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sachsen

Sachsen

SächsVerf Artt. 101, 105, 109-112

Art. 101 [Erziehungsziele, Elternrechte]

(1) Die Jugend ist zur Ehrfurcht vor allem Lebendigen, zur Nächstenliebe, zum Frieden und zur Erhaltung der Umwelt, zur Heimatliebe, zu sittlichem und politischem Verantwortungsbewusstsein, zu Gerechtigkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zu beruflichem Können, zu sozialem Handeln und zu freiheitlicher demokratischer Haltung zu erziehen.

(2) Das natürliche Recht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Es ist insbesondere bei dem Zugang zu den verschiedenen Schularten zu achten.

Art. 105 [Ethikunterricht, Religionsunterricht]

(1) Ethikunterricht und Religionsunterricht sind an den Schulen mit Ausnahme der bekenntnisgebundenen und bekenntnisfreien Schulen ordentliche Lehrfächer. Bis zum Eintritt der Religionsmündigkeit entscheiden die Erziehungsberechtigten, in welchem dieser Fächer ihr Kind unterrichtet wird.

(2) Der Religionsunterricht wird unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechtes des Freistaates nach den Grundsätzen der Kirchen und Religionsgemeinschaften erteilt. Die Lehrer bedürfen zur Erteilung des Religionsunterrichtes der Bevollmächtigung durch die Kirchen und Religionsgemeinschaften. Diese haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Erteilung des Religionsunterrichts zu beaufsichtigen.

(3) Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

Art. 109 [Kirchen und Religionsgemeinschaften]

(1) Die Bedeutung der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt.

(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind vom Staat getrennt. Sie enthalten sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes frei von staatlichen Eingriffen. Die Beziehungen des Landes zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften wer-den im Übrigen durch Vertrag geregelt.

(3) Die diakonische und karitative Arbeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften wird gewährleistet.

(4) Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 19919 sind Bestandteil dieser Verfassung.

Art. 110 [Gemeinnützige Einrichtungen]

(1) Werden durch die Kirchen und Religionsgemeinschaften im öffentlichen Interesse liegen-de gemeinnützige Einrichtungen oder Anstalten unterhalten, so besteht Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch das Land nach Maßgabe der Gesetze.

(2) Freie Träger mit vergleichbarer Tätigkeit und gleichwertigen Leistungen haben den gleichen Anspruch.

Art. 111 [Eigene Lehreinrichtungen]

(1) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind berechtigt, zur Ausbildung von Pfarrern und kirchlichen Mitarbeitern eigene Lehreinrichtungen zu unterhalten. Diese sind staatlichen Lehreinrichtungen gleichgestellt, wenn sie den schul- und hochschulrechtlichen Bestimmun-gen entsprechen.

(2) Die Lehrstühle an theologischen Fakultäten und die Lehrstühle für Religionspädagogik werden im Benehmen mit der Kirche besetzt. Abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt.

Art. 112 [Leistungen des Landes, Baudenkmale]

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Leistungen des Landes an die Kirchen werden gewährleistet.

(2) Die Baudenkmale der Kirchen und Religionsgemeinschaften sind, unbeschadet des Eigentumsrechtes, Kulturgut der Allgemeinheit. Für ihre bauliche Unterhaltung haben die Kirchen und Religionsgemeinschaften daher Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch das Land nach Maßgabe der Gesetze.


Landesrechtliche Bestimmungen in Sachsen

Sächsisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist.

§ 18

Religionsunterricht

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft erteilt.

(2) Die Lehrer bedürfen zur Erteilung von Religionsunterricht der Bevollmächtigung der betreffenden Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(3) Der Religionsunterricht kann von Bediensteten der betreffenden Religionsgemeinschaften erteilt werden. Die Religionsgemeinschaft erhält einen angemessenen finanziellen Ersatz.

§ 19

Ethik

(1) Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, besuchen den Unterricht in dem Fach Ethik.

(2) Im Fach Ethik werden den Schülern religionskundliches Wissen, Verständnis für gesellschaftliche Wertvorstellungen und Normen, Zugang zu philosophischen und religiösen Fragen sowie Fragen der globalen Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit vermittelt.

sachsen.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/16 10:56 von bjohan02_uni-mainz.de

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