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Hildesheim

Ordnung für die Verleihung und den Entzug der Missio canonica bzw. der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für Lehrkräfte des Unterrichtsfaches Katholische Religion in der Diözese Hildesheim (Missio-canonica-Ordnung)

Präambel

Für die im katholischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen vermittelten Inhalte tragen die Bun- desländer und die Katholische Kirche gemeinsam die Verantwortung. Konkretisiert wird diese gemeinsame Verantwortung auch bei der Bestellung der Religionslehr- kräfte. In Niedersachsen werden nur solche Lehrerinnen und Lehrer im Fach Katholische Religion eingesetzt, die von der Kirche zur Erteilung dieses Religionsunterrichts beauftragt sind. Kirchenrechtlich obliegt die Beauftra- gung von Religionslehrkräften dem Diözesanbischof (Can. 804 § 2 und 805 CIC). Der Diözesanbischof bringt damit sein Vertrauen, seine Verbundenheit und seine Solidarität mit den Religionslehrkräften zum Ausdruck.

Diese kirchliche Beauftragung heißt „Missio canonica“. Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes wird die zeitlich befristete „Kirchliche Unterrichtserlaubnis“ erteilt. Wer Religion unterrichtet, kann dies „nicht nur in einer Beobachterperspektive über den Glauben“, sondern darf und soll dies „auch in der Teilnehmerperspektive vom Glauben“ tun. Religionslehrkräfte sind gesandt, Zeugen des Glaubens in der Schule zu sein und so zu Brücken- bauern zwischen Kirche und Schule zu werden (vgl. Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, 37f.).

Dies bedeutet, einen persönlichen Bezug zum Evangelium, zu Jesus Christus und zum Glaubensbekenntnis der Kirche als Dimension des Lebens im beruflichen Han- deln wahrnehmbar werden zu lassen. Religionslehrkräfte geben auf diese Weise authentisch Zeugnis über ihren Glauben, dem die Zweifel der Kinder und Jugendlichen selbst nicht fremd sind, und von der Hoffnung, die sie zu ihrer christlichen Haltung motiviert.

I. Abschnitt

Voraussetzungen für die Verleihung der Missio canonica

Artikel 1

Auf ihren Antrag hin wird Bewerbenden die Missio canonica bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt:

- Abschluss eines für die Unterrichtstätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studiums der katholischen Theologie oder einer vergleichbaren qualifizierenden Ausbildung.

- Abschluss des Vorbereitungsdienstes mit kirchlicher Unterrichtserlaubnis.

- Die formelle Zugehörigkeit zur katholischen Kirche und die volle Eingliederung durch die Initiationssak- ramente Taufe, Firmung und Eucharistie.

- Die Bereitschaft, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen und in kritischer Loyalität zu einer lebendigen Kirche beizutragen, die positiv ausstrahlt und für junge Menschen einladend ist.

- Ein aktives Mitwirken an den Grundvollzügen der Kirche, belegt durch zwei Referenzen, von denen eine von einer Person einzuholen ist, die hauptamtlich im pastoralen Dienst tätig ist, in der Regel von einem Priester.

Artikel 2

(1) Priester haben die Missio canonica von Amts wegen, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes bestimmt.

(2) Ständigen Diakonen wird bei Vorliegen der erforderlichen pädagogischen Qualifikation die Missio canonica erteilt.

(3) Gemeindereferentinnen und -referenten, Pastoralreferentinnen und -referenten wird die Missio canonica mit ihrer Bischöflichen Beauftragung verliehen.

(4) Anderen Mitarbeitenden des Bistums Hildesheim kann die Missio canonica bei Vorliegen der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen erteilt werden.

(5) Laisierten Priestern und Diakonen, aus den Dienst geschiedenen Gemeindereferentinnen und -referenten, Pastoralreferentinnen und -referenten kann die Missio canonica auf Antrag erteilt werden.

II. Abschnitt

Verleihung der Missio canonica

Artikel 3

(1) Der Antrag auf die Verleihung der Missio canonica wird der Hauptabteilung Bildung im Bischöflichen Generalvikariat des Bistums Hildesheim vorgelegt, die nach Prüfung dem Bischof die Verleihung der Missio canonica vorschlägt.

(2) Die Missio canonica wird zeitlich unbefristet verliehen und gilt im Rahmen der erworbenen Lehrbefähigung an öffentlichen und freien Schulen im Bistum Hildesheim.

(3) Bestehen Bedenken gegen die Verleihung der Missio canonica, leitet die Hauptabteilung Bildung das Ver- fahren nach Artikel 6 dieser Ordnung ein.

III. Abschnitt

Rückgabe der Missio canonica

Artikel 4

(1) Die Religionslehrerinnen und -lehrer können aus Glaubens- bzw. Gewissensgründen in Rücksprache mit der Hauptabteilung Bildung die Missio canonica zurückgeben. Die Missio canonica kann bei erneu- tem Vorliegen der Voraussetzungen entsprechend be- antragt werden.

(2) Wer die Voraussetzungen zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht nach Artikel 1 dieser Ordnung nicht mehr erfüllt, hat die Missio canonica zurückzugeben.

(3) In beiden Fällen dürfen die Betroffenen keinen ka- tholischen Religionsunterricht im Bistum Hildes- heim erteilen.

(4) Das Bistum setzt die zuständige staatliche Behörde von dem Entzug der Missio canonica in Kenntnis. Verfahren bei Ablehnung eines Antrags auf Verleihung oder bei Entzug der Missio canonica

Artikel 5

(1) Für das Verfahren bei einer beabsichtigen Ablehnung eines Antrags auf Verleihung der Missio canonica oder bei einem beabsichtigten Entzug der Missio canonica wird vom Bischof eine Missio-canonica- Kommission eingerichtet. Die Kommission tritt fer- ner auf Antrag einer der am Verfahren beteiligten Parteien zusammen.

(2) Die Missio-canonica-Kommission muss personell so zusammengesetzt sein, dass die Berücksichtigung theologischer, religionspädagogischer und juristi- scher Entscheidungsmomente gewährleistet ist.

(3) Der Missio-canonica-Kommission gehören an:

a. der Leiter/die Leiterin der Hauptabteilung Bildung im Bischöflichen Generalvikariat als Ver- treter/Vertreterin des Generalvikars;

b. eine Religionslehrkraft;

c. eine theologische Hochschullehrkraft;

d. ein weiteres Mitglied mit der Befähigung zum deutschen Richteramt oder höherem Verwaltungsdienst.

(4) Der Bischof beruft die Mitglieder der Missio-canonica-Kommission für die Dauer von fünf Jahren, bestellt die/den Vorsitzenden und beruft für jedes Mitglied eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.

(5) Die Missio-canonica-Kommission tagt nicht öffentlich. Sie ist nur bei Anwesenheit aller vier Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Auf Antrag eines der beiden Beteiligten kann eine mündliche Anhörung stattfinden. Es können Zeuginnen/Zeugen und sachkundige Dritte hinzugezogen werden.

(6) Einzelne Mitglieder der Missio-canonica-Kommission können wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Über den Ablehnungsantrag, der schriftlich und begründet zu stellen ist, entscheidet die Missio-canonica-Kommission ohne das Mitglied, gegen das sich der Ablehnungsantrag richtet. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Artikel 6

(1) Bestehen Bedenken, die Missio canonica zu verleihen, oder liegen Gründe vor, eine verliehene Missio canonica zu entziehen, weil die Gründe, die eine Verleihung in der Vergangenheit gerechtfertigt haben, nicht mehr vorliegen und eine freiwillige Rückgabe im Rahmen von Artikel 4 nicht erfolgt, gelten für das Verfahren die Regelungen der Absätze 2 bis 8.

(2) Der/die Betroffene wird über die Bedenken, die Missio canonica zu verleihen, oder die Gründe für den beabsichtigen Entzug schriftlich informiert. Sie/ er hat Gelegenheit, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Die Bewerberin/der Bewerber kann auf die Weiterverfolgung ihres/seines Antrags verzichten.

(3) Bleiben nach Prüfung der Stellungnahme die Bedenken hinsichtlich der Verleihung bzw. die Gründe für den Entzug der Missio canonica bestehen, wird dies der/dem Betroffenen mitgeteilt mit dem Hinweis, dass sie/er innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Missio-canonica-Kommission anrufen kann. Die Hauptabteilung Bildung im Bischöflichen Generalvikariat Hildesheim informiert die Missio-canonica-Kommission über die bestehenden Bedenken und Gründe.

(4) Die/der Betroffene kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eine Person ihres/seines Vertrauens als Beistand hinzuziehen.

(5) Die Missio-canonica-Kommission unterbreitet nach Prüfung des Sachverhalts dem Bischof das Ergebnis mit einer Empfehlung für seine Entscheidung. Gege- benenfalls kann auf Antrag eines bei einer Stellung- nahme überstimmten Kommissionsmitgliedes ein Minderheitsvotum beigefügt werden.

(6) Die Entscheidung des Bischofs wird der/dem Betrof- fenen schriftlich und begründet zugestellt. Gemäß der gesetzlichen Regelung kann innerhalb von zehn Tagen die Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung in schriftlicher Form beantragt werden. Wird dem nicht stattgegeben, besteht die Möglich- keit, innerhalb von fünfzehn Tagen über den Bischof Beschwerde bei der zuständigen römischen Kongre- gation einzulegen (vgl. Can. 1732 -1739 CIC).

(7) Falls einer Lehrkraft die Missio canonica entzogen wird, verliert sie die erforderliche Voraussetzung, katholischen Religionsunterricht zu erteilen. Sofern es sich um eine Lehrkraft im Schuldienst des Landes Niedersachsen handelt, wird das Bistum die zuständige staatliche Behörde von dem Entzug der Missio canonica in Kenntnis setzen.

(8) Der Bischof kann aus schwerwiegenden und dringenden Gründen die Missio canonica während des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. Der/dem Betroffenen wird vor dieser vorläufigen Entscheidung Gelegenheit gegeben, unverzüglich schriftlich eine Stellungnahme abzugeben. Diese vorläufige Entscheidung ist unangreifbar.

IV. Abschnitt

Voraussetzungen für die Verleihung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis

Artikel 7

Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes erhalten Religionslehrerinnen und -lehrer auf ihren Antrag hin die Kirchliche Unterrichtserlaubnis. Voraussetzungen dafür sind:

(1) Abschluss eines für die Unterrichtstätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studiums der katholischen Theologie oder einer vergleichbaren qualifizierenden Ausbildung.

(2) Die formelle Zugehörigkeit zur katholischen Kirche und die volle Eingliederung durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie.

(3) Die Bereitschaft, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen und in kritischer Loyalität zu einer lebendigen Kirche beizutragen, die positiv ausstrahlt und für junge Menschen einladend ist.

(4) In der Regel der Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden Modulen des Mentorats am Studienort durch Vorlage des Studienbegleitbriefes.

(5) Wenn Bewerberinnen und Bewerber an Studienorten ohne verpflichtendes Mentoratsangebot studiert haben und daher die Voraussetzung unter (4) nicht erfüllen können, wird zu einem verbindlichen Gespräch mit einer Referentin oder einem Referenten der Hauptabteilung Bildung eingeladen. Die kirchliche Unterrichtserlaubnis wird zeitlich be- fristet verliehen – in der Regel für die Dauer des Vorbereitungsdienstes innerhalb des Bistums Hildesheim. Für die Erteilung, die Rückgabe und den Entzug der kirchlichen Unterrichtserlaubnis sind die Regelun- gen für die Erteilung, die Rückgabe und den Ent- zug der Missio canonica entsprechend anzuwenden.

V. Abschnitt

Inkrafttreten

Artikel 8

Vorstehende Ordnung tritt am 01.07.2022 in Kraft. Gleichzeitig wird die Ordnung für die Verleihung und den Entzug der Missio canonica und der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für Lehrkräfte des Unterrichtsfaches Katholische Religion in der Diözese Hildesheim (Missio- Canonica-Ordnung) vom 01.08.2008 außer Kraft gesetzt.

Hildesheim den 15.06.2022 L.S.

+ Dr. Heiner Wilmer SCJ Bischof von Hildesheim

hildesheim.txt · Zuletzt geändert: 2023/11/14 12:10 von bjohan02_uni-mainz.de

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