rechtsprechungen
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Im Jahr 2014 hatte das **Bundesverwaltungsgericht** letztinstanzlich zu entscheiden, | Im Jahr 2014 hatte das **Bundesverwaltungsgericht** letztinstanzlich zu entscheiden, | ||
VGH Mannheim - 23.01.2013 - AZ: VGH 9 S 2180/12). Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass bei Fehlen eines schulfachlich verselbständigten Ethikunterrichts die ethisch-moralische Bildung konfessionsloser Schüler nicht hinreichend gesichert sei. Das BVerwG folgte dieser Ansicht nicht. Dem Staat verbleibt bei Festlegung des schulischen Bildungs- und Erziehungsprogramms - dem Kernbereich seiner Schulgestaltungsmacht - Gestaltungsfreiheit. Namentlich können Eltern nach übereinstimmender Rechtsauffassung nicht die Einrichtung bestimmter Schulfächer verlangen. Unabhängig vom jeweiligen Unterrichtsstoff ist davon auszugehen, dass die Schüler im Schulalltag, | VGH Mannheim - 23.01.2013 - AZ: VGH 9 S 2180/12). Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass bei Fehlen eines schulfachlich verselbständigten Ethikunterrichts die ethisch-moralische Bildung konfessionsloser Schüler nicht hinreichend gesichert sei. Das BVerwG folgte dieser Ansicht nicht. Dem Staat verbleibt bei Festlegung des schulischen Bildungs- und Erziehungsprogramms - dem Kernbereich seiner Schulgestaltungsmacht - Gestaltungsfreiheit. Namentlich können Eltern nach übereinstimmender Rechtsauffassung nicht die Einrichtung bestimmter Schulfächer verlangen. Unabhängig vom jeweiligen Unterrichtsstoff ist davon auszugehen, dass die Schüler im Schulalltag, | ||
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+ | **Ist ein verpflichtender Ethikunterricht für alle Schüler*innen ohne Abmeldemöglichkeit zulässig? | ||
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+ | **2007** | ||
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+ | Das **Bundesverfassungsgericht** hatte über das Schulgesetz des Landes Berlin von 2004 zu entscheiden. Dieses sieht in § 12 Abs. 6 S. 1 vor, dass in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen das Fach Ethik ordentliches Lehrfach für alle Schüler*innen | ||
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+ | **Was ist eigentlich der Religionsunterricht für ein Fach?** | ||
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+ | **1987** | ||
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+ | Bei dem nachstehenden Urteil handelt es sich um eine der wichtigsten Grundsatzentscheidungen des **Bundesverfassungsgericht**s zum Thema Religionsunterricht. Es wird in unterschiedlichen Zusammenhängen vor allem mit der nachstehenden deklaratorischen Passage häufig zitiert. In der konkreten Verfassungsbeschwerde ging es aber eigentlich nicht um das Wesen des Religionsunterrichts, | ||
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+ | "//Es ist keine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, | ||
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+ | Aus diesem Grund war es rechtlich nicht zu beanstanden, | ||
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+ | Siehe den Volltext der Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 25.02.1987, 1 BvR 47/84): bisher nur in Papierform veröffentlicht: | ||
**Müssen die Bundesländer Art. 21 und 22 Reichskonkordat (1933) beachten?** | **Müssen die Bundesländer Art. 21 und 22 Reichskonkordat (1933) beachten?** |
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