verlautbarungen_der_dbk
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====== Verlautbarungen der DBK ====== | ====== Verlautbarungen der DBK ====== | ||
- | Der Religionsunterricht in der Schule. Ein Beschluss der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland (1974), in: Arbeitshilfen 66, hrsg. v. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, | + | Der Religionsunterricht in der Schule. Ein Beschluss der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland (1974), in: Arbeitshilfen 66, hrsg. v. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, |
Die bildende Kraft des Religionsunterrichts. Zur Konfessionalität des katholischen Religionsunterrichts, | Die bildende Kraft des Religionsunterrichts. Zur Konfessionalität des katholischen Religionsunterrichts, | ||
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Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts Empfehlungen für die Kooperation des katholischen mit dem evangelischen Religionsunterricht, | Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts Empfehlungen für die Kooperation des katholischen mit dem evangelischen Religionsunterricht, | ||
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+ | Die Perspektive des Glaubens anbieten. Der Religionsunterricht in der Grundschule vom 21. November 2022 (= Die deutschen Bischöfe Nr. 111), Bonn 2022. | ||
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**Musterordnung der katholischen (Erz-)Diözesen Deutschlands für die Erteilung der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung an Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht. Vom 23. Januar 2023.** | **Musterordnung der katholischen (Erz-)Diözesen Deutschlands für die Erteilung der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung an Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht. Vom 23. Januar 2023.** | ||
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+ | Präambel | ||
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+ | Die Missio canonica als kirchlicher Auftrag und Bestärkung für Religionslehrkräfte | ||
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+ | Die Missio canonica (kirchliche Bevollmächtigung) und die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung für die Zeit des Vorbereitungsdienstes sind kirchliche Sendung, Auftrag und Rückhalt für die Religionslehrkräfte zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Rahmen des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags. In dieser Sendung der Religionslehrkräfte wird die grundgesetzliche Konstruktion gemäß Artikel 7 Absatz 3 GG des katholischen Religionsunterrichts als sogenannte „res mixta“ konkret und sie ist Teil der gemeinsam wahrgenommenen Verantwortung von Staat und katholischer Kirche für das Fach. Im Rahmen dieser gemeinsamen Verantwortung setzen die Bundesländer nur solche Lehrkräfte im katholischen Religionsunterricht ein, die – wie die Lehrkräfte aller Fächer – für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und vom Ortsordinarius zur Erteilung des Religionsunterrichts im Namen der Kirche bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist auch kirchenrechtlich geregelt.1 Der katholische Religionsunterricht hat aus kirchlicher Perspektive drei wesentliche Aufgaben: | ||
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+ | 1. „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der Kirche“2 – Die Wissensvermittlung setzt dieses im Studium der Theologie vermittelte Grundwissen bei den Religionslehrkräften voraus sowie die Kompetenz, dieses Wissen mit Bezug zur Lebensrealität der Menschen heute zu reflektieren; | ||
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+ | 2. „Reflexive Erschließung von Formen gelebten Glaubens“3 – die reflexive Erschließung erfordert persönliches Vertrautsein mit Formen gelebten Glaubens bei den Religionslehrkräften; | ||
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+ | 3. „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4 – Voraussetzung ist eine religiös verortete und dialogfähige Persönlichkeit, | ||
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+ | Daher setzt die Berufstätigkeit als Religionslehrkraft neben der theologischen und pädagogischen Befähigung, | ||
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+ | 1. Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines selbstständigen Urteils der Schülerinnen und Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung zu vermeiden ist. Dieses Ziel verfolgt auch der katholische Religionsunterricht, | ||
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+ | 2. Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers behandelt werden. In der Theologie und im Leben der Kirche gibt es eine legitime Pluralität von Überzeugungen, | ||
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+ | 3. Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, | ||
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+ | Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll und herausfordernd. Mit der Erteilung der Missio canonica wollen die Bischöfe die Religionslehrkräfte ermutigen, diese Herausforderungen anzunehmen. Die Missio canonica ist vor allem eine Vertrauenserklärung, | ||
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+ | __Anmerkungen der Präambel: | ||
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+ | 1 Vgl. can. 804 § 2: „Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, dass sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den nichtkatholischen, | ||
Die folgende Verfahrensordnung ist im Sinne dieser Präambel zu interpretieren. Sie dient als Grundlage für die Entwicklung diözesaner Ordnungen, damit die Missio canonica und die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung nach vergleichbaren Kriterien erteilt und von den Diözesen wechselseitig anerkannt werden. | Die folgende Verfahrensordnung ist im Sinne dieser Präambel zu interpretieren. Sie dient als Grundlage für die Entwicklung diözesaner Ordnungen, damit die Missio canonica und die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung nach vergleichbaren Kriterien erteilt und von den Diözesen wechselseitig anerkannt werden. | ||
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+ | __(Normen: | ||
§ 1 Erfordernis der kirchlichen Bevollmächtigung | § 1 Erfordernis der kirchlichen Bevollmächtigung |
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