====== Münster ====== =====Ordnung für die Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts (Missio canonica/[vorläufige] Kirchliche Unterrichtserlaubnis) im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster===== ====Präambel==== **Die Kirchliche Bevollmächtigung als kirchlicher Auftrag und Bestärkung für Religionslehrkräfte** Die Kirchliche Bevollmächtigung ist kirchliche Sendung, Auftrag und Rückhalt für die Religionslehrkräfte zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Rahmen des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags. In dieser Sendung der Religionslehrkräfte wird die grundgesetzliche Konstruktion gemäß Artikel 7 Absatz 3 GG des katholischen Religionsunterrichts als sogenannte „res mixta“ konkret und sie ist Teil der gemeinsam wahrgenommenen Verantwortung von Staat und katholischer Kirche für das Fach. Im Rahmen dieser gemeinsamen Verantwortung setzen die Bundesländer nur solche Lehrkräfte im katholischen Religionsunterricht ein, die – wie die Lehrkräfte aller Fächer – für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und vom Ortsbischof zur Erteilung des Religionsunterrichts im Namen der Kirche bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist auch kirchenrechtlich geregelt.2 **Der katholische Religionsunterricht hat aus kirchlicher Perspektive drei wesentliche Aufgaben:** 1. „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der Kirche“3 – Die Wissensvermittlung setzt dieses im Studium der Theologie vermittelte Grundwissen bei den Religionslehrkräften voraus sowie die Kompetenz, dieses Wissen mit Bezug zur Lebensrealität der Menschen heute zu reflektieren; 2. „Reflexive Erschließung von Formen gelebten Glaubens“4 – Die reflexive Erschließung erfordert persönliches Vertrautsein mit Formen gelebten Glaubens bei den Religionslehrkräften; 3. „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“5 – Voraussetzung ist eine religiös verortete und dialogfähige Persönlichkeit, die als Religionslehrkraft das Wechselspiel von Fragen, Zweifel und Vertrauen als Lernweg des Glaubens wahrnimmt und auch vermittelt. Daher setzt die Berufstätigkeit als Religionslehrkraft neben der theologischen und pädagogischen Befähigung, die durch das Theologie- und Pädagogikstudium sowie durch den anschließenden Vorbereitungsdienst erworben werden, die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie6 und die Bereitschaft voraus, „in der Kirche die Kommunikationsbasis für sein [bzw. ihr] Glaubensleben zu suchen“7. Im Sinne der Zielsetzung des katholischen Religionsunterrichts, Schülerinnen und Schüler zu verantwortlichem Denken und Handeln im Hinblick auf Glauben und Religion zu befähigen, gehört zur Profession von Religionslehrkräften auch das Versprechen, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche zu erteilen. Grundlagen dazu sind das Glaubensbekenntnis der katholischen Kirche, die apostolische Überlieferung8 und das Prinzip der „Hierarchie der Wahrheiten“9. Damit besteht eine hohe Bindung an die Gemeinschaft der katholischen Kirche. Doch „die Bindung an die Kirche kann nicht die Verpflichtung auf ein verklärtes, theologisch überhöhtes Idealbild der Kirche beinhalten. Die Spannung zwischen Anspruch und Realität, zwischen der Botschaft Jesu Christi und der tatsächlichen Erscheinungsweise seiner Kirche, zwischen Ursprung und Gegenwart darf nicht verharmlost und schon gar nicht ausgeklammert werden. Liebe und kritische Distanz zur Kirche müssen einander nicht ausschließen“10. Aus diesem Grund sollen sich Religionslehrkräfte im Sinne einer kritischen Loyalität zu kontrovers diskutierten kirchlichen Themen auch im Unterricht theologisch begründet positionieren und so zu einer lebendigen Kirche beitragen, die um die Nachfolge Jesu Christi in der Welt von heute ringt und unter dem Beistand des Heiligen Geistes fortschreitet.11 Rechtgläubigkeit im Sinne von can. 804 § 2 CIC schließt theologisch begründete Kritik und Zweifel nicht aus. Gleichzeitig bedarf es innerhalb der weltanschaulich pluralen Gesellschaft einer glaubwürdigen Positionierung der eigenen Religiosität in dem Bewusstsein, dass es sich hierbei immer um eine lebenslange Aufgabe handelt. Katholische Religionslehrkräfte sind als katholische Lehrkräfte gerade auch dann erkennbar, wenn sie konfessionsbewusst und differenzsensibel katholischen Religionsunterricht kooperativ in ökumenischem Geist erteilen.12 **Da der Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach ist, gelten für ihn wie für jedes andere Fach die Grundregeln schulischen Lernens:** 1. Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines selbstständigen Urteils der Schülerinnen und Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung zu vermeiden ist. Dieses Ziel verfolgt auch der katholische Religionsunterricht, indem er Schülerinnen und Schüler „zu verantwortlichem Denken und Verhalten im Hinblick auf Glaube und Religion“ befähigen will.13 2. Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers behandelt werden. Auch in der Theologie und im Leben der Kirche gibt es eine legitime Pluralität von Überzeugungen, die im Religionsunterricht zur Sprache kommen sollen. Denn wenn unterschiedliche Standpunkte und deren theologische Begründungen unerörtert blieben, widerspräche dies seiner oben genannten Zielsetzung und der intendierten Förderung der Urteilsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. 3. Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, die auch theologisch begründet ist; denn es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer jeder Generation angemessenen Weise auf die bleibenden Fragen der Menschen nach dem Sinn des gegenwärtigen und zukünftigen Lebens und nach dem Verhältnis beider zueinander Antwort zu geben.“14 Die Beachtung dieser Grundsätze schulischer Bildung und der Bekenntnischarakter des Religionsunterrichts widersprechen sich nicht; denn der Bekenntnischarakter des Faches nach Artikel 7 Absatz 3 GG setzt voraus, dass die Religionslehrkräfte das Fach „nicht nur in der Beobachterperspektive über den Glauben“ erteilen, sondern dies „auch in der Teilnehmerperspektive vom Glauben“ tun.15 Das schließt die Teilnahme am Leben der Kirche und ihrem Ringen um die Frage ein, was Nachfolge Christi heute bedeutet. Mit der kirchlichen Beauftragung ist die Erwartung verbunden, dass Religionslehrkräfte ein „Zeugnis christlichen Lebens“ (can. 804 § 2) geben. Wie wichtig diese Zeugenschaft ist, hat schon Papst Paul VI. festgestellt: „Der heutige Mensch hört lieber auf Zeugen als auf Gelehrte, und wenn er auf Gelehrte hört, dann deshalb, weil sie Zeugen sind.“16 Dieses Zeugnis soll zu einer lebendigen Kirche beitragen, die positiv ausstrahlt und für Menschen in einer pluralen Gesellschaft einladend ist. Religionslehrkräfte sollen ihren persönlichen Glauben und ihre Glaubenserfahrungen didaktisch und methodisch reflektiert in das Unterrichtsgeschehen einbringen. Für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, Kolleginnen und Kollegen sind sie auch außerhalb des Unterrichts Ansprechpartnerinnen und -partner in oft sehr persönlichen Glaubens- und Lebensfragen. Nicht selten sehen sie sich auch durch Kritik an Glaube und Kirche zu einer persönlichen Stellungnahme herausgefordert. Ihr Zeugnis zeigt sich aber auch im täglichen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern, den Kolleginnen und Kollegen, den Eltern, der Schulleitung und nicht zuletzt in der Mitverantwortung für die Gestaltung des Schullebens. Zu einem solchen Zeugnis christlichen Lebens sind alle Religionslehrkräfte aufgefordert, unabhängig von ihrer Herkunft, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrer persönlichen Lebenssituation, ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität. Mit dem Zeugnis christlichen Lebens unvereinbar sind „Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten“.17 Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll und herausfordernd. Die Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts durch den Bischof von Münster stellt hierzu eine Ermutigung und vor allem eine Vertrauenserklärung dar, die mit der Zusage verbunden ist, die Religionslehrkräfte umfänglich zu begleiten und zu unterstützen. Im Sinne dieser Präambel wird für das Bistum Münster zur Regelung aller Verfahrensfragen die folgende Ordnung erlassen. Diese orientiert sich an der Musterordnung zur Erteilung der Missio canonica, die in der 243. Sitzung des Ständigen Rats der der Deutschen Bischofskonferenz am 23./24. Januar 2023 verabschiedet wurde. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 1 Diese entspricht weitestgehend der in der „Musterordnung zur Erteilung der Missio canonica“ enthaltenen Präambel, die in der 243. Sitzung des Ständigen Rats der Deutschen Bischofskonferenz am 23./24. Januar 2023 verabschiedet wurde. 2 Vgl. can. 804 § 2: „Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, daß sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen.“ Can. 805: „Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die Religionslehrer zu ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, abzuberufen bzw. ihre Abberufung zu fordern.“ 3 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, 18. 4 Die deutschen Bischöfe, Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichtes, Bonn 2016, 31. Kirchliches Amtsblatt Münster 2023 Nr. 5 211 5Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, 30. 6 Vgl. can. 842 § 2 7 Synodenbeschluss, Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.8.4. 8 Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung „Dei verbum“ des Zweiten Vatikanischen Konzils (1965), Nr. 8. 9 Vgl. Die deutschen Bischöfe, Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, 29 (mit Bezug zum Dekret über den Ökumenismus „Unitatis redintegratio“ des Zweiten Vatikanischen Konzils [1964], Nr. 11). 10 Synodenbeschluss, Der Religionsunterricht in der Schule, 2.8.5. 11 Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung „Dei verbum“ des Zweiten Vatikanischen Konzils, Nr. 8. 12 Die deutschen Bischöfe, Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, 33. Evangelischer und katholischer Religionsunterricht sind unabhängig von der Organisationsform im ökumenischen Geist zu erteilen, so Deutsche Bischofskonferenz und Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), Zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht, Bonn – Hannover 1998. 13 Synodenbeschluss, Der Religionsunterricht in der Schule, 2.5.1. 14 Pastoralkonstitution, Die Kirche in der Welt von heute, „Gaudium et spes“ des Zweiten Vatikanischen Konzils (1965), Nr. 4. 15 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, 34. 16 Papst Paul VI., Apostolisches Schreiben „Evangelii nuntiandi“ (1975), in: Texte zu Katechese und Religionsunterricht, Arbeitshilfen 66, hg. vom Sekretariat der deutschen Bischofskonferenz, Bonn 1998, 7-77, 34. 17 Vgl. Art 7 Abs. 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes: „Hierzu zählen insbesondere – das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z.B. die Propagierung von Abtreibung oder Fremdenhass), – die Herabwürdigung von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen, – die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen, während der Arbeitszeit oder im dienstlichen Zusammenhang, auch die Werbung für andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften.“ ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ====Missio-Ordnung für das Bistum Münster==== **I. Abschnitt – Voraussetzungen für die Erteilung der Kirchlichen Bevollmächtigung** **§ 1 Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts** 1. Eine Kirchliche Bevollmächtigung durch den Bischof ist eine notwendige Voraussetzung zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht an allen Schulen im Bereich des Bistums Münster. 2. Bei einer Kirchlichen Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts sind zu unterscheiden: – Missio canonica (§ 2) – Vorläufige Kirchliche Unterrichtserlaubnis (§ 3) – Kirchliche Unterrichtserlaubnis (§ 4). 3. Die Erteilung einer Kirchlichen Bevollmächtigung ist an die Erfüllung fachlicher und persönlicher Voraussetzungen gebunden und wird auf Antrag gewährt. Die Antragstellung hat schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Nachweise zu erfolgen. Die Anträge sind auf Formblättern beim Bischöflichen Generalvikariat Münster, Abteilung Religionspädagogik, einzureichen. Diese hält auf ihrer Homepage ausführliche Hinweise und Formulare bereit. 4. Zu den persönlichen Voraussetzungen gehören: – die Mitgliedschaft und volle Eingliederung in die katholische Kirche durch Taufe, Firmung und Eucharistie, nachgewiesen durch einen Taufregisterauszug, der nicht älter als sechs Monate sein darf; – eine schriftliche Erklärung folgenden Wortlauts: „Ich erkläre mich bereit, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen und ein Zeugnis christlichen Lebens in Schule und Unterricht zu geben.” 5. Beim Wechsel des Dienstorts in das Bistum Münster wird die Kirchliche Bevollmächtigung eines anderen Bistums anerkannt und neu ausgestellt. Hierzu ist ein entsprechender Antrag, der über die Homepage der Abteilung Religionspädagogik downloadbar ist, sowie eine beglaubigte Kopie der bisherigen Urkunde vorzulegen. **§ 2 Missio canonica** 1. Eine Missio canonica ist die unbefristete Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts. 2. Sie wird auf Antrag bei Vorliegen folgender fachlicher Voraussetzungen gewährt: – erfolgreicher Abschluss eines für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Hochschulstudiums der katholischen Theologie (Fakultas), – erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes für eine Lehrerlaufbahn (Staatsprüfung) – jeweils nachgewiesen durch eine beglaubigte Zeugniskopie. 3. Zusätzlich ist ein Gespräch zwischen einer hauptamtlich im pastoralen Dienst stehenden Person und dem bzw. der Antragsstellenden zu führen. Dieses Gespräch ersetzt die vormalige Referenz. Dieses Gespräch soll einen dialogischen Austausch ermöglichen und auf Herausforderungen und Chancen eingehen, wie ein Zeugnis christlichen Lebens in kritischer Positionalität gegeben werden kann. Die Abteilung Religionspädagogik stellt über ihre Homepage einen Leitfaden sowie eine Bescheinigungsvorlage für dieses Gespräch zur Verfügung. Die pastorale Mitarbeiterin bzw. der pastorale Mitarbeiter und die Antragstellerin bzw. der Antragssteller bescheinigen beide durch Unterschrift und Stempel der Pfarrgemeinde gegenüber der Abteilung Religionspädagogik, dass dieses Gespräch stattgefunden hat. 4. Für die Erteilung ist der Bischof von Münster zuständig, soweit der Dienstort oder (sofern dieser noch nicht bekannt ist) der Ort des ausbildenden Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung im Bereich des Bistums Münster liegt. **§ 3 Vorläufige Kirchliche Unterrichtserlaubnis (für den Vorbereitungsdienst)** 1. Eine vorläufige Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst (Referendariat) gilt befristet bis zu dessen Ende. Sie ist als notwendige staatliche Einstellungsvoraussetzung von allen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern zu beantragen, die während des Vorbereitungsdienstes im Fach Katholische Religionslehre ausgebildet werden. 2. Eine vorläufige Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst erfordert als fachliche Voraussetzung den erfolgreichen Abschluss eines für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Hochschulstudiums der katholischen Theologie (Fakultas), nachgewiesen durch eine beglaubigte Zeugniskopie. 3. Zusätzlich zu den unter § 1.4 genannten persönlichen Voraussetzungen ist die Absolvierung der verbindlichen Elemente des Mentorats nachzuweisen (vgl. § 6). 4. Der Bischof von Münster ist zuständig für die Erteilung der vorläufigen Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst, soweit die Hochschule, an der der Studienabschluss erworben wurde, im Bereich des nordrhein-westfälischen Teils des Bistums Münster liegt. 5. Abweichend von § 1.5 ist eine von einem anderen nordrhein-westfälischen (Erz-)Bistum erteilte vorläufige Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst im Bistum Münster uneingeschränkt gültig. **§ 4 Kirchliche Unterrichtserlaubnis** 1. Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis kann auf Antrag an Lehrkräfte erteilt werden, die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung, aber keine Fakultas im Fach Katholische Religionslehre verfügen. Sie kann befristet oder unbefristet erteilt werden. 2. Neben den unter § 1.4 und § 2.2 genannten Voraussetzungen sind in der Regel folgende Bedingungen zu erfüllen: – unbefristete Anstellung an einer Schule; – von der Schulleitung begründete Notwendigkeit des Einsatzes ohne Fakultas; – Bereitschaft zu religionspädagogischer Fort- und Weiterbildung. 3. Eine erstmalige Kirchliche Unterrichtserlaubnis wird zunächst für ein Jahr erteilt. 4. Bei dauerhaft beabsichtigtem Einsatz im katholischen Religionsunterricht sollte die Teilnahme an einem Zertifikatskurs für das Fach Katholische Religionslehre erfolgen. Nach erfolgreichem Abschluss erhalten die Absolventinnen und Absolventen ein Zertifikat mit dem Testat der jeweiligen Bezirksregierung und des Instituts für Lehrerfortbildung. Anschließend wird auf Antrag eine unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt. 5. Lehramtsstudierenden im Fach Katholische Religionslehre in der Masterphase kann im Einzelfall eine befristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt werden. 6. Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger in den Lehrerberuf mit einem Hochschulabschluss in katholischer Theologie oder vergleichbarer Qualifikation, jedoch ohne abgeschlossene Lehrerausbildung, können eine zunächst befristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis beantragen; nach dem nachgewiesenen, erfolgreichen Abschluss der Einstiegsphase kann eine unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt werden. 7. Absolventen des Würzburger Fernkurses erhalten auf Antrag eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis für die religionspädagogische Praxisphase; nach deren erfolgreichem Abschluss und Vorlage einer staatlichen Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts kann eine Missio canonica beantragt werden. 8. Zur katholischen Kirche konvertierten Religionslehrerinnen und Religionslehrern kann nach Abschluss eines Zertifikatskurses für das Fach Katholische Religionslehre eine unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt werden. **§ 5 Kirchliche Bevollmächtigung für pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter** 1. Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten (im Rahmen der Berufseinführung) im Dienst des Bistums Münster wird die Missio canonica nach der abgeschlossenen religionspädagogischen Ausbildung und dem Erhalt der staatlichen Lehrerlaubnis erteilt. 2. Priester des Bistums Münster erhalten die Missio canonica von Amts wegen, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Sie absolvieren im Rahmen ihrer Ausbildung eine unterrichtspraktische Einführung in die Religionspädagogik. Für Weltpriester anderer Bistümer und Ordenspriester gelten die Regelungen ihres eigenen Inkardinationsverbandes. Im Zweifelsfall entscheidet der Bischof über die Erteilung einer Missio canonica. 3. Ständigen Diakonen kann bei Vorliegen der schulfachlichen Voraussetzungen und nach Einzelfallprüfung eine Kirchliche Bevollmächtigung erteilt werden. 4. Laisierten Priestern und Diakonen kann nach Maßgabe des römischen Laisierungsreskripts und mit ausdrücklicher Zustimmung des Bischofs eine Kirchliche Bevollmächtigung erneut erteilt werden. **§ 6 Mentorat** 1. Im Bistum Münster ist ein Mentorat zur Begleitung der Lehramtsstudierenden eingerichtet. 2. Das Mentorat hält auch die verbindlichen Elemente zur Erlangung der vorläufigen Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst vor. Diese sind Voraussetzung für die Erteilung der vorläufigen Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst (§ 3.3) und auf der Homepage des Mentorates einsehbar. Eine Mitarbeitende bzw. ein Mitarbeitender des Mentorats bescheinigt gegenüber der Abteilung Religionspädagogik die erfolgreiche Absolvierung und händigt das Antragsformular für die Beantragung der vorläufigen Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst aus. **§ 7 Rückgabe der Kirchlichen Bevollmächtigung** 1. Die Religionslehrkräfte können jederzeit ohne Angabe von Gründen dem Bischof die Missio canonica bzw. die (vorläufige) Kirchliche Unterrichtserlaubnis zurückgeben. Die zurückgegebene Missio canonica bzw. die (vorläufige) Kirchliche Unterrichtserlaubnis kann bei erneutem Vorliegen der Voraussetzungen neu beantragt werden. 2. Wer die Voraussetzungen zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht nicht mehr erfüllt, hat die Missio canonica bzw. die (vorläufige) Kirchliche Unterrichtserlaubnis zurückzugeben. 3. In beiden Fällen dürfen die Betroffenen keinen katholischen Religionsunterricht im Bistum Münster mehr erteilen. 4. Die zuständigen staatlichen Stellen werden über die Rückgabe der Missio canonica in Kenntnis gesetzt. ====II. Abschnitt – Verfahren bei Ablehnung eines Antrags auf Verleihung oder bei Entzug der Missio canonica bzw. der (vorläufigen) Kirchlichen Unterrichtserlaubnis==== **§ 8 Die Missio-Kommission** 1. Sollten Gründe für die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung der Missio canonica bzw. der (vorläufigen) Kirchlichen Unterrichtserlaubnis oder Gründe für einen Entzug derselben bestehen oder vorgebracht werden, richtet der Bischof anlassbezogen oder auf Antrag einer der am Verfahren beteiligten Parteien eine Missio-Kommission ein. 2. Die Missio-Kommission muss personell so zusammengesetzt sein, dass die Berücksichtigung theologischer, religionspädagogischer und juristischer Entscheidungsmomente gewährleistet ist. 3. Der Missio-Kommission gehören an: a. Die Leiterin bzw. der Leiter der Abteilung Religionspädagogik im Bischöflichen Generalvikariat; diese bzw. dieser hat den Vorsitz der Missio-Kommission inne. b. Die zuständige Referentin bzw. der zuständige Referent für die Kirchliche Bevollmächtigung in der Abteilung Religionspädagogik; diese bzw. dieser führt auch die Geschäfte der Missio-Kommission. c. Die zuständige Referentin bzw. der zuständige Referent der Abteilung Religionspädagogik für die betreffende Schulform d. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Abteilung Kirchenrecht im Bischöflichen Generalvikariat e. Eine theologische Hochschullehrerin bzw. ein theologischer Hochschullehrer einer Universität im Bereich des Bistums Münster 4. Die Missio-Kommission ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Im Dringlichkeitsfall kann ein Umlaufverfahren initiiert werden. Für jedes Mitglied kann eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter benannt werden. 5. Zur Erörterung der Sachverhalte können weitere Zeugen sowie sachkundige Dritte hinzugezogen werden. 6. Die Missio-Kommission tagt nicht öffentlich. 7. Mitglieder der Missio-Kommission können wegen Besorgnis der Befangenheit von der bzw. dem Betroffenen abgelehnt werden. Über den Ablehnungsantrag, der unmittelbar aber spätestens drei Tage nach Eröffnung des Verfahrens schriftlich und begründet zu stellen ist, entscheidet die Missio-Kommission in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der bzw. die Vorsitzende der Missio-Kommission bzw. die geschäftsführende Referentin bzw. der geschäftsführende Referent. Das Mitglied bzw. die Mitglieder, gegen das bzw. die sich der Ablehnungsantrag richtet, ist bzw. sind nicht an der Entscheidung beteiligt. Die Entscheidung ist vorbehaltlich der Einrichtung einer kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit anfechtbar. **§ 9 Verfahrensschritte** 1. Der bzw. die Vorsitzende der Missio-Kommission beruft im Auftrag des Bischofs die Mitglieder der Missio-Kommission und eröffnet das Verfahren zur Prüfung des Sachverhaltes. 2. Die Einrichtung der Missio-Kommission wird der betroffenen Person mit namentlichem Hinweis auf die Mitglieder der Kommission angezeigt. Die bzw. der Betroffene wird über die Bedenken, die Kirchliche Bevollmächtigung zu erteilen oder die der Prüfung unterzogenen Gründe für einen möglichen Entzug schriftlich informiert. Der bzw. die Betroffene hat mit einer Frist von vierzehn Tagen die Gelegenheit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 3. Die Missio-Kommission berät und beschließt in einfacher Mehrheit die möglicherweise notwendigen weiteren Verfahrensschritte, den eventuellen Einbezug weiterer Zeugen oder sachkundiger Dritter sowie gegebenenfalls die Hinzuziehung weiterer Urkunden und Akten zur Erörterung des Sachverhalts. Je nach Beschluss der Missio-Kommission erfolgt dies in schriftlicher oder mündlicher Form. 4. Die bzw. der Betroffene kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eine Person ihres bzw. seines Vertrauens als Beistand hinzuziehen. 5. Der bzw. die Betroffene kann auf die Weiterverfolgung seines bzw. ihres Antrags auf Erteilung der Kirchlichen Bevollmächtigung zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens verzichten bzw. die bereits erteilte Kirchliche Bevollmächtigung zurückgeben. 6. Die Missio-Kommission gibt nach sorgfältiger Prüfung aller Gesichtspunkte dem Bischof eine Empfehlung für dessen Entscheidung. Gegebenenfalls kann auf Antrag eines bei einer Stellungnahme überstimmten Kommissionsmitgliedes ein Minderheitsvotum beigefügt werden. 7. Die Entscheidung des Bischofs wird der bzw. dem Betroffenen schriftlich und begründet und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. 8. Innerhalb von zehn Tagen kann die Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung des Bischofs in schriftlicher Form beantragt werden. In diesem Fall tritt die Missio-Kommission erneut zusammen, um den Sachverhalt erneut einer Prüfung zu unterziehen und dem Bischof eine weitere Empfehlung zu unterbreiten. Die Entscheidung des Bischofs wird dann wiederum schriftlich der bzw. dem Betroffenen zur Kenntnis gegeben. 9. Nach der Entscheidung des Bischofs kann der bzw. die Betroffene innerhalb von fünfzehn Tagen über den Bischof Beschwerde bei der päpstlichen Gerichtsbarkeit in Rom einlegen (can. 1737 § 1; vgl. insgesamt cann. 1732 – 1739 CIC). 10. Wird einer Lehrkraft die Kirchliche Bevollmächtigung entzogen, verliert sie die Voraussetzung, katholischen Religionsunterricht zu erteilen. Sofern es sich um eine Lehrkraft im staatlichen Schuldienst handelt, werden die entsprechenden Schulaufsichtsbehörden sowie ggf. die entsprechenden kirchlichen Stellen über den Entzug der Kirchlichen Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt. 11. Der Bischof kann sowohl aus schwerwiegenden als auch aus dringenden Gründen die Kirchliche Bevollmächtigung während des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. Diese vorläufige Entscheidung wird der betroffenen Person schriftlich angezeigt und ist vorbehaltlich der Einrichtung einer kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit anfechtbar. ====III. Abschnitt Inkrafttreten==== Vorstehende Ordnung tritt am 01.05.2023 in Kraft. Gleichzeitig wird die Vereinbarung hinsichtlich der Beantragung und Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica vom 1. März 2014 (Kirchliches Amtsblatt Münster 2014, Nr. 5, Art. 69) sowie der als Verwaltungsvorschrift vorliegenden Ordnung für die Rückgabe, den Entzug und die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der Kirchlichen Bevollmächtigung zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht vom 1. April 2018 außer Kraft gesetzt. Münster, den 01.05.2023 L.S. † Dr. Felix Genn Bischof von Münster