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-====Schulgesetz====+----
  
-**Lehrkräfte sowie übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  
  
-§ 50**+====Landesrechtliche Bestimmungen in Niedersachsen==== 
 + 
 +**Lehrkräfte sowie übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter** 
 + 
 +**§ 50**
    
 //(2)// Die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren  //(2)// Die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren 
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 öffentlich-rechtlicher Verbände, Anstalten und Stiftungen beschäftigt werden. öffentlich-rechtlicher Verbände, Anstalten und Stiftungen beschäftigt werden.
  
-**Religionsunterricht, Unterricht Werte und Normen +**Religionsunterricht, Unterricht Werte und Normen**
  
-§ 124** +**§ 124**
  
 **Religionsunterricht**  **Religionsunterricht** 
niedersachen.1706790135.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/02/01 12:22 von bjohan02_uni-mainz.de

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