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 Diese Rechtsprechungsübersicht erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Vielmehr geht es hier darum, einschlägige Gerichtsentscheidungen zu wichtigen Rechtsfragen zu dokumentieren, die unter Ausschöpfung des Rechtsweges zustande gekommen sind. Dabei ist zu beachten, dass die Kultushoheit gem. Art. 70 GG bei den Ländern liegt und insofern auch die Reichweite der Entscheidungen zunächst auf das betreffende Bundesland begrenzt ist. Das gilt um so mehr, wenn in den Verfahren landesrechtliche Bestimmungen zugrunde gelegt und überprüft worden sind. Diese Rechtsprechungsübersicht erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Vielmehr geht es hier darum, einschlägige Gerichtsentscheidungen zu wichtigen Rechtsfragen zu dokumentieren, die unter Ausschöpfung des Rechtsweges zustande gekommen sind. Dabei ist zu beachten, dass die Kultushoheit gem. Art. 70 GG bei den Ländern liegt und insofern auch die Reichweite der Entscheidungen zunächst auf das betreffende Bundesland begrenzt ist. Das gilt um so mehr, wenn in den Verfahren landesrechtliche Bestimmungen zugrunde gelegt und überprüft worden sind.
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-==== Anspruch religionsloser Schüler auf Religionsunterricht?+==== Anspruch religionsloser Schüler auf Religionsunterricht? ====
  
 Diese Frage beschäftigte 2025 das VG Düsseldorf. Eine 15jährige religionslose Schülerin wollte den evangelischen Religionsunterricht besuchen. Sie war ab Klasse 5 mehrfach zwischen Philosophie und dem katholischen Religionsunterricht gewechselt, nun aber mit der Lehrkraft des kath. RU unzufrieden. Daher hatte sie sich noch einmal umentschieden, nun für den evangelischen Religionsunterricht. Das Gericht entschied, dass die (Aus-)Wahl des RU nicht in ihrem Belieben stehe. Sie habe keinen Rechtsanspruch auf Teilnahme am Religionsunterricht, auch wenn sie daran freiwillig teilnehmen könne. Dies habe aber die Lehrkraft als Vertreter der betreffenden Kirche zu entscheiden. Diese Frage beschäftigte 2025 das VG Düsseldorf. Eine 15jährige religionslose Schülerin wollte den evangelischen Religionsunterricht besuchen. Sie war ab Klasse 5 mehrfach zwischen Philosophie und dem katholischen Religionsunterricht gewechselt, nun aber mit der Lehrkraft des kath. RU unzufrieden. Daher hatte sie sich noch einmal umentschieden, nun für den evangelischen Religionsunterricht. Das Gericht entschied, dass die (Aus-)Wahl des RU nicht in ihrem Belieben stehe. Sie habe keinen Rechtsanspruch auf Teilnahme am Religionsunterricht, auch wenn sie daran freiwillig teilnehmen könne. Dies habe aber die Lehrkraft als Vertreter der betreffenden Kirche zu entscheiden.
rechtsprechung.txt · Zuletzt geändert: 2026/06/11 16:06 von pulte_uni-mainz.de

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