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Ordnung für die Kirchliche Bevollmächtigung (missio canonica / Kirchliche Unterrichtserlaubnis) zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Erzbistum Köln v. 31. März 2023 (KAbl Köln 163 Jg. (2013), 101-106).

Präambel: Die Kirchliche Bevollmächtigung als kirchlicher Auftrag und Bestärkung für Religionslehrkräfte

Die missio canonica und die vorläufige Kirchliche Bevollmächtigung für die Zeit des Vorbereitungsdienstes sind kirchliche Sendung, Auftrag und Rückhalt für die Religionslehrkräfte zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Rahmen des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags. In dieser Sendung der Religionslehrkräfte wird die grundgesetzliche Konstruktion gemäß Artikel 7 Abs. 3 GG des katholischen Religionsunterrichts als sogenannte „res mixta“ konkret und sie ist Teil der gemeinsam wahrgenommenen Verantwortung von Staat und katholischer Kirche für das Fach. Im Rahmen dieser gemeinsamen Verantwortung setzen die Bundesländer nur solche Lehrkräfte im katholischen Religionsunterricht ein, die – wie die Lehrkräfte aller Fächer – für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und vom Ortsordinarius zur Erteilung des Religionsunterrichts im Namen der Kirche bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist auch kirchenrechtlich geregelt.

Der katholische Religionsunterricht hat aus kirchlicher Perspektive drei wesentliche Aufgaben: 1. „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der Kirche“ – Die Wissensvermittlung setzt dieses im Studium der Theologie vermittelte Grundwissen bei den Religionslehrkräften voraus sowie die Kompetenz, dieses Wissen mit Bezug zur Lebensrealität der Menschen heute zu reflektieren; 2. „Reflexive Erschließung von Formen gelebten Glaubens“ – Die reflexive Erschließung erfordert persönliches Vertrautsein mit Formen gelebten Glaubens bei den Religionslehrkräften; 3. „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“ – Voraussetzung ist eine religiös verortete und dialogfähige Persönlichkeit, die als Religionslehrkraft das Wechselspiel von Fragen, Zweifeln und Vertrauen als Lernweg des Glaubens wahrnimmt und auch vermittelt.

Daher setzt die Berufstätigkeit als Religionslehrkraft neben der theologischen und pädagogischen Befähigung, die durch das Theologie- und Pädagogikstudium sowie durch den anschließenden Vorbereitungsdienst erworben werden, die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie und die Bereitschaft voraus, „in der Kirche die Kommunikationsbasis für [ ihr bzw.] sein Glaubensleben zu suchen“. Im Sinne der Zielsetzung des katholischen Religionsunterrichts, Schülerinnen und Schüler zu verantwortlichem Denken und Handeln im Hinblick auf Glauben und Religion zu befähigen, gehört zur Profession von Religionslehrkräften auch das Versprechen, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche zu erteilen. Grundlagen dazu sind das Glaubensbekenntnis der katholischen Kirche, die apostolische Überlieferung und das Prinzip der „Hierarchie der Wahrheiten“ . Damit besteht eine hohe Bindung an die Gemeinschaft der katholischen Kirche.

Doch „die Bindung an die Kirche kann nicht die Verpflichtung auf ein verklärtes, theologisch überhöhtes Idealbild der Kirche beinhalten. Die Spannung zwischen Anspruch und Realität, zwischen der Botschaft Jesu Christi und der tatsächlichen Erscheinungsweise seiner Kirche, zwischen Ursprung und Gegenwart darf nicht verharmlost und schon gar nicht ausgeklammert werden. Liebe und kritische Distanz zur Kirche müssen einander nicht ausschließen“ . Aus diesem Grund sollen sich Religionslehrkräfte im Sinne einer kritischen Loyalität zu kontrovers diskutierten kirchlichen Themen auch im Unterricht theologisch begründet positionieren und so zu einer lebendigen Kirche beitragen, die um die Nachfolge Jesu Christi in der Welt von heute ringt und unter dem Beistand des Heiligen Geistes fortschreitet. Rechtgläubigkeit im Sinne von can. 804 § 2 CIC schließt theologisch begründete Kritik und Zweifel nicht aus. Gleichzeitig bedarf es innerhalb der weltanschaulich pluralen Gesellschaft einer glaubwürdigen Positionierung der eigenen Religiosität in dem Bewusstsein, dass es sich hierbei immer um eine lebenslange Aufgabe handelt. Katholische Religionslehrkräfte sind als katholische Lehrkräfte gerade auch dann erkennbar, wenn sie konfessionsbewusst und differenzsensibel katholischen Religionsunterricht kooperativ in ökumenischem Geist erteilen.

Da der Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach ist, gelten für ihn wie für jedes andere Fach die Grundregeln schulischen Lernens:

1. Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines selbstständigen Urteils der Schülerinnen und Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung zu vermeiden ist. Dieses Ziel verfolgt auch der katholische Religionsunterricht, indem er Schülerinnen und Schüler „zu verantwortlichem Denken und Verhalten im Hinblick auf Glaube und Religion“ befähigen will.

2. Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers behandelt werden. Auch in der Theologie und im Leben der Kirche gibt es eine legitime Pluralität von Überzeugungen, die im Religionsunterricht zur Sprache kommen sollen. Denn wenn unterschiedliche Standpunkte und deren theologische Begründungen unerörtert blieben, widerspräche dies seiner oben genannten Zielsetzung und der intendierten Förderung der Urteilsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler.

3. Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, die auch theologisch begründet ist; denn es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer jeder Generation angemessenen Weise auf die bleibenden Fragen der Menschen nach dem Sinn des gegenwärtigen und zukünftigen Lebens und nach dem Verhältnis beider zueinander Antwort zu geben.“

Die Beachtung dieser Grundsätze schulischer Bildung und der Bekenntnischarakter des Religionsunterrichts widersprechen sich nicht; denn der Bekenntnischarakter des Faches nach Artikel 7 Abs. 3 GG setzt voraus, dass die Religionslehrkräfte das Fach „nicht nur in der Beobachterperspektive über den Glauben“ erteilen, sondern dies „auch in der Teilnehmerperspektive vom Glauben“ tun. Das schließt die Teilnahme am Leben der Kirche und ihrem Ringen um die Frage ein, was Nachfolge Christi heute bedeutet. Mit der kirchlichen Beauftragung ist die Erwartung verbunden, dass Religionslehrkräfte ein „Zeugnis christlichen Lebens“ (can. 804 § 2) geben. Wie wichtig diese Zeugenschaft ist, hat schon Papst Paul VI. festgestellt: „Der heutige Mensch hört lieber auf Zeugen als auf Gelehrte, und wenn er auf Gelehrte hört, dann deshalb, weil sie Zeugen sind.“ Dieses Zeugnis soll zu einer lebendigen Kirche beitragen, die positiv ausstrahlt und für Menschen in einer pluralen Gesellschaft einladend ist. Religionslehrkräfte sollen ihren persönlichen Glauben und ihre Glaubenserfahrungen didaktisch und methodisch reflektiert in das Unterrichtsgeschehen einbringen. Für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, Kolleginnen und Kollegen sind sie auch außerhalb des Unterrichts Ansprechpartnerinnen und -partner in oft sehr persönlichen Glaubens- und Lebensfragen. Nicht selten sehen sie sich auch durch Kritik an Glaube und Kirche zu einer persönlichen Stellungnahme herausgefordert. Ihr Zeugnis zeigt sich aber auch im täglichen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern, den Kolleginnen und Kollegen, den Eltern, der Schulleitung und nicht zuletzt in der Mitverantwortung für die Gestaltung des Schullebens. Zu einem solchen Zeugnis christlichen Lebens sind alle Religionslehrkräfte aufgefordert, unabhängig von ihrer Herkunft, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrer persönlichen Lebenssituation, ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität. Mit dem Zeugnis christlichen Lebens unvereinbar sind Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten.

Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll und herausfordernd. Mit der Erteilung der missio canonica wollen die Bischöfe die Religionslehrkräfte ermutigen, diese Herausforderungen anzunehmen. Die missio canonica ist vor allem eine Vertrauenserklärung, die mit der Zusage verbunden ist, dass die Kirche die Religionslehrkräfte begleitet und unterstützt.

Anmerkungen zur Präambel:

1 Vgl. can. 804 § 2: „Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, dass sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen.“ Can. 805: „Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die Religionslehrer zu ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, abzuberufen bzw. ihre Abberufung zu fordern.“

2 Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen. Die deutschen Bischöfe Nr. 80 (Bonn 62017), S. 19.

3 Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts. Empfehlungen für die Kooperation des katholischen mit dem evangelischen Religionsunterricht. Die deutschen Bischöfe Nr. 103 (Bonn 2016), S. 13.

4 Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, a. a. O., S. 19.

5 Vgl. can. 842 § 2.

6 Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.8.4, in: Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland – Offizielle Gesamtausgabe (Freiburg i. Br. 2012), S. 147.

7 Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Dei verbum über die göttliche Offenbarung (1965), 8.

8 Vgl. Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, a. a. O., S. 29 (mit Bezug zum Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio: Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret Unitatis redintegratio über den Ökumenismus (1964), 11).

9 Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.8.5, a. a. O., S. 148.

10 Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Dei verbum über die göttliche Offenbarung (1965), 8.

11 Vgl. Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, a. a. O., S. 33. – „Übereinstimmung besteht darin, dass konfessioneller Religionsunterricht immer auch in ökumenischem Geist erteilt wird.“ Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz und Kirchenamt der EKD (Hg.): Deutsche Bischofskonferenz und Evangelische Kirche in Deutschland (EKD): Zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht (Bonn – Hannover 1998).

12 Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.5.1., a. a. O., S 139 f.

13 Zweites Vatikanisches Konzil, Pastorale Konstitution Gaudium et spes über die Kirche in der Welt von heute (1965), 4.

14 Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, a. a. O., S. 38.

15 Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Texte zu Katechese und Religionsunterricht. Arbeitshilfen Nr. 66 (Bonn 1998), S. 29.

16 Hierzu zählen insbesondere: - das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z. B. die Propagierung von Abtreibung oder von Fremdenhass), - die Herabwürdigung von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen, - die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen, insbesondere die Werbung für andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften.

§ 1 Erfordernis der Kirchlichen Bevollmächtigung

(1) Zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht an allen Schulen im Erzbistum Köln bedarf die Religionslehrkraft einer Kirchlichen Bevollmächtigung durch den Erzbischof von Köln.

(2) Bei einer Kirchlichen Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts sind zu unterscheiden: - missio canonica (§3) - Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst (§4) - Kirchliche Unterrichtserlaubnis (§5).

(3) Die Erteilung einer Kirchlichen Bevollmächtigung ist an die Erfüllung fachlicher und persönlicher Voraussetzungen gebunden und wird auf Antrag gewährt. Die Regelungen des weltlichen Rechts über die fachliche und pädagogische Qualifikation der Religionslehrkräfte bleiben davon unberührt.

(4) Zu den persönlichen Voraussetzungen gehören in jedem Fall: - die Mitgliedschaft und volle Eingliederung in die Katholische Kirche durch Taufe, Firmung und Eucharistie, nachgewiesen durch einen Taufregisterauszug; - eine schriftliche Erklärung folgenden Wortlauts: „Ich erkläre mich bereit, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen und ein persönliches Zeugnis christlichen Lebens zu geben“.

§ 2 Zuständigkeiten und Verfahrensweise

(1) Zuständig für die Erteilung der missio canonica ist der Erzbischof von Köln, soweit der Einsatzort im Bereich des Erzbistums Köln liegt. Die missio canonica gilt zeitlich unbefristet (§3).

(2) Der Erzbischof von Köln ist zuständig für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst, soweit die Hochschule, an der der Studienabschluss erworben wurde, im Bereich des Erzbistums Köln liegt (§4). Soweit die Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst durch ein anderes (Erz-) Bistum erteilt wurde, wird diese für den Bereich des Erzbistums Köln anerkannt. In Einzelfällen kann der Erzbischof eine von Satz 2 abweichende Zuständigkeitsregelung treffen.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis bei einer berufsbegleitenden Weiterbildung von Religionslehrkräften, bei Seiteneinsteigern und Studierenden (§5), das Erzbistum Köln zuständig, wenn die Religionslehrkraft auf dem Gebiet des Erzbistums Köln tätig ist.

(4) Die Kirchliche Bevollmächtigung eines anderen Bistums wird im Erzbistum Köln anerkannt; beim Wechsel des Dienstorts in das Erzbistum Köln ist jedoch eine neue Urkunde zu beantragen. Hierzu werden die Vorlage einer beglaubigten Kopie der bisherigen Urkunde und aktuelle Angaben zur Person erbeten. Es findet kein erneutes Verfahren statt.

(5) Beim Wechsel in ein anderes Bundesland sind die Regelungen der dortigen (Erz-)Diözesen maßgeblich.

§ 3 Voraussetzungen für die Verleihung der missio canonica

(1) Eine missio canonica ist die unbefristete Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts.

(2) Die missio canonica wird bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt:

1. Ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie.

2. Ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes.

3. Die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie.

4. Die Bereitschaft, im Rahmen des schulischen Bildungsauftrags den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen.

5. Die Bereitschaft, ein Zeugnis christlichen Lebens zu geben. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vor, wird die missio canonica versagt.

(3) Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag sind beizufügen:

1. Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ersichtlich ist,

2. Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ersichtlich ist,

3. eine persönliche Erklärung über die Bereitschaft zur Erteilung des Religionsunterrichts sowie zum christlichen Lebenszeugnis nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5,

4. ein Referenzschreiben, erstellt von einer Person, die hauptamtlich im pastoralen Dienst tätig ist und nicht beruflich an der Ausbildung von Religionslehrkräften mitwirkt.

(4) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 2 vollständig erfüllt, entsendet der Erzbischof von Köln die Religionslehrkraft mit der missio canonica. Hierüber erhält die Religionslehrkraft eine Urkunde. Diese wird in der Regel durch den Ortsordinarius oder eine von diesem beauftragte Person im Rahmen eines Gottesdienstes überreicht.

§ 4 Verleihung der vorläufigen Kirchlichen Bevollmächtigung für den Vorbereitungsdienst

(1) Die vorläufige Kirchliche Bevollmächtigung wird zeitlich befristet – in der Regel für die Dauer des Vorbereitungsdienstes – auf Antrag verliehen. Sie wird bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt: 1. Ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie.

2. Die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie.

3.Die Bereitschaft, im Rahmen des schulischen Bildungsauftrags den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen.

4. Die Bereitschaft, ein Zeugnis christlichen Lebens zu geben. Liegen die Voraussetzungen nach Abs.1 Nr. 1-4 nicht vor, wird die vorläufige Kirchliche Bevollmächtigung versagt.

(2) Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag sind beizufügen:

1. Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ersichtlich ist,

2. eine persönliche Erklärung über die Bereitschaft zur Erteilung des Religionsunterrichts sowie zum christlichen Lebenszeugnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4,

3. der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden Modulen des Mentorats am Studienort

4. ein Referenzschreiben einer kath. Persönlichkeit. Dabei ist zu beachten, keine Familienangehörigen dafür auszuwählen.

(3) Über die Verleihung der vorläufigen Kirchlichen Bevollmächtigung erhält die Religionslehrkraft eine Urkunde.

§ 5 Kirchliche Unterrichtserlaubnis

(1) Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis kann auf Antrag an Lehrkräfte verliehen werden, die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung, aber keine Fakultas im Fach katholische Religionslehre verfügen. Sie kann befristet oder unbefristet erteilt werden.

(2) Neben den unter § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 genannten persönlichen Voraussetzungen sind in der Regel folgende Bedingungen zu erfüllen: - unbefristete Anstellung an einer Schule; - von der Schulleitung begründete Notwendigkeit des Einsatzes ohne Fakultas; - Bereitschaft zu religionspädagogischer Fortbildung. - Ein Referenzschreiben von einer kath. Persönlichkeit. Dabei ist zu beachten, keine Familienangehörigen als Gutachter zu benennen.

(3) Eine erstmalige Kirchliche Unterrichtserlaubnis wird zunächst für ein Jahr erteilt. Sie kann im Einzelfall zunächst auch ohne Fortbildungsnachweis beantragt werden.

(4) Bei dauerhaft beabsichtigtem Einsatz im katholischen Religionsunterricht sollte die Teilnahme an einem Zertifikatskurs für das Fach katholische Religionslehre erfolgen. Nach erfolgreichem Abschluss erhalten die Absolventinnen und Absolventen ein Zertifikat mit dem Testat der jeweiligen Bezirksregierung und des Instituts für Lehrerfortbildung, anschließend wird eine unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt.

(5) Lehramtsstudierenden im Fach katholische Religionslehre im Hauptstudium/in der 2. Studienphase kann im Einzelfall eine befristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt werden.

(6) Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger in den Lehrerberuf mit einem Hochschulabschluss in Katholischer Theologie oder vergleichbarer Qualifikation, jedoch ohne abgeschlossene Lehrerausbildung, können eine zunächst befristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis beantragen; nach dem nachgewiesenen, erfolgreichen Abschluss der Einstiegsphase kann eine unbefristete Kirchliche Bevollmächtigung erteilt werden.

(7) Absolventen des Würzburger Fernkurses erhalten auf Antrag eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis für die religionspädagogische Praxisphase; nach deren erfolgreichem Abschluss und Vorlage einer staatlichen Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts (gem. BASS 20-53 Nr. 1, II, Satz 6) kann eine missio canonica beantragt werden. (8) Zur Katholischen Kirche konvertierten Religionslehrerinnen und Religionslehrern kann nach Abschluss eines Zertifikatskurses für das Fach katholische Religionslehre eine unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt werden.

§ 6 Kirchliche Bevollmächtigung für pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten im Dienst des Erzbistums Köln erhalten die missio canonica bei Vorliegen der schulfachlichen Voraussetzungen im Rahmen der Ausbildung.

(2) Priester der Erzdiözese Köln erhalten die missio canonica durch Erteilung des Jurisdiktionsinstruments. (3) Ständigen Diakonen und Weltpriester anderer Diözesen und Ordenspriester kann bei Vorliegen der schulfachlichen Voraussetzungen und nach Einzelfallprüfung eine Kirchliche Bevollmächtigung erteilt werden. (4) Laisierten Priestern und Diakonen kann nach Maßgabe des römischen Laisierungsreskripts und mit ausdrücklicher Zustimmung des Erzbischofs eine Kirchliche Bevollmächtigung erneut erteilt werden.

§ 7 Mentorat

(1) Im Erzbistum Köln ist ein Mentorat zur Begleitung der Lehramtsstudierenden eingerichtet. In Studienbegleitbriefen werden die Lehramtsstudierenden auf die Angebote des Mentorats wie auch auf verbindliche Elemente zur Erlangung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst hingewiesen. Die verbindlichen Elemente werden in einer Organisationsverfügung festgelegt und auf der Homepage veröffentlicht.

(2) Im Erzbistum Köln ist die in den Studienbegleitbriefen nachgewiesene Erfüllung der o.g. verbindlichen Elemente eine Voraussetzung für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst (§ 4 Abs. 2 Nr. 3).

§ 8 Erlöschen der missio canonica und der vorläufigen Kirchlichen Bevollmächtigung

(1) Die missio canonica erlischt durch Entzug oder Verzicht.

(2) Die missio canonica und die vorläufige Kirchliche Bevollmächtigung können unbeschadet der Bestimmungen des Allgemeinen Dekrets der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt nach § 11 entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vollständig erfüllt sind. Zuständig für den Entzug ist der Ortsordinarius, der die missio canonica oder die vorläufige Kirchliche Bevollmächtigung erteilt hat. Der Entzug der missio canonica erfolgt auf Empfehlung der Missio-Kommission.

(3) Bevor die Missio-Kommission einbezogen wird, ist die kirchliche Behörde verpflichtet, der Religionslehrkraft den für den beabsichtigten Entzug maßgeblichen Sachverhalt schriftlich mitzuteilen, diesen in einem Gespräch mit der Religionslehrkraft zu erörtern und ihr ein Angebot seelsorglicher oder supervisorischer Unterstützung zu machen. Außerdem ist der Religionslehrkraft unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Vor einem Entzug der vorläufigen Kirchlichen Bevollmächtigung ist die Religionslehrkraft anzuhören.

(4) Die Religionslehrkraft kann gegenüber dem nach Abs. 2 Satz 2 zuständigen Ortsordinarius den Verzicht auf die missio canonica oder die vorläufige Kirchliche Bevollmächtigung erklären. Der Verzicht bedarf der Schriftform; einer Annahme durch den Ortsordinarius bedarf er nicht.

(5) Ist die missio canonica oder die vorläufige Kirchliche Bevollmächtigung erloschen, darf die Religionslehrkraft keinen katholischen Religionsunterricht erteilen. Ist die Religionslehrkraft an einer öffentlichen Schule tätig, informiert die kirchliche Behörde die staatliche Schulaufsichtsbehörde.

§ 9 Aufgaben und Zusammensetzung der Missio-Kommission

(1) Die durch den Ortsordinarius eingerichtete Missio-Kommission wird tätig, wenn beabsichtigt ist, einen Antrag auf Verleihung der missio canonica nach § 3 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 5 abzulehnen oder die missio canonica oder die vorläufige Kirchliche Bevollmächtigung zu entziehen.

(2) Der Missio-Kommission gehören an:

1. Vorsitzende/r: Hauptabteilungsleiter/in Schule/Hochschule im Erzbischöflichen Generalvikariat

2. Vertreter/in des Bischofs: Abteilungsleiter/in; die jeweilige Schulrätin/der jeweilige Schulrat für die entsprechende Schulform

3. Vertreter/in der Religionspädagogik aus der jeweiligen Schulform und der Verbände

4. Vertreter/innen der theologischen Disziplinen (Dogmatik, Kirchenrecht, Religionspädagogik)

(3) Die Mitglieder mit Ausnahme der Vertreter/der Vertreterinnen der erzbischöflichen Behörde übernehmen diese Tätigkeit ehrenamtlich.

(4) Der Ortsordinarius ernennt die Mitglieder der Missio-Kommission für fünf Jahre. Weitere Amtszeiten sind möglich. Für jedes Mitglied ernennt der Ortsordinarius eine/n Stellvertreter/in.

§ 10 Arbeitsweise der Missio-Kommission

(1) Die Missio-Kommission tritt schulstufenbezogen zusammen. Im konkreten Einzelfall gehören ihr an

1. Vorsitzende/r: Hauptabteilungsleiter/in Schule/Hochschule im Erzbischöflichen Generalvikariat

2. Vertreter/in des Bischofs: Abteilungsleiter/in; die jeweilige Schulrätin/der jeweilige Schulrat aus der entsprechenden Schulform, für welche im konkreten Einzelfall die missio canonica beantragt oder für welche die missio canonica, deren Entzug beabsichtigt ist, erteilt wurde

3. Vertreter/in der Religionspädagogik aus der jeweiligen Schulform, für welche im konkreten Einzelfall die missio canonica beantragt oder für welche die missio canonica, deren Entzug beabsichtigt ist, erteilt wurde

4. Vertreter/innen der theologischen Disziplinen (Dogmatik, Kirchenrecht, Religionspädagogik)

(2) Die Missio-Kommission ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Abs. 1 beschlussfähig. Sie tagt, auch soweit eine Anhörung der betroffenen Lehrkraft stattfindet, nicht öffentlich.

(3) Wird ein Mitglied der Missio-Kommission wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet die Missio-Kommission unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ersatzmitglieder werden für die Entscheidung nach Satz 1 nicht hinzugezogen; Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Das abgelehnte Mitglied hat sich dazu zu äußern. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(4) Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, gilt Abs. 3 entsprechend.

§ 11 Verfahren bei Einbeziehung der Missio-Kommission

(1) Die kirchliche Behörde leitet den Vorgang unter Beifügung der schriftlichen Stellungnahme der Religionslehrkraft an die Missio-Kommission weiter. Hält diese nach einer vorläufigen Prüfung die Versagung oder den Entzug der missio canonica für angezeigt, gibt sie der Religionslehrkraft erneut Gelegenheit, binnen einer Nutzfrist von 15 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben; diese Frist kann auf Antrag der Religionslehrkraft durch den Vorsitzenden der Missio-Kommission verlängert werden. Auf Antrag eines ihrer Mitglieder oder der Religionslehrkraft führt die Missio-Kommission eine mündliche Anhörung durch.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 Satz 3 bedient sich die Missio-Kommission der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere Auskünfte jeder Art einholen, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen sowie Urkunden und Akten beiziehen.

(3) Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Beschlussfassung über das Votum nach Satz 1 erfolgt durch Mehrheitsentscheidung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Überstimmte Kommissionsmitglieder können dem Votum ein Minderheitsvotum beifügen.

(4) Die Entscheidung des Ortsordinarius wird der Religionslehrkraft schriftlich mit Begründung zugestellt. Innerhalb einer Nutzfrist von 15 Tagen kann die Religionslehrkraft schriftlich die Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung in schriftlicher Form beantragen (vgl. can. 1734 § 2 CIC). Hat der Antrag nach Satz 2 keinen Erfolg, kann die Religionslehrkraft innerhalb von fünfzehn Tagen über den Ortsordinarius Beschwerde bei dem zuständigen römischen Dikasterium einlegen (vgl. can. 1732 - 1739 CIC).

(5) Der Ortsordinarius kann aus schwerwiegenden und dringenden Gründen die missio canonica während des Verfahrens nach Abs. 1 bis 4 bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. Zuvor ist der Religionslehrkraft Gelegenheit zu geben, unverzüglich eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.

(6) Die Lehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen rechtlichen Beistand hinzuziehen.

Diese Ordnung ersetzt die Rahmenrichtlinien für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der missio canonica für Lehrkräfte mit der Fakultas „Katholische Religionslehre“ sowie die Rahmengeschäftsordnung vom 11. Februar 1974 und die Vereinbarung der Diözesanbischöfe in Nordrhein-Westfalen zur Kirchlichen Unterrichtserlaubnis, missio canonica und der Begleitung der Religionslehrer/-innen vom 27. November 2013. Sie tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums Köln zum 1. Juni 2023 in Kraft.

Köln, den 31. März 2023 + Rainer Maria Card. Woelki Erzbischof von Köln

koeln.txt · Zuletzt geändert: 2023/11/03 10:06 von pulte_uni-mainz.de

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