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 ====== Niedersachsen ====== ====== Niedersachsen ======
 +
 +__Verfassung:__
 +
 +keine Regelungen 
 +
 +
 +----
 +
 +
 +====Landesrechtliche Bestimmungen in Niedersachsen====
 +
 +**Lehrkräfte sowie übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter**
 +
 +**§ 50**
 + 
 +//(2)// Die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren 
 +Dienstverhältnis zum Land. Für die Erteilung von Religionsunterricht können 
 +Bedienstete der Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und deren 
 +öffentlich-rechtlicher Verbände, Anstalten und Stiftungen beschäftigt werden.
 +
 +**Religionsunterricht, Unterricht Werte und Normen**
 +
 +**§ 124**
 +
 +**Religionsunterricht** 
 +
 +//(1)// Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. 
 +Für mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler desselben Bekenntnisses ist an 
 +einer Schule Religionsunterricht einzurichten. 
 +
 +//(2)// Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die 
 +Erziehungsberechtigten. Nach der Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses 
 +Recht den Schülerinnen und Schülern zu. Die Nichtteilnahme am Religionsunterricht 
 +ist der Schulleitung schriftlich zu erklären. 
 +
 +//(3)// Für Fachschulen für sozialpädagogische, heilpädagogische oder 
 +heilerziehungspflegerische Berufe gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an den 
 +übrigen Fachschulen sollen Arbeitsgemeinschaften im Fach Religion eingerichtet 
 +werden, wenn sich zu ihnen mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler eines 
 +Bekenntnisses anmelden. 
 +
 +**§ 125** 
 +
 +**Mitwirkung der Religionsgemeinschaften am Religionsunterricht** 
 +
 +Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der 
 +Religionsgemeinschaften erteilt. Die Schulbehörden erlassen die Richtlinien und 
 +genehmigen die Lehrbücher im Einvernehmen mit den Religionsgemeinschaften. 
 +
 +
 +
 +**§ 126** 
 +
 +**Einsichtnahme in den Religionsunterricht** 
 +
 +Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts haben die Religionsgemeinschaften 
 +das Recht, sich davon zu überzeugen, ob der Religionsunterricht in Übereinstimmung 
 +mit ihren Grundsätzen erteilt wird. Die näheren Umstände der Einsichtnahme sind 
 +vorher mit den staatlichen Schulbehörden abzustimmen. Die 
 +Religionsgemeinschaften können als Beauftragte für die Einsichtnahme 
 +Religionspädagoginnen oder Religionspädagogen an Hochschulen oder geeignete 
 +Beamtinnen oder Beamte des staatlichen Schuldienstes oder im Einvernehmen mit 
 +der Schulbehörde auch andere erfahrene Pädagoginnen oder Pädagogen bestellen; 
 +soweit die Religionsgemeinschaften von diesem Recht keinen Gebrauch machen, 
 +können sie bei Zweifeln, ob in bestimmten Einzelfällen der Religionsunterricht in 
 +Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen erteilt wird, durch eine Sachverständige 
 +oder einen Sachverständigen ihrer Oberbehörde, die oder der im Einvernehmen mit 
 +der Schulbehörde zu bestellen ist, Einsicht nehmen.
 +
 +**§ 127 
 +
 +Erteilung von Religionsunterricht** 
 +
 +//(1)// Keine Lehrkraft ist verpflichtet, Religionsunterricht zu erteilen oder die Leitung von 
 +Arbeitsgemeinschaften im Fach Religion an Fachschulen zu übernehmen. 
 +
 +//(2)// Bei der Erteilung von Religionsunterricht dürfen Lehrkräfte in ihrem 
 +Erscheinungsbild ihre religiöse Überzeugung ausdrücken. 
 +
 +**§ 128 
 +
 +Unterricht Werte und Normen** 
 +
 +//(1)// Wer nicht am Religionsunterricht teilnimmt, ist stattdessen zur Teilnahme am 
 +Unterricht Werte und Normen verpflichtet, wenn die Schule diesen Unterricht 
 +eingerichtet hat. Für diejenigen, für die Religionsunterricht ihrer 
 +Religionsgemeinschaft als ordentliches Lehrfach eingeführt ist, entsteht die 
 +Verpflichtung nach Satz 1 erst nach Ablauf eines Schuljahres, in dem 
 +Religionsunterricht nicht erteilt worden ist. Die Schule hat den Unterricht Werte und 
 +Normen als ordentliches Lehrfach vom 5. Schuljahrgang an einzurichten, wenn 
 +mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler zur Teilnahme verpflichtet sind. 
 +In der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im 
 +Kolleg kann die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen auch 
 +durch die Teilnahme am Unterricht im Fach Philosophie erfüllt werden, wenn die 
 +Schule diesen Unterricht eingerichtet hat. 
 +
 +//(2)// Im Fach Werte und Normen sind religionskundliche Kenntnisse, das Verständnis 
 +für die in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen und der Zugang 
 +zu philosophischen, weltanschaulichen und religiösen Fragen zu vermitteln.
  
niedersachen.1697631908.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/10/18 12:25 von bjohan02_uni-mainz.de

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