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 ====== Trier ====== ====== Trier ======
  
 +Die Missio canonica als kirchlicher Auftrag 
 +und Bestärkung für Religionslehrkräfte
 +Die Missio canonica (kirchliche Bevollmächtigung) 
 +und die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung für 
 +die Zeit des Vorbereitungsdienstes sind kirchliche 
 +Sendung, Auftrag und Rückhalt für die Religionslehrkräfte zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Rahmen des schulischen Erziehungs- und 
 +Bildungsauftrags. In dieser Sendung der Religionslehrkräfte wird die grundgesetzliche Konstruktion 
 +gemäß Artikel 7 Absatz 3 GG des katholischen Religionsunterrichts als sogenannte „res mixta“ konkret, 
 +und sie ist Teil der gemeinsam wahrgenommenen Verantwortung von Staat und katholischer Kirche 
 +für das Fach. Im Rahmen dieser gemeinsamen Verantwortung setzen die Bundesländer nur solche 
 +Lehrkräfte im katholischen Religionsunterricht ein, die - wie die Lehrkräfte aller Fächer – für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und vom Ortsordinarius 
 +zur Erteilung des Religionsunterrichts im Namen der Kirche bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist auch kirchenrechtlich geregelt.1
 +
 +**Der katholische Religionsunterricht hat aus kirchlicher Perspektive drei wesentliche Aufgaben:** 
 +
 +1. „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der Kir -
 +che“2 – Die Wissensvermittlung setzt dieses im Studium der Theologie vermittelte Grundwissen bei 
 +den Religionslehrkräften voraus sowie die Kompetenz, dieses Wissen mit Bezug zur Lebensrealität der 
 +Menschen heute zu reflektieren; 
 +
 +2. „Reflexive Erschließung von Formen gelebten 
 +Glaubens“3 – Die reflexive Erschließung erfordert 
 +per sönliches Vertrautsein mit Formen gelebten 
 +Glau bens bei den Religionslehrkräften; 
 +
 +3. „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähig -
 +keit“4 – Voraussetzung ist eine religiös verortete und 
 +dialogfähige Persönlichkeit, die als Religionslehrkraft 
 +das Wechselspiel von Fragen, Zweifeln und Ver trau -
 +en als Lernweg des Glaubens wahrnimmt und auch 
 +vermittelt. 
 +
 +Daher setzt die Berufstätigkeit als Religionslehrkraft 
 +neben der theologischen und pädagogischen Befähigung, die durch das Theologie- und Pädagogikstudium sowie durch den anschließenden Vorbereitungsdienst erworben werden, die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie5 und die 
 +Bereitschaft voraus, „in der Kirche die Kommunikationsbasis für [ihr bzw.] sein Glaubensleben [zu suchen]“6. 
 +Im Sinne der Zielsetzung des katholischen 
 +Religionsunterrichts, Schülerinnen und Schüler zu 
 +verantwortlichem Denken und Handeln im Hinblick 
 +auf Glauben und Religion zu befähigen, gehört zur 
 +Profession von Religionslehrkräften auch die Bereitschaft, den Religionsunterricht in Übereinstimmung 
 +mit der Lehre der katholischen Kirche zu erteilen. 
 +Grundlagen dazu sind das Glaubensbekenntnis der 
 +katholischen Kirche, die apostolische Überlieferung 7
 +und das Prinzip der „Hierarchie der Wahrheiten“8. 
 +Damit besteht eine hohe Bindung an die Gemeinschaft der katholischen Kirche. 
 +Doch „die Bindung an die Kirche kann […] nicht die 
 +Verpflichtung auf ein verklärtes, theologisch überhöhtes Idealbild der Kirche beinhalten. Die Spannung zwischen Anspruch und Realität, zwischen der 
 +Botschaft Jesu Christi und der tatsächlichen Erscheinungsweise seiner Kirche, zwischen Ursprung 
 +und Gegenwart, darf nicht verharmlost und schon 
 +gar nicht ausgeklammert werden. Liebe zur Kirche 
 +und kritische Distanz müssen einander nicht ausschließen“9. Aus diesem Grund sollen sich Religionslehrkräfte im Sinne einer kritischen Loyalität zu kontrovers diskutierten kirchlichen Themen auch im 
 +Unterricht theologisch begründet positionieren und 
 +so zu einer lebendigen Kirche beitragen, die um die 
 +Nachfolge Jesu Christi in der Welt von heute ringt 
 +und unter dem Beistand des Heiligen Geistes fort Nr. 107 
 +Ordnung für die Erteilung der Missio canonica und der vorläufigen 
 +kirchlichen Bevollmächtigung an Lehrkräfte für den katholischen 
 +Religionsunterricht im Bistum Trier schreitet.10 Rechtgläubigkeit im Sinne von can. 804 
 +§ 2 CIC schließt theologisch begründete Kritik und 
 +Zweifel nicht aus. Gleichzeitig bedarf es innerhalb 
 +der weltanschaulich pluralen Gesellschaft einer 
 +glaub würdigen Positionierung der eigenen Religiosität in dem Bewusstsein, dass es sich hierbei immer 
 +um eine lebenslange Aufgabe handelt. Katholische 
 +Religionslehrkräfte sind als katholische Lehrkräfte 
 +gerade auch dann erkennbar, wenn sie konfessionsbewusst und differenzsensibel katholischen Religionsunterricht kooperativ in ökumenischem Geist erteilen.11 
 +
 +**Da der Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach ist, gelten für ihn wie für jedes andere Fach 
 +die Grundregeln schulischen Lernens:** 
 +
 +1. Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines 
 +selbstständigen Urteils der Schülerinnen und Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung zu vermeiden ist. Dieses Ziel verfolgt auch der katholische 
 +Religionsunterricht, denn er soll Schülerinnen und 
 +Schüler „zu verantwortlichem Denken und Verhalten 
 +im Hinblick auf Religion und Glaube befähigen“12. 
 +
 +2. Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für 
 +den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip 
 +muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers behandelt 
 +werden. In der Theologie und im Leben der Kirche 
 +gibt es eine legitime Pluralität von Überzeugungen, 
 +die im Religionsunterricht zur Sprache kommen sollen. Denn wenn unterschiedliche Standpunkte und 
 +deren theologische Begründungen unerörtert blieben, widerspräche dies seiner oben genannten Zielsetzung und der intendierten Förderung der Urteilsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. 
 +
 +3. Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, 
 +die auch theologisch begründet ist; denn es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer jeweils einer 
 +Generation angemessenen Weise auf die bleibenden 
 +Fragen der Menschen nach dem Sinn des gegenwärtigen und zukünftigen Lebens und nach dem Verhältnis beider zueinander Antwort [zu] geben“.13
 +
 +Die Beachtung dieser Grundsätze schulischer Bildung und der Bekenntnischarakter des Religionsunterrichts widersprechen sich nicht; denn der Bekenntnischarakter des Faches nach Artikel 7 Absatz 
 +3 GG setzt voraus, dass die Religionslehrkräfte das 
 +Fach „nicht nur in der Beobachterperspektive über 
 +den Glauben“ erteilen, sondern dies „auch in der 
 +Teil nehmerperspektive vom Glauben“ tun.14 Das 
 +schließt die Teilnahme am Leben der Kirche und ihrem Ringen um die Frage ein, was Nachfolge Christi 
 +heute bedeutet. 
 +
 +Mit der kirchlichen Beauftragung ist die Erwartung 
 +verbunden, dass Religionslehrkräfte ein „Zeugnis 
 +christlichen Lebens“ (can. 804 § 2) in Schule und 
 +Unterricht geben. Wie wichtig diese Zeugenschaft 
 +ist, hat schon Papst Paul VI. festgestellt: „Der heutige Mensch hört lieber auf Zeugen als auf Gelehrte, 
 +und wenn er auf Gelehrte hört, dann deshalb, weil 
 +sie Zeugen sind.“15 Religionslehrkräfte sollen ihren 
 +persönlichen Glauben und ihre Glaubenserfahrungen didaktisch und methodisch reflektiert in das Unterrichtsgeschehen einbringen. Für Schülerinnen und 
 +Schüler, Eltern, Kolleginnen und Kollegen sind sie 
 +auch außerhalb des Unterrichts Ansprechpartnerinnen und -partner in oft sehr persönlichen Glaubens- und Lebensfragen. Nicht selten sehen sie sich auch 
 +durch Kritik an Glaube und Kirche zu einer persönlichen Stellungnahme herausgefordert. Ihr Zeugnis 
 +zeigt sich aber auch im täglichen Umgang mit den 
 +Schülerinnen und Schülern, den Kolleginnen und 
 +Kollegen, den Eltern, der Schulleitung und nicht zuletzt in der Mitverantwortung für die Gestaltung des 
 +Schullebens. Zu einem solchen Zeugnis christlichen 
 +Lebens sind alle Religionslehrkräfte aufgefordert, 
 +unabhängig von ihrer Herkunft, ihrem Alter, ihrer 
 +Behinderung, ihrer persönlichen Lebenssituation, ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen 
 +Identität. Mit dem Zeugnis christlichen Lebens unvereinbar sind Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren 
 +Werteordnung richten.16 
 +
 +Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll 
 +und herausfordernd. Mit der Erteilung der Missio 
 +canonica wollen die Bischöfe die Religionslehrkräfte 
 +ermutigen, diese Herausforderungen anzunehmen. 
 +Die Missio canonica ist vor allem eine Vertrauenserklärung, die mit der Zusage verbunden ist, dass die 
 +Kirche die Religionslehrkräfte begleitet und unterstützt. 
 +Die folgende Verfahrensordnung ist im Sinne dieser 
 +Präambel zu interpretieren. 
 +
 +**§ 1** 
 +Erfordernis der kirchlichen Bevollmächtigung
 +
 +//(1)// Zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht bedarf die Religionslehrkraft einer dauerhaft 
 +erteilten kirchlichen Bevollmächtigung (Missio canonica). 
 +185
 +Kirchliches Amtsblatt 1. Mai 2023, Nr. 107 
 +
 +//(2)// Wer sich in einem staatlichen oder kirchlichen 
 +Ausbildungsverhältnis darauf vorbereitet, selbstständig katholischen Religionsunterricht zu erteilen, benötigt für den im Rahmen dieses Ausbildungsverhältnisses erteilten katholischen Religionsunterricht 
 +eine vorläufige kirchliche Bevollmächtigung. 
 +
 +//(3)// Die Regelungen des weltlichen Rechts über die 
 +fachliche und pädagogische Qualifikation der Religionslehrkräfte bleiben unberührt. 
 +
 +**§ 2** 
 +Zuständigkeiten und Reichweite 
 +der Missio canonica 
 +
 +//(1)// Zuständig für die Erteilung der Missio canonica 
 +ist der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese, in der die 
 +Lehrkraft Religionsunterricht erteilt (can. 805 CIC). 
 +Die Missio canonica gilt zeitlich unbefristet. 
 +
 +//(2)// Zuständig für die Erteilung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist der Ortsordinarius der 
 +(Erz-)Diözese, in der der für die Erteilung von 
 +katholischem Religionsunterricht qualifizierende 
 +Studienabschluss erworben wurde, oder der (Erz-) 
 +Diözese, in der die für die Religionslehrkraft zuständige Lehrerausbildungsinstitution liegt. 
 +
 +//(3)// Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung der 
 +vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung bei einer 
 +berufsbegleitenden Weiterbildung von Religionslehrkräften mit dem Ziel, das staatliche Lehramt für 
 +katholischen Religionsunterricht zu erwerben, die 
 +(Erz-) Diözese zuständig, in der die Religionslehrkraft tätig ist. 
 +
 +//(4)// Die Missio canonica oder vorläufige kirchliche 
 +Bevollmächtigung wird von anderen (Erz-)Diözesen 
 +anerkannt. Sofern eine Religionslehrkraft an einer 
 +Schule Religionsunterricht erteilt, die nicht auf dem 
 +Gebiet der (Erz-)Diözese liegt, die die Missio erteilt 
 +hat, ist sie verpflichtet, ihre Missio-Urkunde der zu -
 +ständigen Stelle der (Erz-)Diözese vorzulegen. 
 +
 +**§ 3** 
 +Voraussetzungen für die Verleihung 
 +der Missio canonica 
 +
 +//(1)// Die Missio canonica wird bei Vorliegen folgender 
 +Voraussetzungen erteilt: 
 +
 +1. ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien 
 +der katholischen Theologie, 
 +
 +2. ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes, 
 +
 +3. die volle Eingliederung in die katholische Kirche 
 +durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und 
 +Eucharistie, 
 +
 +4. die Bereitschaft, im Rahmen des schulischen Bildungsauftrags den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche 
 +glaubwürdig zu erteilen, 
 +
 +5. die Bereitschaft, ein Zeugnis christlichen Lebens 
 +in Schule und Unterricht zu geben. 
 +Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, 
 +wird die Missio canonica versagt. 
 +
 +//(2)// Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der bischöflichen Behörde gestellt. Dem 
 +An trag sind beizufügen: 
 +
 +1. Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen das 
 +Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 
 +Nr. 1 bis 3 ersichtlich ist, 
 +
 +2. eine persönliche Erklärung über die Bereitschaft 
 +zur Erteilung des Religionsunterrichts sowie zum 
 +christlichen Lebenszeugnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 
 +und 5, 
 +
 +3. der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden 
 +Modulen des Mentorats am Studienort, 
 +
 +4. ein Referenzschreiben, erstellt von einer Person, 
 +die im kirchlichen Verkündigungsdienst tätig ist und 
 +nicht beruflich an der Ausbildung von Religionslehrkräften mitwirkt. 
 +
 +//(3)// Die bischöfliche Behörde prüft den Antrag und 
 +empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder 
 +Versagung der Missio canonica. Bevor die bischöfliche Behörde empfiehlt, die Missio canonica zu versagen, gibt sie der Religionslehrkraft unter Setzung 
 +einer an gemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme; diese Frist kann auf Antrag der 
 +Religionslehrkraft verlängert werden. Soll die Missio 
 +canonica nach Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 
 +1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 versagt werden, leitet die 
 +bischöfliche Behörde den Vorgang an die Missio-Kommission weiter. Die Religionslehrkraft kann den 
 +Antrag jederzeit zurücknehmen. 
 +
 +//(4)// Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 vollständig 
 +erfüllt, entsendet der Ortsordinarius die Religionslehrkraft mit der Missio canonica. Hierüber erhält die 
 +Religionslehrkraft eine Urkunde. Diese wird in der 
 +Re gel durch den Ortsordinarius oder eine von diesem beauftragte Person im Rahmen eines Gottesdienstes überreicht. 
 +
 +**§ 4** 
 +Verleihung der vorläufigen 
 +kirchlichen Bevollmächtigung 
 +
 +//(1)// Die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung wird 
 +zeitlich befristet – in der Regel für die Dauer des 
 +Vorbereitungsdienstes – auf Antrag verliehen. Sie 
 +wird bei Vorliegen folgender Voraussetzungen er -
 +teilt: 
 +
 +1. ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien 
 +der katholischen Theologie, 
 +
 +2. die volle Eingliederung in die katholische Kirche 
 +durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und 
 +Eucharistie, 
 +
 +3. die Bereitschaft, im Rahmen des schulischen Bildungsauftrags den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche 
 +glaub würdig zu erteilen, 
 +
 +4. die Bereitschaft, ein Zeugnis christlichen Lebens 
 +in Schule und Unterricht zu geben. 
 +Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, 
 +wird die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung versagt. 
 +
 +//(2)// Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der bischöflichen Behörde gestellt. Dem 
 +An trag sind beizufügen: 
 +
 +1. Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen das 
 +Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 
 +Nr. 1 und 2 ersichtlich ist, 
 +
 +2. eine persönliche Erklärung über die Bereitschaft 
 +zur Erteilung des Religionsunterrichts sowie zum 
 +christlichen Lebenszeugnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 
 +und 4, 
 +
 +3. der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden 
 +Modulen des Mentorats am Studienort. 
 +
 +//(3)// Die bischöfliche Behörde prüft den Antrag und 
 +empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder 
 +Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung. Vor einer Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist die Religionslehrkraft zu 
 +den maßgeblichen Gründen anzuhören. § 3 Abs. 3 
 +Satz 3 gilt entsprechend. 
 +
 +//(4)// Über die Verleihung der vorläufigen kirchlichen 
 +Bevollmächtigung erhält die Religionslehrkraft eine 
 +Urkunde. Diese kann persönlich überreicht oder auf 
 +dem Postweg übersandt werden. 
 +
 +**§ 5** 
 +Erlöschen der Missio canonica und der 
 +vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung
 +
 +//(1)// Die Missio canonica erlischt durch Entzug oder 
 +Verzicht. 
 +
 +//(2)// Die Missio canonica und die vorläufige kirchliche 
 +Bevollmächtigung können nach § 8 entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung 
 +nicht mehr vollständig erfüllt sind. Zuständig für den 
 +Entzug ist der Ortsordinarius, der die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung 
 +erteilt hat. Der Entzug der Missio canonica erfolgt 
 +auf Empfehlung der Missio-Kommission. 
 +
 +//(3)// Bevor die Missio-Kommission einbezogen wird, 
 +ist die bischöfliche Behörde verpflichtet, der Religionslehrkraft den für den beabsichtigten Entzug 
 +maßgeblichen Sachverhalt schriftlich mitzuteilen, 
 +diesen in einem Gespräch mit der Religionslehrkraft 
 +zu erörtern und ihr ein Angebot seelsorglicher oder 
 +supervisorischer Unterstützung zu machen. 
 +Außerdem ist der Religionslehrkraft unter Setzung 
 +einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Vor einem Entzug der 
 +vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist die 
 +Religionslehrkraft anzuhören. 
 +
 +//(4)// Die Religionslehrkraft kann gegenüber dem nach 
 +Abs. 2 Satz 2 zuständigen Ortsordinarius den Verzicht auf die Missio canonica oder die vorläufige 
 +kirchliche Bevollmächtigung erklären. Der Verzicht 
 +bedarf der Schriftform; einer Annahme durch den 
 +Ortsordinarius bedarf er nicht. 
 +
 +//(5)// Ist die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung erloschen, darf die Religionslehrkraft keinen katholischen Religionsunterricht 
 +erteilen. Ist die Religionslehrkraft an einer öffentlichen Schule tätig, informiert die bischöfliche 
 +Behörde die staatliche Schulaufsichtsbehörde. 
 +
 +**§ 6** 
 +Aufgaben und Zusammensetzung 
 +der Missio-Kommission 
 +
 +//(1)// Die durch den Ortsordinarius eingerichtete 
 +Missio-Kommission wird tätig, wenn beabsichtigt ist, 
 +einen Antrag auf Verleihung der Missio canonica 
 +nach § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 
 +1 Nr. 4 oder 5 abzulehnen oder die Missio canonica 
 +oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung zu 
 +entziehen. 
 +
 +//(2)// Der Missio-Kommission gehören an: 
 +
 +1. ein/e Vertreter/in der bischöflichen Behörde, 
 +
 +2. drei Religionslehrkräfte aus unterschiedlichen 
 +Schulstufen, 
 +
 +3. ein/e theologische/r Hochschullehrer/in, 
 +
 +4. ein/e Jurist/in mit der Befähigung zum deutschen 
 +Richteramt, der/die nicht im kirchlichen Dienst an -
 +gestellt ist. 
 +
 +//(3)//  Die Mitglieder mit Ausnahme des Vertreters/der 
 +Vertreterin der bischöflichen Behörde übernehmen 
 +diese Tätigkeit ehrenamtlich. 
 +
 +//(4)// Der Ortsordinarius ernennt die Mitglieder der 
 +Missio-Kommission für fünf Jahre. Weitere Amtszeiten sind möglich. Für jedes Mitglied ernennt der 
 +Ortsordinarius eine/n Stellvertreter/in. 
 +
 +//(5)// Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/
 +Vorsitzende/n. 
 +
 +**§ 7** 
 +Arbeitsweise der Missio-Kommission 
 +
 +//(1)// Die Missio-Kommission tritt schulstufenbezogen 
 +zusammen. Im konkreten Einzelfall gehören ihr an: 
 +
 +1. der/die Vertreter/in der bischöflichen Behörde, 
 +
 +2. die Religionslehrkraft der Schulstufe, für welche 
 +im konkreten Einzelfall die Missio canonica beantragt oder für welche die Missio canonica, deren Entzug beabsichtigt ist, erteilt wurde, 
 +
 +3. der/die theologische Hochschullehrer/in, 
 +
 +4. der/die Jurist/in. 
 +
 +//(2)// Die Missio-Kommission ist nur bei Anwesenheit 
 +aller vier Mitglieder beschlussfähig. Sie tagt, auch so -
 +weit eine Anhörung der betroffenen Lehrkraft stattfindet, nicht öffentlich. 
 +
 +//(3)// Wird ein Mitglied der Missio-Kommission wegen 
 +Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet die Missio-Kommission unter Ausschluss des ab -
 +gelehnten Mitglieds; bei Stimmengleichheit gibt die 
 +Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ersatzmitglieder werden für die Entscheidung nach Satz 1 
 +nicht hinzugezogen; Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Das abgelehnte Mitglied hat sich dazu zu äußern. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar. 
 +
 +//(4)// Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, 
 +selbst für befangen, gilt Abs. 3 entsprechend. 
 +
 +**§ 8** 
 +Verfahren bei Einbeziehung der 
 +Missio-Kommission 
 +
 +//(1)// Die bischöfliche Behörde leitet den Vorgang 
 +unter Beifügung der schriftlichen Stellungnahme der 
 +Religionslehrkraft an die Missio-Kommission weiter. 
 +Hält diese nach einer vorläufigen Prüfung die Versagung oder den Entzug der Missio canonica für angezeigt, gibt sie der Religionslehrkraft erneut Gelegenheit, binnen einer angemessenen Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben; diese Frist kann auf 
 +An trag der Religionslehrkraft durch den Vorsitzenden der Missio-Kommission verlängert werden. Auf 
 +Antrag eines ihrer Mitglieder oder der Religionslehrkraft führt die Missio-Kommission eine mündliche 
 +Anhörung durch. 
 +
 +//(2)// Unbeschadet des Abs. 1 Satz 3 bedient sich die 
 +Missio-Kommission der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 
 +Auskünfte jeder Art einholen, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen sowie Urkunden und Akten beiziehen. 
 +
 +//(3)// Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Beschlussfassung 
 +über das Votum nach Satz 1 erfolgt durch Mehrheitsentscheidung; bei Stimmengleichheit entscheidet die 
 +Stimme des/der Vorsitzenden. Überstimmte Kommissionsmitglieder können dem Votum ein Minderheitsvotum beifügen. 
 +
 +//(4)// Die Entscheidung des Ortsordinarius wird der 
 +Religionslehrkraft schriftlich mit Begründung zugestellt. Innerhalb von zehn Tagen kann die Religionslehrkraft schriftlich die Abänderung oder Aufhebung 
 +der Entscheidung in schriftlicher Form beantragen 
 +(vgl. can. 1734 § 2 CIC). Hat der Antrag nach Satz 2 
 +keinen Erfolg, kann die Religionslehrkraft innerhalb 
 +von fünfzehn Tagen über den Ortsordinarius Beschwerde bei dem zuständigen römischen Dikasterium einlegen (vgl. can. 1732-1739 CIC). 
 +
 +//(5)// Der Ortsordinarius kann aus schwerwiegenden 
 +und dringenden Gründen die Missio canonica während des Verfahrens nach Abs. 1 bis 4 bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. Zuvor ist 
 +der Religionslehrkraft Gelegenheit zu geben, unverzüglich eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 
 +Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar. 
 +§ 5 Abs. 5 gilt entsprechend. 
 +
 +//(6)// Die Lehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen rechtlichen Beistand hinzuziehen. 
 +
 +**§ 9** 
 +Schlussbestimmungen
 +
 +//(1)// Die Bestimmungen dieser Ordnung treten zum 1. 
 +Mai 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien 
 +für die Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica für Lehrkräfte mit 
 +der Facultas „Katholische Religionslehre“ und Geschäftsordnung vom 21. Mai 2007 (KA 2007 Nr. 96) 
 +außer Kraft. 
 +
 +//(2)// Die Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen 
 +Studienbegleitung für Studierende der Katholischen 
 +Religionslehre/Theologie/Religionspädagogik mit 
 +dem Berufsziel „Religionslehrerin/Religionslehrer“ 
 +
 +
 +im Bistum Trier vom 19. Mai 2007 (KA 2007 Nr. 98) 
 +bleiben unberührt. 
 +Trier, den 20. April 2023 
 +
 +Bischof von Trier
trier.1697631648.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/10/18 12:20 von bjohan02_uni-mainz.de

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