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Hamburg

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Landesrechtliche Bestimmungen in Hamburg

Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997 § 7 Religionsunterricht

(1) 1Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. 2Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften im Geiste der Achtung und Toleranz gegenüber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen erteilt.

(2) Keine Lehrerin und kein Lehrer darf verpflichtet werden, gegen ihren oder seinen Willen Religionsunterricht zu erteilen.

(3) Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Sorgeberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler.

(4) Soweit in der Stundentafel vorgesehen, wird den Schülerinnen und Schülern eine Wahlpflicht-Alternative zum Religionsunterricht in den Bereichen Ethik und Philosophie angeboten.

hamburg.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/16 10:54 von bjohan02_uni-mainz.de

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