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====== Köln ====== | ====== Köln ====== | ||
- | **Ordnung für die Kirchliche Bevollmächtigung (missio canonica / Kirchliche Unterrichtserlaubnis) zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Erzbistum Köln v. 31. März 2023** (KAbl Köln 163 Jg. (2013), 101-106). | + | ===== Ordnung für die Kirchliche Bevollmächtigung (missio canonica / Kirchliche Unterrichtserlaubnis) zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Erzbistum Köln v. 31. März 2023 ===== |
+ | (KABl Köln 163 Jg. (2023), 101-106). | ||
- | **Präambel: | + | ====Präambel:==== |
- | Die Kirchliche Bevollmächtigung als kirchlicher Auftrag und Bestärkung für Religionslehrkräfte** | + | **Die Kirchliche Bevollmächtigung als kirchlicher Auftrag und Bestärkung für Religionslehrkräfte** |
Die missio canonica und die vorläufige Kirchliche Bevollmächtigung für die Zeit des Vorbereitungsdienstes sind kirchliche Sendung, Auftrag und Rückhalt für die Religionslehrkräfte zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Rahmen des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags. In dieser Sendung der Religionslehrkräfte wird die grundgesetzliche Konstruktion gemäß Artikel 7 Abs. 3 GG des katholischen Religionsunterrichts als sogenannte „res mixta“ konkret und sie ist Teil der gemeinsam wahrgenommenen Verantwortung von Staat und katholischer Kirche für das Fach. Im Rahmen dieser gemeinsamen Verantwortung setzen die Bundesländer nur solche Lehrkräfte im katholischen Religionsunterricht ein, die – wie die Lehrkräfte aller Fächer – für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und vom Ortsordinarius zur Erteilung des Religionsunterrichts im Namen der Kirche bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist auch kirchenrechtlich geregelt. | Die missio canonica und die vorläufige Kirchliche Bevollmächtigung für die Zeit des Vorbereitungsdienstes sind kirchliche Sendung, Auftrag und Rückhalt für die Religionslehrkräfte zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Rahmen des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags. In dieser Sendung der Religionslehrkräfte wird die grundgesetzliche Konstruktion gemäß Artikel 7 Abs. 3 GG des katholischen Religionsunterrichts als sogenannte „res mixta“ konkret und sie ist Teil der gemeinsam wahrgenommenen Verantwortung von Staat und katholischer Kirche für das Fach. Im Rahmen dieser gemeinsamen Verantwortung setzen die Bundesländer nur solche Lehrkräfte im katholischen Religionsunterricht ein, die – wie die Lehrkräfte aller Fächer – für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und vom Ortsordinarius zur Erteilung des Religionsunterrichts im Namen der Kirche bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist auch kirchenrechtlich geregelt. | ||
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Da der Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach ist, gelten für ihn wie für jedes andere Fach die Grundregeln schulischen Lernens: | Da der Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach ist, gelten für ihn wie für jedes andere Fach die Grundregeln schulischen Lernens: | ||
- | 1. Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines selbstständigen Urteils der Schülerinnen und Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung zu vermeiden ist. Dieses Ziel verfolgt auch der katholische Religionsunterricht, | + | |
- | 2. Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers behandelt werden. Auch in der Theologie und im Leben der Kirche gibt es eine legitime Pluralität von Überzeugungen, | + | 1. Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines selbstständigen Urteils der Schülerinnen und Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung zu vermeiden ist. Dieses Ziel verfolgt auch der katholische Religionsunterricht, |
- | 3. Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, | + | |
+ | 2. Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers behandelt werden. Auch in der Theologie und im Leben der Kirche gibt es eine legitime Pluralität von Überzeugungen, | ||
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+ | 3. Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, | ||
Die Beachtung dieser Grundsätze schulischer Bildung und der Bekenntnischarakter des Religionsunterrichts widersprechen sich nicht; denn der Bekenntnischarakter des Faches nach Artikel 7 Abs. 3 GG setzt voraus, dass die Religionslehrkräfte das Fach „nicht nur in der Beobachterperspektive über den Glauben“ erteilen, sondern dies „auch in der Teilnehmerperspektive vom Glauben“ tun. Das schließt die Teilnahme am Leben der Kirche und ihrem Ringen um die Frage ein, was Nachfolge Christi heute bedeutet. | Die Beachtung dieser Grundsätze schulischer Bildung und der Bekenntnischarakter des Religionsunterrichts widersprechen sich nicht; denn der Bekenntnischarakter des Faches nach Artikel 7 Abs. 3 GG setzt voraus, dass die Religionslehrkräfte das Fach „nicht nur in der Beobachterperspektive über den Glauben“ erteilen, sondern dies „auch in der Teilnehmerperspektive vom Glauben“ tun. Das schließt die Teilnahme am Leben der Kirche und ihrem Ringen um die Frage ein, was Nachfolge Christi heute bedeutet. | ||
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Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll und herausfordernd. Mit der Erteilung der missio canonica wollen die Bischöfe die Religionslehrkräfte ermutigen, diese Herausforderungen anzunehmen. Die missio canonica ist vor allem eine Vertrauenserklärung, | Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll und herausfordernd. Mit der Erteilung der missio canonica wollen die Bischöfe die Religionslehrkräfte ermutigen, diese Herausforderungen anzunehmen. Die missio canonica ist vor allem eine Vertrauenserklärung, | ||
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**Anmerkungen zur Präambel: | **Anmerkungen zur Präambel: | ||
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15 Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Texte zu Katechese und Religionsunterricht. Arbeitshilfen Nr. 66 (Bonn 1998), S. 29. | 15 Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Texte zu Katechese und Religionsunterricht. Arbeitshilfen Nr. 66 (Bonn 1998), S. 29. | ||
- | 16 Hierzu zählen insbesondere: | + | 16 Hierzu zählen insbesondere: |
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+ | **§ 1 Erfordernis der Kirchlichen Bevollmächtigung** | ||
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+ | (1) Zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht an allen Schulen im Erzbistum Köln bedarf die Religionslehrkraft einer Kirchlichen Bevollmächtigung durch den Erzbischof von Köln. | ||
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+ | (2) Bei einer Kirchlichen Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts sind zu unterscheiden: | ||
+ | - missio canonica (§3) | ||
+ | - Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst (§4) | ||
+ | - Kirchliche Unterrichtserlaubnis (§5). | ||
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+ | (3) Die Erteilung einer Kirchlichen Bevollmächtigung ist an die Erfüllung fachlicher und persönlicher Voraussetzungen gebunden und wird auf Antrag gewährt. Die Regelungen des weltlichen Rechts über die fachliche und pädagogische Qualifikation der Religionslehrkräfte bleiben davon unberührt. | ||
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+ | (4) Zu den persönlichen Voraussetzungen gehören in jedem Fall: | ||
+ | - die Mitgliedschaft und volle Eingliederung in die Katholische Kirche durch Taufe, Firmung und Eucharistie, | ||
+ | - eine schriftliche Erklärung folgenden Wortlauts: „Ich erkläre mich bereit, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen und ein persönliches Zeugnis christlichen Lebens zu geben“. | ||
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+ | **§ 2 Zuständigkeiten und Verfahrensweise** | ||
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+ | (1) Zuständig für die Erteilung der missio canonica ist der Erzbischof von Köln, soweit der Einsatzort im Bereich des Erzbistums Köln liegt. Die missio canonica gilt zeitlich unbefristet (§3). | ||
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+ | (2) Der Erzbischof von Köln ist zuständig für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst, | ||
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+ | (3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis bei einer berufsbegleitenden Weiterbildung von Religionslehrkräften, | ||
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+ | (4) Die Kirchliche Bevollmächtigung eines anderen Bistums wird im Erzbistum Köln anerkannt; beim Wechsel des Dienstorts in das Erzbistum Köln ist jedoch eine neue Urkunde zu beantragen. Hierzu werden die Vorlage einer beglaubigten Kopie der bisherigen Urkunde und aktuelle Angaben zur Person erbeten. Es findet kein erneutes Verfahren statt. | ||
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+ | (5) Beim Wechsel in ein anderes Bundesland sind die Regelungen der dortigen (Erz-)Diözesen maßgeblich. | ||
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+ | **§ 3 Voraussetzungen für die Verleihung der missio canonica** | ||
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+ | (1) Eine missio canonica ist die unbefristete Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts. | ||
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+ | (2) Die missio canonica wird bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt: | ||
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+ | 1. Ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie. | ||
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+ | 2. Ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes. | ||
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+ | 3. Die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie. | ||
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+ | 4. Die Bereitschaft, | ||
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+ | 5. Die Bereitschaft, | ||
+ | Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vor, wird die missio canonica versagt. | ||
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+ | (3) Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag sind beizufügen: | ||
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+ | 1. Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ersichtlich ist, | ||
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+ | 2. Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ersichtlich ist, | ||
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+ | 3. eine persönliche Erklärung über die Bereitschaft zur Erteilung des Religionsunterrichts sowie zum christlichen Lebenszeugnis nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5, | ||
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+ | 4. ein Referenzschreiben, | ||
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+ | (4) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 2 vollständig erfüllt, entsendet der Erzbischof von Köln die Religionslehrkraft mit der missio canonica. Hierüber erhält die Religionslehrkraft eine Urkunde. Diese wird in der Regel durch den Ortsordinarius oder eine von diesem beauftragte Person im Rahmen eines Gottesdienstes überreicht. | ||
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+ | **§ 4 Verleihung der vorläufigen Kirchlichen Bevollmächtigung für den Vorbereitungsdienst** | ||
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+ | (1) Die vorläufige Kirchliche Bevollmächtigung wird zeitlich befristet – in der Regel für die Dauer des Vorbereitungsdienstes – auf Antrag verliehen. Sie wird bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt: | ||
+ | 1. Ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie. | ||
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+ | 2. Die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie. | ||
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+ | 3.Die Bereitschaft, | ||
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+ | 4. Die Bereitschaft, | ||
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+ | (2) Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag sind beizufügen: | ||
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+ | 1. Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ersichtlich ist, | ||
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+ | 2. eine persönliche Erklärung über die Bereitschaft zur Erteilung des Religionsunterrichts sowie zum christlichen Lebenszeugnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, | ||
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+ | 3. der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden Modulen des Mentorats am Studienort | ||
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+ | 4. ein Referenzschreiben einer kath. Persönlichkeit. Dabei ist zu beachten, keine Familienangehörigen dafür auszuwählen. | ||
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+ | (3) Über die Verleihung der vorläufigen Kirchlichen Bevollmächtigung erhält die Religionslehrkraft eine Urkunde. | ||
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+ | **§ 5 Kirchliche Unterrichtserlaubnis** | ||
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+ | (1) Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis kann auf Antrag an Lehrkräfte verliehen werden, die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung, | ||
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+ | (2) Neben den unter § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 genannten persönlichen Voraussetzungen sind in der Regel folgende Bedingungen zu erfüllen: | ||
+ | - unbefristete Anstellung an einer Schule; | ||
+ | - von der Schulleitung begründete Notwendigkeit des Einsatzes ohne Fakultas; | ||
+ | - Bereitschaft zu religionspädagogischer Fortbildung. | ||
+ | - Ein Referenzschreiben von einer kath. Persönlichkeit. Dabei ist zu beachten, keine Familienangehörigen als Gutachter zu benennen. | ||
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+ | (3) Eine erstmalige Kirchliche Unterrichtserlaubnis wird zunächst für ein Jahr erteilt. Sie kann im Einzelfall zunächst auch ohne Fortbildungsnachweis beantragt werden. | ||
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+ | (4) Bei dauerhaft beabsichtigtem Einsatz im katholischen Religionsunterricht sollte die Teilnahme an einem Zertifikatskurs für das Fach katholische Religionslehre erfolgen. Nach erfolgreichem Abschluss erhalten die Absolventinnen und Absolventen ein Zertifikat mit dem Testat der jeweiligen Bezirksregierung und des Instituts für Lehrerfortbildung, | ||
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+ | (5) Lehramtsstudierenden im Fach katholische Religionslehre im Hauptstudium/ | ||
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+ | (6) Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger in den Lehrerberuf mit einem Hochschulabschluss in Katholischer Theologie oder vergleichbarer Qualifikation, | ||
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+ | (7) Absolventen des Würzburger Fernkurses erhalten auf Antrag eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis für die religionspädagogische Praxisphase; | ||
+ | (8) Zur Katholischen Kirche konvertierten Religionslehrerinnen und Religionslehrern kann nach Abschluss eines Zertifikatskurses für das Fach katholische Religionslehre eine unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt werden. | ||
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+ | **§ 6 Kirchliche Bevollmächtigung für pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter** | ||
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+ | (1) Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten im Dienst des Erzbistums Köln erhalten die missio canonica bei Vorliegen der schulfachlichen Voraussetzungen im Rahmen der Ausbildung. | ||
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+ | (2) Priester der Erzdiözese Köln erhalten die missio canonica durch Erteilung des Jurisdiktionsinstruments. | ||
+ | (3) Ständigen Diakonen | ||
+ | (4) Laisierten Priestern und Diakonen kann nach Maßgabe des römischen Laisierungsreskripts und mit ausdrücklicher Zustimmung des Erzbischofs eine Kirchliche Bevollmächtigung erneut erteilt werden. | ||
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+ | **§ 7 Mentorat** | ||
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+ | (1) Im Erzbistum Köln ist ein Mentorat zur Begleitung der Lehramtsstudierenden eingerichtet. In Studienbegleitbriefen werden die Lehramtsstudierenden auf die Angebote des Mentorats wie auch auf verbindliche Elemente zur Erlangung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst hingewiesen. Die verbindlichen Elemente werden in einer Organisationsverfügung festgelegt und auf der Homepage veröffentlicht. | ||
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+ | (2) Im Erzbistum Köln ist die in den Studienbegleitbriefen nachgewiesene Erfüllung der o.g. verbindlichen Elemente eine Voraussetzung für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst (§ 4 Abs. 2 Nr. 3). | ||
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+ | **§ 8 Erlöschen der missio canonica und der vorläufigen Kirchlichen Bevollmächtigung** | ||
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+ | (1) Die missio canonica erlischt durch Entzug oder Verzicht. | ||
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+ | (2) Die missio canonica und die vorläufige Kirchliche Bevollmächtigung können unbeschadet der Bestimmungen des Allgemeinen Dekrets der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt nach § 11 entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vollständig erfüllt sind. Zuständig für den Entzug ist der Ortsordinarius, | ||
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+ | (3) Bevor die Missio-Kommission einbezogen wird, ist die kirchliche Behörde verpflichtet, | ||
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+ | (4) Die Religionslehrkraft kann gegenüber dem nach Abs. 2 Satz 2 zuständigen Ortsordinarius den Verzicht auf die missio canonica oder die vorläufige Kirchliche Bevollmächtigung erklären. Der Verzicht bedarf der Schriftform; | ||
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+ | (5) Ist die missio canonica oder die vorläufige Kirchliche Bevollmächtigung erloschen, darf die Religionslehrkraft keinen katholischen Religionsunterricht erteilen. Ist die Religionslehrkraft an einer öffentlichen Schule tätig, informiert die kirchliche Behörde die staatliche Schulaufsichtsbehörde. | ||
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+ | **§ 9 Aufgaben und Zusammensetzung der Missio-Kommission** | ||
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+ | (1) Die durch den Ortsordinarius eingerichtete Missio-Kommission wird tätig, wenn beabsichtigt ist, einen Antrag auf Verleihung der missio canonica nach § 3 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 5 abzulehnen oder die missio canonica oder die vorläufige Kirchliche Bevollmächtigung zu entziehen. | ||
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+ | (2) Der Missio-Kommission gehören an: | ||
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+ | 1. Vorsitzende/ | ||
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+ | 2. Vertreter/ | ||
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+ | 3. Vertreter/ | ||
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+ | 4. Vertreter/ | ||
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+ | (3) Die Mitglieder mit Ausnahme der Vertreter/ | ||
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+ | (4) Der Ortsordinarius ernennt die Mitglieder der Missio-Kommission für fünf Jahre. Weitere Amtszeiten sind möglich. Für jedes Mitglied ernennt der Ortsordinarius eine/n Stellvertreter/ | ||
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+ | **§ 10 Arbeitsweise der Missio-Kommission** | ||
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+ | (1) Die Missio-Kommission tritt schulstufenbezogen zusammen. Im konkreten Einzelfall gehören ihr an | ||
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+ | 1. Vorsitzende/ | ||
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+ | 2. Vertreter/ | ||
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+ | 3. Vertreter/ | ||
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+ | 4. Vertreter/ | ||
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+ | (2) Die Missio-Kommission ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Abs. 1 beschlussfähig. Sie tagt, auch soweit eine Anhörung der betroffenen Lehrkraft stattfindet, | ||
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+ | (3) Wird ein Mitglied der Missio-Kommission wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet die Missio-Kommission unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ersatzmitglieder werden für die Entscheidung nach Satz 1 nicht hinzugezogen; | ||
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+ | (4) Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, gilt Abs. 3 entsprechend. | ||
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+ | **§ 11 Verfahren bei Einbeziehung der Missio-Kommission** | ||
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+ | (1) Die kirchliche Behörde leitet den Vorgang unter Beifügung der schriftlichen Stellungnahme der Religionslehrkraft an die Missio-Kommission weiter. Hält diese nach einer vorläufigen Prüfung die Versagung oder den Entzug der missio canonica für angezeigt, gibt sie der Religionslehrkraft erneut Gelegenheit, | ||
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+ | (2) Unbeschadet des Abs. 1 Satz 3 bedient sich die Missio-Kommission der Beweismittel, | ||
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+ | (3) Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Beschlussfassung über das Votum nach Satz 1 erfolgt durch Mehrheitsentscheidung; | ||
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+ | (4) Die Entscheidung des Ortsordinarius wird der Religionslehrkraft schriftlich mit Begründung zugestellt. Innerhalb einer Nutzfrist von 15 Tagen kann die Religionslehrkraft schriftlich die Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung in schriftlicher Form beantragen (vgl. can. 1734 § 2 CIC). Hat der Antrag nach Satz 2 keinen Erfolg, kann die Religionslehrkraft innerhalb von fünfzehn Tagen über den Ortsordinarius Beschwerde bei dem zuständigen römischen Dikasterium einlegen (vgl. can. 1732 - 1739 CIC). | ||
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+ | (5) Der Ortsordinarius kann aus schwerwiegenden und dringenden Gründen die missio canonica während des Verfahrens nach Abs. 1 bis 4 bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. Zuvor ist der Religionslehrkraft Gelegenheit zu geben, unverzüglich eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend. | ||
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+ | (6) Die Lehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen rechtlichen Beistand hinzuziehen. | ||
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+ | Diese Ordnung ersetzt die Rahmenrichtlinien für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der missio canonica für Lehrkräfte mit der Fakultas „Katholische Religionslehre“ sowie die Rahmengeschäftsordnung vom 11. Februar 1974 und die Vereinbarung der Diözesanbischöfe in Nordrhein-Westfalen zur Kirchlichen Unterrichtserlaubnis, | ||
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+ | Köln, den 31. März 2023 | ||
+ | + Rainer Maria Card. Woelki | ||
+ | Erzbischof von Köln | ||
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