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===== Müssen Ersatzschulen Religionsunterricht anbieten? ===== | ===== Müssen Ersatzschulen Religionsunterricht anbieten? ===== | ||
- | **2022** | + | ====2022==== |
Mit dieser Frage hatte sich 2022 der **Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg** (in Mannheim) zu befassen. Eine private Ersatzschule hatte gegen die Versorgung der Anerkennung durch das Land geklagt, Weil die Schule keinen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach anbietet. In seiner Entscheidung bezieht sich das Gericht auf eine Auslegung von § 10 Privatschulgesetz Baden-Württemberg (PSchG BW). Danach ist es für die Anerkennung als Ersatzschule nicht erforderlich, | Mit dieser Frage hatte sich 2022 der **Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg** (in Mannheim) zu befassen. Eine private Ersatzschule hatte gegen die Versorgung der Anerkennung durch das Land geklagt, Weil die Schule keinen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach anbietet. In seiner Entscheidung bezieht sich das Gericht auf eine Auslegung von § 10 Privatschulgesetz Baden-Württemberg (PSchG BW). Danach ist es für die Anerkennung als Ersatzschule nicht erforderlich, | ||
- | **2019** | + | ====2019==== |
Diese Entscheidung steht nicht für sich alleine. Sie bezieht sich auf eine Entscheidung des **Bundesverwaltungsgericht**s aus dem Jahr 2019 (BVerwG 6 B 141.18). In diesem Fall ging es um ein in freier Trägerschaft stehendes Berufskolleg, | Diese Entscheidung steht nicht für sich alleine. Sie bezieht sich auf eine Entscheidung des **Bundesverwaltungsgericht**s aus dem Jahr 2019 (BVerwG 6 B 141.18). In diesem Fall ging es um ein in freier Trägerschaft stehendes Berufskolleg, | ||
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=====Haben bekenntnisangehörige Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen Vorrang vor nicht bekenntnisangehörigen Kindern? | =====Haben bekenntnisangehörige Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen Vorrang vor nicht bekenntnisangehörigen Kindern? | ||
- | **2021** | + | ====2021==== |
Das **Oberverwaltungsgericht NRW** (Münster) hatte über eine Beschwerde konfessionsloser Eltern zu entscheiden, | Das **Oberverwaltungsgericht NRW** (Münster) hatte über eine Beschwerde konfessionsloser Eltern zu entscheiden, | ||
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=====Wann verliert eine Bekenntnisschule ihren Bekenntnischarakter? | =====Wann verliert eine Bekenntnisschule ihren Bekenntnischarakter? | ||
- | **2008 / 2015** | + | ====2008 / 2015==== |
In Zeiten immer geringer werdender kirchlicher Bindung stellt sich die Frage, welche Kriterien anzulegen sind, damit eine Schule ihren Charakter als Bekenntnisschule aufrechterhält. Über diese Frage hatten die Gerichte in Nordrhein-Westfalen zu entscheiden. Im Jahr 2008 entschied das **Verwaltungsgericht Gelsenkirchen**, | In Zeiten immer geringer werdender kirchlicher Bindung stellt sich die Frage, welche Kriterien anzulegen sind, damit eine Schule ihren Charakter als Bekenntnisschule aufrechterhält. Über diese Frage hatten die Gerichte in Nordrhein-Westfalen zu entscheiden. Im Jahr 2008 entschied das **Verwaltungsgericht Gelsenkirchen**, | ||
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=====Besteht eine Rechtspflicht zur Einrichtung von Ethikunterricht? | =====Besteht eine Rechtspflicht zur Einrichtung von Ethikunterricht? | ||
- | **2014** | + | ====2014==== |
Im Jahr 2014 hatte das **Bundesverwaltungsgericht** letztinstanzlich zu entscheiden, | Im Jahr 2014 hatte das **Bundesverwaltungsgericht** letztinstanzlich zu entscheiden, | ||
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=====Ist ein verpflichtender Ethikunterricht für alle Schüler*innen ohne Abmeldemöglichkeit zulässig? | =====Ist ein verpflichtender Ethikunterricht für alle Schüler*innen ohne Abmeldemöglichkeit zulässig? | ||
- | **2007** | + | ====2007==== |
Das **Bundesverfassungsgericht** hatte über das Schulgesetz des Landes Berlin von 2004 zu entscheiden. Dieses sieht in § 12 Abs. 6 S. 1 vor, dass in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen das Fach Ethik ordentliches Lehrfach für alle Schüler*innen | Das **Bundesverfassungsgericht** hatte über das Schulgesetz des Landes Berlin von 2004 zu entscheiden. Dieses sieht in § 12 Abs. 6 S. 1 vor, dass in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen das Fach Ethik ordentliches Lehrfach für alle Schüler*innen | ||
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=====Der Streit um das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde im Land Brandenburg===== | =====Der Streit um das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde im Land Brandenburg===== | ||
- | **1996 - 2001** | + | ====1996 - 2001==== |
Im Jahr 1996 wurde das Schulfach LER im Land Brandenburg als allgemeinbildendes ordentliches Schulfach für Schülerinnen und Schüler aller Klassen 7-10 durch das Schulgesetz von 1996 rechtsverbindlich eingeführt. 44 brandenburgische Schulen erprobten zwischen 1992 und 1995 in einem wissenschaftlich begleiteten Modellversuch das neue Schulfach. Gem. § 11 Abs. 3 SchG-Bbg wird das Unterrichtsfach " | Im Jahr 1996 wurde das Schulfach LER im Land Brandenburg als allgemeinbildendes ordentliches Schulfach für Schülerinnen und Schüler aller Klassen 7-10 durch das Schulgesetz von 1996 rechtsverbindlich eingeführt. 44 brandenburgische Schulen erprobten zwischen 1992 und 1995 in einem wissenschaftlich begleiteten Modellversuch das neue Schulfach. Gem. § 11 Abs. 3 SchG-Bbg wird das Unterrichtsfach " | ||
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=====Ist das private Gebet von Schüler*innen außerhalb der Unterrichtszeit gestattet? | =====Ist das private Gebet von Schüler*innen außerhalb der Unterrichtszeit gestattet? | ||
- | **2011** | + | ====2011==== |
Im Jahr 2011 hatte das **Bundesverwaltungsgericht** über die Möglichkeiten und Grenzen des privaten Gebets von Schüler*innen in Unterrichtspausen auf dem Schulgelände zu entscheiden. Das Urteil zeichnet sich durch einen hohen Differenzierungsgrad bezüglich der abzuwägenden Rechtsgüter aus den Art. 4, 6 und 7 GG aus. Dem Rechtstreit aus dem Jahr 2007 lag ein Fall zugrunde, in dem muslimischen Schülern von einer öffentlichen Schule verboten worden war solche Gebete zu den für sie religiös verbindlichen Zeiten abzuhalten. Nachdem das Verwaltungsgericht Berlin in 1. Instanz dem Kläger dieses Recht mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 GG zugesprochen hatte, unterlag er in 2. Instanz mit der Begründung, | Im Jahr 2011 hatte das **Bundesverwaltungsgericht** über die Möglichkeiten und Grenzen des privaten Gebets von Schüler*innen in Unterrichtspausen auf dem Schulgelände zu entscheiden. Das Urteil zeichnet sich durch einen hohen Differenzierungsgrad bezüglich der abzuwägenden Rechtsgüter aus den Art. 4, 6 und 7 GG aus. Dem Rechtstreit aus dem Jahr 2007 lag ein Fall zugrunde, in dem muslimischen Schülern von einer öffentlichen Schule verboten worden war solche Gebete zu den für sie religiös verbindlichen Zeiten abzuhalten. Nachdem das Verwaltungsgericht Berlin in 1. Instanz dem Kläger dieses Recht mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 GG zugesprochen hatte, unterlag er in 2. Instanz mit der Begründung, | ||
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=====Ist ein Schulgebet an bekenntnisfreien Gemeinschaftsschulen zulässig und mit Art. 17 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG vereinbar? | =====Ist ein Schulgebet an bekenntnisfreien Gemeinschaftsschulen zulässig und mit Art. 17 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG vereinbar? | ||
- | **1979** | + | ====1979==== |
Das **Bundesverfassungsgericht** hatte sich im Jahr 1978/79 mit der Frage zu befassen, ob ein allgemeines überkonfessionelles Schulgebet an bekenntnisfreien Schulen außerhalb des Religionsunterrichts zulässig sei. Dazu hat das Gericht einen Rahmen bestimmt, innerhalb dessen eine derartige Veranstaltung stattfinden darf. Es entschied, dass es den Ländern im Rahmen der durch Artikel 7 Abs. 1 GG gewährleisteten Schulhoheit freisteht, ob sie in Gemeinschaftsschulen ein __freiwilliges__ überkonfessionelles Schulgebet außerhalb des Religionsunterrichts zulassen. Das Schulgebet ist verfassungsrechtlich auch unbedenklich, | Das **Bundesverfassungsgericht** hatte sich im Jahr 1978/79 mit der Frage zu befassen, ob ein allgemeines überkonfessionelles Schulgebet an bekenntnisfreien Schulen außerhalb des Religionsunterrichts zulässig sei. Dazu hat das Gericht einen Rahmen bestimmt, innerhalb dessen eine derartige Veranstaltung stattfinden darf. Es entschied, dass es den Ländern im Rahmen der durch Artikel 7 Abs. 1 GG gewährleisteten Schulhoheit freisteht, ob sie in Gemeinschaftsschulen ein __freiwilliges__ überkonfessionelles Schulgebet außerhalb des Religionsunterrichts zulassen. Das Schulgebet ist verfassungsrechtlich auch unbedenklich, | ||
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=====Was ist eigentlich der Religionsunterricht für ein Fach?===== | =====Was ist eigentlich der Religionsunterricht für ein Fach?===== | ||
- | **1987** | + | ====1987==== |
Bei dem nachstehenden Urteil handelt es sich um eine der wichtigsten Grundsatzentscheidungen des **Bundesverfassungsgericht**s zum Thema Religionsunterricht. Es wird in unterschiedlichen Zusammenhängen vor allem mit der nachstehenden deklaratorischen Passage häufig zitiert. In der konkreten Verfassungsbeschwerde ging es aber eigentlich nicht um das Wesen des Religionsunterrichts, | Bei dem nachstehenden Urteil handelt es sich um eine der wichtigsten Grundsatzentscheidungen des **Bundesverfassungsgericht**s zum Thema Religionsunterricht. Es wird in unterschiedlichen Zusammenhängen vor allem mit der nachstehenden deklaratorischen Passage häufig zitiert. In der konkreten Verfassungsbeschwerde ging es aber eigentlich nicht um das Wesen des Religionsunterrichts, | ||
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=====Müssen die Bundesländer Art. 21 und 22 Reichskonkordat (1933) beachten? | =====Müssen die Bundesländer Art. 21 und 22 Reichskonkordat (1933) beachten? | ||
- | **1957** | + | ====1957==== |
Im Jahr 1957 hatte das **Bundesverfassungsgericht** über die Frage zu entscheiden ob die Bundesländer dem Bund gegenüber die Verpflichtung haben, die Schulbestimmung des Reichskonkordats von 1933 bei ihrer eigenen Gesetzgebung zu beachten (BVerfGE 6, 309). Im Kern ging es um eine Auseinandersetzung zwischen dem Bund und dem Land Niedersachen über das Schulgesetz von Niedersachsen (1954). Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt einerseits als Grundlagenentscheidung im Hinblick auf die Fortgeltung des Reichskonkordats allgemein und andererseits bezüglich der Fortgeltung von Art 22 Reichskonkordat im Besonderen. Das Gericht entschied in Leitsatz 6 und 7 wie folgt: | Im Jahr 1957 hatte das **Bundesverfassungsgericht** über die Frage zu entscheiden ob die Bundesländer dem Bund gegenüber die Verpflichtung haben, die Schulbestimmung des Reichskonkordats von 1933 bei ihrer eigenen Gesetzgebung zu beachten (BVerfGE 6, 309). Im Kern ging es um eine Auseinandersetzung zwischen dem Bund und dem Land Niedersachen über das Schulgesetz von Niedersachsen (1954). Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt einerseits als Grundlagenentscheidung im Hinblick auf die Fortgeltung des Reichskonkordats allgemein und andererseits bezüglich der Fortgeltung von Art 22 Reichskonkordat im Besonderen. Das Gericht entschied in Leitsatz 6 und 7 wie folgt: |
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