Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


paderborn

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
paderborn [2023/11/13 15:03] bjohan02_uni-mainz.depaderborn [2024/07/03 11:08] (aktuell) bjohan02_uni-mainz.de
Zeile 1: Zeile 1:
-====== Paderborn ====== +====== Paderborn =====
-====Ordnung der katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern für die Erteilung der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung an Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht=====+
  
-**Gemäß can. 804 §1 CIC werden [für die Diözese Eichstätt folgende],  +===== Ordnung für die Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts (Missio canonica / Kirchliche Unterrichtserlaubnis) im Erzbistum Paderborn===== 
-in allen bayerischen (Erz-)Diözesen gleichlautende Regelungen erlassen.**+ 
 + 
 + 
 +====Präambel==== 
 + 
 +**Die Kirchliche Bevollmächtigung als Kirchlicher Auftrag und Bestärkung für Religionslehrkräfte** 
 + 
 +Die Kirchliche Bevollmächtigung ist Kirchliche Sendung, Auftrag und Rückhalt für die 
 +Religionslehrkräfte zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Rahmen des 
 +schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags. In dieser Sendung der Religionslehrkräfte wird 
 +die grundgesetzliche Konstruktion gemäß Artikel 7 Absatz 3 GG des katholischen 
 +Religionsunterrichts als sogenannte „res mixta“ konkret und sie ist Teil der gemeinsam 
 +wahrgenommenen Verantwortung von Staat und katholischer Kirche für das Fach. Im Rahmen 
 +dieser gemeinsamen Verantwortung setzen die Bundesländer nur solche Lehrkräfte im 
 +katholischen Religionsunterricht ein, die – wie die Lehrkräfte aller Fächer – für die freiheitlich demokratische 
 +Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und vom Ortsbischof zur 
 +Erteilung des Religionsunterrichts im Namen der Kirche bevollmächtigt werden. Die 
 +Bevollmächtigung ist auch kirchenrechtlich geregelt.1 
 + 
 +Der katholische Religionsunterricht hat aus Kirchlicher Perspektive drei wesentliche 
 +Aufgaben: 
 + 
 +//1.// „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den 
 +Glauben der Kirche“2 – Die Wissensvermittlung setzt dieses im Studium der Theologie 
 +vermittelte Grundwissen bei den Religionslehrkräften voraus sowie die Kompetenz, 
 +dieses Wissen mit Bezug zur Lebensrealität der Menschen heute zu reflektieren; 
 + 
 +//2.// „Reflexive Erschließung von Formen gelebten Glaubens“3 – Die reflexive Erschließung 
 +erfordert persönliches Vertrautsein mit Formen gelebten Glaubens bei den 
 +Religionslehrkräften; 
 + 
 +//3.// „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4 – Voraussetzung ist eine religiös 
 +verortete und dialogfähige Persönlichkeit, die als Religionslehrkraft das Wechselspiel 
 +von Fragen, Zweifel und Vertrauen als Lernweg des Glaubens wahrnimmt und auch 
 +vermittelt. 
 + 
 +Daher setzt die Berufstätigkeit als Religionslehrkraft neben der theologischen und 
 +pädagogischen Befähigung, die durch das Theologie- und Pädagogikstudium sowie durch den 
 +anschließenden Vorbereitungsdienst erworben werden, die volle Eingliederung in die 
 +katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie5 und die 
 +Bereitschaft voraus, „in der Kirche die Kommunikationsbasis für [ ihr bzw.] sein Glaubensleben 
 +zu suchen“.6 Im Sinne der Zielsetzung des katholischen Religionsunterrichts, Schülerinnen und 
 +Schüler zu verantwortlichem Denken und Handeln im Hinblick auf Glauben und Religion zu 
 +befähigen, gehört zur Profession von Religionslehrkräften auch die Bereitschaft, den 
 +Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche zu erteilen. 
 +Grundlagen dazu sind das Glaubensbekenntnis der katholischen Kirche, die apostolische 
 +Überlieferung7 und das Prinzip der „Hierarchie der Wahrheiten“8. Damit besteht eine hohe 
 +Bindung an die Gemeinschaft der katholischen Kirche. 
 + 
 +Doch „die Bindung an die Kirche kann nicht die Verpflichtung auf ein verklärtes, theologisch 
 +überhöhtes Idealbild der Kirche beinhalten. Die Spannung zwischen Anspruch und Realität, 
 +zwischen der Botschaft Jesu Christi und der tatsächlichen Erscheinungsweise seiner Kirche, 
 +zwischen Ursprung und Gegenwart darf nicht verharmlost und schon gar nicht ausgeklammert 
 +werden. Liebe und kritische Distanz zur Kirche müssen einander nicht ausschließen“9. Aus 
 +diesem Grund sollen sich Religionslehrkräfte im Sinne einer kritischen Loyalität zu kontrovers 
 +diskutierten Kirchlichen Themen auch im Unterricht theologisch begründet positionieren und 
 +so zu einer lebendigen Kirche beitragen, die um die Nachfolge Jesu Christi in der Welt von 
 +heute ringt und unter dem Beistand des Heiligen Geistes fortschreitet.10 Rechtgläubigkeit im 
 +Sinne von can. 804 § 2 CIC schließt theologisch begründete Kritik und Zweifel nicht aus. 
 +Gleichzeitig bedarf es innerhalb der weltanschaulich pluralen Gesellschaft einer 
 +glaubwürdigen Positionierung der eigenen Religiosität in dem Bewusstsein, dass es sich 
 +hierbei immer um eine lebenslange Aufgabe handelt. Katholische Religionslehrkräfte sind als 
 +katholische Lehrkräfte gerade auch dann erkennbar, wenn sie konfessionsbewusst und 
 +differenzsensibel katholischen Religionsunterricht kooperativ in ökumenischem Geist 
 +erteilen.11 
 + 
 +Da der Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach ist, gelten für ihn wie für jedes 
 +andere Fach die Grundregeln schulischen Lernens: 
 + 
 +//1.// Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines selbstständigen Urteils der Schülerinnen 
 +und Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung zu vermeiden ist. Dieses Ziel 
 +verfolgt auch der katholische Religionsunterricht, indem er Schülerinnen und Schüler 
 +„zu verantwortlichem Denken und Verhalten im Hinblick auf Glaube und Religion“ 
 +befähigen will.12 
 + 
 +//2.// Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für den schulischen Unterricht; nach diesem 
 +Prinzip muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im 
 +Unterricht kontrovers behandelt werden. Auch in der Theologie und im Leben der Kirche 
 +gibt es eine legitime Pluralität von Überzeugungen, die im Religionsunterricht zur 
 +Sprache kommen sollen. Denn wenn unterschiedliche Standpunkte und deren 
 +theologische Begründungen unerörtert blieben, widerspräche dies seiner oben 
 +genannten Zielsetzung und der intendierten Förderung der Urteilsfähigkeit der 
 +Schülerinnen und Schüler. 
 + 
 +//3.// Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten 
 +Grundregel, dem schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, die auch 
 +theologisch begründet ist; denn es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer jeder 
 +Generation angemessenen Weise auf die bleibenden Fragen der Menschen nach dem 
 +Sinn des gegenwärtigen und zukünftigen Lebens und nach dem Verhältnis beider 
 +zueinander Antwort zu geben.“13 
 + 
 +Die Beachtung dieser Grundsätze schulischer Bildung und der Bekenntnischarakter des 
 +Religionsunterrichts widersprechen sich nicht; denn der Bekenntnischarakter des Faches nach 
 +Artikel 7 Absatz 3 GG setzt voraus, dass die Religionslehrkräfte das Fach „nicht nur in der 
 +Beobachterperspektive über den Glauben“ erteilen, sondern dies „auch in der 
 +Teilnehmerperspektive vom Glauben“ tun.14 Das schließt die Teilnahme am Leben der Kirche 
 +und ihrem Ringen um die Frage ein, was Nachfolge Christi heute bedeutet. 
 +Mit der Kirchlichen Beauftragung ist die Erwartung verbunden, dass Religionslehrkräfte ein 
 +„Zeugnis christlichen Lebens“ (can. 804 § 2 CIC) geben. Wie wichtig diese Zeugenschaft ist, hat 
 +schon Papst Paul VI. festgestellt: „Der heutige Mensch hört lieber auf Zeugen als auf Gelehrte, 
 +und wenn er auf Gelehrte hört, dann deshalb, weil sie Zeugen sind.“15 Religionslehrkräfte 
 +sollen ihren persönlichen Glauben und ihre Glaubenserfahrungen didaktisch und methodisch 
 +reflektiert in das Unterrichtsgeschehen einbringen. Für Schülerinnen und Schüler, deren 
 +Eltern, Kolleginnen und Kollegen sind sie auch außerhalb des Unterrichts 
 +Ansprechpartnerinnen und -partner in oft sehr persönlichen Glaubens- und Lebensfragen. 
 +Nicht selten sehen sie sich auch durch Kritik an Glaube und Kirche zu einer persönlichen 
 +Stellungnahme herausgefordert. Ihr Zeugnis zeigt sich aber auch im täglichen Umgang mit den 
 +Schülerinnen und Schülern, den Kolleginnen und Kollegen, den Eltern, der Schulleitung und 
 +nicht zuletzt in der Mitverantwortung für die Gestaltung des Schullebens. Zu einem solchen 
 +Zeugnis christlichen Lebens sind alle Religionslehrkräfte aufgefordert, unabhängig von ihrer 
 +Herkunft, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrer persönlichen Lebenssituation, ihrer sexuellen 
 +Orientierung oder geschlechtlichen Identität. Mit dem Zeugnis christlichen Lebens 
 +unvereinbar sind „Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche 
 +oder deren Werteordnung richten“.16 
 + 
 +Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll und herausfordernd. Die Kirchliche 
 +Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts durch den Erzbischof 
 +von Paderborn stellt hierzu eine Ermutigung und vor allem eine Vertrauenserklärung dar, die 
 +mit der Zusage verbunden ist, die Religionslehrkräfte umfänglich zu begleiten und zu 
 +unterstützen. 
 + 
 +Im Sinne dieser Präambel wird für das Erzbistum Paderborn zur Regelung aller 
 +Verfahrensfragen die folgende Ordnung in erlassen. Diese orientiert sich an der 
 +Musterordnung zur Erteilung der Missio canonicadie in der 243. Sitzung des Ständigen Rats 
 +der Deutschen Bischofskonferenz am 23. Januar 2023 verabschiedet wurde. 
 + 
 +**§ 1 Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts** 
 + 
 +//1.// Eine Kirchliche Bevollmächtigung durch den Erzbischof ist eine notwendige Voraussetzung 
 +zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht an allen Schulen im 
 +Bereich des Erzbistums Paderborn. 
 + 
 +//2.// Bei einer Kirchlichen Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen 
 +Religionsunterrichts sind zu unterscheiden: 
 +- Missio canonica (§2) 
 +- Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst (§3) 
 +- Kirchliche Unterrichtserlaubnis (§4). 
 + 
 +//3.// Die Erteilung einer Kirchlichen Bevollmächtigung ist an die Erfüllung fachlicher und 
 +persönlicher Voraussetzungen gebunden und wird auf Antrag gewährt. Die 
 +Antragstellung hat schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Nachweise zu 
 +erfolgen. Die Anträge sind auf Formblättern beim Erzbischöflichen Generalvikariat 
 +Paderborn, Bereich Schule und Hochschule, einzureichen. Dieser hält auf seiner 
 +Homepage > Missio canonica ausführliche Hinweise und Formulare bereit. 
 + 
 +//4.// Zu den persönlichen Voraussetzungen gehören in jedem Fall: 
 +- die Mitgliedschaft und volle Eingliederung in die Katholische Kirche durch Taufe, 
 +Firmung und Eucharistie, nachgewiesen durch einen aktuellen Taufregisterauszug, 
 +der nicht älter als drei Monate sein darf; 
 +- eine schriftliche Erklärung folgenden Wortlauts: „Ich erkläre mich bereit, den 
 +Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche 
 +glaubwürdig zu erteilen und ein persönliches Zeugnis christlichen Lebens zu 
 +geben“. 
 + 
 +//5.// Beim Wechsel des Dienstorts in das Erzbistum Paderborn wird die Kirchliche 
 +Bevollmächtigung eines anderen Bistums anerkannt und neu ausgestellt. Hierzu sind die 
 +Vorlage einer beglaubigten Kopie der bisherigen Urkunde und aktuelle Angaben zur 
 +Person erforderlich. Es findet kein erneutes Verfahren statt. 
 + 
 + 
 +**§ 2 Missio canonica** 
 + 
 +//1.// Eine Missio canonica ist die unbefristete Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des 
 +katholischen Religionsunterrichts. 
 + 
 +//2.// Sie wird auf Antrag bei Vorliegen folgender fachlicher Voraussetzungen gewährt: 
 +- erfolgreicher Abschluss eines für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden 
 +Hochschulstudiums der katholischen Theologie (Fakultas), 
 +- erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes für eine Lehrerlaufbahn 
 +(Staatsprüfung), 
 +beides nachgewiesen durch eine beglaubigte Zeugniskopie. 
 + 
 +//3.// Zusätzlich zu den unter §1 Ziffer 4. genannten persönlichen Voraussetzungen ist die 
 +Vorlage einer Referenz erforderlich, erstellt von einer Person, die haupt- oder 
 +nebenamtlich im pastoralen Dienst der katholischen Kirche tätig ist. 
 + 
 +//4.// Für die Erteilung ist der Erzbischof von Paderborn zuständig, soweit der Dienstort, oder, 
 +wenn dieser noch nicht bekannt ist, der Seminarort im Bereich des Erzbistums 
 +Paderborn liegt. 
 + 
 + 
 +**§ 3 Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst** 
 + 
 +//1.// Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst (Referendariat) gilt 
 +befristet bis zu dessen Ende. Sie ist als notwendige staatliche Einstellungsvoraussetzung 
 +von allen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern zu beantragen, die während 
 +des Vorbereitungsdienstes im Fach Katholische Religionslehre ausgebildet werden. 
 + 
 +//2.// Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst erfordert als fachliche 
 +Voraussetzung den erfolgreichen Abschluss eines für die Lehrtätigkeit an öffentlichen 
 +Schulen qualifizierenden Hochschulstudiums der katholischen Theologie (Fakultas), 
 +nachgewiesen durch eine beglaubigte Zeugniskopie. 
 + 
 +//3.// Zusätzlich zu den unter § 1 Ziffer 4. genannten persönlichen Voraussetzungen ist die 
 +Absolvierung der verbindlichen Elemente des Mentorats durch Vorlage der 
 +entsprechenden Bescheinigung aus dem Mentoratsportfolio nachzuweisen (vgl. § 6). 
 + 
 +//4.// Der Erzbischof von Paderborn ist zuständig für die Erteilung der Kirchlichen 
 +Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst, soweit die Hochschule, an der der 
 +Studienabschluss erworben wurde, im Bereich des Erzbistums Paderborn liegt. 
 + 
 +//5.// Abweichend von §1 Ziffer 5. ist eine von einem NRW (Erz-)Bistum erteilte Kirchliche 
 +Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst uneingeschränkt gültig. 
 + 
 + 
 +**§ 4 Kirchliche Unterrichtserlaubnis** 
 + 
 +//1.// Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis kann auf Antrag an Lehrkräfte verliehen werden, 
 +die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung, aber keine Fakultas im Fach 
 +katholische Religionslehre verfügen. Sie kann befristet oder unbefristet erteilt werden. 
 + 
 +//2.// Neben den unter § 1 Ziffer 4. und § 2 Ziffer 3. genannten persönlichen Voraussetzungen 
 +sind folgende Bedingungen zu erfüllen: 
 +- unbefristete Anstellung an einer Schule; 
 +- von der Schulleitung begründete Notwendigkeit des Einsatzes ohne Fakultas; 
 +- Bereitschaft zu religionspädagogischer Fort- und Weiterbildung. 
 + 
 +//3.// Eine erstmalige Kirchliche Unterrichtserlaubnis wird zunächst für ein Jahr erteilt. Sie 
 +kann im Einzelfall auch ohne Fortbildungsnachweis beantragt werden. 
 + 
 +//4.// Bei dauerhaft beabsichtigtem Einsatz im katholischen Religionsunterricht, sollte die 
 +Teilnahme an einem Zertifikatskurs für das Fach katholische Religionslehre erfolgen. 
 +Nach erfolgreichem Abschluss erhalten die Absolventinnen und Absolventen ein 
 +Zertifikat mit dem Testat der jeweiligen Bezirksregierung, anschließend wird auf Antrag 
 +eine unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt. 
 + 
 +//5.// Ist die Teilnahme an einem Zertifikatskurs im Einzelfall nicht möglich, kann eine 
 +Kirchliche Unterrichtserlaubnis nach Absolvierung spezieller Fortbildungen der 
 +Abteilung Religionspädagogik verlängert werden. 
 + 
 +//6.// Lehramtsstudierenden im Fach katholische Religionslehre im Hauptstudium/ in der 
 +2. Studienphase kann im Einzelfall eine befristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt 
 +werden. 
 + 
 +//7.// Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger in den Lehrerberuf mit einem 
 +Hochschulabschluss in Katholischer Theologie oder vergleichbarer Qualifikation, jedoch 
 +ohne abgeschlossene Lehrerausbildung, können eine zunächst befristete Kirchliche 
 +Unterrichtserlaubnis beantragen; nach dem nachgewiesenen, erfolgreichen Abschluss 
 +der Qualifizierung kann eine Missio canonica erteilt werden. 
 + 
 +//8.// Absolventen des Würzburger Fernkurses erhalten auf Antrag eine Kirchliche 
 +Unterrichtserlaubnis für die religionspädagogische Praxisphase; nach deren 
 +erfolgreichem Abschluss und Vorlage einer staatlichen Befähigung zur Erteilung des 
 +Religionsunterrichts (gem. BASS 20-53 Nr. 1, II, Satz 6) kann eine Missio canonica erteilt 
 +werden. 
 + 
 +//9.// Zur Katholischen Kirche konvertierten Religionslehrerinnen und Religionslehrern kann 
 +nach Abschluss eines Zertifikatskurses für das Fach katholische Religionslehre eine 
 +unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt werden. 
 + 
 + 
 +**§ 5 Kirchliche Bevollmächtigung für pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter** 
 + 
 +//1.// Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Dienst des Erzbistums Paderborn 
 +wird die Missio canonica im Zusammenhang mit ihrer Kirchlichen Sendung erteilt. 
 + 
 +//2.// Priester der Erzdiözese Paderborn erhalten die Missio canonica durch Erteilung des 
 +Jurisdiktionsinstruments. Für Weltpriester anderer Diözesen und Ordenspriester gelten 
 +die Regelungen ihres eigenen InkardinationsverbandesIm Zweifelsfall entscheidet der 
 +Erzbischof über das Vorliegen einer Missio canonica. 
 + 
 +//3.// Ständigen Diakonen kann bei Vorliegen der schulfachlichen Voraussetzungen und nach 
 +Einzelfallprüfung eine Kirchliche Bevollmächtigung erteilt werden. 
 + 
 +//4.// Laisierten Priestern und Diakonen kann nach Maßgabe des römischen 
 +Laisierungsreskripts auf Antrag eine Kirchliche Bevollmächtigung erteilt werden. 
 + 
 + 
 +**§ 6 Mentorat** 
 + 
 +//1.// Im Erzbistum Paderborn ist ein Mentorat zur Begleitung der Lehramts-studierenden 
 +eingerichtet. 
 + 
 +//2.// Im Mentoratsportfolio werden Angebote und verbindlichen Elemente dokumentiert. 
 +Diese sind Voraussetzung für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den 
 +Vorbereitungsdienst und mit einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen. 
 +(§3.3.) 
 + 
 + 
 +**§ 7 Missio-Kommission** 
 + 
 +//1.// Zur Beratung des Erzbischofs im Hinblick auf alle Fragen der Kirchlichen 
 +Bevollmächtigung wird im Erzbistum Paderborn anlassbezogen eine „Missio- 
 +Kommission“ eingerichtet. Insbesondere bedarf jeder Entzug eines entsprechenden 
 +Votums der Kommission. 
 + 
 +//2.// Mitglieder der Kommission sind: 
 +- die Bereichsleitung Schule und Hochschule (Vorsitz) 
 +- die Abteilungsleitung Religionspädagogik im Erzbischöflichen Generalvikariat; 
 +diese führt auch die Geschäfte der Missio- Kommission; 
 +- das für die betreffende Schulform zuständige Referat der Abteilung 
 +Religionspädagogik, 
 +- die Leitung der Abteilung Kirchenrecht im Erzbischöflichen Generalvikariat; 
 +- eine theologische Hochschullehrkraft von einer Hochschule im Bereich des 
 +Erzbistums Paderborn. 
 +- Für jedes Mitglied kann eine Stellvertretung benannt werden. 
 + 
 +//3.// Regularien: 
 +- Die Missio- Kommission tagt schulstufenbezogen. 
 +- Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 
 +- Die Missio- Kommission ist beschlussfähig bei Teilnahme aller Mitglieder. 
 +- Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
 + 
 + 
 +**§ 8 Rückgabe der Kirchlichen Bevollmächtigung** 
 + 
 +//1.// Eine Kirchliche Bevollmächtigung kann jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, durch 
 +schriftliche Erklärung an den Erzbischof zurückgegeben werden. 
 + 
 +//2.// Der Bereich Schule und Hochschule des Erzbischöflichen Generalvikariats bietet in 
 +jedem Fall ein ergebnisoffenes Gespräch zur Klärung der Gründe für die erfolgte 
 +Rückgabe an. 
 + 
 +//3.// Wird das Gespräch abgelehnt oder führt es nicht zur Rücknahme der Rückgabe, wird die 
 +Kirchliche Bevollmächtigung widerrufen. 
 + 
 +//4.// Der Widerruf erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die betreffende Religionslehrkraft. 
 +Die Urkunde ist, soweit noch nicht geschehen, im Original an das Erzbischöfliche 
 +Generalvikariat zurückzugeben. Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden und 
 +Kirchlichen Stellen werden durch den Bereich Schule und Hochschule des 
 +Erzbischöflichen Generalvikariats über den Widerruf informiert. 
 + 
 + 
 +**§ 9 Nichterteilung/Entzug der Kirchlichen Bevollmächtigung** 
 + 
 +//1.// So lange im Rahmen des Antragsverfahrens die erforderlichen Voraussetzungen (§§ 2- 
 +4,3) nicht vollständig erfüllt sind, kann eine Kirchliche Bevollmächtigung nicht erteilt 
 +werden. Die Antragstellenden erhalten mit dem entsprechenden schriftlichen Bescheid 
 +eine eingehende Beratung mit dem Ziel, den Antrag zu einem positiven Abschluss zu 
 +führen. Sollte über den Sachverhalt keine Einigkeit bestehen, können Antragstellende 
 +innerhalb einer Frist von vier Wochen die Missio-Kommission (§8) anrufen und deren 
 +Votum beantragen. 
 + 
 +//2.// Bei einem Kirchenaustritt ist die Urkunde, soweit noch nicht geschehen, im Original an 
 +das Erzbischöfliche Generalvikariat zurückzugeben. Die erteilte Kirchliche 
 +Bevollmächtigung wird (ohne Beteiligung der Missio-Kommission) analog §8 Satz 4 
 +widerrufen. 
 + 
 +//3.// Sollten nach Erteilung der Kirchlichen Bevollmächtigung Zweifel an der Berechtigung 
 +zum Fortbestand bestehen, weil die Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere die 
 +Gültigkeit der unter §1, Ziffer 4 abgegebenen Erklärung, nicht mehr erfüllt sind, erhält 
 +die betreffende Lehrkraft eine entsprechende, schriftliche Mitteilung des Bereichs 
 +Schule und Hochschule im Erzbischöflichen Generalvikariat mit der Gelegenheit zur 
 +Stellungnahme und dem Angebot eines Beratungsgesprächs. 
 + 
 +//4.// Bleiben nach gewissenhafter Prüfung der Stellungnahme die Zweifel an der 
 +Berechtigung zum Fortbestand der Kirchlichen Bevollmächtigung bestehen, ist ein 
 +Entzugsverfahren durch den Bereich „Schule und Hochschule“ unter Einbeziehung der 
 +Missio-Kommission einzuleiten. 
 + 
 +//5.// Nach Akteneinsicht führt die Missio-Kommission im Regelfall eine Anhörung der oder 
 +des Betroffenen durch, zu der die Begleitung von einer Person ihres oder seines 
 +Vertrauens möglich ist und spricht anschließend eine schriftliche 
 +Entscheidungsempfehlung für den Erzbischof aus. 
 + 
 +//6.// Die Entscheidung des Erzbischofs wird der/dem Betroffenen schriftlich zugestellt. 
 + 
 +//7.// Gegen die Entscheidung des Erzbischofs ist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß cann. 1732-1739 CIC gegeben. 
 + 
 +//8.// Der Erzbischof kann aus schwerwiegenden und dringenden Gründen die Kirchliche Bevollmächtigung während des Verfahrens nach Satz 3 bis 7 bis zur endgültigen Entscheidung durch schriftliche Mitteilung entziehen. Dieser vorläufige Entzug ist nicht anfechtbar. 
 + 
 +//9.// Jeder Entzug einer Kirchlichen Bevollmächtigung wird den zuständigen Schulaufsichtsbehörden umgehend mit dem Hinweis schriftlich mitgeteilt, dass ab sofort kirchlicherseits keine Berechtigung mehr vorliegt, katholischen Religionsunterricht zu erteilen; unbeschadet can.1736 §2 CIC. 
 + 
 +//10.// Die zuständigen Stellen der (Erz)Bistümer in Nordrhein-Westfalen werden ebenso informiert. 
 + 
 + 
 +**§ 10 Inkraftsetzung** 
 + 
 +Diese Ordnung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. 
 +Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt zugleich die Ordnung über die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts (Missio canonica / kirchliche Unterrichtserlaubnis) vom 9. Mai 2014 (KA 2014, Nr. 77) außer Kraft. 
 + 
 +Paderborn, 22. April 2024 
 + 
 +L.S. 
 + 
 +Erzbischof von Paderborn 
 + 
 + 
 + 
 +---- 
 + 
 +**Anmerkungen:** 
 + 
 +1 Vgl. can. 804 § 2 CIC: „Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, dass sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den 
 +Schulen, auch den nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens 
 +und durch pädagogisches Geschick auszeichnen.“ Can. 805 CIC: „Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die 
 +Religionslehrer zu ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, 
 +abzuberufen bzw. ihre Abberufung zu fordern.“ 
 + 
 +2 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, 18. 
 + 
 +3 Die deutschen Bischöfe, Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichtes, Bonn 2016, 31. 
 + 
 +4 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, 30. 
 + 
 +5 Vgl. can. 842 § 2 CIC. 
 + 
 +6 Synodenbeschluss, Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.8.4. 
 + 
 +7 Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung „Dei verbum“ des Zweiten Vatikanischen Konzils (1965), Nr. 8. 
 + 
 +8 Vgl. die deutschen Bischöfe, Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, hg. vom Sekretariat der deutschen 
 +Bischofskonferenz, Bonn 2016, 29 (Mit Bezug zum Dekret über den Ökumenismus „Unitatis redintegratio“ des Zweiten 
 +Vatikanischen Konzils (1964), Nr. 11). 
 + 
 +9 Synodenbeschluss, Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.8.5. 
 + 
 +10 Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung „Dei verbum“ des Zweiten Vatikanischen Konzils (1965), Nr. 8. 
 + 
 +11 Die deutschen Bischöfe, Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, hg. vom Sekretariat der deutschen 
 +Bischofskonferenz, Bonn 2016, 33. Evangelischer und katholischer Religionsunterricht sind unabhängig von der Organisationsform im ökumenischen Geist zu erteilen, so Deutsche Bischofskonferenz und Evangelische Kirche in 
 +Deutschland (EKD), Zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht, Bonn – Hannover 1998. 
 + 
 +12 Synodenbeschluss, Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.5.1 
 + 
 +13 Pastoralkonstitution, Die Kirche in der Welt von heute, „Gaudium et spes“ des Zweiten Vatikanischen Konzils (1965), Nr. 4. 
 + 
 +14 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, 34. 
 + 
 +15 Papst Paul VI., Apostolisches Schreiben „Evangelii nuntiandi“ (1975), in: Texte zu Katechese und Religionsunterricht, 
 +Arbeitshilfen 66, hg. vom Sekretariat der deutschen Bischofskonferenz, Bonn 1998, 7-77, 34. 
 +16 Vgl. Art 7 Abs. 3 Satz 3 der Grundordnung für den Kirchlichen Dienst (KA für die Erzdiözese Paderborn 2022, Nr. 167): 
 +„Hierzu zählen insbesondere 
 +- das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z.B. die Propagierung der Abtreibung oder 
 +von Fremdenhass), 
 +- die Herabwürdigung von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen, 
 +- die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen 
 +Glaubensinhalten stehen, während der Arbeitszeit od
  
-Zu finden auf der Seite [[eichstaett|Eichstätt]].  
paderborn.1699887808.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/11/13 15:03 von bjohan02_uni-mainz.de

Donate Powered by PHP Valid HTML5 Valid CSS Driven by DokuWiki