verfassungsrecht
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+ | **Art. 7 Abs. 3 GG**: Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der | ||
+ | bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes | ||
+ | wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften | ||
+ | erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht | ||
+ | zu erteilen. | ||
verfassungsrecht.1697631751.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/10/18 12:22 von bjohan02_uni-mainz.de