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====== Trier ====== | ====== Trier ====== | ||
+ | Die Missio canonica als kirchlicher Auftrag | ||
+ | und Bestärkung für Religionslehrkräfte | ||
+ | Die Missio canonica (kirchliche Bevollmächtigung) | ||
+ | und die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung für | ||
+ | die Zeit des Vorbereitungsdienstes sind kirchliche | ||
+ | Sendung, Auftrag und Rückhalt für die Religionslehrkräfte zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Rahmen des schulischen Erziehungs- und | ||
+ | Bildungsauftrags. In dieser Sendung der Religionslehrkräfte wird die grundgesetzliche Konstruktion | ||
+ | gemäß Artikel 7 Absatz 3 GG des katholischen Religionsunterrichts als sogenannte „res mixta“ konkret, | ||
+ | und sie ist Teil der gemeinsam wahrgenommenen Verantwortung von Staat und katholischer Kirche | ||
+ | für das Fach. Im Rahmen dieser gemeinsamen Verantwortung setzen die Bundesländer nur solche | ||
+ | Lehrkräfte im katholischen Religionsunterricht ein, die - wie die Lehrkräfte aller Fächer – für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und vom Ortsordinarius | ||
+ | zur Erteilung des Religionsunterrichts im Namen der Kirche bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist auch kirchenrechtlich geregelt.1 | ||
+ | |||
+ | **Der katholische Religionsunterricht hat aus kirchlicher Perspektive drei wesentliche Aufgaben: | ||
+ | |||
+ | 1. „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der Kir - | ||
+ | che“2 – Die Wissensvermittlung setzt dieses im Studium der Theologie vermittelte Grundwissen bei | ||
+ | den Religionslehrkräften voraus sowie die Kompetenz, dieses Wissen mit Bezug zur Lebensrealität der | ||
+ | Menschen heute zu reflektieren; | ||
+ | |||
+ | 2. „Reflexive Erschließung von Formen gelebten | ||
+ | Glaubens“3 – Die reflexive Erschließung erfordert | ||
+ | per sönliches Vertrautsein mit Formen gelebten | ||
+ | Glau bens bei den Religionslehrkräften; | ||
+ | |||
+ | 3. „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähig - | ||
+ | keit“4 – Voraussetzung ist eine religiös verortete und | ||
+ | dialogfähige Persönlichkeit, | ||
+ | das Wechselspiel von Fragen, Zweifeln und Ver trau - | ||
+ | en als Lernweg des Glaubens wahrnimmt und auch | ||
+ | vermittelt. | ||
+ | |||
+ | Daher setzt die Berufstätigkeit als Religionslehrkraft | ||
+ | neben der theologischen und pädagogischen Befähigung, | ||
+ | Bereitschaft voraus, „in der Kirche die Kommunikationsbasis für [ihr bzw.] sein Glaubensleben [zu suchen]“6. | ||
+ | Im Sinne der Zielsetzung des katholischen | ||
+ | Religionsunterrichts, | ||
+ | verantwortlichem Denken und Handeln im Hinblick | ||
+ | auf Glauben und Religion zu befähigen, gehört zur | ||
+ | Profession von Religionslehrkräften auch die Bereitschaft, | ||
+ | mit der Lehre der katholischen Kirche zu erteilen. | ||
+ | Grundlagen dazu sind das Glaubensbekenntnis der | ||
+ | katholischen Kirche, die apostolische Überlieferung 7 | ||
+ | und das Prinzip der „Hierarchie der Wahrheiten“8. | ||
+ | Damit besteht eine hohe Bindung an die Gemeinschaft der katholischen Kirche. | ||
+ | Doch „die Bindung an die Kirche kann […] nicht die | ||
+ | Verpflichtung auf ein verklärtes, | ||
+ | Botschaft Jesu Christi und der tatsächlichen Erscheinungsweise seiner Kirche, zwischen Ursprung | ||
+ | und Gegenwart, darf nicht verharmlost und schon | ||
+ | gar nicht ausgeklammert werden. Liebe zur Kirche | ||
+ | und kritische Distanz müssen einander nicht ausschließen“9. Aus diesem Grund sollen sich Religionslehrkräfte im Sinne einer kritischen Loyalität zu kontrovers diskutierten kirchlichen Themen auch im | ||
+ | Unterricht theologisch begründet positionieren und | ||
+ | so zu einer lebendigen Kirche beitragen, die um die | ||
+ | Nachfolge Jesu Christi in der Welt von heute ringt | ||
+ | und unter dem Beistand des Heiligen Geistes fort Nr. 107 | ||
+ | Ordnung für die Erteilung der Missio canonica und der vorläufigen | ||
+ | kirchlichen Bevollmächtigung an Lehrkräfte für den katholischen | ||
+ | Religionsunterricht im Bistum Trier schreitet.10 Rechtgläubigkeit im Sinne von can. 804 | ||
+ | § 2 CIC schließt theologisch begründete Kritik und | ||
+ | Zweifel nicht aus. Gleichzeitig bedarf es innerhalb | ||
+ | der weltanschaulich pluralen Gesellschaft einer | ||
+ | glaub würdigen Positionierung der eigenen Religiosität in dem Bewusstsein, | ||
+ | um eine lebenslange Aufgabe handelt. Katholische | ||
+ | Religionslehrkräfte sind als katholische Lehrkräfte | ||
+ | gerade auch dann erkennbar, wenn sie konfessionsbewusst und differenzsensibel katholischen Religionsunterricht kooperativ in ökumenischem Geist erteilen.11 | ||
+ | |||
+ | **Da der Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach ist, gelten für ihn wie für jedes andere Fach | ||
+ | die Grundregeln schulischen Lernens: | ||
+ | |||
+ | 1. Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines | ||
+ | selbstständigen Urteils der Schülerinnen und Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung zu vermeiden ist. Dieses Ziel verfolgt auch der katholische | ||
+ | Religionsunterricht, | ||
+ | Schüler „zu verantwortlichem Denken und Verhalten | ||
+ | im Hinblick auf Religion und Glaube befähigen“12. | ||
+ | |||
+ | 2. Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für | ||
+ | den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip | ||
+ | muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers behandelt | ||
+ | werden. In der Theologie und im Leben der Kirche | ||
+ | gibt es eine legitime Pluralität von Überzeugungen, | ||
+ | die im Religionsunterricht zur Sprache kommen sollen. Denn wenn unterschiedliche Standpunkte und | ||
+ | deren theologische Begründungen unerörtert blieben, widerspräche dies seiner oben genannten Zielsetzung und der intendierten Förderung der Urteilsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. | ||
+ | |||
+ | 3. Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, | ||
+ | die auch theologisch begründet ist; denn es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer jeweils einer | ||
+ | Generation angemessenen Weise auf die bleibenden | ||
+ | Fragen der Menschen nach dem Sinn des gegenwärtigen und zukünftigen Lebens und nach dem Verhältnis beider zueinander Antwort [zu] geben“.13 | ||
+ | |||
+ | Die Beachtung dieser Grundsätze schulischer Bildung und der Bekenntnischarakter des Religionsunterrichts widersprechen sich nicht; denn der Bekenntnischarakter des Faches nach Artikel 7 Absatz | ||
+ | 3 GG setzt voraus, dass die Religionslehrkräfte das | ||
+ | Fach „nicht nur in der Beobachterperspektive über | ||
+ | den Glauben“ erteilen, sondern dies „auch in der | ||
+ | Teil nehmerperspektive vom Glauben“ tun.14 Das | ||
+ | schließt die Teilnahme am Leben der Kirche und ihrem Ringen um die Frage ein, was Nachfolge Christi | ||
+ | heute bedeutet. | ||
+ | |||
+ | Mit der kirchlichen Beauftragung ist die Erwartung | ||
+ | verbunden, dass Religionslehrkräfte ein „Zeugnis | ||
+ | christlichen Lebens“ (can. 804 § 2) in Schule und | ||
+ | Unterricht geben. Wie wichtig diese Zeugenschaft | ||
+ | ist, hat schon Papst Paul VI. festgestellt: | ||
+ | und wenn er auf Gelehrte hört, dann deshalb, weil | ||
+ | sie Zeugen sind.“15 Religionslehrkräfte sollen ihren | ||
+ | persönlichen Glauben und ihre Glaubenserfahrungen didaktisch und methodisch reflektiert in das Unterrichtsgeschehen einbringen. Für Schülerinnen und | ||
+ | Schüler, Eltern, Kolleginnen und Kollegen sind sie | ||
+ | auch außerhalb des Unterrichts Ansprechpartnerinnen und -partner in oft sehr persönlichen Glaubens- und Lebensfragen. Nicht selten sehen sie sich auch | ||
+ | durch Kritik an Glaube und Kirche zu einer persönlichen Stellungnahme herausgefordert. Ihr Zeugnis | ||
+ | zeigt sich aber auch im täglichen Umgang mit den | ||
+ | Schülerinnen und Schülern, den Kolleginnen und | ||
+ | Kollegen, den Eltern, der Schulleitung und nicht zuletzt in der Mitverantwortung für die Gestaltung des | ||
+ | Schullebens. Zu einem solchen Zeugnis christlichen | ||
+ | Lebens sind alle Religionslehrkräfte aufgefordert, | ||
+ | unabhängig von ihrer Herkunft, ihrem Alter, ihrer | ||
+ | Behinderung, | ||
+ | Identität. Mit dem Zeugnis christlichen Lebens unvereinbar sind Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren | ||
+ | Werteordnung richten.16 | ||
+ | |||
+ | Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll | ||
+ | und herausfordernd. Mit der Erteilung der Missio | ||
+ | canonica wollen die Bischöfe die Religionslehrkräfte | ||
+ | ermutigen, diese Herausforderungen anzunehmen. | ||
+ | Die Missio canonica ist vor allem eine Vertrauenserklärung, | ||
+ | Kirche die Religionslehrkräfte begleitet und unterstützt. | ||
+ | Die folgende Verfahrensordnung ist im Sinne dieser | ||
+ | Präambel zu interpretieren. | ||
+ | |||
+ | **§ 1** | ||
+ | Erfordernis der kirchlichen Bevollmächtigung | ||
+ | |||
+ | //(1)// Zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht bedarf die Religionslehrkraft einer dauerhaft | ||
+ | erteilten kirchlichen Bevollmächtigung (Missio canonica). | ||
+ | 185 | ||
+ | Kirchliches Amtsblatt 1. Mai 2023, Nr. 107 | ||
+ | |||
+ | //(2)// Wer sich in einem staatlichen oder kirchlichen | ||
+ | Ausbildungsverhältnis darauf vorbereitet, | ||
+ | eine vorläufige kirchliche Bevollmächtigung. | ||
+ | |||
+ | //(3)// Die Regelungen des weltlichen Rechts über die | ||
+ | fachliche und pädagogische Qualifikation der Religionslehrkräfte bleiben unberührt. | ||
+ | |||
+ | **§ 2** | ||
+ | Zuständigkeiten und Reichweite | ||
+ | der Missio canonica | ||
+ | |||
+ | //(1)// Zuständig für die Erteilung der Missio canonica | ||
+ | ist der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese, | ||
+ | Lehrkraft Religionsunterricht erteilt (can. 805 CIC). | ||
+ | Die Missio canonica gilt zeitlich unbefristet. | ||
+ | |||
+ | //(2)// Zuständig für die Erteilung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist der Ortsordinarius der | ||
+ | (Erz-)Diözese, | ||
+ | katholischem Religionsunterricht qualifizierende | ||
+ | Studienabschluss erworben wurde, oder der (Erz-) | ||
+ | Diözese, in der die für die Religionslehrkraft zuständige Lehrerausbildungsinstitution liegt. | ||
+ | |||
+ | //(3)// Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung der | ||
+ | vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung bei einer | ||
+ | berufsbegleitenden Weiterbildung von Religionslehrkräften mit dem Ziel, das staatliche Lehramt für | ||
+ | katholischen Religionsunterricht zu erwerben, die | ||
+ | (Erz-) Diözese zuständig, in der die Religionslehrkraft tätig ist. | ||
+ | |||
+ | //(4)// Die Missio canonica oder vorläufige kirchliche | ||
+ | Bevollmächtigung wird von anderen (Erz-)Diözesen | ||
+ | anerkannt. Sofern eine Religionslehrkraft an einer | ||
+ | Schule Religionsunterricht erteilt, die nicht auf dem | ||
+ | Gebiet der (Erz-)Diözese liegt, die die Missio erteilt | ||
+ | hat, ist sie verpflichtet, | ||
+ | ständigen Stelle der (Erz-)Diözese vorzulegen. | ||
+ | |||
+ | **§ 3** | ||
+ | Voraussetzungen für die Verleihung | ||
+ | der Missio canonica | ||
+ | |||
+ | //(1)// Die Missio canonica wird bei Vorliegen folgender | ||
+ | Voraussetzungen erteilt: | ||
+ | |||
+ | 1. ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien | ||
+ | der katholischen Theologie, | ||
+ | |||
+ | 2. ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes, | ||
+ | |||
+ | 3. die volle Eingliederung in die katholische Kirche | ||
+ | durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und | ||
+ | Eucharistie, | ||
+ | |||
+ | 4. die Bereitschaft, | ||
+ | glaubwürdig zu erteilen, | ||
+ | |||
+ | 5. die Bereitschaft, | ||
+ | in Schule und Unterricht zu geben. | ||
+ | Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, | ||
+ | wird die Missio canonica versagt. | ||
+ | |||
+ | //(2)// Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der bischöflichen Behörde gestellt. Dem | ||
+ | An trag sind beizufügen: | ||
+ | |||
+ | 1. Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen das | ||
+ | Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 | ||
+ | Nr. 1 bis 3 ersichtlich ist, | ||
+ | |||
+ | 2. eine persönliche Erklärung über die Bereitschaft | ||
+ | zur Erteilung des Religionsunterrichts sowie zum | ||
+ | christlichen Lebenszeugnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 | ||
+ | und 5, | ||
+ | |||
+ | 3. der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden | ||
+ | Modulen des Mentorats am Studienort, | ||
+ | |||
+ | 4. ein Referenzschreiben, | ||
+ | die im kirchlichen Verkündigungsdienst tätig ist und | ||
+ | nicht beruflich an der Ausbildung von Religionslehrkräften mitwirkt. | ||
+ | |||
+ | //(3)// Die bischöfliche Behörde prüft den Antrag und | ||
+ | empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder | ||
+ | Versagung der Missio canonica. Bevor die bischöfliche Behörde empfiehlt, die Missio canonica zu versagen, gibt sie der Religionslehrkraft unter Setzung | ||
+ | einer an gemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme; | ||
+ | Religionslehrkraft verlängert werden. Soll die Missio | ||
+ | canonica nach Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. | ||
+ | 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 versagt werden, leitet die | ||
+ | bischöfliche Behörde den Vorgang an die Missio-Kommission weiter. Die Religionslehrkraft kann den | ||
+ | Antrag jederzeit zurücknehmen. | ||
+ | |||
+ | //(4)// Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 vollständig | ||
+ | erfüllt, entsendet der Ortsordinarius die Religionslehrkraft mit der Missio canonica. Hierüber erhält die | ||
+ | Religionslehrkraft eine Urkunde. Diese wird in der | ||
+ | Re gel durch den Ortsordinarius oder eine von diesem beauftragte Person im Rahmen eines Gottesdienstes überreicht. | ||
+ | |||
+ | **§ 4** | ||
+ | Verleihung der vorläufigen | ||
+ | kirchlichen Bevollmächtigung | ||
+ | |||
+ | //(1)// Die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung wird | ||
+ | zeitlich befristet – in der Regel für die Dauer des | ||
+ | Vorbereitungsdienstes – auf Antrag verliehen. Sie | ||
+ | wird bei Vorliegen folgender Voraussetzungen er - | ||
+ | teilt: | ||
+ | |||
+ | 1. ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien | ||
+ | der katholischen Theologie, | ||
+ | |||
+ | 2. die volle Eingliederung in die katholische Kirche | ||
+ | durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und | ||
+ | Eucharistie, | ||
+ | |||
+ | 3. die Bereitschaft, | ||
+ | glaub würdig zu erteilen, | ||
+ | |||
+ | 4. die Bereitschaft, | ||
+ | in Schule und Unterricht zu geben. | ||
+ | Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, | ||
+ | wird die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung versagt. | ||
+ | |||
+ | //(2)// Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der bischöflichen Behörde gestellt. Dem | ||
+ | An trag sind beizufügen: | ||
+ | |||
+ | 1. Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen das | ||
+ | Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 | ||
+ | Nr. 1 und 2 ersichtlich ist, | ||
+ | |||
+ | 2. eine persönliche Erklärung über die Bereitschaft | ||
+ | zur Erteilung des Religionsunterrichts sowie zum | ||
+ | christlichen Lebenszeugnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 | ||
+ | und 4, | ||
+ | |||
+ | 3. der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden | ||
+ | Modulen des Mentorats am Studienort. | ||
+ | |||
+ | //(3)// Die bischöfliche Behörde prüft den Antrag und | ||
+ | empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder | ||
+ | Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung. Vor einer Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist die Religionslehrkraft zu | ||
+ | den maßgeblichen Gründen anzuhören. § 3 Abs. 3 | ||
+ | Satz 3 gilt entsprechend. | ||
+ | |||
+ | //(4)// Über die Verleihung der vorläufigen kirchlichen | ||
+ | Bevollmächtigung erhält die Religionslehrkraft eine | ||
+ | Urkunde. Diese kann persönlich überreicht oder auf | ||
+ | dem Postweg übersandt werden. | ||
+ | |||
+ | **§ 5** | ||
+ | Erlöschen der Missio canonica und der | ||
+ | vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung | ||
+ | |||
+ | //(1)// Die Missio canonica erlischt durch Entzug oder | ||
+ | Verzicht. | ||
+ | |||
+ | //(2)// Die Missio canonica und die vorläufige kirchliche | ||
+ | Bevollmächtigung können nach § 8 entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung | ||
+ | nicht mehr vollständig erfüllt sind. Zuständig für den | ||
+ | Entzug ist der Ortsordinarius, | ||
+ | erteilt hat. Der Entzug der Missio canonica erfolgt | ||
+ | auf Empfehlung der Missio-Kommission. | ||
+ | |||
+ | //(3)// Bevor die Missio-Kommission einbezogen wird, | ||
+ | ist die bischöfliche Behörde verpflichtet, | ||
+ | maßgeblichen Sachverhalt schriftlich mitzuteilen, | ||
+ | diesen in einem Gespräch mit der Religionslehrkraft | ||
+ | zu erörtern und ihr ein Angebot seelsorglicher oder | ||
+ | supervisorischer Unterstützung zu machen. | ||
+ | Außerdem ist der Religionslehrkraft unter Setzung | ||
+ | einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Vor einem Entzug der | ||
+ | vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist die | ||
+ | Religionslehrkraft anzuhören. | ||
+ | |||
+ | //(4)// Die Religionslehrkraft kann gegenüber dem nach | ||
+ | Abs. 2 Satz 2 zuständigen Ortsordinarius den Verzicht auf die Missio canonica oder die vorläufige | ||
+ | kirchliche Bevollmächtigung erklären. Der Verzicht | ||
+ | bedarf der Schriftform; | ||
+ | Ortsordinarius bedarf er nicht. | ||
+ | |||
+ | //(5)// Ist die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung erloschen, darf die Religionslehrkraft keinen katholischen Religionsunterricht | ||
+ | erteilen. Ist die Religionslehrkraft an einer öffentlichen Schule tätig, informiert die bischöfliche | ||
+ | Behörde die staatliche Schulaufsichtsbehörde. | ||
+ | |||
+ | **§ 6** | ||
+ | Aufgaben und Zusammensetzung | ||
+ | der Missio-Kommission | ||
+ | |||
+ | //(1)// Die durch den Ortsordinarius eingerichtete | ||
+ | Missio-Kommission wird tätig, wenn beabsichtigt ist, | ||
+ | einen Antrag auf Verleihung der Missio canonica | ||
+ | nach § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz | ||
+ | 1 Nr. 4 oder 5 abzulehnen oder die Missio canonica | ||
+ | oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung zu | ||
+ | entziehen. | ||
+ | |||
+ | //(2)// Der Missio-Kommission gehören an: | ||
+ | |||
+ | 1. ein/e Vertreter/ | ||
+ | |||
+ | 2. drei Religionslehrkräfte aus unterschiedlichen | ||
+ | Schulstufen, | ||
+ | |||
+ | 3. ein/e theologische/ | ||
+ | |||
+ | 4. ein/e Jurist/in mit der Befähigung zum deutschen | ||
+ | Richteramt, der/die nicht im kirchlichen Dienst an - | ||
+ | gestellt ist. | ||
+ | |||
+ | // | ||
+ | Vertreterin der bischöflichen Behörde übernehmen | ||
+ | diese Tätigkeit ehrenamtlich. | ||
+ | |||
+ | //(4)// Der Ortsordinarius ernennt die Mitglieder der | ||
+ | Missio-Kommission für fünf Jahre. Weitere Amtszeiten sind möglich. Für jedes Mitglied ernennt der | ||
+ | Ortsordinarius eine/n Stellvertreter/ | ||
+ | |||
+ | //(5)// Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/ | ||
+ | Vorsitzende/ | ||
+ | |||
+ | **§ 7** | ||
+ | Arbeitsweise der Missio-Kommission | ||
+ | |||
+ | //(1)// Die Missio-Kommission tritt schulstufenbezogen | ||
+ | zusammen. Im konkreten Einzelfall gehören ihr an: | ||
+ | |||
+ | 1. der/die Vertreter/ | ||
+ | |||
+ | 2. die Religionslehrkraft der Schulstufe, für welche | ||
+ | im konkreten Einzelfall die Missio canonica beantragt oder für welche die Missio canonica, deren Entzug beabsichtigt ist, erteilt wurde, | ||
+ | |||
+ | 3. der/die theologische Hochschullehrer/ | ||
+ | |||
+ | 4. der/die Jurist/ | ||
+ | |||
+ | //(2)// Die Missio-Kommission ist nur bei Anwesenheit | ||
+ | aller vier Mitglieder beschlussfähig. Sie tagt, auch so - | ||
+ | weit eine Anhörung der betroffenen Lehrkraft stattfindet, | ||
+ | |||
+ | //(3)// Wird ein Mitglied der Missio-Kommission wegen | ||
+ | Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet die Missio-Kommission unter Ausschluss des ab - | ||
+ | gelehnten Mitglieds; bei Stimmengleichheit gibt die | ||
+ | Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ersatzmitglieder werden für die Entscheidung nach Satz 1 | ||
+ | nicht hinzugezogen; | ||
+ | |||
+ | //(4)// Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, | ||
+ | selbst für befangen, gilt Abs. 3 entsprechend. | ||
+ | |||
+ | **§ 8** | ||
+ | Verfahren bei Einbeziehung der | ||
+ | Missio-Kommission | ||
+ | |||
+ | //(1)// Die bischöfliche Behörde leitet den Vorgang | ||
+ | unter Beifügung der schriftlichen Stellungnahme der | ||
+ | Religionslehrkraft an die Missio-Kommission weiter. | ||
+ | Hält diese nach einer vorläufigen Prüfung die Versagung oder den Entzug der Missio canonica für angezeigt, gibt sie der Religionslehrkraft erneut Gelegenheit, | ||
+ | An trag der Religionslehrkraft durch den Vorsitzenden der Missio-Kommission verlängert werden. Auf | ||
+ | Antrag eines ihrer Mitglieder oder der Religionslehrkraft führt die Missio-Kommission eine mündliche | ||
+ | Anhörung durch. | ||
+ | |||
+ | //(2)// Unbeschadet des Abs. 1 Satz 3 bedient sich die | ||
+ | Missio-Kommission der Beweismittel, | ||
+ | Auskünfte jeder Art einholen, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, | ||
+ | |||
+ | //(3)// Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Beschlussfassung | ||
+ | über das Votum nach Satz 1 erfolgt durch Mehrheitsentscheidung; | ||
+ | Stimme des/der Vorsitzenden. Überstimmte Kommissionsmitglieder können dem Votum ein Minderheitsvotum beifügen. | ||
+ | |||
+ | //(4)// Die Entscheidung des Ortsordinarius wird der | ||
+ | Religionslehrkraft schriftlich mit Begründung zugestellt. Innerhalb von zehn Tagen kann die Religionslehrkraft schriftlich die Abänderung oder Aufhebung | ||
+ | der Entscheidung in schriftlicher Form beantragen | ||
+ | (vgl. can. 1734 § 2 CIC). Hat der Antrag nach Satz 2 | ||
+ | keinen Erfolg, kann die Religionslehrkraft innerhalb | ||
+ | von fünfzehn Tagen über den Ortsordinarius Beschwerde bei dem zuständigen römischen Dikasterium einlegen (vgl. can. 1732-1739 CIC). | ||
+ | |||
+ | //(5)// Der Ortsordinarius kann aus schwerwiegenden | ||
+ | und dringenden Gründen die Missio canonica während des Verfahrens nach Abs. 1 bis 4 bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. Zuvor ist | ||
+ | der Religionslehrkraft Gelegenheit zu geben, unverzüglich eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. | ||
+ | Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar. | ||
+ | § 5 Abs. 5 gilt entsprechend. | ||
+ | |||
+ | //(6)// Die Lehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen rechtlichen Beistand hinzuziehen. | ||
+ | |||
+ | **§ 9** | ||
+ | Schlussbestimmungen | ||
+ | |||
+ | //(1)// Die Bestimmungen dieser Ordnung treten zum 1. | ||
+ | Mai 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien | ||
+ | für die Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica für Lehrkräfte mit | ||
+ | der Facultas „Katholische Religionslehre“ und Geschäftsordnung vom 21. Mai 2007 (KA 2007 Nr. 96) | ||
+ | außer Kraft. | ||
+ | |||
+ | //(2)// Die Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen | ||
+ | Studienbegleitung für Studierende der Katholischen | ||
+ | Religionslehre/ | ||
+ | dem Berufsziel „Religionslehrerin/ | ||
+ | |||
+ | |||
+ | im Bistum Trier vom 19. Mai 2007 (KA 2007 Nr. 98) | ||
+ | bleiben unberührt. | ||
+ | Trier, den 20. April 2023 | ||
+ | |||
+ | Bischof von Trier |
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