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rheinland-pfalz

Rheinland-Pfalz

RhPfVerf Artt. 26, 33, 34-35, 41-48

Art. 26 [Mitwirkung der Kirchen und Religionsgemeinschaften]

In den Angelegenheiten der Pflege und Förderung der Familie und der Erziehung der Jugend ist die Mitwirkung der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und Ver-bände der freien Wohlfahrtspflege nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet.

Art. 33 [Erziehungsziele]

Die Schule hat die Jugend zur Gottesfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit, zur Liebe zu Volk und Heimat, zum Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt, zu sittlicher Haltung und beruflicher Tüchtigkeit und in freier, demokratischer Gesinnung im Geiste der Völkerversöhnung zu erziehen.

Art. 34 [Religionsunterricht]

Der Religionsunterricht ist an allen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Privatschulen ordentliches Lehrfach. Es wird erteilt im Auftrag und in Übereinstimmung mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Lehrplan und Lehrbü-cher für den Religionsunterricht und im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche oder Reli-gionsgemeinschaft zu bestimmen. Kein Lehrer kann gezwungen oder daran gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen. Zur Erteilung des Religionsunterrichtes bedürfen die Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde den Religionsunterricht zu beaufsichtigen und Einsicht in seine Erteilung zu nehmen.

Art. 35 [Teilnahme am Religionsunterricht]

(1) Die Teilnahme am Religionsunterricht kann durch die Willenserklärung der Eltern oder der Jugendlichen nach Maßgabe des Gesetzes abgelehnt werden.

(2) Für Jugendliche, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist ein Unterricht über die allgemein anerkannten Grundsätze des natürlichen Sittengesetzes zu erteilen.

Art. 41 [Anerkennung der Kirchen und Religionsgemeinschaften]

(1) Die Kirchen sind anerkannte Einrichtungen für die Wahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens. Die Freiheit, Religionsgemeinschaften zu bilden, Religionsgemeinschaften zusammenzuschließen und sich zu öffentlichen gottesdienstlichen Handlungen zu vereinigen, ist gewährleistet.

(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, sich ungehindert zu entfalten. Sie sind von staatlicher Bevormundung frei und ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften genießen in ihrem Verkehr mit den Gläubigen volle Freiheit. Hirtenbriefe, Verordnungen, Anweisungen, Amtsblätter und sonstige die geistliche Leitung der Gläubigen betreffende Verfügungen können ungehindert veröffentlicht und zur Kenntnis der Gläubigen gebracht werden.

(3) Die für alle geltenden verfassungsmäßigen Pflichten bleiben unberührt.

Art. 42 [Kirchliche Lehranstalten]

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, zur Ausbildung ihrer Geistlichen und Religionsdiener eigene Hochschulen, Seminarien und Konvikte zu errichten und zu unter-halten. Die Leitung und Verwaltung, der Lehrbetrieb und die Beaufsichtigung dieser Lehranstalten ist selbständige Angelegenheit der Kirchen und Religionsgemeinschaften

Art. 43 [Rechtsstellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften]

(1) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts.

(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie ihre Einrichtungen bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren; anderen Religionsgemeinschaften so-wie künftigen Stiftungen sind auf ihren Antrag die gleichen Eigenschaften zu verleihen, wenn sie durch ihre Satzungen und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, dürfen auf Grund der ordentlichen Steuerlisten Steuern erheben.

(4) Gesellschaften, die sich die Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen und deren Bestrebungen dem Gesetz nicht widersprechen, genießen die gleichen Rechte.

Art. 44 [Gewährleistung kirchlicher Rechte]

Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Einrichtungen an ihrem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen werden gewährleistet.

Art. 45 [Staatsleistungen an Kirchen]

Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden und Gemeindeverbände an die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften sowie an ihre Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen und Vereinigungen bleiben aufrechterhalten.

Art. 46 [Anerkennung kirchlicher Einrichtungen]

Die von den Kirchen-, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen sozialen Einrichtungen und Schulen werden als gemeinnützig anerkannt.

Art. 47 [Sonn- und Feiertage]

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind als Tag der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.

Art. 48 [Anstaltsseelsorge]

(1) In Krankenhäusern Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten und Einrichtungen ist den Kirchen- und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zur Vornahme von Gottesdiensten und Ausübung der geordneten Seelsorge zu geben.

(2) Für die entsprechenden Voraussetzungen ist Sorge zu tragen.


Landesrechtliche Bestimmungen in Rheinland-Pfalz

Schulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz vom 30. März 2004

§ 25 Abs. 5: Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen, bedürfen der Bevollmächtigung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften; Geistliche sowie Katechetinnen und Katecheten bedürfen des staatlichen Unterrichtsauftrags. Die Einzelheiten werden durch Vereinbarungen zwischen dem fachlich zuständigen Ministerium und den Kirchen und Religionsgemeinschaften geregelt.

2) Landesgesetze

Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz –SchulG)

Vom 6. November 1974 (GVBl. 1974 S. 487, Amtsbl. S. 551), zuletzt geändert am 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29)

§ 2 Gemeinsame Aufgabe

(2) Bei der Gestaltung des Religionsunterrichts wirken die Kirchen und Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz mit.

§ 20 Lehrer

(4) Lehrer, die Religionsunterricht erteilen, bedürfen der Bevollmächtigung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften; Geistliche und Katecheten bedürfen des staatlichen Unterrichtsauftrags. Die Einzelheiten werden durch Vereinbarungen zwischen dem fachlich zuständigen Ministerium und den Kirchen und Religionsgemeinschaften geregelt.

Schulordnung für die öffentlichen Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, integrierte Gesamtschulen und Kollegs (Übergreifende Schulordnung) Vom 14. Mai 1989 (Amtsbl. S. 317); zuletzt geändert am 8. Februar 2002 (GVBl. S. 246)

§ 38 Religions- und Ethikunterricht

(1) Die Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil. Die Teilnahme kann von den Eltern, ab der Vollendung des 14. Lebensjahres von den Schülern schriftlich abgelehnt werden. Die Abmeldung minderjähriger Schüler ist den Eltern mitzuteilen.

(2) Auf schriftlichen Antrag können Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht eines Bekenntnisses teilnehmen, wenn die betroffene Kirche oder Religionsgemeinschaft es gestattet. Dies gilt entsprechend für die Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, für die aber aus zwingenden Gründen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden kann. Die Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht trifft der Religionslehrer im Auftrag der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Sofern ein minderjähriger Schüler, der das 14. Lebensjahr nicht vollendet hat, den Antrag auf Teilnahme stellt, ist das Einverständnis der Eltern einzuholen. Der Antrag soll zu Beginn eines Schulhalbjahres gestellt werden und kann in der Regel nur zu Beginn eines neuen Schulhalbjahres zurückgenommen werden. Die Leistungen des Schülers werden benotet.

(3) Im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften können Regelungen für den Besuch des Religionsunterrichts eines anderen Bekenntnisses getroffen werden.

(4) Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, besuchen den Ethikunterricht. Schüler einer Religionsgemeinschaft, für die kein Religionsunterricht an der Schule eingerichtet ist und die in vergleichbarem Umfang an einem von der Schulbehörde als entsprechend anerkannten Unterricht teilnehmen, sind von der Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts befreit.

Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (Mainzer Studienstufe) Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (Mainzer Studienstufe) VV. d. MBWW vom 1. Juli 1999 – 15413 C-51113-0/34 (Amtsbl. S. 319) Bezug: Verwaltungsvorschrift vom 17. September 1994 – 943 C-51113-0/34 (Amtsbl. S. 471)

Fächerkombinationen und Bedingungen des Belegens von Grund- und Leistungsfächern (§ 7 LVO)

7.3 Religionslehre – Ethikunterricht

7.3.1 Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht der Schule teilnehmen, ist Ethikunterricht verpflichtend (Artikel 35 der Verfassung für Rheinland-Pfalz).

7.3.2 Melden sich Schülerinnen oder Schüler während eines Halbjahres oder in der Jahrgangsstufe 13 vom Religionsunterricht oder Ethikunterricht ab, so findet eine Leistungsbewertung im neu belegten Fach statt.

7.3.3 Wer Religionslehre als Grundfach belegt hat, muss in der gymnasialen Oberstufe mindestens drei Kurse im Religionsunterricht seiner Konfession besuchen.

7.3.4 Religionslehre oder ersatzweise Ethikunterricht kann viertes Prüfungsfach sein, sofern die drei anderen Prüfungsfächer die drei Aufgabenfelder abdecken. Wer Religionslehre oder ersatzweise Ethikunterricht als viertes Prüfungsfach wählen will, muss alle Kurse im Religionsunterricht seiner Konfession bzw. in Ethikunterricht besuchen. Aufgrund eines schriftlichen Antrages entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über Ausnahmen.

7.3.5 Wer Religionslehre als Leistungsfach belegt, muss alle Kurse im Religionsunterricht seiner Konfession besuchen.

7.3.6 Auf dem Zeugnis ist die Fachbezeichnung „Evangelische Religionslehre“ oder „Katholische Religionslehre“ oder „Ethikunterricht“ zu verwenden. Dies gilt auch für das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Falls Kurse aus mehreren dieser Fächer stammen, werden sie unter den genannten Fachbezeichnungen getrennt aufgeführt.

Erteilung von Religions- und Ethikunterricht an den allgemeinbildenden Schulen hier: Mindestschülerzahl für die Einrichtung von Lerngruppen

RS d. KM an die Bezirksregierungen vom 20.7.1983 – 941 B Tgb.Nr. 1290/81 – (n.v.)

Nach Ziffer 2.1.3 der Verwaltungsvorschrift vom 15.12.1982 – 941 C Tgb.Nr. 610 – Amtsblatt 1983 Seite 2 ff. über die Unterrichtsorganisation der Gymnasien und Aufbaugymnasien werden in den Fächern Evangelische und Katholische Religion entsprechend den Teilnehmerzahlen aus den Parallelklassen Lerngruppen bis zur Höhe der Klassenmesszahl gebildet.

Als Mindestzahl für die Einrichtung einer Lerngruppe gilt die Zahl von acht Schülern. Sofern in einer Klassenstufe die Zahl der Schüler eines Bekenntnisses nicht ausreicht, können klassenstufenübergreifende Lerngruppen gebildet werden; dabei soll die Zusammenfassung von Schülern aus mehr als zwei aufeinanderfolgenden Klassenstufen möglichst vermieden werden.

Für den Ethikunterricht (gem. Art. 35 der Landesverfassung) gelten die Regelungen entsprechend.

Wir bitten auch im Bereich der Grund-, Haupt- und Realschulen und Schulen für Lernbehinderte Ziffer 2.1.3 der vorgenannten Verwaltungsvorschrift anzuwenden.

Abmeldung vom Religionsunterricht

Bek. d. KM vom 2.3. 1984 – 943 A Tgb.Nr. 478 – (Amtsbl. S. 206) Bezug: §62 Abs. 1 und 2 Schulordnung für die öffentlichen Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Kollegs

§ 42 Abs. 1 und 2 Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen

§ 57 Abs. 1 und 2 Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen

§ 48 Abs. 1 und 2 Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen

Die Frage, welche Altersgrenze für die Abmeldung vom Religionsunterricht in Rheinland-Pfalz entscheidend ist, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Nach eingehender Prüfung der Rechtslage bitten wir wie folgt zu verfahren:

Für die Abmeldung vom Religionsunterricht gilt die Altersgrenze der Vollendung des 14. Lebensjahres gemäß § 5 Satz 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (RKGE) vom 15. Juli 1921 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 des Grundgesetzes. Die Abmeldung minderjähriger Kinder ist den Eltern mitzuteilen.

Die angeführten Bestimmungen der Schulordnungen werden im Rahmen der anstehenden Novellierung angepasst werden.

Staatliche Schulaufsicht über den Religionsunterricht; hier: Grundsätze

VV des MBK vom 13.11.1991 – 944 A Tgb. Nr. 946 – (Amtsbl. 1992 S.3) Bezug: Rundschreiben des Kultusministeriums vom 11. Juli 1978 – 943 A-51151/30 – (Amtsbl. S. 687; 1986 S. 307)

1. Nach Anhörung der für Rheinland-Pfalz zuständigen Evangelischen Landeskirchen und der Katholischen Kirche werden nachstehend die Grundsätze der staatlichen Schulaufsicht über den Religionsunterricht bekannt gegeben:

1.1 Der Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Lehrfach der staatlichen Schulaufsicht.

1.2 Sie erstreckt sich auf die Ordnung und Durchführung des Religionsunterrichts. Danach ist die Beachtung und Einhaltung der einschlägigen allgemeinen Richtlinien für den Unterrichtbetrieb überprüfbar; als Richtlinien zu nennen sind hier beispielsweise die Dienstordnung, Konferenz- und Schulordnung.

1.3 Fragen des Inhalts des Religionsunterrichts und der Methoden der Vermittlung unterliegen insoweit der staatlichen Schulaufsicht, als sie an formalen Kriterien z.B. des Lehrplans gemessen werden können. Die pädagogische Eigenverantwortung des Religionslehrers, den Religionsunterricht inhaltlich zu gestalten, kann am Lehrplan nur formal, nicht wertend überprüft werden. Ob der Religionsunterricht mit den Lehren und Grundsätzen der Kirchen übereinstimmt, kann die staatliche Schulaufsicht nicht kontrollieren.

1.4 Im Umfang der staatlichen Schulaufsicht besteht ein Weisungsrecht gegenüber allen Lehrern, die Religionsunterricht erteilen.

1.5 Die dienstliche Beurteilung des Religionslehrers erfolgt durch den jeweiligen staatlichen oder kirchlichen Dienstherrn. Bei kirchlichen Bediensteten im Gestellungsvertrag erstellt der Schulleiter auf Anforderung ein Gutachten für den kirchlichen Dienstherrn.

1.6 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig wird das im Bezug genannte Rundschreiben aufgehoben. (Quelle: Gymnasien. Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Ausgabe: Rheinland-Pfalz. Bearbeitet von W. Emisch und B. Mathea. Essen (Verlag für Wirtschaft und Verwaltung. Hubert Wingen) 1995 ff. (Loseblattsammlung). (= Wingen Text 36).) Soweit die Festlegungen im Schulordnungsgesetz RPL.

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