koeln
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====== Köln ====== | ====== Köln ====== | ||
- | **Ordnung für die Kirchliche Bevollmächtigung (missio canonica / Kirchliche Unterrichtserlaubnis) zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Erzbistum Köln v. 31. März 2023** (KAbl Köln 163 Jg. (2013), 101-106). | + | ===== Ordnung für die Kirchliche Bevollmächtigung (missio canonica / Kirchliche Unterrichtserlaubnis) zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Erzbistum Köln v. 31. März 2023 ===== |
+ | (KABl Köln 163 Jg. (2023), 101-106). | ||
- | **Präambel: | + | ====Präambel:==== |
- | Die Kirchliche Bevollmächtigung als kirchlicher Auftrag und Bestärkung für Religionslehrkräfte** | + | **Die Kirchliche Bevollmächtigung als kirchlicher Auftrag und Bestärkung für Religionslehrkräfte** |
Die missio canonica und die vorläufige Kirchliche Bevollmächtigung für die Zeit des Vorbereitungsdienstes sind kirchliche Sendung, Auftrag und Rückhalt für die Religionslehrkräfte zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Rahmen des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags. In dieser Sendung der Religionslehrkräfte wird die grundgesetzliche Konstruktion gemäß Artikel 7 Abs. 3 GG des katholischen Religionsunterrichts als sogenannte „res mixta“ konkret und sie ist Teil der gemeinsam wahrgenommenen Verantwortung von Staat und katholischer Kirche für das Fach. Im Rahmen dieser gemeinsamen Verantwortung setzen die Bundesländer nur solche Lehrkräfte im katholischen Religionsunterricht ein, die – wie die Lehrkräfte aller Fächer – für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und vom Ortsordinarius zur Erteilung des Religionsunterrichts im Namen der Kirche bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist auch kirchenrechtlich geregelt. | Die missio canonica und die vorläufige Kirchliche Bevollmächtigung für die Zeit des Vorbereitungsdienstes sind kirchliche Sendung, Auftrag und Rückhalt für die Religionslehrkräfte zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Rahmen des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags. In dieser Sendung der Religionslehrkräfte wird die grundgesetzliche Konstruktion gemäß Artikel 7 Abs. 3 GG des katholischen Religionsunterrichts als sogenannte „res mixta“ konkret und sie ist Teil der gemeinsam wahrgenommenen Verantwortung von Staat und katholischer Kirche für das Fach. Im Rahmen dieser gemeinsamen Verantwortung setzen die Bundesländer nur solche Lehrkräfte im katholischen Religionsunterricht ein, die – wie die Lehrkräfte aller Fächer – für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und vom Ortsordinarius zur Erteilung des Religionsunterrichts im Namen der Kirche bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist auch kirchenrechtlich geregelt. | ||
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Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll und herausfordernd. Mit der Erteilung der missio canonica wollen die Bischöfe die Religionslehrkräfte ermutigen, diese Herausforderungen anzunehmen. Die missio canonica ist vor allem eine Vertrauenserklärung, | Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll und herausfordernd. Mit der Erteilung der missio canonica wollen die Bischöfe die Religionslehrkräfte ermutigen, diese Herausforderungen anzunehmen. Die missio canonica ist vor allem eine Vertrauenserklärung, | ||
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**Anmerkungen zur Präambel: | **Anmerkungen zur Präambel: | ||
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16 Hierzu zählen insbesondere: | 16 Hierzu zählen insbesondere: | ||
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**§ 1 Erfordernis der Kirchlichen Bevollmächtigung** | **§ 1 Erfordernis der Kirchlichen Bevollmächtigung** |
koeln.1699005981.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/11/03 10:06 von pulte_uni-mainz.de