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Ordnung für die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts (Missio canonica und [vorläufige] Kirchliche Unterrichtserlaubnis) im Bistum Essen

Präambel

Für die im katholischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen vermittelten Inhalte tragen die Bundesländer und die katholische Kirche gemeinsam die Verantwortung. Konkretisiert wird diese gemeinsame Verantwortung (res mixta) auch bei der Bestellung der Religionslehrkräfte. In Nordrhein-Westfalen werden nur solche Lehrerkräfte im Fach Katholische Religion eingesetzt, die von der Kirche zur Erteilung dieses Religionsunterrichts beauftragt sind. Kirchenrechtlich obliegt die Beauftragung von Religionslehrkräften dem Diözesanbischof (Can. 804 § 2 und 805 CIC).

Mit der (vorläufigen) Kirchlichen Unterrichtserlaubnis sowie der Missio canonica bringt der Diözesanbischof sein Vertrauen in die Religionslehrkräfte und seine Verbundenheit mit ihnen zum Ausdruck. Die kirchlichen Bevollmächtigungen sind Ermutigung, sich als katholische Personen in der weltanschaulich pluralen Schulgemeinschaft zu positionieren und Brücken zu bauen zwischen Schule und Kirche. Diese Ermutigung ist mit der Zusage verbunden, dass die Kirche die Religionslehrkräfte in ihrer anspruchsvollen und herausfordernden Tätigkeit begleitet und unterstützt.

„Im Bistum Essen haben wir eine zentrale Sendung: Gott zu verkünden. Das Versprechen, alle Tage bei uns zu sein, hält Gott auch hier und heute. Unsere Aufgabe ist es, den Glauben an Gottes Gegenwart zu ermöglichen.“ (Zukunftsbild des Bistums Essen). Den Glauben an Gottes Gegenwart zur Sprache zu bringen und zu reflektieren, ist auch eine wesentliche Aufgabe von Religionslehrkräften. 66. Jahrgang

Wer Religion unterrichtet, kann dies „nicht nur in einer Beobachterperspektive über den Glauben“, sondern darf und soll dies „auch in der Teilnehmerperspektive vom Glauben“ tun. (Vgl. Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, 37f.) Religionslehrkräfte geben damit glaubwürdig Zeugnis über ihren Glauben, dem die Zweifel der Kinder und Jugendlichen selbst nicht fremd sind, sowie von der Hoffnung, die Gleichgültigkeiten überwindet und sie zu ihrer christlichen Haltung und Positionalität motiviert.

In diesem Sinne wird für das Bistum Essen zur Regelung aller Verfahrensfragen die folgende Ordnung erlassen. Sie orientiert sich an der Musterordnung zur Erteilung der Missio canonica, die in der 243. Sitzung des Ständigen Rats der Deutschen Bischofskonferenz am 23./24. Januar 2023 verabschiedet wurde.

Ordnung für die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts (Missio canonica/[vorläufige] Kirchliche Unterrichtserlaubnis) im Bistum Essen

I. Abschnitt – Voraussetzungen für die Erteilung der kirchlichen Bevollmächtigung

§ 1 Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts

1. Eine kirchliche Bevollmächtigung durch den Bischof ist eine notwendige Voraussetzung zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht an allen Schulen im Bereich des Bistums Essen.

2. Bei einer kirchlichen Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts sind zu unterscheiden: - Missio canonica (§2) - Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst (§3) - Kirchliche Unterrichtserlaubnis (§4).

3. Die Erteilung einer kirchlichen Bevollmächtigung ist an die Erfüllung fachlicher und persönlicher Voraussetzungen gebunden und wird auf Antrag gewährt. Die Anträge sind auf Formblättern beim Bischöflichen Generalvikariat Essen, Bereich Schule und Hochschule einzureichen.

4. Zu den persönlichen Voraussetzungen gehören: - die Mitgliedschaft und volle Eingliederung in die katholische Kirche durch Taufe, Firmung und Eucharistie, nachgewiesen durch einen Taufregisterauszug, der nicht älter als sechs Monate ist, - die schriftliche Erklärung folgenden Wortlauts: „Ich verspreche, die Lehre der katholischen Kirche im Religionsunterricht und in der Schule glaubhaft und wertschätzend abzubilden und mich mit meiner eigenen Religiosität in der weltanschaulich vielfältigen Gesellschaft bewusst und authentisch zu positionieren und so ein glaubwürdiges Zeugnis christlichen Lebens zu geben.“, - die Bereitschaft, in kritischer Loyalität zu einer lebendigen Kirche beizutragen, die positiv ausstrahlt und für Menschen in einer pluralen Gesellschaft einladend ist, sowie die Teilnahme am vielfältigen Leben der Kirche im Bistum Essen.

5. Beim Wechsel des Dienstorts in das Bistum Essen wird die kirchliche Bevollmächtigung eines anderen Bistums anerkannt und neu ausgestellt. Hierzu werden die Vorlage einer beglaubigten Kopie der bisherigen Urkunde und aktuelle Angaben zur Person erbeten. Es findet kein erneutes Verfahren statt. Beim Wechsel in ein anderes Bundesland sind die Regelungen der dortigen (Erz-)Bistümer maßgeblich.

§ 2 Missio canonica

1. Eine Missio canonica ist die unbefristete kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts und gilt im Rahmen der erworbenen Lehrbefähigung an öffentlichen und freien Schulen im Bistum Essen.

2. Sie wird auf Antrag bei Vorliegen folgender fachlicher Voraussetzungen gewährt: - erfolgreicher Abschluss eines für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studiums der Katholischen Theologie (Fakultas) oder einer vergleichbaren qualifizierenden Ausbildung, - erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes für eine Lehrer:inlaufbahn (Staatsprüfung).

3. Die unter §1.4 genannte Bereitschaft ist zu belegen - durch eine Referenz, ausgestellt durch eine Person, die hauptamtlich im pastoralen oder caritativen Dienst tätig ist, - oder durch den Nachweis eines Gesprächs mit einer Person, die hauptamtlich im pastoralen oder im caritativen Dienst des Bistums Essen tätig ist. Dieses Gespräch soll einen dialogischen Austausch ermöglichen, in dem die persönlichen Wege und Herausforderungen eines glaubwürdigen Zeugnisses in Kirche und Gesellschaft erörtert werden.

4. Für die Erteilung ist der Bischof von Essen zuständig, soweit der Dienstort oder (sofern dieser noch nicht bekannt ist) der Ort des Ausbildungsseminars im Bereich des Bistums Essen liegt.

§ 3 Vorläufige Kirchliche Unterrichtserlaubnis (für den Vorbereitungsdienst)

1. Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst (Referendariat) gilt befristet bis zu dessen Ende. Sie ist als notwendige staatliche Einstellungsvoraussetzung von allen Lehramtsanwärter:innen zu beantragen, die während des Vorbereitungsdienstes im Fach Katholische Religionslehre ausgebildet werden.

2. Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst erfordert als fachliche Voraussetzung den erfolgreichen Abschluss eines für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studiums der Katholischen Theologie (Fakultas) oder einer vergleichbaren qualifizierenden Ausbildung.

3. Zusätzlich zu den unter § 1.4. genannten persönlichen Voraussetzungen ist die Absolvierung der verbindlichen Elemente des Mentorats durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen aus dem Studienbegleitbrief nachzuweisen (vgl. § 6).

4. Der Bischof von Essen ist zuständig für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst, soweit die Hochschule, an der der Studienabschluss erworben wurde, im Bereich des Bistums Essen liegt.

5. Abweichend von § 1.5. wird eine von einem anderen (Erz-)Bistum in Nordrhein-Westfalen erteilte Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst im Bistum Essen uneingeschränkt anerkannt.

§ 4 Kirchliche Unterrichtserlaubnis

1. Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis kann auf Antrag an Lehrkräfte verliehen werden, die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung, aber keine Fakultas im Fach Katholische Religionslehre verfügen. Sie kann befristet oder unbefristet erteilt werden.

2. Neben den unter § 1.4 und § 2.2 genannten Voraussetzungen sind in der Regel folgende Bedingungen zu erfüllen:

- unbefristete Anstellung an einer Schule,

- von der Schulleitung begründete Notwendigkeit des Einsatzes ohne Fakultas,

- Bereitschaft zu religionspädagogischer Fort- und Weiterbildung.

3. Eine erstmalige Kirchliche Unterrichtserlaubnis wird zunächst für ein Jahr erteilt. Sie kann im Einzelfall auch ohne Fortbildungsnachweis beantragt werden.

4. Bei dauerhaft beabsichtigtem Einsatz im katholischen Religionsunterricht ist die Teilnahme an einem Zertifikatskurs für das Fach Katholische Religionslehre erforderlich. Nach erfolgreichem Abschluss erhalten die Absolvent:innen ein Zertifikat mit dem Testat der jeweiligen Bezirksregierung und des Instituts für Lehrerfortbildung. Anschließend wird auf Antrag eine unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt.

5. Lehramtsstudierenden im Fach katholische Religionslehre im Hauptstudium/in der Masterphase des Studiums kann im Einzelfall eine befristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt werden.

6. Seiteneinsteiger:innen in den Lehrerberuf mit einem Hochschulabschluss in Katholischer Theologie oder vergleichbarer Qualifikation, jedoch ohne abgeschlossene Lehrerausbildung, können eine zunächst befristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis beantragen. Nach dem nachgewiesenen, erfolgreichen Abschluss der berufsbegleitenden Qualifizierung kann eine unbefristete kirchliche Bevollmächtigung erteilt werden.

§ 5 Kirchliche Bevollmächtigung für pastorale Mitarbeiter:innen

1. Gemeindereferent:innen, Pastoralreferent:innen und Priestern im Dienst des Bistums Essen wird die Missio canonica nach der abgeschlossenen religionspädagogischen Ausbildung in der Qualifizierungsphase und dem Erhalt der staatlichen Lehrerlaubnis verliehen.

2. Ständigen Diakonen kann bei Vorliegen der schulfachlichen Voraussetzungen und nach Einzelfallprüfung eine kirchliche Bevollmächtigung erteilt werden.

3. Anderen pastoralen Mitarbeiter:innen kann bei Vorliegen der schulfachlichen Voraussetzungen und nach Einzelfallprüfung eine kirchliche Bevollmächtigung erteilt werden.

4. Laisierten Priestern und Diakonen kann bei Vorliegen schulfachlichen Voraussetzungen eine kirchliche Bevollmächtigung mit ausdrücklicher Zustimmung des Bischofs erneut erteilt werden.

§ 6 Mentorat

1. Im Bistum Essen ist ein Mentorat zur Begleitung der Lehramtsstudierenden eingerichtet.

2. In Studienbegleitbriefen werden die Lehramtsstudierenden auf die verbindlichen Elemente des Mentorats zur Erlangung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst hingewiesen. Diese sind Voraussetzung für die Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst (§ 3.3.). Das Mentorat bescheinigt gegenüber der Abteilung Religionsunterricht und Schulkultur die erfolgreiche Absolvierung.

§ 7 Rückgabe der kirchlichen Bevollmächtigung

1. Religionslehrkräfte können ohne Angabe von Gründen dem Bischof von Essen die Missio canonica bzw. die (vorläufige) Kirchliche Unterrichtserlaubnis zurückgeben. Die zurückgegebene Missio canonica bzw. die (vorläufige) Kirchliche Unterrichtserlaubnis kann bei erneutem Vorliegen der Voraussetzungen neu beantragt werden.

2. Der Bereich Schule und Hochschule bietet in jedem Fall ein ergebnisoffenes Gespräch zur Klärung der Gründe für die erfolgte Rückgabe an.

3. Die kirchliche Bevollmächtigung kann bei erneutem Vorliegen der Voraussetzungen neu beantragt werden.

4. Wer die Voraussetzungen zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht nicht mehr erfüllt, hat die kirchliche Bevollmächtigung zurückzugeben.

5. In beiden Fällen (§ 7 Abs 1 Nrn. 1 und 4) dürfen die Betroffenen keinen katholischen Religionsunterricht im Bistum Essen mehr erteilen.

6. Das Bistum setzt die zuständige staatliche Schulaufsichtsbehörde über die Rückgabe der Bevollmächtigung in Kenntnis.

II. Abschnitt – Verfahren bei Ablehnung eines Antrags auf Verleihung oder bei Entzug der Missio canonica bzw. der (vorläufigen) Kirchlichen Unterrichtserlaubnis

§ 8 Missio-canonica-Kommission

1. Sollten Gründe für die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung der kirchlichen Bevollmächtigung oder Gründe für einen Entzug derselben bestehen oder vorgebracht werden, richtet der Bischof von Essen anlassbezogen oder auf Antrag einer der am Verfahren beteiligten Parteien eine Missio-canonica-Kommission ein.

2. Die Missio-canonica-Kommission muss personell so zusammengesetzt sein, dass die Berücksichtigung theologischer, religionspädagogischer und juristischer Entscheidungskompetenz gewährleistet ist.

3. Der Missio-canonica-Kommission gehören an:

a. Die/der Leiter:in des Ressorts Kulturentwicklung im Bischöflichen Generalvikariat als Vertreter:in des Generalvikars

b. eine/ein Referent:in der Abteilung Religionsunterricht und Schulkultur

c. ein Mitglied aus dem Stabsbereich Recht des Bistums Essen

d. ein/-e theologische/-r Hochschullehrer:in einer Universität im Bereich des Bistums Essen.

4. Die Missio canonica-Kommission ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Im Dringlichkeitsfall kann ein Umlaufverfahren initiiert werden. Für jedes Mitglied kann eine stellvertretende Person benannt werden.

5. Zur Erörterung des/-r Sachverhalts/-e können weitere Zeugen sowie sachkundige Dritte hinzugezogen werden.

6. Die Missio-canonica-Kommission tagt nicht öffentlich.

7. Mitglieder der Missio canonica-Kommission können wegen Besorgnis der Befangenheit von betroffenen Person abgelehnt werden. Über den Ablehnungsantrag, der unmittelbar aber spätestens drei Tage nach Eröffnung des Verfahrens schriftlich und begründet zu stellen ist, entscheidet die Missio-canonica-Kommission in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die der Missio-canonica-Kommission vorsitzende Person. Das/die Mitglied/er, gegen das/die sich der Ablehnungsantrag richtet, ist/sind nicht an der Entscheidung beteiligt. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

§ 9 Verfahrensschritte

1. Die der Missio-canonica-Kommission vorsitzende Person beruft im Auftrag des Bischofs die Mitglieder der Missio-canonica-Kommission und eröffnet das Verfahren zur Prüfung des Sachverhaltes.

2. Die Einrichtung der Missio-canonica-Kommission wird der betroffenen Person mit namentlichem Hinweis auf die Mitglieder der Kommission angezeigt. Sie wird über die Bedenken, die kirchliche Bevollmächtigung zu erteilen oder die der Prüfung unterzogenen Gründe für einen möglichen Entzug schriftlich informiert. Die betroffene Person hat mit einer Frist von vierzehn Tagen die Gelegenheit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

3. Die Missio-canonica-Kommission berät und beschließt in einfacher Mehrheit die möglicherweise notwendigen weiteren Verfahrensschritte, den eventuellen Einbezug weiterer Zeug:innen oder sachkundiger Dritter sowie gegebenenfalls die Hinzuziehung weiterer Urkunden und Akten zur Erörterung des Sachverhalts. Je nach Beschluss der Missio-canonica-Kommission erfolgt dies in schriftlicher oder mündlicher Form.

4. Betroffene Personen können zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eine Person ihres Vertrauens als Beistand hinzuziehen.

5. Die betroffene Person kann auf die Weiterverfolgung ihres Antrags auf Erteilung der kirchlichen Bevollmächtigung zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens verzichten bzw. die bereits erteilte kirchliche Bevollmächtigung zurückgeben.

6. Die Missio-canonica-Kommission gibt nach sorgfältiger Prüfung aller Gesichtspunkte dem Bischof von Essen eine Empfehlung für dessen Entscheidung. Gegebenenfalls kann auf Antrag eines bei einer Stellungnahme überstimmten Kommissionsmitgliedes ein Minderheitsvotum beigefügt werden.

7. Die Entscheidung des Diözesanbischofs wird der betroffenen Person schriftlich begründet und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt.

8. Innerhalb von zehn Tagen kann die Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung des Diözesanbischofs in schriftlicher Form beantragt werden. In diesem Fall tritt die Missio-canonica-Kommission erneut zusammen, um den Sachverhalt erneut einer Prüfung zu unterziehen und dem Diözesanbischof eine weitere Empfehlung zu unterbreiten. Die Entscheidung des Diözesanbischofs wird dann wiederum schriftlich der betroffenen Person zur Kenntnis gegeben.

9. Nach der Entscheidung des Diözesanbischofs können Betroffene innerhalb von fünfzehn Tagen über den Diözesanbischof Beschwerde bei der päpstlichen Gerichtsbarkeit in Rom einlegen (can. 1737 § 1; vgl. insgesamt cann. 1732 – 1739 CIC).

10. Wird einer Lehrkraft die kirchliche Bevollmächtigung entzogen, verliert sie die Voraussetzung, katholischen Religionsunterricht zu erteilen. Sofern es sich um eine Lehrkraft im staatlichen Schuldienst handelt, werden die entsprechenden Schulaufsichtsbehörden sowie ggf. die entsprechenden kirchlichen Stellen über den Entzug der kirchlichen Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt.

11. Der Diözesanbischof kann sowohl aus schwerwiegenden als auch aus dringenden Gründen die kirchliche Bevollmächtigung während des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. Diese vorläufige Entscheidung wird der betroffenen Person schriftlich angezeigt und ist nicht anfechtbar.

III. Abschnitt - Inkrafttreten

Hiermit tritt vorstehende Ordnung in Kraft. Gleichzeitig wird die Vereinbarung hinsichtlich der Beantragung und Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio Canonica vom 27.11.2013 (Kirchliches Amtsblatt, Stück 12, 57. Jahrgang, Nr. 74, vom 05.09.2014) außer Kraft gesetzt. Essen, 06.04.2023

+ Dr. Franz-Josef Overbeck Bischof von Essen

essen.txt · Zuletzt geändert: 2023/11/02 12:22 von bjohan02_uni-mainz.de

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