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 ====== Hamburg ====== ====== Hamburg ======
 +
 +keine Regelung
 +
 +
 +----
 +
 +
 +====Landesrechtliche Bestimmungen in Hamburg ====
 +
 +**Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997
 +**
 +**§ 7
 +Religionsunterricht**
 +
 +//(1)// 1Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. 2Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften im Geiste der Achtung und Toleranz gegenüber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen erteilt.
 +
 +//(2)// Keine Lehrerin und kein Lehrer darf verpflichtet werden, gegen ihren oder seinen Willen Religionsunterricht zu erteilen.
 +
 +//(3)// Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Sorgeberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler.
 +
 +//(4)// Soweit in der Stundentafel vorgesehen, wird den Schülerinnen und Schülern eine Wahlpflicht-Alternative zum Religionsunterricht in den Bereichen Ethik und Philosophie angeboten.
  
hamburg.1697631847.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/10/18 12:24 von bjohan02_uni-mainz.de

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