Antrag auf Verleihung der Missio canonica nach | + | (1) Die durch den Ortsordinarius eingerichtete Missio-Kommission wird tätig, wenn beabsichtigt ist, einen Antrag auf Verleihung der Missio canonica nach |
§ 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 | § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 | ||
oder 5 abzulehnen oder die Missio canonica oder die | oder 5 abzulehnen oder die Missio canonica oder die | ||
vorläufige kirchliche Bevollmächtigung zu entziehen. | vorläufige kirchliche Bevollmächtigung zu entziehen. | ||
- | **(2)** Der Missio-Kommission gehören an: | + | (2) Der Missio-Kommission gehören an: |
//1.// ein/e Vertreter/ | //1.// ein/e Vertreter/ | ||
Zeile 373: | Zeile 370: | ||
angestellt ist. | angestellt ist. | ||
- | **(3)** Die Mitglieder mit Ausnahme des Vertreters/ | + | (3) Die Mitglieder mit Ausnahme des Vertreters/ |
Vertreterin der bischöflichen Behörde übernehmen | Vertreterin der bischöflichen Behörde übernehmen | ||
diese Tätigkeit ehrenamtlich. | diese Tätigkeit ehrenamtlich. | ||
- | **(4)** Der Ortsordinarius ernennt die Mitglieder der | + | (4) Der Ortsordinarius ernennt die Mitglieder der |
Missio-Kommission für fünf Jahre. Weitere Amtszeiten | Missio-Kommission für fünf Jahre. Weitere Amtszeiten | ||
sind möglich. Für jedes Mitglied ernennt der Ortsordinarius eine/n Stellvertreter/ | sind möglich. Für jedes Mitglied ernennt der Ortsordinarius eine/n Stellvertreter/ | ||
- | **(5)** Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/ | + | (5) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/ |
Vorsitzende/ | Vorsitzende/ | ||
**§ 7 Arbeitsweise der Missio-Kommission** | **§ 7 Arbeitsweise der Missio-Kommission** | ||
- | **(1)** Die Missio-Kommission tritt schulstufenbezogen | + | (1) Die Missio-Kommission tritt schulstufenbezogen |
zusammen. Im konkreten Einzelfall gehören ihr an: | zusammen. Im konkreten Einzelfall gehören ihr an: | ||
Zeile 399: | Zeile 396: | ||
//4.// der/die Jurist/in. | //4.// der/die Jurist/in. | ||
- | **(2)** Die Missio-Kommission ist nur bei Anwesenheit | + | (2) Die Missio-Kommission ist nur bei Anwesenheit |
aller vier Mitglieder beschlussfähig. Sie tagt, auch soweit eine Anhörung der betroffenen Lehrkraft stattfindet, | aller vier Mitglieder beschlussfähig. Sie tagt, auch soweit eine Anhörung der betroffenen Lehrkraft stattfindet, | ||
- | **(3)** Wird ein Mitglied der Missio-Kommission wegen | + | (3) Wird ein Mitglied der Missio-Kommission wegen |
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet | Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet | ||
die Missio-Kommission unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ersatzmitglieder | die Missio-Kommission unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ersatzmitglieder | ||
Zeile 409: | Zeile 406: | ||
nach Satz 1 ist nicht anfechtbar. | nach Satz 1 ist nicht anfechtbar. | ||
- | **(4)** Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, | + | (4) Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, |
selbst für befangen, gilt Abs. 3 entsprechend. | selbst für befangen, gilt Abs. 3 entsprechend. | ||
**§ 8 Verfahren bei Einbeziehung der Missio-Kommission** | **§ 8 Verfahren bei Einbeziehung der Missio-Kommission** | ||
- | **(1)** Die kirchliche Behörde leitet den Vorgang unter | + | (1) Die kirchliche Behörde leitet den Vorgang unter |
Beifügung der schriftlichen Stellungnahme der Religionslehrkraft an die Missio-Kommission weiter. Hält | Beifügung der schriftlichen Stellungnahme der Religionslehrkraft an die Missio-Kommission weiter. Hält | ||
diese nach einer vorläufigen Prüfung die Versagung | diese nach einer vorläufigen Prüfung die Versagung | ||
Zeile 424: | Zeile 421: | ||
Missio-Kommission eine mündliche Anhörung durch. | Missio-Kommission eine mündliche Anhörung durch. | ||
- | **(2)** Unbeschadet des Abs. 1 Satz 3 bedient sich die Missio-Kommission der Beweismittel, | + | (2) Unbeschadet des Abs. 1 Satz 3 bedient sich die Missio-Kommission der Beweismittel, |
für erforderlich hält. Sie kann insbesondere Auskünfte | für erforderlich hält. Sie kann insbesondere Auskünfte | ||
jeder Art einholen, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, | jeder Art einholen, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, | ||
einholen sowie Urkunden und Akten beiziehen. | einholen sowie Urkunden und Akten beiziehen. | ||
- | **(3)** Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Beschlussfassung | + | (3) Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Beschlussfassung |
über das Votum nach Satz 1 erfolgt durch Mehrheitsentscheidung; | über das Votum nach Satz 1 erfolgt durch Mehrheitsentscheidung; | ||
Stimme der/des Vorsitzenden. Überstimmte Kommissionsmitglieder können dem Votum ein Minderheitsvotum beifügen. | Stimme der/des Vorsitzenden. Überstimmte Kommissionsmitglieder können dem Votum ein Minderheitsvotum beifügen. | ||
- | **(4)** Die Entscheidung des Ortsordinarius wird der | + | (4) Die Entscheidung des Ortsordinarius wird der |
Religionslehrkraft schriftlich mit Begründung zugestellt. Innerhalb von zehn Tagen kann die Religionslehrkraft schriftlich die Abänderung oder Aufhebung | Religionslehrkraft schriftlich mit Begründung zugestellt. Innerhalb von zehn Tagen kann die Religionslehrkraft schriftlich die Abänderung oder Aufhebung | ||
der Entscheidung in schriftlicher Form beantragen | der Entscheidung in schriftlicher Form beantragen | ||
Zeile 441: | Zeile 438: | ||
(vgl. cann. 1732–1739 CIC). | (vgl. cann. 1732–1739 CIC). | ||
- | **(5)** Der Ortsordinarius kann aus schwerwiegenden | + | (5) Der Ortsordinarius kann aus schwerwiegenden |
und dringenden Gründen die Missio canonica während des Verfahrens nach Abs. 1 bis 4 bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. Zuvor ist der | und dringenden Gründen die Missio canonica während des Verfahrens nach Abs. 1 bis 4 bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. Zuvor ist der | ||
Religionslehrkraft Gelegenheit zu geben, unverzüglich | Religionslehrkraft Gelegenheit zu geben, unverzüglich | ||
Zeile 447: | Zeile 444: | ||
gilt entsprechend. | gilt entsprechend. | ||
- | **(6)** Die Lehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen rechtlichen Beistand hinzuziehen. | + | (6) Die Lehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen rechtlichen Beistand hinzuziehen. |
**§ 9 Schlussbestimmungen** | **§ 9 Schlussbestimmungen** |
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