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 Im Jahr 2014 hatte das **Bundesverwaltungsgericht** letztinstanzlich zu entscheiden, ob es in Grundschulen eine Rechtspflicht zur Einrichtung von Ethikunterricht neben dem bestehenden konfessionsgebundenen Religionsunterricht gebe. Der hier dokumentierten Entscheidung liegen zwei vorinstanzlich erfolglose Verfahren in derselben Sache zugrunde, in der die  alleinsorgeberechtigte Mutter dreier nicht konfessionsgebundener Söhne vom Land Baden-Württemberg die Einrichtung dieses Unterrichts forderte (VG Freiburg - 21.09.2011 - AZ: VG 2 K 638/10 Im Jahr 2014 hatte das **Bundesverwaltungsgericht** letztinstanzlich zu entscheiden, ob es in Grundschulen eine Rechtspflicht zur Einrichtung von Ethikunterricht neben dem bestehenden konfessionsgebundenen Religionsunterricht gebe. Der hier dokumentierten Entscheidung liegen zwei vorinstanzlich erfolglose Verfahren in derselben Sache zugrunde, in der die  alleinsorgeberechtigte Mutter dreier nicht konfessionsgebundener Söhne vom Land Baden-Württemberg die Einrichtung dieses Unterrichts forderte (VG Freiburg - 21.09.2011 - AZ: VG 2 K 638/10
 VGH Mannheim - 23.01.2013 - AZ: VGH 9 S 2180/12). Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass bei Fehlen eines schulfachlich verselbständigten Ethikunterrichts die ethisch-moralische Bildung konfessionsloser Schüler nicht hinreichend gesichert sei. Das BVerwG folgte dieser Ansicht nicht. Dem Staat verbleibt bei Festlegung des schulischen Bildungs- und Erziehungsprogramms - dem Kernbereich seiner Schulgestaltungsmacht - Gestaltungsfreiheit. Namentlich können Eltern nach übereinstimmender Rechtsauffassung nicht die Einrichtung bestimmter Schulfächer verlangen. Unabhängig vom jeweiligen Unterrichtsstoff ist davon auszugehen, dass die Schüler im Schulalltag, unter den Zwängen des schulischen Gemeinschaftslebens, auf vielfältige Weise mit ethisch fundierten Verhaltens- und Einstellungsgeboten konfrontiert werden und sie auf diese Weise verinnerlichen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im angefochtenen Urteil ist im Land Baden-Württemberg die ethisch-moralische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Schüler in diesem Sinne gewährleistet. Ein Anspruch auf Einrichtung des Fachs Ethik in den Grundschulklassen ergibt sich nicht aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, denn diese Norm trifft nicht die Regelungsaussage, dass der Staat zur moralisch-ethischen Erziehung der Kinder im Rahmen eines gesonderten Schulfachs verpflichtet wäre und dieser Verpflichtung mit Blick auf die mittlerweile festzustellende Abnahme religiöser Bindungen durch zusätzliche Einrichtung eines nicht-konfessionell orientierten Ersatzfaches für das Fach Religion nachzukommen hätte. Siehe die vollständige Entscheidung: BVerwG Urteil vom 16.04.2014 - BVerwG 6 C 11.13, [[https://www.bverwg.de/160414U6C11.13.0]] VGH Mannheim - 23.01.2013 - AZ: VGH 9 S 2180/12). Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass bei Fehlen eines schulfachlich verselbständigten Ethikunterrichts die ethisch-moralische Bildung konfessionsloser Schüler nicht hinreichend gesichert sei. Das BVerwG folgte dieser Ansicht nicht. Dem Staat verbleibt bei Festlegung des schulischen Bildungs- und Erziehungsprogramms - dem Kernbereich seiner Schulgestaltungsmacht - Gestaltungsfreiheit. Namentlich können Eltern nach übereinstimmender Rechtsauffassung nicht die Einrichtung bestimmter Schulfächer verlangen. Unabhängig vom jeweiligen Unterrichtsstoff ist davon auszugehen, dass die Schüler im Schulalltag, unter den Zwängen des schulischen Gemeinschaftslebens, auf vielfältige Weise mit ethisch fundierten Verhaltens- und Einstellungsgeboten konfrontiert werden und sie auf diese Weise verinnerlichen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im angefochtenen Urteil ist im Land Baden-Württemberg die ethisch-moralische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Schüler in diesem Sinne gewährleistet. Ein Anspruch auf Einrichtung des Fachs Ethik in den Grundschulklassen ergibt sich nicht aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, denn diese Norm trifft nicht die Regelungsaussage, dass der Staat zur moralisch-ethischen Erziehung der Kinder im Rahmen eines gesonderten Schulfachs verpflichtet wäre und dieser Verpflichtung mit Blick auf die mittlerweile festzustellende Abnahme religiöser Bindungen durch zusätzliche Einrichtung eines nicht-konfessionell orientierten Ersatzfaches für das Fach Religion nachzukommen hätte. Siehe die vollständige Entscheidung: BVerwG Urteil vom 16.04.2014 - BVerwG 6 C 11.13, [[https://www.bverwg.de/160414U6C11.13.0]]
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 +**Ist ein verpflichtender Ethikunterricht für alle Schüler*innen ohne Abmeldemöglichkeit zulässig?**
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 +**2007**
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 +Das **Bundesverfassungsgericht** hatte über das Schulgesetz des Landes Berlin von 2004 zu entscheiden. Dieses sieht in § 12  Abs. 6 S. 1 vor, dass in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen das Fach Ethik ordentliches Lehrfach für alle Schüler*innen  ist und dafür keine Abmeldemöglichkeit besteht. Schüler*innen  haben darüber hinaus die Möglichkeit gem. § 13 SchulG-B zusätzlich konfessionsgebundenen Religionsunterricht zu besuchen, der von den Religionsgemeinschaften in den Räumen der Schule veranstaltet wird. Die Beschwerdeführer sahen in dieser Regelung einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 2 GG. Die Einführung eines Ethikunterrichts als Pflichtfach ohne Abmeldemöglichkeit erschwere den Zugang zum Religionsunterricht. Indem der Schülerin - ohne sachlichen Grund - keine Wahlmöglichkeit zwischen Ethik- und Religionsunterricht eingeräumt werde, sei sie einer Mehrbelastung ausgesetzt und befinde sich damit in einer Zwangslage. Das Gericht ist der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer nicht gefolgt. Demgegenüber nimmt das Gericht an, dass der Landesgesetzgeber die Freiheit habe ein Pflichtfachethik einzuführen. Es sei ihm im Rahmen seines die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Leitung und Planung des Schulwesens umfassenden Auftrags (Art. 7 Abs. 1 GG) grundsätzlich unbenommen, religiös gebundenen - auch unterschiedlichen Religionsgemeinschaften angehörenden - und religiös nicht gebundenen Schülern eine gemeinsame Wertebasis in einem gemeinsamen Unterricht zu vermitteln und dort auch die Lehren jeweils anderer Religionen und Philosophien darzustellen. Dadurch würde die Glaubensfreiheit der Beschwerdeführer nicht verletzt. Die Auseinandersetzung mit anderen Religionen und Weltanschauungen im Ethikunterricht seien ihr zumutbar. Der Ethikunterricht in Berlin bietet nach der sich aus dem Gesetz und dem Lehrplan ergebenden Konzeption keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht religiös und weltanschaulich neutral wäre. Im Schulgesetz ist das auch ausdrücklich geregelt (§ 12 Abs. 6 Satz 6 SchulG). Siehe den Volltext dieser Entscheidung: [[https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rk20070315_1bvr278006.html]]
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 +**Was ist eigentlich der Religionsunterricht für ein Fach?**
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 +**1987**
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 +Bei dem nachstehenden Urteil handelt es sich um eine der wichtigsten Grundsatzentscheidungen des **Bundesverfassungsgericht**s zum Thema Religionsunterricht. Es wird in unterschiedlichen Zusammenhängen vor allem mit der nachstehenden deklaratorischen Passage häufig zitiert. In der konkreten Verfassungsbeschwerde ging es aber eigentlich nicht um das Wesen des Religionsunterrichts, sondern um die Frage, der Eltern zweier Töchter, die Mitglieder der katholischen Kirche waren, die jedoch am evangelischen Religionsunterricht teilnehmen wollten. Dazu bedurfte es jedoch einer verfassungsrechtlichen Vergewisserung über das, was aus verfassungsrechtlicher Perspektive der Religionsunterricht eigentlich ist. 
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 +"//Es ist keine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, historisierende und relativierende Religionskunde, Religions- oder Bibelgeschichte. Sein Gegenstand ist vielmehr der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Diese als bestehende Wahrheiten zu vermitteln ist seine Aufgabe […]. Dafür, wie dies zu geschehen hat, sind grundsätzlich die Vorstellungen der Kirchen über Inhalt und Ziel der Lehrveranstaltung maßgeblich. Ändert sich deren Verständnis vom Religionsunterricht, muß der religiös neutrale Staat dies hinnehmen.//"
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 +Aus diesem Grund war es rechtlich nicht zu beanstanden, dass den katholischen Kindern im vorliegenden Fall die Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht versagt wurde. Vor allem der letzte Satz der Entscheidung ist mit Blick auf die Frage von konfessioneller Kooperation und weitergehender ökumenischer sowie interreligiöser Zusammenarbeit von höchst aktueller Bedeutung. Im religionsneutralen Verfassungsstaat ist es Sache der Religionsgemeinschaften darüber zu entscheiden, wie sie Religionsunterricht veranstalten wollen. Der Staat kann das im Lichte von Art. 137 Abs. 1 WRV nicht bewerten. Daher sind auch Unterrichtsformen, wie nach dem sog. **Hamburger Modell** verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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 +Siehe den Volltext der Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 25.02.1987, 1 BvR 47/84): bisher nur in Papierform veröffentlicht: BVerfGE 74, 244; NJW 1987, 1873.
  
 **Müssen die Bundesländer Art. 21 und 22 Reichskonkordat (1933) beachten?** **Müssen die Bundesländer Art. 21 und 22 Reichskonkordat (1933) beachten?**
rechtsprechungen.1739884821.txt.gz · Zuletzt geändert: 2025/02/18 13:20 von pulte_uni-mainz.de

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