osnabrueck
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====== Osnabrück ====== | ====== Osnabrück ====== | ||
+ | =====Grundlegung und Ordnung für die kirchliche Bevollmächtigung von Lehrerinnen und Lehrern zur Erteilung von katholischem und christlichem Religionsunterricht(Missio-Ordnung)===== | ||
+ | ====I. Grundlegung==== | ||
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+ | **Die Missio canonica als kirchlicher Auftrag und Bestärkung für Religionslehrkräfte** | ||
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+ | Die Missio canonica (kirchliche Bevollmächtigung) und die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung für die Zeit des Vorbereitungsdienstes sind kirchliche Sendung, Auf- trag und Rückhalt für die Religionslehrkräfte des katholischen und des christlichen Religionsunterrichts, | ||
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+ | **Der katholische Religionsunterricht hat aus kirchlicher Perspektive drei wesentliche Aufgaben:** | ||
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+ | 1. „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsa- mem Grundwissen über den Glauben der Kirche“2 – Die Wissensvermittlung setzt dieses im Studium der Theologie vermittelte Grundwissen bei den Religionslehrkräfte voraus sowie die Kompetenz, dieses Wissen mit Bezug zur Lebensrealität der Menschen heute zu reflektieren; | ||
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+ | 2. „Reflexive Erschließung von Formen gelebten Glaubens“3 – Die reflexive Erschließung erfordert per- sönliches Vertrautsein mit Formen gelebten Glaubens bei den Religionslehrkräfte; | ||
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+ | 3. „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4 – Voraussetzung ist eine religiös verortete und dialog- fähige Persönlichkeit, | ||
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+ | Daher setzt die Berufstätigkeit als Religionslehrkraft ne- ben der theologischen und pädagogischen Befähigung, | ||
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+ | Doch „die Bindung an die Kirche kann nicht die Verpflichtung auf ein verklärtes, | ||
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+ | Katholische Religionslehrkräfte sind als katholische Lehrkräfte auch dann erkennbar, wenn sie konfessionsbewusst und differenzsensibel katholischen Religionsunterricht kooperativ in ökumenischem Geist10 oder christlichen Religionsunterricht in ökumenischem Geist erteilen und da- bei Grundwissen über differente theologische Lehren und Formen gelebten Glaubens anderer christlicher Kirchen in respektvoller Kommunikation und Diskursivität im eigenen Religionsunterricht thematisieren. | ||
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+ | **Da der Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach ist, gelten für ihn wie für jedes andere Fach Grundregeln schulischen Lernens:** | ||
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+ | 1. Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines selbst- ständigen Urteils der Schülerinnen und Schüler, wes- halb jede Form der Indoktrinierung zu vermeiden ist. Dieses Ziel verfolgt auch der katholische Religionsun- terricht ebenso wie der christliche Religionsunterricht, | ||
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+ | 2. Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers behandelt werden. Auch in der Theologie und im Leben der Kirche gibt es eine legitime Pluralität von Überzeugungen, | ||
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+ | 3. Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, | ||
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+ | Die Beachtung dieser Grundsätze schulischer Bildung und der Bekenntnischarakter des Religionsunterrichts widersprechen sich nicht; denn der Bekenntnischarakter des Faches nach Artikel 7 Absatz 3 GG setzt voraus, dass die Religionslehrkräfte das Fach „nicht nur in der Beobachterperspektive über den Glauben“ erteilen, sondern dies „auch in der Teilnehmerperspektive vom Glauben“ tun.13 Das schließt die Teilnahme am Leben der Kirche und ihrem Ringen um die Frage ein, was Nachfolge Christi heute bedeutet. | ||
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+ | Mit der kirchlichen Beauftragung ist die Erwartung verbunden, dass Religionslehrkräfte ein „Zeugnis christlichen Lebens“ (can. 804 § 2) in Schule und Unterricht geben. Wie wichtig diese Zeugenschaft ist, hat schon Papst Paul VI. festgestellt: | ||
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+ | Anmerkungen: | ||
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+ | 1 Vgl. can. 804 § 2: „Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, daß sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den nichtkatholischen, | ||
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+ | 2 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, | ||
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+ | 3 Die deutschen Bischöfe, Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichtes, | ||
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+ | 4 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, | ||
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+ | 5 Vgl. can. 842 § 2. | ||
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+ | 6 Synodenbeschluss, | ||
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+ | 7 Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung „Dei verbum“ des Zweiten Vatikanischen Konzils (1965), Nr. 8. | ||
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+ | 8 Synodenbeschluss, | ||
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+ | 9 Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung „Dei verbum“ des Zweiten Vatikanischen Konzils (1965), Nr. 8. | ||
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+ | 10 Die deutschen Bischöfe, Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, | ||
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+ | 11 Synodenbeschluss, | ||
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+ | 12 Pastoralkonstitution, | ||
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+ | 13 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, | ||
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+ | 14 Papst Paul VI., Apostolisches Schreiben „Evangelii nuntiandi“ (1975), in: Texte zu Katechese und Religionsunterricht, | ||
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+ | Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll und herausfordernd. Mit der Erteilung der Missio canonica wollen die Bischöfe die Religionslehrkräfte ermutigen, diese Herausforderungen anzunehmen. Die Missio canonica ist vor allem eine Vertrauenserklärung, | ||
+ | Die folgende Ordnung ist im Sinne dieser Grundlegung zu interpretieren. | ||
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+ | ====II. Missio-Ordnung==== | ||
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+ | **§ 1 Erfordernis der kirchlichen Bevollmächtigung** | ||
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+ | //(1)// Zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht und von christlichem Religionsunterricht, | ||
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+ | //(2)// Wer sich in einem staatlichen oder kirchlichen Aus- bildungsverhältnis darauf vorbereitet, | ||
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+ | //(3)// Die Regelungen des weltlichen Rechts über die fachliche und pädagogische Qualifikation der Religionslehrkräfte bleiben unberührt. | ||
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+ | **§ 2 Zuständigkeiten; | ||
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+ | //(1)// Zuständig für die Erteilung der Missio canonica ist der Bischof der Diözese, in der die Lehrkraft Religions- unterricht erteilt (Can. 805 CIC). Die Missio canonica gilt zeitlich unbefristet. | ||
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+ | //(2)// Zuständig für die Erteilung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist der Ortsordinarius der Diözese, in der der für die Erteilung von katholischem Religionsunterricht qualifizierende Studienabschluss erworben wurde, oder der Diözese, in der die für die Religionslehrkraft zuständige Lehrerausbildungsinstitution liegt. | ||
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+ | //(3)// Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung bei einer berufsbegleitenden Weiterbildung von Religionslehrkräften mit dem Ziel, das staatliche Lehramt für katholischen oder christlichen Religionsunterricht zu erwerben, die Diözese zuständig, in der die Religionslehrkraft tätig ist. | ||
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+ | //(4)// Die Missio canonica oder vorläufige kirchliche Bevollmächtigung von anderen (Erz-)Diözesen wird anerkannt. Sofern eine Religionslehrkraft mit einer Missio canonica einer anderen (Erz-)Diözese an einer Schule in der Diözese Osnabrück katholischen oder christlichen Religionsunterricht erteilt, ist sie verpflichtet, | ||
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+ | **§ 3 Voraussetzungen für die Verleihung der Missio canonica** | ||
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+ | //(1)// Die Missio canonica wird bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt: | ||
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+ | 1. Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie. | ||
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+ | 2. Erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes. | ||
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+ | 3. Die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie. | ||
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+ | 4. Die Bereitschaft, | ||
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+ | 5. Die Bereitschaft, | ||
+ | Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, wird die Missio canonica versagt. | ||
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+ | //(2)// Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag sind beizufügen: | ||
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+ | 1. Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ersichtlich ist, | ||
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+ | 2. eine persönliche Erklärung über die Bereitschaft zur Erteilung des Religionsunterrichts sowie zum christlichen Lebenszeugnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, | ||
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+ | 3. der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden Modulen des Mentorats am Studienort, | ||
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+ | 4. ein Referenzschreiben, | ||
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+ | //(3)// Die kirchliche Behörde prüft den Antrag und empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder Versagung der Missio canonica. Bevor die kirchliche Behörde emp- fiehlt, die Missio canonica zu versagen, gibt sie der Religionslehrkraft unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme; | ||
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+ | //(4)// Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 vollständig erfüllt, entsendet der Ortsordinarius die Religionslehrkraft mit der Missio canonica. Hierüber erhält die Religionslehrkraft eine Urkunde. Diese wird in der Regel durch den Ortsordinarius oder eine von diesem beauftragte Person im Rahmen eines Gottesdienstes über- reicht. | ||
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+ | **§ 4 Verleihung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung** | ||
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+ | //(1)// Die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung wird bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt: | ||
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+ | 1. ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie, | ||
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+ | 2. die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie, | ||
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+ | 3. die Bereitschaft, | ||
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+ | 4. die Bereitschaft, | ||
+ | Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, wird die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung versagt. | ||
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+ | //(2)// Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag sind beizufügen: | ||
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+ | 1. Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ersichtlich ist, | ||
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+ | 2. eine persönliche Erklärung über die Bereitschaft zur Erteilung des Religionsunterrichts sowie zum christlichen Lebenszeugnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, | ||
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+ | 3. der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden Modulen des Mentorats am Studienort. | ||
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+ | //(3)// Die kirchliche Behörde prüft den Antrag und empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung. Vor einer Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist die Religionslehrkraft zu den maßgeblichen Gründen anzuhören. § 3 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
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+ | //(4)// Über die Verleihung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung erhält die Religionslehrkraft eine Urkunde. Diese kann persönlich überreicht oder auf dem Postweg übersandt werden. | ||
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+ | **§ 5 Erlöschen der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung** | ||
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+ | //(1)// Die Missio canonica erlischt durch Entzug oder Verzicht. | ||
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+ | //(2)// Die Missio canonica und die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung können nach § 8 entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vollständig erfüllt sind. Zuständig für den Entzug ist der Ortsordinarius, | ||
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+ | //(3)// Bevor die Missio-Kommission einbezogen wird, ist die kirchliche Behörde verpflichtet, | ||
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+ | //(4)// Die Religionslehrkraft kann gegenüber dem nach Abs. 2 Satz 2 zuständigen Ortsordinarius den Verzicht auf die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung erklären. Der Verzicht bedarf der Schriftform; | ||
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+ | //(5)// Die Religionslehrkraft kann im Falle einer Krise in ih- rer Glaubensbiografie, | ||
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+ | //(6)// Ist die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung erloschen, darf die Religionslehr- kraft keinen katholischen oder christlichen Religions- unterricht erteilen. Ist die Religionslehrkraft an einer öffentlichen Schule tätig, informiert die kirchliche Be- hörde die staatliche Schulaufsichtsbehörde. | ||
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+ | **§ 6 Aufgaben und Zusammensetzung der Missio- Kommission** | ||
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+ | //(1)// Die durch den Ortsordinarius eingerichtete Missio- Kommission wird tätig, wenn beabsichtigt ist, einen Antrag auf Verleihung der Missio canonica nach § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 abzulehnen oder die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung zu entziehen. | ||
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+ | //(2)// Der Missio-Kommission gehören an: | ||
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+ | 1. ein/e Vertreter/ | ||
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+ | 2. drei Religionslehrkräfte aus unterschiedlichen Schulstufen, | ||
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+ | 3. ein/e theologische/ | ||
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+ | 4. ein/e Jurist/in mit der Befähigung zum deutschen Richteramt, der/die nicht im kirchlichen Dienst an- gestellt ist. | ||
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+ | //(3)// Die Mitglieder mit Ausnahme des Vertreters/ | ||
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+ | //(4)// Der Ortsordinarius ernennt die Mitglieder der Missio- Kommission für fünf Jahre. Weitere Amtszeiten sind möglich. Für jedes Mitglied ernennt der Ortsordinarius eine/n Stellvertreter/ | ||
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+ | //(5)// Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/ | ||
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+ | **§ 7 Arbeitsweise der Missio-Kommission** | ||
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+ | //(1)// Die Missio-Kommission tritt schulstufenbezogen zusammen. Im konkreten Einzelfall gehören ihr an | ||
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+ | 1. der/die Vertreter/ | ||
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+ | 2. die Religionslehrkraft der Schulstufe, für welche im konkreten Einzelfall die Missio canonica be- antragt oder für welche die Missio canonica, deren Entzug beabsichtigt ist, erteilt wurde, | ||
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+ | 3. der/die theologische Hochschullehrer/ | ||
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+ | 4. der/die Jurist/in. | ||
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+ | //(2)// Die Missio-Kommission ist nur bei Anwesenheit aller vier Mitglieder beschlussfähig. Sie tagt, auch soweit eine Anhörung der betroffenen Lehrkraft stattfindet, | ||
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+ | //(3)// Wird ein Mitglied der Missio-Kommission wegen Be- sorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet die Missio-Kommission unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ersatzmitglieder werden für die Entscheidung nach Satz 1 nicht hinzugezogen; | ||
+ | ist schriftlich zu begründen. Das abgelehnte Mitglied hat sich dazu zu äußern. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar. | ||
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+ | //(4)// Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, gilt Abs. 3 entsprechend. | ||
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+ | **§ 8 Verfahren bei Einbeziehung der Missio-Kommission** | ||
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+ | //(1)// Die kirchliche Behörde leitet den Vorgang unter Bei- fügung der schriftlichen Stellungnahme der Religions- lehrkraft an die Missio-Kommission weiter. Hält diese nach einer vorläufigen Prüfung die Versagung oder den Entzug der Missio canonica für angezeigt, gibt sie der Religionslehrkraft erneut Gelegenheit, | ||
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+ | //(2)// Unbeschadet des Abs. 1 Satz 3 bedient sich die Missio- Kommission der Beweismittel, | ||
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+ | //(3)// Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Beschlussfassung über das Votum nach Satz 1 erfolgt durch Mehrheitsentschei- dung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Überstimmte Kommissionsmit- glieder können dem Votum ein Minderheitsvotum bei- fügen. | ||
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+ | //(4)// Die Entscheidung des Ortsordinarius wird der Reli- gionslehrkraft schriftlich mit Begründung zugestellt. Innerhalb von zehn Tagen kann die Religionslehr- kraft schriftlich die Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung in schriftlicher Form beantragen (vgl. can. 1734 § 2 CIC). Hat der Antrag nach Satz 2 keinen Erfolg, kann die Religionslehrkraft innerhalb von fünfzehn Tagen über den Ortsordinarius Beschwerde bei der zuständigen römischen Kongregation einlegen (vgl. can. 1732 - 1739 CIC). | ||
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+ | //(5)// Der Ortsordinarius kann aus schwerwiegenden und dringenden Gründen die Missio canonica während des Verfahrens nach Abs. 1 bis 4 bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. Zuvor ist der Religi- onslehrkraft Gelegenheit zu geben, unverzüglich eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend. | ||
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+ | //(6)// Die Lehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen rechtlichen Beistand hinzuziehen. | ||
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+ | **§ 9 In-Kraft-Treten** | ||
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+ | Vorstehende Ordnung tritt am 01. April 2023 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisher geltenden Regelungen au- ßer Kraft gesetzt. | ||
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+ | Osnabrück, 24. März 2023 | ||
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+ | + Dr. Franz-Josef Bode | ||
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+ | Bischof von Osnabrück |
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