rechtsprechungen
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- | ======Rechtsprechungen====== | + | ======Rechtsprechung====== |
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+ | Diese Rechtsprechungsübersicht erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Vielmehr geht es hier darum, einschlägige Gerichtsentscheidungen zu wichtigen Rechtsfragen zu dokumentieren, | ||
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+ | **Müssen Ersatzschulen Religionsunterricht anbieten? | ||
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+ | **2022** | ||
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+ | Mit dieser Frage hatte sich 2022 der **Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg** (in Mannheim) zu befassen. Eine private Ersatzschule hatte gegen die Versorgung der Anerkennung durch das Land geklagt, Weil die Schule keinen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach anbietet. In seiner Entscheidung bezieht sich das Gericht auf eine Auslegung von § 10 Privatschulgesetz Baden-Württemberg (PSchG BW). Danach ist es für die Anerkennung als Ersatzschule nicht erforderlich, | ||
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+ | **2019** | ||
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+ | Diese Entscheidung steht nicht für sich alleine. Sie bezieht sich auf eine Entscheidung des **Bundesverwaltungsgericht**s aus dem Jahr 2019 (BVerwG 6 B 141.18). In diesem Fall ging es um ein in freier Trägerschaft stehendes Berufskolleg, | ||
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+ | **Haben bekenntnisangehörige Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen Vorrang vor nicht bekenntnisangehörigen Kindern? | ||
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+ | **2021** | ||
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+ | Das **Oberverwaltungsgericht NRW** (Münster) hatte über eine Beschwerde konfessionsloser Eltern zu entscheiden, | ||
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+ | **Wann verliert eine Bekenntnisschule ihren Bekenntnischarakter? | ||
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+ | **2008 / 2015** | ||
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+ | In Zeiten immer geringer werdender kirchlicher Bindung stellt sich die Frage, welche Kriterien anzulegen sind, damit eine Schule ihren Charakter als Bekenntnisschule aufrechterhält. Über diese Frage hatten die Gerichte in Nordrhein-Westfalen zu entscheiden. Im Jahr 2008 entschied das **Verwaltungsgericht Gelsenkirchen**, | ||
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+ | **Besteht eine Rechtspflicht zur Einrichtung von Ethikunterricht? | ||
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+ | **2014** | ||
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+ | Im Jahr 2014 hatte das **Bundesverwaltungsgericht** letztinstanzlich zu entscheiden, | ||
+ | VGH Mannheim - 23.01.2013 - AZ: VGH 9 S 2180/12). Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass bei Fehlen eines schulfachlich verselbständigten Ethikunterrichts die ethisch-moralische Bildung konfessionsloser Schüler nicht hinreichend gesichert sei. Das BVerwG folgte dieser Ansicht nicht. Dem Staat verbleibt bei Festlegung des schulischen Bildungs- und Erziehungsprogramms - dem Kernbereich seiner Schulgestaltungsmacht - Gestaltungsfreiheit. Namentlich können Eltern nach übereinstimmender Rechtsauffassung nicht die Einrichtung bestimmter Schulfächer verlangen. Unabhängig vom jeweiligen Unterrichtsstoff ist davon auszugehen, dass die Schüler im Schulalltag, | ||
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+ | **Ist ein verpflichtender Ethikunterricht für alle Schüler*innen ohne Abmeldemöglichkeit zulässig? | ||
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+ | **2007** | ||
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+ | Das **Bundesverfassungsgericht** hatte über das Schulgesetz des Landes Berlin von 2004 zu entscheiden. Dieses sieht in § 12 Abs. 6 S. 1 vor, dass in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen das Fach Ethik ordentliches Lehrfach für alle Schüler*innen | ||
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+ | **Der Streit um das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde im Land Brandenburg** | ||
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+ | **1996 - 2001** | ||
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+ | Im Jahr 1996 wurde das Schulfach LER im Land Brandenburg als allgemeinbildendes ordentliches Schulfach für Schülerinnen und Schüler aller Klassen 7-10 durch das Schulgesetz von 1996 rechtsverbindlich eingeführt. 44 brandenburgische Schulen erprobten zwischen 1992 und 1995 in einem wissenschaftlich begleiteten Modellversuch das neue Schulfach. Gem. § 11 Abs. 3 SchG-Bbg wird das Unterrichtsfach " | ||
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+ | **Ist das private Gebet von Schüler*innen außerhalb der Unterrichtszeit gestattet? | ||
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+ | **2011** | ||
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+ | Im Jahr 2011 hatte das **Bundesverwaltungsgericht** über die Möglichkeiten und Grenzen des privaten Gebets von Schüler*innen in Unterrichtspausen auf dem Schulgelände zu entscheiden. Das Urteil zeichnet sich durch einen hohen Differenzierungsgrad bezüglich der abzuwägenden Rechtsgüter aus den Art. 4, 6 und 7 GG aus. Dem Rechtstreit aus dem Jahr 2007 lag ein Fall zugrunde, in dem muslimischen Schülern von einer öffentlichen Schule verboten worden war solche Gebete zu den für sie religiös verbindlichen Zeiten abzuhalten. Nachdem das Verwaltungsgericht Berlin in 1. Instanz dem Kläger dieses Recht mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 GG zugesprochen hatte, unterlag er in 2. Instanz mit der Begründung, | ||
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+ | **Ist ein Schulgebet an bekenntnisfreien Gemeinschaftsschulen zulässig und mit Art. 17 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG vereinbar? | ||
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+ | **1979** | ||
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+ | Das **Bundesverfassungsgericht** hatte sich im Jahr 1978/79 mit der Frage zu befassen, ob ein allgemeines überkonfessionelles Schulgebet an bekenntnisfreien Schulen außerhalb des Religionsunterrichts zulässig sei. Dazu hat das Gericht einen Rahmen bestimmt, innerhalb dessen eine derartige Veranstaltung stattfinden darf. Es entschied, dass es den Ländern im Rahmen der durch Artikel 7 Abs. 1 GG gewährleisteten Schulhoheit freisteht, ob sie in Gemeinschaftsschulen ein __freiwilliges__ überkonfessionelles Schulgebet außerhalb des Religionsunterrichts zulassen. Das Schulgebet ist verfassungsrechtlich auch unbedenklich, | ||
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+ | **Was ist eigentlich der Religionsunterricht für ein Fach?** | ||
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+ | **1987** | ||
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+ | Bei dem nachstehenden Urteil handelt es sich um eine der wichtigsten Grundsatzentscheidungen des **Bundesverfassungsgericht**s zum Thema Religionsunterricht. Es wird in unterschiedlichen Zusammenhängen vor allem mit der nachstehenden deklaratorischen Passage häufig zitiert. In der konkreten Verfassungsbeschwerde ging es aber eigentlich nicht um das Wesen des Religionsunterrichts, | ||
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+ | "//Es ist keine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, | ||
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+ | Aus diesem Grund war es rechtlich nicht zu beanstanden, | ||
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+ | Siehe den Volltext der Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 25.02.1987, 1 BvR 47/84): bisher nur in Papierform veröffentlicht: | ||
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+ | **Müssen die Bundesländer Art. 21 und 22 Reichskonkordat (1933) beachten? | ||
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+ | **1957** | ||
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+ | Im Jahr 1957 hatte das **Bundesverfassungsgericht** über die Frage zu entscheiden ob die Bundesländer dem Bund gegenüber die Verpflichtung haben, die Schulbestimmung des Reichskonkordats von 1933 bei ihrer eigenen Gesetzgebung zu beachten (BVerfGE 6, 309). Im Kern ging es um eine Auseinandersetzung zwischen dem Bund und dem Land Niedersachen über das Schulgesetz von Niedersachsen (1954). Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt einerseits als Grundlagenentscheidung im Hinblick auf die Fortgeltung des Reichskonkordats allgemein und andererseits bezüglich der Fortgeltung von Art 22 Reichskonkordat im Besonderen. Das Gericht entschied in Leitsatz 6 und 7 wie folgt: | ||
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+ | "6. Art. 123 Abs. 2 GG bedeutet nicht, daß der Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich an die Schulbestimmungen des Reichskonkordats gebunden ist, also kein entgegenstehendes Recht setzen darf. Art. 123 Abs. 2 GG sagt für die Schulbestimmungen des Reichskonkordats vielmehr nur aus, daß sie, sofern sie beim Inkrafttreten des Grundgesetzes noch galten, in Kraft bleiben, obwohl sie einem Vertrag entstammen, der nicht von den nunmehr zur Verfügung über den Gegenstand ausschließlich befugten Ländern geschlossen worden ist. | ||
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+ | 7. Der Annahme einer Pflicht der Länder dem Bund gegenüber, die Schulbestimmungen des Reichskonkordats bei ihrer Gesetzgebung zu beachten, stehen Grundentscheidungen des Grundgesetzes entgegen, die das Verhältnis von Bund und Ländern gerade in diesem Sachzusammenhang gestalten. Diese Grundentscheidungen sind in Art. 7, 30, 70 ff. GG getroffen. Sie erklären - im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung - die Länder zu ausschließlichen Trägern der Kulturhoheit, | ||
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+ | Siehe das Urteil im Volltext: [[https:// |
rechtsprechungen.1708595323.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/02/22 09:48 von bjohan02_uni-mainz.de