niedersachen
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====== Niedersachsen ====== | ====== Niedersachsen ====== | ||
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+ | __Verfassung: | ||
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+ | keine Regelungen | ||
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+ | ====Landesrechtliche Bestimmungen in Niedersachsen==== | ||
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+ | **Lehrkräfte sowie übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter** | ||
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+ | **§ 50** | ||
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+ | //(2)// Die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren | ||
+ | Dienstverhältnis zum Land. Für die Erteilung von Religionsunterricht können | ||
+ | Bedienstete der Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und deren | ||
+ | öffentlich-rechtlicher Verbände, Anstalten und Stiftungen beschäftigt werden. | ||
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+ | **Religionsunterricht, | ||
+ | |||
+ | **§ 124** | ||
+ | |||
+ | **Religionsunterricht** | ||
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+ | //(1)// Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. | ||
+ | Für mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler desselben Bekenntnisses ist an | ||
+ | einer Schule Religionsunterricht einzurichten. | ||
+ | |||
+ | //(2)// Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die | ||
+ | Erziehungsberechtigten. Nach der Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses | ||
+ | Recht den Schülerinnen und Schülern zu. Die Nichtteilnahme am Religionsunterricht | ||
+ | ist der Schulleitung schriftlich zu erklären. | ||
+ | |||
+ | //(3)// Für Fachschulen für sozialpädagogische, | ||
+ | heilerziehungspflegerische Berufe gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; | ||
+ | übrigen Fachschulen sollen Arbeitsgemeinschaften im Fach Religion eingerichtet | ||
+ | werden, wenn sich zu ihnen mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler eines | ||
+ | Bekenntnisses anmelden. | ||
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+ | **§ 125** | ||
+ | |||
+ | **Mitwirkung der Religionsgemeinschaften am Religionsunterricht** | ||
+ | |||
+ | Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der | ||
+ | Religionsgemeinschaften erteilt. Die Schulbehörden erlassen die Richtlinien und | ||
+ | genehmigen die Lehrbücher im Einvernehmen mit den Religionsgemeinschaften. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | **§ 126** | ||
+ | |||
+ | **Einsichtnahme in den Religionsunterricht** | ||
+ | |||
+ | Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts haben die Religionsgemeinschaften | ||
+ | das Recht, sich davon zu überzeugen, | ||
+ | mit ihren Grundsätzen erteilt wird. Die näheren Umstände der Einsichtnahme sind | ||
+ | vorher mit den staatlichen Schulbehörden abzustimmen. Die | ||
+ | Religionsgemeinschaften können als Beauftragte für die Einsichtnahme | ||
+ | Religionspädagoginnen oder Religionspädagogen an Hochschulen oder geeignete | ||
+ | Beamtinnen oder Beamte des staatlichen Schuldienstes oder im Einvernehmen mit | ||
+ | der Schulbehörde auch andere erfahrene Pädagoginnen oder Pädagogen bestellen; | ||
+ | soweit die Religionsgemeinschaften von diesem Recht keinen Gebrauch machen, | ||
+ | können sie bei Zweifeln, ob in bestimmten Einzelfällen der Religionsunterricht in | ||
+ | Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen erteilt wird, durch eine Sachverständige | ||
+ | oder einen Sachverständigen ihrer Oberbehörde, | ||
+ | der Schulbehörde zu bestellen ist, Einsicht nehmen. | ||
+ | |||
+ | **§ 127 | ||
+ | |||
+ | Erteilung von Religionsunterricht** | ||
+ | |||
+ | //(1)// Keine Lehrkraft ist verpflichtet, | ||
+ | Arbeitsgemeinschaften im Fach Religion an Fachschulen zu übernehmen. | ||
+ | |||
+ | //(2)// Bei der Erteilung von Religionsunterricht dürfen Lehrkräfte in ihrem | ||
+ | Erscheinungsbild ihre religiöse Überzeugung ausdrücken. | ||
+ | |||
+ | **§ 128 | ||
+ | |||
+ | Unterricht Werte und Normen** | ||
+ | |||
+ | //(1)// Wer nicht am Religionsunterricht teilnimmt, ist stattdessen zur Teilnahme am | ||
+ | Unterricht Werte und Normen verpflichtet, | ||
+ | eingerichtet hat. Für diejenigen, für die Religionsunterricht ihrer | ||
+ | Religionsgemeinschaft als ordentliches Lehrfach eingeführt ist, entsteht die | ||
+ | Verpflichtung nach Satz 1 erst nach Ablauf eines Schuljahres, | ||
+ | Religionsunterricht nicht erteilt worden ist. Die Schule hat den Unterricht Werte und | ||
+ | Normen als ordentliches Lehrfach vom 5. Schuljahrgang an einzurichten, | ||
+ | mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler zur Teilnahme verpflichtet sind. | ||
+ | In der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im | ||
+ | Kolleg kann die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen auch | ||
+ | durch die Teilnahme am Unterricht im Fach Philosophie erfüllt werden, wenn die | ||
+ | Schule diesen Unterricht eingerichtet hat. | ||
+ | |||
+ | //(2)// Im Fach Werte und Normen sind religionskundliche Kenntnisse, das Verständnis | ||
+ | für die in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen und der Zugang | ||
+ | zu philosophischen, | ||
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