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verfassungsrecht

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 ====== Verfassungsrecht ====== ====== Verfassungsrecht ======
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 +**Art. 7 Abs. 3 GG**: Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der
 +bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes
 +wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften
 +erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht
 +zu erteilen.
  
verfassungsrecht.1697631751.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/10/18 12:22 von bjohan02_uni-mainz.de

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