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Osnabrück

Grundlegung und Ordnung für die kirchliche Bevollmächtigung von Lehrerinnen und Lehrern zur Erteilung von katholischem und christlichem Religionsunterricht(Missio-Ordnung)

I. Grundlegung

Die Missio canonica als kirchlicher Auftrag und Bestärkung für Religionslehrkräfte

Die Missio canonica (kirchliche Bevollmächtigung) und die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung für die Zeit des Vorbereitungsdienstes sind kirchliche Sendung, Auf- trag und Rückhalt für die Religionslehrkräfte des katholischen und des christlichen Religionsunterrichts, der von der katholischen Kirche und den evangelischen Kirchen gemeinsam verantwortet wird, zur Erteilung dieses Unterrichts im Rahmen des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrages. In dieser Sendung der Religionslehrkräfte wird die grundgesetzliche Konstruktion gemäß Artikel 7 Absatz 3 GG des katholischen und des christlichen Religionsunterrichts als sogenannte „res mixta“ konkret und sie ist Teil der gemeinsam wahrgenommenen Verantwortung von Staat und katholischer Kirche für das Fach. Im Rahmen dieser gemeinsamen Verantwortung setzen die Bundesländer nur solche Lehrkräfte im katholischen und im christlichen Religionsunterricht ein, die – wie die Leh- rerkräfte aller Fächer – für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und vom Ortsordinarius zur Erteilung des Religionsunterrichts im Namen der Kirche bevollmächtigt werden. Die Bevoll- mächtigung ist auch kirchenrechtlich geregelt.1

Der katholische Religionsunterricht hat aus kirchlicher Perspektive drei wesentliche Aufgaben:

1. „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsa- mem Grundwissen über den Glauben der Kirche“2 – Die Wissensvermittlung setzt dieses im Studium der Theologie vermittelte Grundwissen bei den Religionslehrkräfte voraus sowie die Kompetenz, dieses Wissen mit Bezug zur Lebensrealität der Menschen heute zu reflektieren;

2. „Reflexive Erschließung von Formen gelebten Glaubens“3 – Die reflexive Erschließung erfordert per- sönliches Vertrautsein mit Formen gelebten Glaubens bei den Religionslehrkräfte;

3. „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4 – Voraussetzung ist eine religiös verortete und dialog- fähige Persönlichkeit, die als Religionslehrkraft das Wechselspiel von Fragen, Zweifel und Vertrauen als Lernweg des Glaubens wahrnimmt und auch vermittelt.

Daher setzt die Berufstätigkeit als Religionslehrkraft ne- ben der theologischen und pädagogischen Befähigung, die durch das Theologie- und Pädagogikstudium sowie durch den anschließenden Vorbereitungsdienst erworben werden, die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie5 und die Bereitschaft voraus, „in der Kirche die Kommunikationsbasis für [ ihr bzw.] sein Glaubensleben zu suchen“6 und die eigene religiöse Orientierungsperspektive im Unterricht transparent zu machen und theologisch zu begründen. Im Sinne der Zielsetzung des katholischen Religionsunterrichts, Schülerinnen und Schüler zu verantwortlichem Denken und Handeln im Hinblick auf Glauben und Religion zu befähigen, gehört zur Profession von Religionslehrkräften auch die Bereitschaft, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche in ökumenischem Geist zu erteilen und die Entwicklung dieser Lehre mit ihrem Geltungsanspruch einzubringen. Grundlagen sind das Glaubensbekenntnis der katholischen Kirche, die apostolische Überlieferung7 und das Prinzip der „Hierarchie der Wahrheiten“. Damit besteht eine hohe Bindung an die Gemeinschaft der katholischen Kirche.

Doch „die Bindung an die Kirche kann nicht die Verpflichtung auf ein verklärtes, theologisch überhöhtes Idealbild der Kirche beinhalten. Die Spannung zwischen Anspruch und Realität, zwischen der Botschaft Jesu Christi und der tatsächlichen Erscheinungsweise seiner Kirche, zwischen Ursprung und Gegenwart darf nicht verharmlost und schon gar nicht ausgeklammert werden. Liebe und kritische Dis- tanz zur Kirche müssen einander nicht ausschließen“8. Aus diesem Grund sollen Religionslehrkräfte im Sinne einer kritischen Loyalität zu kontrovers diskutierten kirchlichen Themen auch im Unterricht sich theologisch begründet positionieren und so zu einer lebendigen Kirche beitragen, die um die Nachfolge Jesu Christi in der Welt von heute ringt und unter dem Beistand des Heiligen Geistes fort- schreitet.9 Rechtgläubigkeit im Sinne von can. 804 § 2 CIC schließt theologisch begründete Kritik und Zweifel nicht aus. Gleichzeitig bedarf es innerhalb der weltanschaulich pluralen Gesellschaft einer glaubwürdigen Positionierung der eigenen Religiosität in dem Bewusstsein, dass es sich hierbei immer um eine lebenslange Aufgabe handelt.

Katholische Religionslehrkräfte sind als katholische Lehrkräfte auch dann erkennbar, wenn sie konfessionsbewusst und differenzsensibel katholischen Religionsunterricht kooperativ in ökumenischem Geist10 oder christlichen Religionsunterricht in ökumenischem Geist erteilen und da- bei Grundwissen über differente theologische Lehren und Formen gelebten Glaubens anderer christlicher Kirchen in respektvoller Kommunikation und Diskursivität im eigenen Religionsunterricht thematisieren.

Da der Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach ist, gelten für ihn wie für jedes andere Fach Grundregeln schulischen Lernens:

1. Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines selbst- ständigen Urteils der Schülerinnen und Schüler, wes- halb jede Form der Indoktrinierung zu vermeiden ist. Dieses Ziel verfolgt auch der katholische Religionsun- terricht ebenso wie der christliche Religionsunterricht, indem er Schülerinnen und Schüler „zu verantwortli- chem Denken und Verhalten im Hinblick auf Glaube und Religion“ befähigen will.11

2. Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers behandelt werden. Auch in der Theologie und im Leben der Kirche gibt es eine legitime Pluralität von Überzeugungen, die im Religionsunterricht zur Sprache kommen sollen; wenn nämlich unterschiedliche Standpunkte und deren theologische Begründungen unerörtert blieben, widerspräche dies seiner oben genannten Zielsetzung und der intendierten Förderung der Urteilsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. Dies gilt in besonderem Maße für den christlichen Religionsunterricht, in dem die Pluralität der Überzeugungen aller beteiligten Kirchen thematisiert wird.

3. Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, die auch theologisch begründet ist; denn es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer jeder Generation angemessenen Weise auf die bleibenden Fragen der Menschen nach dem Sinn des gegenwärtigen und zukünftigen Lebens und nach dem Verhältnis beider zueinander Antwort zu geben.“12

Die Beachtung dieser Grundsätze schulischer Bildung und der Bekenntnischarakter des Religionsunterrichts widersprechen sich nicht; denn der Bekenntnischarakter des Faches nach Artikel 7 Absatz 3 GG setzt voraus, dass die Religionslehrkräfte das Fach „nicht nur in der Beobachterperspektive über den Glauben“ erteilen, sondern dies „auch in der Teilnehmerperspektive vom Glauben“ tun.13 Das schließt die Teilnahme am Leben der Kirche und ihrem Ringen um die Frage ein, was Nachfolge Christi heute bedeutet.

Mit der kirchlichen Beauftragung ist die Erwartung verbunden, dass Religionslehrkräfte ein „Zeugnis christlichen Lebens“ (can. 804 § 2) in Schule und Unterricht geben. Wie wichtig diese Zeugenschaft ist, hat schon Papst Paul VI. festgestellt: „Der heutige Mensch hört lieber auf Zeugen als auf Gelehrte, und wenn er auf Gelehrte hört, dann deshalb, weil sie Zeugen sind.“14 Religionslehrkräfte sollen ihren persönlichen Glauben und ihre Glaubenserfahrungen didaktisch und methodisch reflektiert in das Unterrichtsgeschehen einbringen. Für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, Kolleginnen und Kollegen sind sie auch außerhalb des Unterrichts Ansprechpartnerinnen und -partner in oft sehr persönlichen Glaubens- und Lebensfragen. Nicht selten sehen sie sich auch durch Kritik an Glaube und Kirche zu einer persönlichen Stellungnahme herausgefordert. Ihr Zeugnis zeigt sich aber auch im täglichen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern, den Kolleginnen und Kollegen, den Eltern, der Schulleitung und nicht zuletzt in der Mitverantwortung für die Gestaltung des Schullebens. Zu einem solchen Zeugnis christlichen Lebens sind alle Religionslehrkräfte aufgefordert, unabhängig von ihrer Her- kunft, ihrem Alter, ihrer Beeinträchtigungen, ihrer persön- lichen Lebenssituation, ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität. Mit dem Zeugnis christlichen Lebens unvereinbar sind Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten.

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1 Vgl. can. 804 § 2: „Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, daß sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen.“ Can. 805: „Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die Religionslehrer zu ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, abzuberu- fen bzw. ihre Abberufung zu fordern.“

2 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, 18.

3 Die deutschen Bischöfe, Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichtes, Bonn 2016, 31.

4 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, 30.

5 Vgl. can. 842 § 2.

6 Synodenbeschluss, Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.8.4.

7 Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung „Dei verbum“ des Zweiten Vatikanischen Konzils (1965), Nr. 8.

8 Synodenbeschluss, Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.8.5.

9 Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung „Dei verbum“ des Zweiten Vatikanischen Konzils (1965), Nr. 8.

10 Die deutschen Bischöfe, Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, hg. vom Sekretariat der deutschen Bischofskonferenz, Bonn 2016, 33. Evangelischer und Katholischer Religionsunterricht sind unabhängig von der Organisationsform im ökumenischen Geist zu erteilen, so Deutsche Bischofskonferenz und Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), Zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht, Bonn – Hannover 1998.

11 Synodenbeschluss, Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.5.1.

12 Pastoralkonstitution, Die Kirche in der Welt von heute, „Gadium et spes“ des Zweiten Vatikanischen Konzils (1965), Nr. 4.

13 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, 34.

14 Papst Paul VI., Apostolisches Schreiben „Evangelii nuntiandi“ (1975), in: Texte zu Katechese und Religionsunterricht, Arbeitshilfen 66, hg. vom Sekretariat der deutschen Bischofskonferenz, Bonn 1998, 7-77, 34.

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Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll und herausfordernd. Mit der Erteilung der Missio canonica wollen die Bischöfe die Religionslehrkräfte ermutigen, diese Herausforderungen anzunehmen. Die Missio canonica ist vor allem eine Vertrauenserklärung, die mit der Zusage verbunden ist, dass die Kirche die Religionslehrkräfte begleitet und unterstützt. Die folgende Ordnung ist im Sinne dieser Grundlegung zu interpretieren.

II. Missio-Ordnung

§ 1 Erfordernis der kirchlichen Bevollmächtigung

(1) Zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht und von christlichem Religionsunterricht, der von der katholischen Kirche mitverantwortet wird, bedarf die katholische Religionslehrkraft einer dauerhaft erteilten kirchlichen Bevollmächtigung (Missio canonica).

(2) Wer sich in einem staatlichen oder kirchlichen Aus- bildungsverhältnis darauf vorbereitet, selbständig katholischen oder christlichen Religionsunterricht zu erteilen, benötigt für den im Rahmen dieses Ausbildungsverhältnisses erteilten katholischen oder christlichen Religionsunterricht eine vorläufige kirchliche Bevollmächtigung.

(3) Die Regelungen des weltlichen Rechts über die fachliche und pädagogische Qualifikation der Religionslehrkräfte bleiben unberührt.

§ 2 Zuständigkeiten; Reichweite der Missio canonica

(1) Zuständig für die Erteilung der Missio canonica ist der Bischof der Diözese, in der die Lehrkraft Religions- unterricht erteilt (Can. 805 CIC). Die Missio canonica gilt zeitlich unbefristet.

(2) Zuständig für die Erteilung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist der Ortsordinarius der Diözese, in der der für die Erteilung von katholischem Religionsunterricht qualifizierende Studienabschluss erworben wurde, oder der Diözese, in der die für die Religionslehrkraft zuständige Lehrerausbildungsinstitution liegt.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung bei einer berufsbegleitenden Weiterbildung von Religionslehrkräften mit dem Ziel, das staatliche Lehramt für katholischen oder christlichen Religionsunterricht zu erwerben, die Diözese zuständig, in der die Religionslehrkraft tätig ist.

(4) Die Missio canonica oder vorläufige kirchliche Bevollmächtigung von anderen (Erz-)Diözesen wird anerkannt. Sofern eine Religionslehrkraft mit einer Missio canonica einer anderen (Erz-)Diözese an einer Schule in der Diözese Osnabrück katholischen oder christlichen Religionsunterricht erteilt, ist sie verpflichtet, ihre Missio-Urkunde der zuständigen Abteilung des Generalvikariats der Diözese Osnabrück vorzulegen.

§ 3 Voraussetzungen für die Verleihung der Missio canonica

(1) Die Missio canonica wird bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt:

1. Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie.

2. Erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes.

3. Die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie.

4. Die Bereitschaft, im Rahmen des schulischen Bildungsauftrags den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche in ökumenischem Geist glaubwürdig zu erteilen.

5. Die Bereitschaft, ein Zeugnis christlichen Lebens in Schule und Unterricht zu geben. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, wird die Missio canonica versagt.

(2) Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag sind beizufügen:

1. Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ersichtlich ist,

2. eine persönliche Erklärung über die Bereitschaft zur Erteilung des Religionsunterrichts sowie zum christlichen Lebenszeugnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5,

3. der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden Modulen des Mentorats am Studienort,

4. ein Referenzschreiben, erstellt von einer Person, die im kirchlichen Verkündigungsdienst tätig ist und nicht beruflich an der Ausbildung von Religionslehrkräften mitwirkt.

(3) Die kirchliche Behörde prüft den Antrag und empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder Versagung der Missio canonica. Bevor die kirchliche Behörde emp- fiehlt, die Missio canonica zu versagen, gibt sie der Religionslehrkraft unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme; diese Frist kann auf Antrag der Religionslehrkraft verlängert werden. Soll die Missio canonica nach Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 versagt werden, leitet die Behörde den Vorgang an die Missio- Kommission weiter. Die Religionslehrkraft kann den Antrag jederzeit zurücknehmen.

(4) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 vollständig erfüllt, entsendet der Ortsordinarius die Religionslehrkraft mit der Missio canonica. Hierüber erhält die Religionslehrkraft eine Urkunde. Diese wird in der Regel durch den Ortsordinarius oder eine von diesem beauftragte Person im Rahmen eines Gottesdienstes über- reicht.

§ 4 Verleihung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung

(1) Die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung wird bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt:

1. ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie,

2. die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie,

3. die Bereitschaft, im Rahmen des schulischen Bildungsauftrags den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche in ökumenischem Geist glaubwürdig zu erteilen,

4. die Bereitschaft, ein Zeugnis christlichen Lebens in Schule und Unterricht zu geben. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, wird die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung versagt.

(2) Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag sind beizufügen:

1. Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ersichtlich ist,

2. eine persönliche Erklärung über die Bereitschaft zur Erteilung des Religionsunterrichts sowie zum christlichen Lebenszeugnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4,

3. der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden Modulen des Mentorats am Studienort.

(3) Die kirchliche Behörde prüft den Antrag und empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung. Vor einer Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist die Religionslehrkraft zu den maßgeblichen Gründen anzuhören. § 3 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Über die Verleihung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung erhält die Religionslehrkraft eine Urkunde. Diese kann persönlich überreicht oder auf dem Postweg übersandt werden.

§ 5 Erlöschen der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung

(1) Die Missio canonica erlischt durch Entzug oder Verzicht.

(2) Die Missio canonica und die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung können nach § 8 entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vollständig erfüllt sind. Zuständig für den Entzug ist der Ortsordinarius, der die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung erteilt hat. Der Entzug der Missio canonica erfolgt auf Empfehlung der Missio-Kommission.

(3) Bevor die Missio-Kommission einbezogen wird, ist die kirchliche Behörde verpflichtet, der Religionslehrkraft den für den beabsichtigten Entzug maßgeblichen Sachverhalt schriftlich mitzuteilen, diesen in einem Gespräch mit der Religionslehrkraft zu erörtern und ihr ein Angebot seelsorglicher oder supervisorischer Unterstützung zu machen. Außerdem ist der Religions- lehrkraft unter Setzung einer angemessenen Frist Gele- genheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Vor einem Entzug der vorläufigen kirchlichen Bevollmäch- tigung ist die Religionslehrkraft anzuhören.

(4) Die Religionslehrkraft kann gegenüber dem nach Abs. 2 Satz 2 zuständigen Ortsordinarius den Verzicht auf die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung erklären. Der Verzicht bedarf der Schriftform; einer Annahme durch den Ortsordinarius bedarf er nicht.

(5) Die Religionslehrkraft kann im Falle einer Krise in ih- rer Glaubensbiografie, die zu gravierenden Differenzen mit den Grundsätzen der Kirche führt, in Rücksprache mit der zuständigen Abteilung des bischöflichen Ge- neralvikariats die Missio canonica auf selbstbestimmte Zeit aussetzen. In diesem Fall verpflichtet sich das Bis- tum Osnabrück, Seelsorge, Beratung oder geistliche Begleitung der Lehrkraft bereitzustellen, wenn diese es wünscht.

(6) Ist die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung erloschen, darf die Religionslehr- kraft keinen katholischen oder christlichen Religions- unterricht erteilen. Ist die Religionslehrkraft an einer öffentlichen Schule tätig, informiert die kirchliche Be- hörde die staatliche Schulaufsichtsbehörde.

§ 6 Aufgaben und Zusammensetzung der Missio- Kommission

(1) Die durch den Ortsordinarius eingerichtete Missio- Kommission wird tätig, wenn beabsichtigt ist, einen Antrag auf Verleihung der Missio canonica nach § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 abzulehnen oder die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung zu entziehen.

(2) Der Missio-Kommission gehören an:

1. ein/e Vertreter/in der bischöflichen Behörde,

2. drei Religionslehrkräfte aus unterschiedlichen Schulstufen,

3. ein/e theologische/r Hochschullehrer/in,

4. ein/e Jurist/in mit der Befähigung zum deutschen Richteramt, der/die nicht im kirchlichen Dienst an- gestellt ist.

(3) Die Mitglieder mit Ausnahme des Vertreters/der Vertreterin der bischöflichen Behörde übernehmen diese Tätigkeit ehrenamtlich.

(4) Der Ortsordinarius ernennt die Mitglieder der Missio- Kommission für fünf Jahre. Weitere Amtszeiten sind möglich. Für jedes Mitglied ernennt der Ortsordinarius eine/n Stellvertreter/in.

(5) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n.

§ 7 Arbeitsweise der Missio-Kommission

(1) Die Missio-Kommission tritt schulstufenbezogen zusammen. Im konkreten Einzelfall gehören ihr an

1. der/die Vertreter/in der bischöflichen Behörde,

2. die Religionslehrkraft der Schulstufe, für welche im konkreten Einzelfall die Missio canonica be- antragt oder für welche die Missio canonica, deren Entzug beabsichtigt ist, erteilt wurde,

3. der/die theologische Hochschullehrer/in,

4. der/die Jurist/in.

(2) Die Missio-Kommission ist nur bei Anwesenheit aller vier Mitglieder beschlussfähig. Sie tagt, auch soweit eine Anhörung der betroffenen Lehrkraft stattfindet, nicht öffentlich.

(3) Wird ein Mitglied der Missio-Kommission wegen Be- sorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet die Missio-Kommission unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ersatzmitglieder werden für die Entscheidung nach Satz 1 nicht hinzugezogen; Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Das abgelehnte Mitglied hat sich dazu zu äußern. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(4) Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, gilt Abs. 3 entsprechend.

§ 8 Verfahren bei Einbeziehung der Missio-Kommission

(1) Die kirchliche Behörde leitet den Vorgang unter Bei- fügung der schriftlichen Stellungnahme der Religions- lehrkraft an die Missio-Kommission weiter. Hält diese nach einer vorläufigen Prüfung die Versagung oder den Entzug der Missio canonica für angezeigt, gibt sie der Religionslehrkraft erneut Gelegenheit, binnen einer an- gemessenen Frist eine schriftliche Stellungnahme ab- zugeben; diese Frist kann auf Antrag der Religionslehr- kraft durch den Vorsitzenden der Missio-Kommission verlängert werden. Auf Antrag eines ihrer Mitglieder oder der Religionslehrkraft führt die Missio-Kommis- sion eine mündliche Anhörung durch.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 Satz 3 bedient sich die Missio- Kommission der Beweismittel, die sie nach pflichtge- mäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere Auskünfte je- der Art einholen, Zeugen und Sachverständige verneh- men oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einho- len sowie Urkunden und Akten beiziehen.

(3) Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Beschlussfassung über das Votum nach Satz 1 erfolgt durch Mehrheitsentschei- dung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Überstimmte Kommissionsmit- glieder können dem Votum ein Minderheitsvotum bei- fügen.

(4) Die Entscheidung des Ortsordinarius wird der Reli- gionslehrkraft schriftlich mit Begründung zugestellt. Innerhalb von zehn Tagen kann die Religionslehr- kraft schriftlich die Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung in schriftlicher Form beantragen (vgl. can. 1734 § 2 CIC). Hat der Antrag nach Satz 2 keinen Erfolg, kann die Religionslehrkraft innerhalb von fünfzehn Tagen über den Ortsordinarius Beschwerde bei der zuständigen römischen Kongregation einlegen (vgl. can. 1732 - 1739 CIC).

(5) Der Ortsordinarius kann aus schwerwiegenden und dringenden Gründen die Missio canonica während des Verfahrens nach Abs. 1 bis 4 bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. Zuvor ist der Religi- onslehrkraft Gelegenheit zu geben, unverzüglich eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.

(6) Die Lehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen rechtlichen Beistand hinzuziehen.

§ 9 In-Kraft-Treten

Vorstehende Ordnung tritt am 01. April 2023 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisher geltenden Regelungen au- ßer Kraft gesetzt.

Osnabrück, 24. März 2023

+ Dr. Franz-Josef Bode

Bischof von Osnabrück

osnabrueck.txt · Zuletzt geändert: 2023/11/14 12:44 von bjohan02_uni-mainz.de

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