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sachsen-anhalt

Sachsen-Anhalt

SaAnhVerf Artt. 27, 32

Art. 27 [Erziehungsziel, Ethik- und Religionsunterricht]

(1) Ziel der staatlichen und der unter staatlicher Aufsicht stehenden Erziehung und Bildung der Jugend ist die Entwicklung zur feien Persönlichkeit, die im Geiste der Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern und gegenüber künftigen Generationen zu tragen.

(2) Schulen und andere Bildungseinrichtungen haben auf die weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen ihrer Angehörigen Rücksicht zu nehmen.

(3) Ethikunterricht und Religionsunterricht sind an den Schulen mit Ausnahme der bekennt-nisgebundenen und bekenntnisfreien Schulen ordentliche Lehrfächer. Unbeschadet des staat-lichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsät-zen der Religionsgemeinschaften erteilt.

Art. 32 [Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften]

(1) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind vom Staat getrennt. Das Recht, zu öffentlichen Angelegenheiten Stellung zu nehmen, wird gewährleistet.

(2) Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

(3) Die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen werden nach Maßgabe der Gesetze als gemeinnützig anerkannt, geschützt und gefördert.

(4) Das Land und die Kirchen sowie ihnen gleichgestellte Religions- und Weltanschauungs-gemeinschaften können Fragen von gemeinsamen Belangen durch Vertrag regeln.

(5) Das Verhältnis des Staates zu den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaf-ten wird im Übrigen durch die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Verfassung des Deut-schen Reiches vom 11. August 1919 geregelt.


Landesrechtliche Bestimmungen in Sachsen-Anhalt

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018

§ 19 Religions- und Ethikunterricht

(1) Der Religionsunterricht und der Ethikunterricht sind an den öffentlichen Schulen ordentliche Lehrfächer.

(2) Die Schülerinnen und Schüler nehmen entweder am Religionsunterricht oder am Ethikunterricht teil.

(3) Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Die Schulbehörden erlassen die Richtlinien und genehmigen die Lehrbücher im Einvernehmen mit den Religionsgemeinschaften.

(4) Im Fach Ethik werden den Schülerinnen und Schülern das Verständnis für ethische Werte und Normen sowie der Zugang zu philosophischen und religiösen Fragen vermittelt.

(5) Der Unterricht in diesen Fächern wird eingerichtet, sobald hierfür die erforderlichen Unterrichtsangebote entwickelt sind und geeignete Lehrerinnen und Lehrer zur Verfügung stehen.

§ 20 Einsichtnahme in den Religionsunterricht

Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts haben die Religionsgemeinschaften das Recht, sich davon zu überzeugen, ob der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen erteilt wird. Die näheren Umstände der Einsichtnahme sind vorher mit den Schulbehörden abzustimmen.

§ 21 Teilnahme am Religionsunterricht und Ethikunterricht

Die Erziehungsberechtigten bestimmen, an welchem Unterricht gemäß § 19 Abs. 1 ihre Kinder teilnehmen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den einzelnen Schülerinnen und Schülern zu.

sachsen-anhalt.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/16 10:56 von bjohan02_uni-mainz.de

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