verfassungsrecht
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| + | **Art. 7 Abs. 3 GG**: Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der | ||
| + | bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes | ||
| + | wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften | ||
| + | erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht | ||
| + | zu erteilen. | ||
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