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+ | ====== Verlautbarungen der DBK ====== | ||
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+ | Der Religionsunterricht in der Schule. Ein Beschluss der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland (1974), in: Arbeitshilfen 66, hrsg. v. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, | ||
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+ | Die bildende Kraft des Religionsunterrichts. Zur Konfessionalität des katholischen Religionsunterrichts, | ||
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+ | Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, | ||
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+ | Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts Empfehlungen für die Kooperation des katholischen mit dem evangelischen Religionsunterricht, | ||
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+ | Die Perspektive des Glaubens anbieten. Der Religionsunterricht in der Grundschule vom 21. November 2022 (= Die deutschen Bischöfe Nr. 111), Bonn 2022. | ||
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+ | ===== Rechtliche Ordnungen ===== | ||
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+ | **Übersicht: | ||
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+ | Rahmenrichtlinien für die Erteilung der Missio canonica für Lehrkräfte mit der | ||
+ | Facultas „Katholische Religionslehre“, | ||
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+ | Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den | ||
+ | katholischen Religionsunterricht, | ||
+ | 2002, S. 85-90. | ||
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+ | Kirchliche Anforderungen an die Studiengänge für das Lehramt in Katholischer | ||
+ | Religion sowie an die Magister- und BA-/ | ||
+ | |||
+ | Musterordnung der katholischen (Erz-)Diözesen Deutschlands für die Erteilung der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung an Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht. Vom 23. Januar 2023. (online: [[https:// | ||
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+ | **Rahmenrichtlinien zur Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica für Lehrkräfte mit der Fakultas „katholische Religionslehre“ und Rahmengeschäftsordnung zu diesen Richtlinien. Vom März bzw. September 1973** | ||
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+ | **A. Die Deutsche Bischofskonferenz hat in ihrer Sitzung in Bad Honnef vom 12. bis 15. März 1973 die nachstehenden Rahmenrichtlinien erlassen:** | ||
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+ | (1) Die Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica erfolgt in den (Erz-)Diözesen der Bundesrepublik, | ||
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+ | (2) Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes wird den Religionslehrern aller Schul-formen auf Antrag die Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt. | ||
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+ | (3) Die Missio canonica kann nach bestandener pädagogischer Prüfung (II. Staatsprüfung) auf Antrag verleihen werden. | ||
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+ | (4) Der Antrag wird auf einem Formblatt gestellt. Das Formblatt sieht vor: | ||
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+ | a) Angaben zur Person | ||
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+ | b) Die Versicherung des Antragstellers, | ||
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+ | c) Namen und Anschriften der Persönlichkeiten, | ||
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+ | (5) Die Anträge bearbeitet im Auftrage des Bischofs sein Ordinariat bzw. Generalvikariat. In besonderen Fällen wird der Antrag dem Bischof – über eine von ihm berufene Kommission – zur persönlichen Entscheidung vorgelegt. | ||
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+ | (6) Die Missio-Kommission muss personell so zusammengesetzt sein, dass die Berücksichtigung theologischer, | ||
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+ | (7) Kriterien für eine Verleihung der Missio canonica: | ||
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+ | a) Der Religionslehrer ist bereit, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre und den Grundsätzen der katholischen Kirche zu erteilen. | ||
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+ | b) Der Religionslehrer beachtet in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der katholischen Kirche. | ||
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+ | (8) Bei Annahme des Antrages erteilt der Bischof die Missio canonica im Rahmen der erworbenen Lehrbefähigung. Im Falle der Ablehnung werden dem Antragsteller die Gründe mitgeteilt. | ||
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+ | (9) Das Entzugsverfahren entspricht sinngemäß dem der Verleihung. | ||
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+ | (10) Die Missio canonica gilt für die (Erz-)Diözesen des jeweiligen Bundeslandes, | ||
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+ | (11) Die Texte der „Kirchlichen Unterrichtserlaubnis“, | ||
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+ | **B. Die Deutsche Bischofskonferenz hat in ihrer Sitzung in Fulda vom 24. bis 27. September 1973 zu den vorstehenden Rahmenrichtlinien folgende Rahmengeschäftsordnung gebilligt**: | ||
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+ | Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica | ||
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+ | (1) Kirchliche Unterrichtserlaubnis und Missio canonica werden nach bestandenen Prüfungen auf Antrag durch den Diözesanbischof verliehen. | ||
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+ | (2) Voraussetzung für die Verleihung der Missio canonica ist die schriftlich erklärte Bereitschaft des Antragstellers, | ||
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+ | II. Verfahren in besonderen Fällen | ||
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+ | (1) Bestehen Bedenken, einem Antrag auf Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis bzw. der Missio canonica stattzugeben, | ||
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+ | a) Der Antragsteller wird über Inhalt und Umfang der Bedenken und - soweit wie möglich - über eventuelle Zeugen für die Bedenken schriftlich unterrichtet. Er ist auch über die Begründung der Bedenken im einzelnen zu informieren. | ||
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+ | b) Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu gehen, schriftlich oder mündlich zu Protokoll eine Stellungnahme abzugeben. | ||
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+ | (2) Bleiben die Bedenken dennoch bestehen, wird eine durch den Diözesanbischof eingesetzte Missio-Kommission angerufen. | ||
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+ | (3) Der Missio-Kommission gehören an: | ||
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+ | a) Vertreter des Bischofs | ||
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+ | b) Vertreter der Religionslehrer und zwar wenigstens ein Vertreter der jeweils betroffenen Schulform | ||
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+ | c) Vertreter theologischer Disziplinen. Diese sollten Hochschullehrer sein. | ||
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+ | (4) Die Vertreter zu Ziffer 3 b werden in der Regel von den Religionslehrer-Verbänden auf Zeit gewählt und dem Bischof vorgeschlagen. | ||
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+ | (5) Der Antragsteller kann sich in jeder Lage des Verfahrens einer Person seines Vertrauens als Beistand bedienen. | ||
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+ | (6) Ein Mitglied der Missio-Kommission kann wegen Besorgnis der Befangenheit von einer der beteiligten Stellen abgelehnt werden. Über den Ablehnungsantrag, | ||
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+ | (7) Die Missio-Kommission unterbreitet nach sorgfältiger Prüfung, aller Gesichtspunkte dem Bischof das Ergebnis mit einer Empfehlung für die Erteilung oder Ablehnung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis bzw. der Missio canonica und fügt gegebenenfalls ein Minderheitenvotum bei. | ||
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+ | (8) Im Falle der Ablehnung des Antrages auf Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis bzw. der Missio canonica werden dem Antragsteller durch den Bischof die Gründe schriftlich mitgeteilt, die für seine Entscheidung ausschlaggebend sind. | ||
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+ | Zur Rahmengeschäftsordnung werden auf Diözesanebene entsprechende Ausführungsbestimmungen erlassen. | ||
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+ | **Musterordnung der katholischen (Erz-)Diözesen Deutschlands für die Erteilung der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung an Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht. Vom 23. Januar 2023.** | ||
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+ | Präambel | ||
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+ | Die Missio canonica als kirchlicher Auftrag und Bestärkung für Religionslehrkräfte | ||
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+ | Die Missio canonica (kirchliche Bevollmächtigung) und die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung für die Zeit des Vorbereitungsdienstes sind kirchliche Sendung, Auftrag und Rückhalt für die Religionslehrkräfte zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Rahmen des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags. In dieser Sendung der Religionslehrkräfte wird die grundgesetzliche Konstruktion gemäß Artikel 7 Absatz 3 GG des katholischen Religionsunterrichts als sogenannte „res mixta“ konkret und sie ist Teil der gemeinsam wahrgenommenen Verantwortung von Staat und katholischer Kirche für das Fach. Im Rahmen dieser gemeinsamen Verantwortung setzen die Bundesländer nur solche Lehrkräfte im katholischen Religionsunterricht ein, die – wie die Lehrkräfte aller Fächer – für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und vom Ortsordinarius zur Erteilung des Religionsunterrichts im Namen der Kirche bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist auch kirchenrechtlich geregelt.1 Der katholische Religionsunterricht hat aus kirchlicher Perspektive drei wesentliche Aufgaben: | ||
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+ | 1. „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der Kirche“2 – Die Wissensvermittlung setzt dieses im Studium der Theologie vermittelte Grundwissen bei den Religionslehrkräften voraus sowie die Kompetenz, dieses Wissen mit Bezug zur Lebensrealität der Menschen heute zu reflektieren; | ||
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+ | 2. „Reflexive Erschließung von Formen gelebten Glaubens“3 – die reflexive Erschließung erfordert persönliches Vertrautsein mit Formen gelebten Glaubens bei den Religionslehrkräften; | ||
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+ | 3. „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4 – Voraussetzung ist eine religiös verortete und dialogfähige Persönlichkeit, | ||
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+ | Daher setzt die Berufstätigkeit als Religionslehrkraft neben der theologischen und pädagogischen Befähigung, | ||
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+ | 1. Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines selbstständigen Urteils der Schülerinnen und Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung zu vermeiden ist. Dieses Ziel verfolgt auch der katholische Religionsunterricht, | ||
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+ | 2. Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers behandelt werden. In der Theologie und im Leben der Kirche gibt es eine legitime Pluralität von Überzeugungen, | ||
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+ | 3. Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, | ||
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+ | Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll und herausfordernd. Mit der Erteilung der Missio canonica wollen die Bischöfe die Religionslehrkräfte ermutigen, diese Herausforderungen anzunehmen. Die Missio canonica ist vor allem eine Vertrauenserklärung, | ||
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+ | __Anmerkungen der Präambel: | ||
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+ | 1 Vgl. can. 804 § 2: „Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, dass sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den nichtkatholischen, | ||
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+ | Die folgende Verfahrensordnung ist im Sinne dieser Präambel zu interpretieren. Sie dient als Grundlage für die Entwicklung diözesaner Ordnungen, damit die Missio canonica und die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung nach vergleichbaren Kriterien erteilt und von den Diözesen wechselseitig anerkannt werden. | ||
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+ | __(Normen: | ||
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+ | § 1 Erfordernis der kirchlichen Bevollmächtigung | ||
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+ | (1) Zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht bedarf die Religionslehrkraft einer dauerhaft erteilten kirchlichen Bevollmächtigung (Missio canonica). | ||
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+ | (2) Wer sich in einem staatlichen oder kirchlichen Ausbildungsverhältnis darauf vorbereitet, | ||
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+ | (3) Die Regelungen des weltlichen Rechts über die fachliche und pädagogische Qualifikation der Religionslehrkräfte bleiben unberührt. | ||
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+ | § 2 Zuständigkeiten; | ||
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+ | (1) Zuständig für die Erteilung der Missio canonica ist der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese, | ||
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+ | (2) Zuständig für die Erteilung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese, | ||
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+ | (3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung bei einer berufsbegleitenden Weiterbildung von Religionslehrkräften mit dem Ziel, das staatliche Lehramt für katholischen Religionsunterricht zu erwerben, die (Erz-)Diözese zuständig, in der die Religionslehrkraft tätig ist. | ||
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+ | (4) Die Missio canonica oder vorläufige kirchliche Bevollmächtigung wird von anderen (Erz-)Diözesen anerkannt. Sofern eine Religionslehrkraft an einer Schule Religionsunterricht erteilt, die nicht auf dem Gebiet der (Erz-)Diözese liegt, die die Missio erteilt hat, ist sie verpflichtet, | ||
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+ | § 3 Voraussetzungen für die Verleihung der Missio canonica | ||
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+ | (1) Die Missio canonica wird bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt: | ||
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+ | 1. ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie, | ||
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+ | 2. ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes, | ||
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+ | 3. die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie, | ||
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+ | 4. die Bereitschaft, | ||
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+ | 5. die Bereitschaft, | ||
+ | Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, wird die Missio canonica versagt. | ||
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+ | (2) Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag sind beizufügen: | ||
+ | |||
+ | 1. Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ersichtlich ist, | ||
+ | |||
+ | 2. eine persönliche Erklärung über die Bereitschaft zur Erteilung des Religionsunterrichts sowie zum christlichen Lebenszeugnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, | ||
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+ | 3. der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden Modulen des Mentorats am Studienort, | ||
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+ | 4. ein Referenzschreiben, | ||
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+ | (3) Die kirchliche Behörde prüft den Antrag und empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder Versagung der Missio canonica. Bevor die kirchliche Behörde empfiehlt, die Missio canonica zu versagen, gibt sie der Religionslehrkraft unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme; | ||
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+ | (4) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 vollständig erfüllt, entsendet der Ortsordinarius die Religionslehrkraft mit der Missio canonica. Hierüber erhält die Religionslehrkraft eine Urkunde. Diese wird in der Regel durch den Ortsordinarius oder eine von diesem beauftragte Person im Rahmen eines Gottesdienstes überreicht. | ||
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+ | § 4 Verleihung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung | ||
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+ | (1) Die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung wird zeitlich befristet – in der Regel für die Dauer des Vorbereitungsdienstes – auf Antrag verliehen. Sie wird bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt: | ||
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+ | 1. ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie, | ||
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+ | 2. die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie, | ||
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+ | 3. die Bereitschaft, | ||
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+ | 4. die Bereitschaft, | ||
+ | Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, wird die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung versagt. | ||
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+ | (2) Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag sind beizufügen: | ||
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+ | 1. Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ersichtlich ist, | ||
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+ | 2. eine persönliche Erklärung über die Bereitschaft zur Erteilung des Religionsunterrichts sowie zum christlichen Lebenszeugnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, | ||
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+ | 3. der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden Modulen des Mentorats am Studienort. | ||
+ | |||
+ | (3) Die kirchliche Behörde prüft den Antrag und empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung. Vor einer Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist die Religionslehrkraft zu den maßgeblichen Gründen anzuhören. § 3 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
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+ | (4) Über die Verleihung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung erhält die Religionslehrkraft eine Urkunde. Diese kann persönlich überreicht oder auf dem Postweg übersandt werden. | ||
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+ | § 5 Erlöschen der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung | ||
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+ | (1) Die Missio canonica erlischt durch Entzug oder Verzicht. | ||
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+ | (2) Die Missio canonica und die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung können nach § 8 entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vollständig erfüllt sind. Zuständig für den Entzug ist der Ortsordinarius, | ||
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+ | (3) Bevor die Missio-Kommission einbezogen wird, ist die kirchliche Behörde verpflichtet, | ||
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+ | (4) Die Religionslehrkraft kann gegenüber dem nach Abs. 2 Satz 2 zuständigen Ortsordinarius den Verzicht auf die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung erklären. Der Verzicht bedarf der Schriftform; | ||
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+ | (5) Ist die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung erloschen, darf die Religionslehrkraft keinen katholischen Religionsunterricht erteilen. Ist die Religionslehrkraft an einer öffentlichen Schule, informiert die kirchliche Behörde die staatliche Schulaufsichtsbehörde. | ||
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+ | § 6 Aufgaben und Zusammensetzung der Missio-Kommission | ||
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+ | (1) Die durch den Ortsordinarius eingerichtete Missio-Kommission wird tätig, wenn beabsichtigt ist, einen Antrag auf Verleihung der Missio canonica nach § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 abzulehnen oder die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung zu entziehen. | ||
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+ | (2) Der Missio-Kommission gehören an: | ||
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+ | 1. ein/e Vertreter/ | ||
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+ | 2. drei Religionslehrkräfte aus unterschiedlichen Schulstufen, | ||
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+ | 3. ein/e theologische/ | ||
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+ | 4. ein/e Jurist/in mit der Befähigung zum deutschen Richteramt, der/die nicht im kirchlichen Dienst angestellt ist. | ||
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+ | (3) Die Mitglieder mit Ausnahme des Vertreters/ | ||
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+ | (4) Der Ortsordinarius ernennt die Mitglieder der Missio-Kommission für fünf Jahre. Weitere Amtszeiten sind möglich. Für jedes Mitglied ernennt der Ortsordinarius eine/n Stellvertreter/ | ||
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+ | (5) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/ | ||
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+ | § 7 Arbeitsweise der Missio-Kommission | ||
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+ | (1) Die Missio-Kommission tritt schulstufenbezogen zusammen. Im konkreten Einzelfall gehören ihr an: | ||
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+ | 1. der/die Vertreter/ | ||
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+ | 2. die Religionslehrkraft der Schulstufe, für welche im konkreten Einzelfall die Missio canonica beantragt oder für welche die Missio canonica, deren Entzug beabsichtigt ist, erteilt wurde, | ||
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+ | 3. der/die theologische Hochschullehrer/ | ||
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+ | 4. der/die Jurist/in. | ||
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+ | (2) Die Missio-Kommission ist nur bei Anwesenheit aller vier Mitglieder beschlussfähig. Sie tagt, auch soweit eine Anhörung der betroffenen Lehrkraft stattfindet, | ||
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+ | (3) Wird ein Mitglied der Missio-Kommission wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet die Missio-Kommission unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ersatzmitglieder werden für die Entscheidung nach Satz 1 nicht hinzugezogen; | ||
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+ | (4) Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, gilt Abs. 3 entsprechend. | ||
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+ | § 8 Verfahren bei Einbeziehung der Missio-Kommission | ||
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+ | (1) Die kirchliche Behörde leitet den Vorgang unter Beifügung der schriftlichen Stellungnahme der Religionslehrkraft an die Missio-Kommission weiter. Hält diese nach einer vorläufigen Prüfung die Versagung oder den Entzug der Missio canonica für angezeigt, gibt sie der Religionslehrkraft erneut Gelegenheit, | ||
+ | |||
+ | (2) Unbeschadet des Abs. 1 Satz 3 bedient sich die Missio-Kommission der Beweismittel, | ||
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+ | (3) Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Beschlussfassung über das Votum nach Satz 1 erfolgt durch Mehrheitsentscheidung; | ||
+ | |||
+ | (4) Die Entscheidung des Ortsordinarius wird der Religionslehrkraft schriftlich mit Begründung zugestellt. Innerhalb von zehn Tagen kann die Religionslehrkraft schriftlich die Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung in schriftlicher Form beantragen (vgl. can. 1734 § 2 CIC). Hat der Antrag nach Satz 2 keinen Erfolg, kann die Religionslehrkraft innerhalb von fünfzehn Tagen über den Ortsordinarius Beschwerde bei der zuständigen römischen Kongregation einlegen (vgl. can. 1732–1739 CIC). | ||
+ | |||
+ | (5) Der Ortsordinarius kann aus schwerwiegenden und dringenden Gründen die Missio canonica während des Verfahrens nach Abs. 1 bis 4 bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. Zuvor ist der Religionslehrkraft Gelegenheit zu geben, unverzüglich eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend. | ||
+ | |||
+ | (6) Die Lehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen rechtlichen Beistand hinzuziehen. | ||
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+ | [Beschlossen vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 23. Januar 2023.] | ||
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