====== Hamburg ====== keine Regelung ---- ====Landesrechtliche Bestimmungen in Hamburg ==== **Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997 ** **§ 7 Religionsunterricht** //(1)// 1Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. 2Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften im Geiste der Achtung und Toleranz gegenüber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen erteilt. //(2)// Keine Lehrerin und kein Lehrer darf verpflichtet werden, gegen ihren oder seinen Willen Religionsunterricht zu erteilen. //(3)// Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Sorgeberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler. //(4)// Soweit in der Stundentafel vorgesehen, wird den Schülerinnen und Schülern eine Wahlpflicht-Alternative zum Religionsunterricht in den Bereichen Ethik und Philosophie angeboten.