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Im Jahr 2014 hatte das **Bundesverwaltungsgericht** letztinstanzlich zu entscheiden, | Im Jahr 2014 hatte das **Bundesverwaltungsgericht** letztinstanzlich zu entscheiden, | ||
VGH Mannheim - 23.01.2013 - AZ: VGH 9 S 2180/12). Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass bei Fehlen eines schulfachlich verselbständigten Ethikunterrichts die ethisch-moralische Bildung konfessionsloser Schüler nicht hinreichend gesichert sei. Das BVerwG folgte dieser Ansicht nicht. Dem Staat verbleibt bei Festlegung des schulischen Bildungs- und Erziehungsprogramms - dem Kernbereich seiner Schulgestaltungsmacht - Gestaltungsfreiheit. Namentlich können Eltern nach übereinstimmender Rechtsauffassung nicht die Einrichtung bestimmter Schulfächer verlangen. Unabhängig vom jeweiligen Unterrichtsstoff ist davon auszugehen, dass die Schüler im Schulalltag, | VGH Mannheim - 23.01.2013 - AZ: VGH 9 S 2180/12). Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass bei Fehlen eines schulfachlich verselbständigten Ethikunterrichts die ethisch-moralische Bildung konfessionsloser Schüler nicht hinreichend gesichert sei. Das BVerwG folgte dieser Ansicht nicht. Dem Staat verbleibt bei Festlegung des schulischen Bildungs- und Erziehungsprogramms - dem Kernbereich seiner Schulgestaltungsmacht - Gestaltungsfreiheit. Namentlich können Eltern nach übereinstimmender Rechtsauffassung nicht die Einrichtung bestimmter Schulfächer verlangen. Unabhängig vom jeweiligen Unterrichtsstoff ist davon auszugehen, dass die Schüler im Schulalltag, | ||
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+ | **Ist ein verpflichtender Ethikunterricht für alle Schüler*innen ohne Abmeldemöglichkeit zulässig? | ||
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+ | **2007** | ||
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+ | Das **Bundesverfassungsgericht** hatte über das Schulgesetz des Landes Berlin von 2004 zu entscheiden. Dieses sieht in § 12 Abs. 6 S. 1 vor, dass in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen das Fach Ethik ordentliches Lehrfach für alle Schüler*innen | ||
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Im Jahr 1996 wurde das Schulfach LER im Land Brandenburg als allgemeinbildendes ordentliches Schulfach für Schülerinnen und Schüler aller Klassen 7-10 durch das Schulgesetz von 1996 rechtsverbindlich eingeführt. 44 brandenburgische Schulen erprobten zwischen 1992 und 1995 in einem wissenschaftlich begleiteten Modellversuch das neue Schulfach. Gem. § 11 Abs. 3 SchG-Bbg wird das Unterrichtsfach " | Im Jahr 1996 wurde das Schulfach LER im Land Brandenburg als allgemeinbildendes ordentliches Schulfach für Schülerinnen und Schüler aller Klassen 7-10 durch das Schulgesetz von 1996 rechtsverbindlich eingeführt. 44 brandenburgische Schulen erprobten zwischen 1992 und 1995 in einem wissenschaftlich begleiteten Modellversuch das neue Schulfach. Gem. § 11 Abs. 3 SchG-Bbg wird das Unterrichtsfach " | ||
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+ | **Ist das private Gebet von Schüler*innen außerhalb der Unterrichtszeit gestattet? | ||
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+ | **2011** | ||
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+ | Im Jahr 2011 hatte das **Bundesverwaltungsgericht** über die Möglichkeiten und Grenzen des privaten Gebets von Schüler*innen in Unterrichtspausen auf dem Schulgelände zu entscheiden. Das Urteil zeichnet sich durch einen hohen Differenzierungsgrad bezüglich der abzuwägenden Rechtsgüter aus den Art. 4, 6 und 7 GG aus. Dem Rechtstreit aus dem Jahr 2007 lag ein Fall zugrunde, in dem muslimischen Schülern von einer öffentlichen Schule verboten worden war solche Gebete zu den für sie religiös verbindlichen Zeiten abzuhalten. Nachdem das Verwaltungsgericht Berlin in 1. Instanz dem Kläger dieses Recht mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 GG zugesprochen hatte, unterlag er in 2. Instanz mit der Begründung, | ||
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+ | **Ist ein Schulgebet an bekenntnisfreien Gemeinschaftsschulen zulässig und mit Art. 17 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG vereinbar? | ||
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+ | **1979** | ||
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+ | Das **Bundesverfassungsgericht** hatte sich im Jahr 1978/79 mit der Frage zu befassen, ob ein allgemeines überkonfessionelles Schulgebet an bekenntnisfreien Schulen außerhalb des Religionsunterrichts zulässig sei. Dazu hat das Gericht einen Rahmen bestimmt, innerhalb dessen eine derartige Veranstaltung stattfinden darf. Es entschied, dass es den Ländern im Rahmen der durch Artikel 7 Abs. 1 GG gewährleisteten Schulhoheit freisteht, ob sie in Gemeinschaftsschulen ein __freiwilliges__ überkonfessionelles Schulgebet außerhalb des Religionsunterrichts zulassen. Das Schulgebet ist verfassungsrechtlich auch unbedenklich, | ||
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+ | **Was ist eigentlich der Religionsunterricht für ein Fach?** | ||
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+ | **1987** | ||
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+ | Bei dem nachstehenden Urteil handelt es sich um eine der wichtigsten Grundsatzentscheidungen des **Bundesverfassungsgericht**s zum Thema Religionsunterricht. Es wird in unterschiedlichen Zusammenhängen vor allem mit der nachstehenden deklaratorischen Passage häufig zitiert. In der konkreten Verfassungsbeschwerde ging es aber eigentlich nicht um das Wesen des Religionsunterrichts, | ||
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+ | "//Es ist keine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, | ||
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+ | Aus diesem Grund war es rechtlich nicht zu beanstanden, | ||
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+ | Siehe den Volltext der Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 25.02.1987, 1 BvR 47/84): bisher nur in Papierform veröffentlicht: | ||
**Müssen die Bundesländer Art. 21 und 22 Reichskonkordat (1933) beachten?** | **Müssen die Bundesländer Art. 21 und 22 Reichskonkordat (1933) beachten?** |
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