teilnahme_an_konfessionsfremdem_religionsunterricht
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| - | **Teilnahme an konfessionsfremdem Religionsunterricht** | + | ====== |
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| - | GG Art. 4 I, II, 6 II 1, 7 II, III 2 | + | |
| + | =====GG Art. 4 I, II, 6 II 1, 7 II, III 2===== | ||
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| Die Entscheidung über die Teilnahme von Schülern eines anderen Bekenntnisses am Religionsunterricht obliegt der für den Unterricht verantwortlichen Religionsgemeinschaft. Der Staat ist gem. Art. 7 III 2 GG verpflichtet, | Die Entscheidung über die Teilnahme von Schülern eines anderen Bekenntnisses am Religionsunterricht obliegt der für den Unterricht verantwortlichen Religionsgemeinschaft. Der Staat ist gem. Art. 7 III 2 GG verpflichtet, | ||
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| + | ===== BVerfG, Beschluß vom 25-02-1987 - 1 BvR 47/84, NJW 1987, 1873.===== | ||
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| + | **Zum Sachverhalt: | ||
| - | BVerfG, Beschluß vom 25-02-1987 - 1 BvR 47/84, NJW 1987, 1873. | ||
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| - | **Zum Sachverhalt: | ||
| Die Bf. sind die Eltern zweier Töchter. Seit Herbst 1977 besuchte die ältere der beiden die Jahrgangsstufe 11 einer Kooperativen Gesamtschule, | Die Bf. sind die Eltern zweier Töchter. Seit Herbst 1977 besuchte die ältere der beiden die Jahrgangsstufe 11 einer Kooperativen Gesamtschule, | ||
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| Die Verfassungsbeschwerde wurde gem. § 24 BVerfGG verworfen. | Die Verfassungsbeschwerde wurde gem. § 24 BVerfGG verworfen. | ||
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| + | **Aus den Gründen:** | ||
| - | **Aus den Gründen:** | ||
| Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann dahingestellt bleiben, weil diese jedenfalls gem. § 24 BVerfGG aus Gründen des materiellen Rechts zu verwerfen ist. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen offensichtlich keine Grundrechte der Bf. Dabei braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob den Bf. seinerzeit in dem hier betroffenen Bereich noch Rechte aus Art. 7 II GG zustanden oder ob sie zumindest noch - wie das BVerwG meint - ein aus Art. 6 II 1 GG folgendes Recht zur Unterstützung ihrer Kinder hatten. Solche möglicherweise noch bestehenden Elternrechte fanden ebenso wie ein daneben oder an seiner Stelle bestehendes religiöses Selbstbestimmungsrecht ihrer Töchter aus Art. 7 II i. V. mit Art. 4 I, II GG ihre verfassungsunmittelbare Schranke in der Bestimmung des Art. 7 III 2 GG. Diese Vorschrift verpflichtet die rheinland-pfälzischen Schulbehörden zum Vollzug der hier von den Kirchen für ihren Religionsunterricht vorgenommenen Zulassungsbeschränkungen für fremdkonfessionelle Schüler. | Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann dahingestellt bleiben, weil diese jedenfalls gem. § 24 BVerfGG aus Gründen des materiellen Rechts zu verwerfen ist. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen offensichtlich keine Grundrechte der Bf. Dabei braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob den Bf. seinerzeit in dem hier betroffenen Bereich noch Rechte aus Art. 7 II GG zustanden oder ob sie zumindest noch - wie das BVerwG meint - ein aus Art. 6 II 1 GG folgendes Recht zur Unterstützung ihrer Kinder hatten. Solche möglicherweise noch bestehenden Elternrechte fanden ebenso wie ein daneben oder an seiner Stelle bestehendes religiöses Selbstbestimmungsrecht ihrer Töchter aus Art. 7 II i. V. mit Art. 4 I, II GG ihre verfassungsunmittelbare Schranke in der Bestimmung des Art. 7 III 2 GG. Diese Vorschrift verpflichtet die rheinland-pfälzischen Schulbehörden zum Vollzug der hier von den Kirchen für ihren Religionsunterricht vorgenommenen Zulassungsbeschränkungen für fremdkonfessionelle Schüler. | ||
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| - | I. 1. Art. 7 II, III GG haben den Religionsunterricht in Fortführung der Regelungen der Weimarer Reichsverfassung zu einem Bestandteil der Unterrichtsarbeit im Rahmen der staatlichen Schulorganisation erhoben (vgl. BVerwGE 42, 346 (347 f.) = NJW 1973, 1815). Gleichzeitig verweisen sie ihn in den Veranwortungsbereich der Kirchen, wenn sie seine inhaltliche Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften gebieten. Der Religionsunterricht gehört daher zu den sogenannten gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche, bei denen die Verantwortungsbereiche beider Institutionen eng miteinander verknüpft sind. Ungeachtet der sich daraus ergebenden Pflicht zur Kooperation und gegenseitigen Rücksichtnahme müssen die jeweiligen Zuständigkeiten streng voneinander geschieden werden. | + | **//1.//** Art. 7 II, III GG haben den Religionsunterricht in Fortführung der Regelungen der Weimarer Reichsverfassung zu einem Bestandteil der Unterrichtsarbeit im Rahmen der staatlichen Schulorganisation erhoben (vgl. BVerwGE 42, 346 (347 f.) = NJW 1973, 1815). Gleichzeitig verweisen sie ihn in den Veranwortungsbereich der Kirchen, wenn sie seine inhaltliche Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften gebieten. Der Religionsunterricht gehört daher zu den sogenannten gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche, bei denen die Verantwortungsbereiche beider Institutionen eng miteinander verknüpft sind. Ungeachtet der sich daraus ergebenden Pflicht zur Kooperation und gegenseitigen Rücksichtnahme müssen die jeweiligen Zuständigkeiten streng voneinander geschieden werden. |
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| - | 2. Die Erklärung des Religionsunterrichts zum ordentlichen Lehrfach in Art. 7 III 1 GG stellt klar, daß seine Erteilung staatliche Aufgabe und Angelegenheit ist; er ist staatlichem Schulrecht und staatlicher Schulaufsicht unterworfen. Seine Einrichtung als Pflichtfach ist für den Schulträger obligatorisch; | + | **//2.//** Die Erklärung des Religionsunterrichts zum ordentlichen Lehrfach in Art. 7 III 1 GG stellt klar, daß seine Erteilung staatliche Aufgabe und Angelegenheit ist; er ist staatlichem Schulrecht und staatlicher Schulaufsicht unterworfen. Seine Einrichtung als Pflichtfach ist für den Schulträger obligatorisch; |
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| - | 3. Seine Sonderstellung gegenüber anderen Fächern gewinnt der Religionsunterricht aus dem Übereinstimmungsgebot des Art. 7 III 2 GG. Dieses ist so zu verstehen, daß er in “konfessioneller Positivität und Gebundenheit” zu erteilen ist (so Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, zuletzt 14. Aufl., Art. 149 WRV Anm. 4; im Anschluß daran: v. Mangoldt-Klein, | + | **//3.//** Seine Sonderstellung gegenüber anderen Fächern gewinnt der Religionsunterricht aus dem Übereinstimmungsgebot des Art. 7 III 2 GG. Dieses ist so zu verstehen, daß er in “konfessioneller Positivität und Gebundenheit” zu erteilen ist (so Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, zuletzt 14. Aufl., Art. 149 WRV Anm. 4; im Anschluß daran: v. Mangoldt-Klein, |
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| - | II. 1. Die Zulassung von Schülern fremder Konfesion gehört zu der inneren Gestaltung des Religionsunterrichts, | + | ====II.==== |
| + | **//1.//** Die Zulassung von Schülern fremder Konfesion gehört zu der inneren Gestaltung des Religionsunterrichts, | ||
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| Unter Geltung der Weimarer Reichsverfassung wurde wegen der konfessionellen Gebundenheit des Religionsunterrichts als selbstverständlich vorausgesetzt, | Unter Geltung der Weimarer Reichsverfassung wurde wegen der konfessionellen Gebundenheit des Religionsunterrichts als selbstverständlich vorausgesetzt, | ||
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| - | 2. Die evangelischen Landeskirchen und die katholischen (Erz-) Diözesen in Rheinland-Pfalz haben mit ihren Regeln über die Teilnahme von Mitgliedern der jeweils anderen Konfession am Religionsunterricht von ihrem Recht zur inneren Gestaltung dieses Unterrichts in verfassungsrechtlich zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Da die Entscheidungen beider Kirchen übereinstimmend getroffen wurden, braucht hier das besondere Problem, ob eine einseitige Öffnung des Religionsunterrichts ohne Zustimmung der Religionsgemeinschaft, | + | **//2.//** Die evangelischen Landeskirchen und die katholischen (Erz-) Diözesen in Rheinland-Pfalz haben mit ihren Regeln über die Teilnahme von Mitgliedern der jeweils anderen Konfession am Religionsunterricht von ihrem Recht zur inneren Gestaltung dieses Unterrichts in verfassungsrechtlich zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Da die Entscheidungen beider Kirchen übereinstimmend getroffen wurden, braucht hier das besondere Problem, ob eine einseitige Öffnung des Religionsunterrichts ohne Zustimmung der Religionsgemeinschaft, |
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| Obwohl die vereinbarten Beschränkungen daran anknüpfen, wie lange der einzelne Schüler bereits am Religionsunterricht des anderen Bekenntnisses teilgenommen hat, halten sie sich im Rahmen des durch die Verfassung Vorgegebenen. Das Argument der Bf., die Regelung betreffe allein die Person des Schülers und nicht den Inhalt des Unterrichts, | Obwohl die vereinbarten Beschränkungen daran anknüpfen, wie lange der einzelne Schüler bereits am Religionsunterricht des anderen Bekenntnisses teilgenommen hat, halten sie sich im Rahmen des durch die Verfassung Vorgegebenen. Das Argument der Bf., die Regelung betreffe allein die Person des Schülers und nicht den Inhalt des Unterrichts, | ||
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| Hinzu kommt, daß die individualisierende Regelung beliebige Ummeldungen des einzelnen Schülers verhindert, die nach Auffassung beider Kirchen mit dem Pflichtfachcharakter des Religionsunterrichts nicht vereinbar sind. Auch von daher verwirklicht diese Art der Zulassungsbeschränkung Grundsätze der beteiligten Religionsgemeinschaften i. S. des Art. 7 III 2 GG. | Hinzu kommt, daß die individualisierende Regelung beliebige Ummeldungen des einzelnen Schülers verhindert, die nach Auffassung beider Kirchen mit dem Pflichtfachcharakter des Religionsunterrichts nicht vereinbar sind. Auch von daher verwirklicht diese Art der Zulassungsbeschränkung Grundsätze der beteiligten Religionsgemeinschaften i. S. des Art. 7 III 2 GG. | ||
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| Die rheinland-pfälzischen Schulbehörden durften mithin auf Grund des verfassungsrechtlichen Übereinstimmungsgebots des Art. 7 III 2 GG der Tochter der Bf. den weiteren Besuch des evangelischen Religionsunterrichts nicht gestatten. | Die rheinland-pfälzischen Schulbehörden durften mithin auf Grund des verfassungsrechtlichen Übereinstimmungsgebots des Art. 7 III 2 GG der Tochter der Bf. den weiteren Besuch des evangelischen Religionsunterrichts nicht gestatten. | ||
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