Inhaltsverzeichnis
Brandenburg
BrandVerf Artt. 36-38
Art. 36 [Rechtsstellung]
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleihen ihre Ämter oh-ne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(3) Das Land anerkennt den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Andere Religionsgemeinschaften erlangen auf Antrag die gleichen Rechte, wenn ihr Satzung und Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten und sie den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Grunds-ätzen und den Grundrechten dieser Verfassung nicht widersprechen.
(4) Kirchen und Religionsgemeinschaften dürfen, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, von ihren Mitgliedern Steuern aufgrund der staatlichen Steuerlisten erheben.
(5) Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Pflege einer Weltanschauung werden den Religionsgemeinschaften gleichgestellt.
Art. 37 [Eigentum und Staatsleistungen]
(1) Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen, Religionsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen an ihrem für Kultus-, Bildungs- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen werden gewährleistet.
(2) Die den Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Landes und der Träger der kommunalen Selbstver-waltung können nur durch Vereinbarung abgelöst werden. Soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz.
Art. 38 [Seelsorge]
In Heimen, Krankenhäusern, Strafanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei der Polizei sind Gottesdienste, Seelsorge und andere religiöse Handlungen den Kirchen und Religionsgemeinschaften nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen. Artikel 13 Absatz 3 findet Anwendung.
Landesrechtliche Bestimmungen in Brandenburg
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl.I/02, [Nr. 08], S.78) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 14], S.5)
§ 9 Zusammenarbeit mit anderen Stellen, öffentlichen Einrichtungen und den Kirchen
(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, Schülerinnen und Schüler in allen Schulformen und Schulstufen in den Räumen der Schule in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen zu unterrichten (Religionsunterricht). Sie übernehmen die Verantwortung dafür, dass der Religionsunterricht entsprechend den für den Schulunterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt wird. Sie haben das Recht, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über den Religionsunterricht zu informieren. Der Religionsunterricht wird durch Personen erteilt, die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften beauftragt werden. Am Religionsunterricht nehmen Schülerinnen und Schüler teil, deren Eltern eine dahin gehende schriftliche Erklärung abgeben. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern. Der Schulträger stellt die Räume unentgeltlich zur Verfügung.
(3) Der Religionsunterricht wird in Lerngruppen mit einer Teilnehmerzahl von in der Regel mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Der Religionsunterricht soll in die regelmäßige Unterrichtszeit integriert werden. Durch die zeitliche Gestaltung soll nicht ausgeschlossen werden, dass Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde besuchen, zusätzlich am Religionsunterricht teilnehmen können.
(4) Sofern die Kirchen und Religionsgemeinschaften dies wollen, werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht von denjenigen, die diesen Unterricht erteilen, entsprechend den Grundsätzen der Leistungsbewertung gemäß § 57 bewertet und entsprechend in das Zeugnis gemäß § 58 aufgenommen. Die Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Leistungsbewertung des Religionsunterrichts obliegt der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Die von ihr beauftragten Personen müssen über eine hinreichende Ausbildung verfügen und den Unterricht nach verbindlichen curricularen Vorgaben gestalten, die denen des staatlichen Unterrichts gleichwertig sind.
(5) Lehrkräften des Landes Brandenburg, die neben dem staatlichen Unterricht im Auftrag von Kirchen oder Religionsgemeinschaften Religionsunterricht erteilen, wird die Erteilung dieses Unterrichts mit bis zu acht Unterrichtsstunden je Woche auf die Pflichtstundenzahl angerechnet, sofern die Mindestgruppengröße von zwölf Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Anrechnung in entsprechend gekürztem Umfang. Den genannten Lehrkräften wird die Teilnahme an Veranstaltungen ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft zur religionspädagogischen Fort- und Weiterbildung unter den für Fort- und Weiterbildung üblichen Bedingungen ermöglicht. Den Kirchen und Religionsgemeinschaften, deren Beauftragte Religionsunterricht erteilen, werden zu den dadurch entstehenden Kosten nach Maßgabe des Haushalts staatliche Zuschüsse gewährt.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages das Nähere zu den Absätzen 2 bis 5 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere über die Erteilung des Religionsunterrichts bei Unterschreitung der Mindestgruppengröße, die Möglichkeit klassen-, jahrgangsstufen- oder schulübergreifender Gruppenbildung sowie über den Religionsunterricht in Räumen der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, welche Bedeutung die Religionsnote für die Versetzung der Schülerin oder des Schülers und für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen hat.
(7) Mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen Vereinbarungen insbesondere über die Durchführung des Religionsunterrichts und die staatlichen Zuschüsse getroffen werden.
(8) Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Pflege einer Weltanschauung werden den Religionsgemeinschaften gleichgestellt.
§ 11 Unterrichtsfächer
(1) In den Unterrichtsfächern sind die jedes Fach kennzeichnenden Ziele und Kompetenzen sowie die für das Fach spezifischen Didaktiken und Methoden zu berücksichtigen. Inhalte von Unterrichtsfächern können für begrenzte Zeiträume auch fachübergreifend oder fächerverbindend unterrichtet werden. In Oberstufenzentren können an die Stelle von Unterrichtsfächern Lernfelder treten. Lernfelder sind durch Zielformulierungen beschriebene thematische Einheiten, die sich an konkreten beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientieren.
(2) Das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde soll Schülerinnen und Schüler in besonderem Maße darin unterstützen, ihr Leben selbstbestimmt und verantwortlich zu gestalten, und ihnen helfen, sich in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft mit ihren vielfältigen Wertvorstellungen und Sinnangeboten zunehmend eigenständig und urteilsfähig zu orientieren. Das Fach dient der Vermittlung von Grundlagen für eine wertorientierte Lebensgestaltung, von Wissen über Traditionen philosophischer Ethik und Grundsätzen ethischer Urteilsbildung sowie über Religionen und Weltanschauungen.
(3) Das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde wird bekenntnisfrei, religiös und weltanschaulich neutral unterrichtet. Die Eltern werden über Ziele, Inhalte und Formen des Unterrichts in Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde rechtzeitig und umfassend informiert. Gegenüber der religiösen oder weltanschaulichen Gebundenheit von Schülerinnen und Schülern ist Offenheit und Toleranz zu wahren. Schülerinnen und Schüler, deren Eltern gegenüber der Schule erklären, dass ihr Kind Religionsunterricht anstelle des Faches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde erhalten soll, und den Besuch eines solchen Unterrichts nachweisen, sind von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde befreit. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern.
(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Ausgestaltung des Faches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde durch Rechtsverordnung zu regeln. Bezüglich des Stundenvolumens und der Einführung des Faches in den einzelnen Jahrgangsstufen ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen.