Bremen
BremVerf Artt. 26, 32, 59-63
Art. 26 [Erziehungs- und Bildungsziele]
Die Erziehung und Bildung der Jugend hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
1. Die Erziehung zu einer Gemeinschaftsgesinnung, die auf der Achtung vor der Würde jedes Menschen und auf dem Willen zu sozialer Gerechtigkeit und politischer Verantwortung beruht, zur Sachlichkeit und Duldsamkeit gegenüber den Meinungen anderer führt und zur friedlichen Zusammenarbeit mit anderen Menschen und Völkern aufruft.
2. Die Erziehung zu einem Arbeitswillen, der sich dem allgemeinen Wohl einordnet, soweit die Ausrüstung mit den für den Eintritt ins Berufsleben erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
3. Die Erziehung zum eigenen Denken, zur Achtung vor der Wahrheit, zum Mut, sie zu bekennen und das als richtig und notwendig Erkannte zu tun.
4. Die Erziehung zur Teilnahme am kulturellen Leben es eigenen Volkes und fremder Völker.
5. Die Erziehung zum Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt.
Art. 32 [Gemeinschaftsschulen, Religionsunterricht]
(1) Die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen mit bekenntnis-mäßig nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage.
(2) Unterricht in Biblischer Geschichte wird nur von Lehrern erteilt, die sich dazu bereit er-klärt haben. Über die Teilnahme der Kinder an diesem Unterricht entscheiden die Erziehungs-berechtigten.
(3) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben das Recht, außerhalb der Schulzeit in ihrem Bekenntnis oder in ihrer Weltanschauung diejenigen Kinder zu unterweisen, deren Erziehungsberechtigte dies wünschen.
Art. 59 [Trennung von Kirche und Staat]
(1) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind vom Staate getrennt.
(2) Jede Kirche, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre sämtlichen Angelegenheiten selber im Rahmen der für alle geltenden Gesetze. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Art. 60 [Vereinigungsfreiheit für Religionsgemeinschaften]
(1) Die Freiheit der Vereinigung zu Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird gewährleistet.
(2) Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, an einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder religiösen Übung teilzunehmen oder eine religiöse Eidesformel zu benutzen.
Art. 61 [Körperschaften des öffentlichen Rechts]
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften kann durch Gesetz die gleiche Rechtsstellung verliehen werden, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.
Art. 62 [Anstaltsseelsorge]
Soweit in öffentlichen Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten der Wunsch nach Gottesdienst und Seelsorger geäußert wird, sind die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuzulassen. Dabei hat jede Art von Nötigung zur Teilnahme zu unterbleiben.
Art. 63 [Anerkennung als gemeinnützige Einrichtungen]
Die von den anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen Krankenhäuser, Schulen, Fürsorgeanstalten und ähnlichen Häuser gelten als gemeinnützige Einrichtungen.