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-====== Paderborn ======+====== Paderborn =====
  
 +===== Ordnung für die Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts (Missio canonica / Kirchliche Unterrichtserlaubnis) im Erzbistum Paderborn=====
  
-**Ordnung für die Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen 
-Religionsunterrichts (Missio canonica / Kirchliche Unterrichtserlaubnis) 
-im Erzbistum Paderborn** 
  
-Präambel + 
-Die Kirchliche Bevollmächtigung als Kirchlicher Auftrag und Bestärkung für +====Präambel==== 
-Religionslehrkräfte+ 
 +**Die Kirchliche Bevollmächtigung als Kirchlicher Auftrag und Bestärkung für Religionslehrkräfte** 
 Die Kirchliche Bevollmächtigung ist Kirchliche Sendung, Auftrag und Rückhalt für die Die Kirchliche Bevollmächtigung ist Kirchliche Sendung, Auftrag und Rückhalt für die
 Religionslehrkräfte zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Rahmen des Religionslehrkräfte zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Rahmen des
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 Erteilung des Religionsunterrichts im Namen der Kirche bevollmächtigt werden. Die Erteilung des Religionsunterrichts im Namen der Kirche bevollmächtigt werden. Die
 Bevollmächtigung ist auch kirchenrechtlich geregelt.1 Bevollmächtigung ist auch kirchenrechtlich geregelt.1
 +
 Der katholische Religionsunterricht hat aus Kirchlicher Perspektive drei wesentliche Der katholische Religionsunterricht hat aus Kirchlicher Perspektive drei wesentliche
 Aufgaben: Aufgaben:
-1. „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den+ 
 +//1.// „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den
 Glauben der Kirche“2 – Die Wissensvermittlung setzt dieses im Studium der Theologie Glauben der Kirche“2 – Die Wissensvermittlung setzt dieses im Studium der Theologie
 vermittelte Grundwissen bei den Religionslehrkräften voraus sowie die Kompetenz, vermittelte Grundwissen bei den Religionslehrkräften voraus sowie die Kompetenz,
 dieses Wissen mit Bezug zur Lebensrealität der Menschen heute zu reflektieren; dieses Wissen mit Bezug zur Lebensrealität der Menschen heute zu reflektieren;
-2. „Reflexive Erschließung von Formen gelebten Glaubens“3 – Die reflexive Erschließung+ 
 +//2.// „Reflexive Erschließung von Formen gelebten Glaubens“3 – Die reflexive Erschließung
 erfordert persönliches Vertrautsein mit Formen gelebten Glaubens bei den erfordert persönliches Vertrautsein mit Formen gelebten Glaubens bei den
 Religionslehrkräften; Religionslehrkräften;
-3. „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4 – Voraussetzung ist eine religiös+ 
 +//3.// „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4 – Voraussetzung ist eine religiös
 verortete und dialogfähige Persönlichkeit, die als Religionslehrkraft das Wechselspiel verortete und dialogfähige Persönlichkeit, die als Religionslehrkraft das Wechselspiel
 von Fragen, Zweifel und Vertrauen als Lernweg des Glaubens wahrnimmt und auch von Fragen, Zweifel und Vertrauen als Lernweg des Glaubens wahrnimmt und auch
 vermittelt. vermittelt.
 +
 Daher setzt die Berufstätigkeit als Religionslehrkraft neben der theologischen und Daher setzt die Berufstätigkeit als Religionslehrkraft neben der theologischen und
 pädagogischen Befähigung, die durch das Theologie- und Pädagogikstudium sowie durch den pädagogischen Befähigung, die durch das Theologie- und Pädagogikstudium sowie durch den
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 Überlieferung7 und das Prinzip der „Hierarchie der Wahrheiten“8. Damit besteht eine hohe Überlieferung7 und das Prinzip der „Hierarchie der Wahrheiten“8. Damit besteht eine hohe
 Bindung an die Gemeinschaft der katholischen Kirche. Bindung an die Gemeinschaft der katholischen Kirche.
 +
 Doch „die Bindung an die Kirche kann nicht die Verpflichtung auf ein verklärtes, theologisch Doch „die Bindung an die Kirche kann nicht die Verpflichtung auf ein verklärtes, theologisch
 überhöhtes Idealbild der Kirche beinhalten. Die Spannung zwischen Anspruch und Realität, überhöhtes Idealbild der Kirche beinhalten. Die Spannung zwischen Anspruch und Realität,
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 differenzsensibel katholischen Religionsunterricht kooperativ in ökumenischem Geist differenzsensibel katholischen Religionsunterricht kooperativ in ökumenischem Geist
 erteilen.11 erteilen.11
 +
 Da der Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach ist, gelten für ihn wie für jedes Da der Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach ist, gelten für ihn wie für jedes
 andere Fach die Grundregeln schulischen Lernens: andere Fach die Grundregeln schulischen Lernens:
-1. Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines selbstständigen Urteils der Schülerinnen+ 
 +//1.// Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines selbstständigen Urteils der Schülerinnen
 und Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung zu vermeiden ist. Dieses Ziel und Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung zu vermeiden ist. Dieses Ziel
 verfolgt auch der katholische Religionsunterricht, indem er Schülerinnen und Schüler verfolgt auch der katholische Religionsunterricht, indem er Schülerinnen und Schüler
 „zu verantwortlichem Denken und Verhalten im Hinblick auf Glaube und Religion“ „zu verantwortlichem Denken und Verhalten im Hinblick auf Glaube und Religion“
 befähigen will.12 befähigen will.12
-2. Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für den schulischen Unterricht; nach diesem+ 
 +//2.// Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für den schulischen Unterricht; nach diesem
 Prinzip muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im Prinzip muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im
 Unterricht kontrovers behandelt werden. Auch in der Theologie und im Leben der Kirche Unterricht kontrovers behandelt werden. Auch in der Theologie und im Leben der Kirche
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 genannten Zielsetzung und der intendierten Förderung der Urteilsfähigkeit der genannten Zielsetzung und der intendierten Förderung der Urteilsfähigkeit der
 Schülerinnen und Schüler. Schülerinnen und Schüler.
-3. Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten+ 
 +//3.// Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten
 Grundregel, dem schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, die auch Grundregel, dem schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, die auch
 theologisch begründet ist; denn es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer jeder theologisch begründet ist; denn es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer jeder
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 Sinn des gegenwärtigen und zukünftigen Lebens und nach dem Verhältnis beider Sinn des gegenwärtigen und zukünftigen Lebens und nach dem Verhältnis beider
 zueinander Antwort zu geben.“13 zueinander Antwort zu geben.“13
 +
 Die Beachtung dieser Grundsätze schulischer Bildung und der Bekenntnischarakter des Die Beachtung dieser Grundsätze schulischer Bildung und der Bekenntnischarakter des
 Religionsunterrichts widersprechen sich nicht; denn der Bekenntnischarakter des Faches nach Religionsunterrichts widersprechen sich nicht; denn der Bekenntnischarakter des Faches nach
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 unvereinbar sind „Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche unvereinbar sind „Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche
 oder deren Werteordnung richten“.16 oder deren Werteordnung richten“.16
 +
 Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll und herausfordernd. Die Kirchliche Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll und herausfordernd. Die Kirchliche
 Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts durch den Erzbischof Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts durch den Erzbischof
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 mit der Zusage verbunden ist, die Religionslehrkräfte umfänglich zu begleiten und zu mit der Zusage verbunden ist, die Religionslehrkräfte umfänglich zu begleiten und zu
 unterstützen. unterstützen.
 +
 Im Sinne dieser Präambel wird für das Erzbistum Paderborn zur Regelung aller Im Sinne dieser Präambel wird für das Erzbistum Paderborn zur Regelung aller
 Verfahrensfragen die folgende Ordnung in erlassen. Diese orientiert sich an der Verfahrensfragen die folgende Ordnung in erlassen. Diese orientiert sich an der
 Musterordnung zur Erteilung der Missio canonica, die in der 243. Sitzung des Ständigen Rats Musterordnung zur Erteilung der Missio canonica, die in der 243. Sitzung des Ständigen Rats
 der Deutschen Bischofskonferenz am 23. Januar 2023 verabschiedet wurde. der Deutschen Bischofskonferenz am 23. Januar 2023 verabschiedet wurde.
-§ 1 Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts + 
-1. Eine Kirchliche Bevollmächtigung durch den Erzbischof ist eine notwendige Voraussetzung+**§ 1 Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts** 
 + 
 +//1.// Eine Kirchliche Bevollmächtigung durch den Erzbischof ist eine notwendige Voraussetzung
 zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht an allen Schulen im zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht an allen Schulen im
 Bereich des Erzbistums Paderborn. Bereich des Erzbistums Paderborn.
-2. Bei einer Kirchlichen Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen+ 
 +//2.// Bei einer Kirchlichen Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen
 Religionsunterrichts sind zu unterscheiden: Religionsunterrichts sind zu unterscheiden:
 - Missio canonica (§2) - Missio canonica (§2)
 - Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst (§3) - Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst (§3)
 - Kirchliche Unterrichtserlaubnis (§4). - Kirchliche Unterrichtserlaubnis (§4).
-3. Die Erteilung einer Kirchlichen Bevollmächtigung ist an die Erfüllung fachlicher und+ 
 +//3.// Die Erteilung einer Kirchlichen Bevollmächtigung ist an die Erfüllung fachlicher und
 persönlicher Voraussetzungen gebunden und wird auf Antrag gewährt. Die persönlicher Voraussetzungen gebunden und wird auf Antrag gewährt. Die
 Antragstellung hat schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Nachweise zu Antragstellung hat schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Nachweise zu
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 Paderborn, Bereich Schule und Hochschule, einzureichen. Dieser hält auf seiner Paderborn, Bereich Schule und Hochschule, einzureichen. Dieser hält auf seiner
 Homepage > Missio canonica ausführliche Hinweise und Formulare bereit. Homepage > Missio canonica ausführliche Hinweise und Formulare bereit.
-4. Zu den persönlichen Voraussetzungen gehören in jedem Fall:+ 
 +//4.// Zu den persönlichen Voraussetzungen gehören in jedem Fall:
 - die Mitgliedschaft und volle Eingliederung in die Katholische Kirche durch Taufe, - die Mitgliedschaft und volle Eingliederung in die Katholische Kirche durch Taufe,
 Firmung und Eucharistie, nachgewiesen durch einen aktuellen Taufregisterauszug, Firmung und Eucharistie, nachgewiesen durch einen aktuellen Taufregisterauszug,
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 glaubwürdig zu erteilen und ein persönliches Zeugnis christlichen Lebens zu glaubwürdig zu erteilen und ein persönliches Zeugnis christlichen Lebens zu
 geben“. geben“.
-5. Beim Wechsel des Dienstorts in das Erzbistum Paderborn wird die Kirchliche+ 
 +//5.// Beim Wechsel des Dienstorts in das Erzbistum Paderborn wird die Kirchliche
 Bevollmächtigung eines anderen Bistums anerkannt und neu ausgestellt. Hierzu sind die Bevollmächtigung eines anderen Bistums anerkannt und neu ausgestellt. Hierzu sind die
 Vorlage einer beglaubigten Kopie der bisherigen Urkunde und aktuelle Angaben zur Vorlage einer beglaubigten Kopie der bisherigen Urkunde und aktuelle Angaben zur
 Person erforderlich. Es findet kein erneutes Verfahren statt. Person erforderlich. Es findet kein erneutes Verfahren statt.
-§ 2 Missio canonica + 
-1. Eine Missio canonica ist die unbefristete Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des+ 
 +**§ 2 Missio canonica** 
 + 
 +//1.// Eine Missio canonica ist die unbefristete Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des
 katholischen Religionsunterrichts. katholischen Religionsunterrichts.
-2. Sie wird auf Antrag bei Vorliegen folgender fachlicher Voraussetzungen gewährt:+ 
 +//2.// Sie wird auf Antrag bei Vorliegen folgender fachlicher Voraussetzungen gewährt:
 - erfolgreicher Abschluss eines für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden - erfolgreicher Abschluss eines für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden
 Hochschulstudiums der katholischen Theologie (Fakultas), Hochschulstudiums der katholischen Theologie (Fakultas),
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 (Staatsprüfung), (Staatsprüfung),
 beides nachgewiesen durch eine beglaubigte Zeugniskopie. beides nachgewiesen durch eine beglaubigte Zeugniskopie.
-3. Zusätzlich zu den unter §1 Ziffer 4. genannten persönlichen Voraussetzungen ist die+ 
 +//3.// Zusätzlich zu den unter §1 Ziffer 4. genannten persönlichen Voraussetzungen ist die
 Vorlage einer Referenz erforderlich, erstellt von einer Person, die haupt- oder Vorlage einer Referenz erforderlich, erstellt von einer Person, die haupt- oder
 nebenamtlich im pastoralen Dienst der katholischen Kirche tätig ist. nebenamtlich im pastoralen Dienst der katholischen Kirche tätig ist.
-4. Für die Erteilung ist der Erzbischof von Paderborn zuständig, soweit der Dienstort, oder,+ 
 +//4.// Für die Erteilung ist der Erzbischof von Paderborn zuständig, soweit der Dienstort, oder,
 wenn dieser noch nicht bekannt ist, der Seminarort im Bereich des Erzbistums wenn dieser noch nicht bekannt ist, der Seminarort im Bereich des Erzbistums
 Paderborn liegt. Paderborn liegt.
-§ 3 Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst + 
-1. Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst (Referendariat) gilt+ 
 +**§ 3 Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst** 
 + 
 +//1.// Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst (Referendariat) gilt
 befristet bis zu dessen Ende. Sie ist als notwendige staatliche Einstellungsvoraussetzung befristet bis zu dessen Ende. Sie ist als notwendige staatliche Einstellungsvoraussetzung
 von allen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern zu beantragen, die während von allen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern zu beantragen, die während
 des Vorbereitungsdienstes im Fach Katholische Religionslehre ausgebildet werden. des Vorbereitungsdienstes im Fach Katholische Religionslehre ausgebildet werden.
-2. Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst erfordert als fachliche+ 
 +//2.// Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst erfordert als fachliche
 Voraussetzung den erfolgreichen Abschluss eines für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Voraussetzung den erfolgreichen Abschluss eines für die Lehrtätigkeit an öffentlichen
 Schulen qualifizierenden Hochschulstudiums der katholischen Theologie (Fakultas), Schulen qualifizierenden Hochschulstudiums der katholischen Theologie (Fakultas),
 nachgewiesen durch eine beglaubigte Zeugniskopie. nachgewiesen durch eine beglaubigte Zeugniskopie.
-3. Zusätzlich zu den unter § 1 Ziffer 4. genannten persönlichen Voraussetzungen ist die+ 
 +//3.// Zusätzlich zu den unter § 1 Ziffer 4. genannten persönlichen Voraussetzungen ist die
 Absolvierung der verbindlichen Elemente des Mentorats durch Vorlage der Absolvierung der verbindlichen Elemente des Mentorats durch Vorlage der
 entsprechenden Bescheinigung aus dem Mentoratsportfolio nachzuweisen (vgl. § 6). entsprechenden Bescheinigung aus dem Mentoratsportfolio nachzuweisen (vgl. § 6).
-4. Der Erzbischof von Paderborn ist zuständig für die Erteilung der Kirchlichen+ 
 +//4.// Der Erzbischof von Paderborn ist zuständig für die Erteilung der Kirchlichen
 Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst, soweit die Hochschule, an der der Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst, soweit die Hochschule, an der der
 Studienabschluss erworben wurde, im Bereich des Erzbistums Paderborn liegt. Studienabschluss erworben wurde, im Bereich des Erzbistums Paderborn liegt.
  
-5. Abweichend von §1 Ziffer 5. ist eine von einem NRW (Erz-)Bistum erteilte Kirchliche+//5.// Abweichend von §1 Ziffer 5. ist eine von einem NRW (Erz-)Bistum erteilte Kirchliche
 Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst uneingeschränkt gültig. Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst uneingeschränkt gültig.
-§ 4 Kirchliche Unterrichtserlaubnis + 
-1. Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis kann auf Antrag an Lehrkräfte verliehen werden,+ 
 +**§ 4 Kirchliche Unterrichtserlaubnis** 
 + 
 +//1.// Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis kann auf Antrag an Lehrkräfte verliehen werden,
 die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung, aber keine Fakultas im Fach die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung, aber keine Fakultas im Fach
 katholische Religionslehre verfügen. Sie kann befristet oder unbefristet erteilt werden. katholische Religionslehre verfügen. Sie kann befristet oder unbefristet erteilt werden.
-2. Neben den unter § 1 Ziffer 4. und § 2 Ziffer 3. genannten persönlichen Voraussetzungen+ 
 +//2.// Neben den unter § 1 Ziffer 4. und § 2 Ziffer 3. genannten persönlichen Voraussetzungen
 sind folgende Bedingungen zu erfüllen: sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
 - unbefristete Anstellung an einer Schule; - unbefristete Anstellung an einer Schule;
 - von der Schulleitung begründete Notwendigkeit des Einsatzes ohne Fakultas; - von der Schulleitung begründete Notwendigkeit des Einsatzes ohne Fakultas;
 - Bereitschaft zu religionspädagogischer Fort- und Weiterbildung. - Bereitschaft zu religionspädagogischer Fort- und Weiterbildung.
-3. Eine erstmalige Kirchliche Unterrichtserlaubnis wird zunächst für ein Jahr erteilt. Sie+ 
 +//3.// Eine erstmalige Kirchliche Unterrichtserlaubnis wird zunächst für ein Jahr erteilt. Sie
 kann im Einzelfall auch ohne Fortbildungsnachweis beantragt werden. kann im Einzelfall auch ohne Fortbildungsnachweis beantragt werden.
-4. Bei dauerhaft beabsichtigtem Einsatz im katholischen Religionsunterricht, sollte die+ 
 +//4.// Bei dauerhaft beabsichtigtem Einsatz im katholischen Religionsunterricht, sollte die
 Teilnahme an einem Zertifikatskurs für das Fach katholische Religionslehre erfolgen. Teilnahme an einem Zertifikatskurs für das Fach katholische Religionslehre erfolgen.
 Nach erfolgreichem Abschluss erhalten die Absolventinnen und Absolventen ein Nach erfolgreichem Abschluss erhalten die Absolventinnen und Absolventen ein
 Zertifikat mit dem Testat der jeweiligen Bezirksregierung, anschließend wird auf Antrag Zertifikat mit dem Testat der jeweiligen Bezirksregierung, anschließend wird auf Antrag
 eine unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt. eine unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt.
-5. Ist die Teilnahme an einem Zertifikatskurs im Einzelfall nicht möglich, kann eine+ 
 +//5.// Ist die Teilnahme an einem Zertifikatskurs im Einzelfall nicht möglich, kann eine
 Kirchliche Unterrichtserlaubnis nach Absolvierung spezieller Fortbildungen der Kirchliche Unterrichtserlaubnis nach Absolvierung spezieller Fortbildungen der
 Abteilung Religionspädagogik verlängert werden. Abteilung Religionspädagogik verlängert werden.
-6. Lehramtsstudierenden im Fach katholische Religionslehre im Hauptstudium/ in der+ 
 +//6.// Lehramtsstudierenden im Fach katholische Religionslehre im Hauptstudium/ in der
 2. Studienphase kann im Einzelfall eine befristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt 2. Studienphase kann im Einzelfall eine befristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt
 werden. werden.
-7. Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger in den Lehrerberuf mit einem+ 
 +//7.// Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger in den Lehrerberuf mit einem
 Hochschulabschluss in Katholischer Theologie oder vergleichbarer Qualifikation, jedoch Hochschulabschluss in Katholischer Theologie oder vergleichbarer Qualifikation, jedoch
 ohne abgeschlossene Lehrerausbildung, können eine zunächst befristete Kirchliche ohne abgeschlossene Lehrerausbildung, können eine zunächst befristete Kirchliche
 Unterrichtserlaubnis beantragen; nach dem nachgewiesenen, erfolgreichen Abschluss Unterrichtserlaubnis beantragen; nach dem nachgewiesenen, erfolgreichen Abschluss
 der Qualifizierung kann eine Missio canonica erteilt werden. der Qualifizierung kann eine Missio canonica erteilt werden.
-8. Absolventen des Würzburger Fernkurses erhalten auf Antrag eine Kirchliche+ 
 +//8.// Absolventen des Würzburger Fernkurses erhalten auf Antrag eine Kirchliche
 Unterrichtserlaubnis für die religionspädagogische Praxisphase; nach deren Unterrichtserlaubnis für die religionspädagogische Praxisphase; nach deren
 erfolgreichem Abschluss und Vorlage einer staatlichen Befähigung zur Erteilung des erfolgreichem Abschluss und Vorlage einer staatlichen Befähigung zur Erteilung des
 Religionsunterrichts (gem. BASS 20-53 Nr. 1, II, Satz 6) kann eine Missio canonica erteilt Religionsunterrichts (gem. BASS 20-53 Nr. 1, II, Satz 6) kann eine Missio canonica erteilt
 werden. werden.
-9. Zur Katholischen Kirche konvertierten Religionslehrerinnen und Religionslehrern kann+ 
 +//9.// Zur Katholischen Kirche konvertierten Religionslehrerinnen und Religionslehrern kann
 nach Abschluss eines Zertifikatskurses für das Fach katholische Religionslehre eine nach Abschluss eines Zertifikatskurses für das Fach katholische Religionslehre eine
 unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt werden. unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt werden.
  
-§ 5 Kirchliche Bevollmächtigung für pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter + 
-1. Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Dienst des Erzbistums Paderborn+**§ 5 Kirchliche Bevollmächtigung für pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter** 
 + 
 +//1.// Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Dienst des Erzbistums Paderborn
 wird die Missio canonica im Zusammenhang mit ihrer Kirchlichen Sendung erteilt. wird die Missio canonica im Zusammenhang mit ihrer Kirchlichen Sendung erteilt.
-2. Priester der Erzdiözese Paderborn erhalten die Missio canonica durch Erteilung des+ 
 +//2.// Priester der Erzdiözese Paderborn erhalten die Missio canonica durch Erteilung des
 Jurisdiktionsinstruments. Für Weltpriester anderer Diözesen und Ordenspriester gelten Jurisdiktionsinstruments. Für Weltpriester anderer Diözesen und Ordenspriester gelten
 die Regelungen ihres eigenen Inkardinationsverbandes. Im Zweifelsfall entscheidet der die Regelungen ihres eigenen Inkardinationsverbandes. Im Zweifelsfall entscheidet der
 Erzbischof über das Vorliegen einer Missio canonica. Erzbischof über das Vorliegen einer Missio canonica.
-3. Ständigen Diakonen kann bei Vorliegen der schulfachlichen Voraussetzungen und nach+ 
 +//3.// Ständigen Diakonen kann bei Vorliegen der schulfachlichen Voraussetzungen und nach
 Einzelfallprüfung eine Kirchliche Bevollmächtigung erteilt werden. Einzelfallprüfung eine Kirchliche Bevollmächtigung erteilt werden.
-4. Laisierten Priestern und Diakonen kann nach Maßgabe des römischen+ 
 +//4.// Laisierten Priestern und Diakonen kann nach Maßgabe des römischen
 Laisierungsreskripts auf Antrag eine Kirchliche Bevollmächtigung erteilt werden. Laisierungsreskripts auf Antrag eine Kirchliche Bevollmächtigung erteilt werden.
-§ 6 Mentorat + 
-1. Im Erzbistum Paderborn ist ein Mentorat zur Begleitung der Lehramts-studierenden+ 
 +**§ 6 Mentorat** 
 + 
 +//1.// Im Erzbistum Paderborn ist ein Mentorat zur Begleitung der Lehramts-studierenden
 eingerichtet. eingerichtet.
-2. Im Mentoratsportfolio werden Angebote und verbindlichen Elemente dokumentiert.+ 
 +//2.// Im Mentoratsportfolio werden Angebote und verbindlichen Elemente dokumentiert.
 Diese sind Voraussetzung für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Diese sind Voraussetzung für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den
 Vorbereitungsdienst und mit einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen. Vorbereitungsdienst und mit einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen.
 (§3.3.) (§3.3.)
-§ 7 Missio-Kommission + 
-1. Zur Beratung des Erzbischofs im Hinblick auf alle Fragen der Kirchlichen+ 
 +**§ 7 Missio-Kommission** 
 + 
 +//1.// Zur Beratung des Erzbischofs im Hinblick auf alle Fragen der Kirchlichen
 Bevollmächtigung wird im Erzbistum Paderborn anlassbezogen eine „Missio- Bevollmächtigung wird im Erzbistum Paderborn anlassbezogen eine „Missio-
 Kommission“ eingerichtet. Insbesondere bedarf jeder Entzug eines entsprechenden Kommission“ eingerichtet. Insbesondere bedarf jeder Entzug eines entsprechenden
 Votums der Kommission. Votums der Kommission.
-2. Mitglieder der Kommission sind:+ 
 +//2.// Mitglieder der Kommission sind:
 - die Bereichsleitung Schule und Hochschule (Vorsitz) - die Bereichsleitung Schule und Hochschule (Vorsitz)
 - die Abteilungsleitung Religionspädagogik im Erzbischöflichen Generalvikariat; - die Abteilungsleitung Religionspädagogik im Erzbischöflichen Generalvikariat;
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 Erzbistums Paderborn. Erzbistums Paderborn.
 - Für jedes Mitglied kann eine Stellvertretung benannt werden. - Für jedes Mitglied kann eine Stellvertretung benannt werden.
-3. Regularien:+ 
 +//3.// Regularien:
 - Die Missio- Kommission tagt schulstufenbezogen. - Die Missio- Kommission tagt schulstufenbezogen.
 - Die Sitzungen sind nicht öffentlich. - Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
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 - Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. - Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  
-§ 8 Rückgabe der Kirchlichen Bevollmächtigung + 
-1. Eine Kirchliche Bevollmächtigung kann jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, durch+**§ 8 Rückgabe der Kirchlichen Bevollmächtigung** 
 + 
 +//1.// Eine Kirchliche Bevollmächtigung kann jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, durch
 schriftliche Erklärung an den Erzbischof zurückgegeben werden. schriftliche Erklärung an den Erzbischof zurückgegeben werden.
-2. Der Bereich Schule und Hochschule des Erzbischöflichen Generalvikariats bietet in+ 
 +//2.// Der Bereich Schule und Hochschule des Erzbischöflichen Generalvikariats bietet in
 jedem Fall ein ergebnisoffenes Gespräch zur Klärung der Gründe für die erfolgte jedem Fall ein ergebnisoffenes Gespräch zur Klärung der Gründe für die erfolgte
 Rückgabe an. Rückgabe an.
-3. Wird das Gespräch abgelehnt oder führt es nicht zur Rücknahme der Rückgabe, wird die+ 
 +//3.// Wird das Gespräch abgelehnt oder führt es nicht zur Rücknahme der Rückgabe, wird die
 Kirchliche Bevollmächtigung widerrufen. Kirchliche Bevollmächtigung widerrufen.
-4. Der Widerruf erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die betreffende Religionslehrkraft.+ 
 +//4.// Der Widerruf erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die betreffende Religionslehrkraft.
 Die Urkunde ist, soweit noch nicht geschehen, im Original an das Erzbischöfliche Die Urkunde ist, soweit noch nicht geschehen, im Original an das Erzbischöfliche
 Generalvikariat zurückzugeben. Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden und Generalvikariat zurückzugeben. Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden und
 Kirchlichen Stellen werden durch den Bereich Schule und Hochschule des Kirchlichen Stellen werden durch den Bereich Schule und Hochschule des
 Erzbischöflichen Generalvikariats über den Widerruf informiert. Erzbischöflichen Generalvikariats über den Widerruf informiert.
-§ 9 Nichterteilung/Entzug der Kirchlichen Bevollmächtigung + 
-1. So lange im Rahmen des Antragsverfahrens die erforderlichen Voraussetzungen (§§ 2-+ 
 +**§ 9 Nichterteilung/Entzug der Kirchlichen Bevollmächtigung** 
 + 
 +//1.// So lange im Rahmen des Antragsverfahrens die erforderlichen Voraussetzungen (§§ 2-
 4,3) nicht vollständig erfüllt sind, kann eine Kirchliche Bevollmächtigung nicht erteilt 4,3) nicht vollständig erfüllt sind, kann eine Kirchliche Bevollmächtigung nicht erteilt
 werden. Die Antragstellenden erhalten mit dem entsprechenden schriftlichen Bescheid werden. Die Antragstellenden erhalten mit dem entsprechenden schriftlichen Bescheid
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 innerhalb einer Frist von vier Wochen die Missio-Kommission (§8) anrufen und deren innerhalb einer Frist von vier Wochen die Missio-Kommission (§8) anrufen und deren
 Votum beantragen. Votum beantragen.
-2. Bei einem Kirchenaustritt ist die Urkunde, soweit noch nicht geschehen, im Original an+ 
 +//2.// Bei einem Kirchenaustritt ist die Urkunde, soweit noch nicht geschehen, im Original an
 das Erzbischöfliche Generalvikariat zurückzugeben. Die erteilte Kirchliche das Erzbischöfliche Generalvikariat zurückzugeben. Die erteilte Kirchliche
 Bevollmächtigung wird (ohne Beteiligung der Missio-Kommission) analog §8 Satz 4 Bevollmächtigung wird (ohne Beteiligung der Missio-Kommission) analog §8 Satz 4
 widerrufen. widerrufen.
-3. Sollten nach Erteilung der Kirchlichen Bevollmächtigung Zweifel an der Berechtigung+ 
 +//3.// Sollten nach Erteilung der Kirchlichen Bevollmächtigung Zweifel an der Berechtigung
 zum Fortbestand bestehen, weil die Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere die zum Fortbestand bestehen, weil die Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere die
 Gültigkeit der unter §1, Ziffer 4 abgegebenen Erklärung, nicht mehr erfüllt sind, erhält Gültigkeit der unter §1, Ziffer 4 abgegebenen Erklärung, nicht mehr erfüllt sind, erhält
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 Schule und Hochschule im Erzbischöflichen Generalvikariat mit der Gelegenheit zur Schule und Hochschule im Erzbischöflichen Generalvikariat mit der Gelegenheit zur
 Stellungnahme und dem Angebot eines Beratungsgesprächs. Stellungnahme und dem Angebot eines Beratungsgesprächs.
-4. Bleiben nach gewissenhafter Prüfung der Stellungnahme die Zweifel an der+ 
 +//4.// Bleiben nach gewissenhafter Prüfung der Stellungnahme die Zweifel an der
 Berechtigung zum Fortbestand der Kirchlichen Bevollmächtigung bestehen, ist ein Berechtigung zum Fortbestand der Kirchlichen Bevollmächtigung bestehen, ist ein
 Entzugsverfahren durch den Bereich „Schule und Hochschule“ unter Einbeziehung der Entzugsverfahren durch den Bereich „Schule und Hochschule“ unter Einbeziehung der
 Missio-Kommission einzuleiten. Missio-Kommission einzuleiten.
-5. Nach Akteneinsicht führt die Missio-Kommission im Regelfall eine Anhörung der oder+ 
 +//5.// Nach Akteneinsicht führt die Missio-Kommission im Regelfall eine Anhörung der oder
 des Betroffenen durch, zu der die Begleitung von einer Person ihres oder seines des Betroffenen durch, zu der die Begleitung von einer Person ihres oder seines
 Vertrauens möglich ist und spricht anschließend eine schriftliche Vertrauens möglich ist und spricht anschließend eine schriftliche
 Entscheidungsempfehlung für den Erzbischof aus. Entscheidungsempfehlung für den Erzbischof aus.
  
-6. Die Entscheidung des Erzbischofs wird der/dem Betroffenen schriftlich zugestellt. +//6.// Die Entscheidung des Erzbischofs wird der/dem Betroffenen schriftlich zugestellt. 
-7. Gegen die Entscheidung des Erzbischofs ist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß cann. 1732-1739 CIC gegeben. + 
-8. Der Erzbischof kann aus schwerwiegenden und dringenden Gründen die Kirchliche Bevollmächtigung während des Verfahrens nach Satz 3 bis 7 bis zur endgültigen Entscheidung durch schriftliche Mitteilung entziehen. Dieser vorläufige Entzug ist nicht anfechtbar. +//7.// Gegen die Entscheidung des Erzbischofs ist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß cann. 1732-1739 CIC gegeben. 
-9. Jeder Entzug einer Kirchlichen Bevollmächtigung wird den zuständigen Schulaufsichtsbehörden umgehend mit dem Hinweis schriftlich mitgeteilt, dass ab sofort kirchlicherseits keine Berechtigung mehr vorliegt, katholischen Religionsunterricht zu erteilen; unbeschadet can.1736 §2 CIC. + 
-10. Die zuständigen Stellen der (Erz)Bistümer in Nordrhein-Westfalen werden ebenso informiert. +//8.// Der Erzbischof kann aus schwerwiegenden und dringenden Gründen die Kirchliche Bevollmächtigung während des Verfahrens nach Satz 3 bis 7 bis zur endgültigen Entscheidung durch schriftliche Mitteilung entziehen. Dieser vorläufige Entzug ist nicht anfechtbar. 
-§ 10 Inkraftsetzung+ 
 +//9.// Jeder Entzug einer Kirchlichen Bevollmächtigung wird den zuständigen Schulaufsichtsbehörden umgehend mit dem Hinweis schriftlich mitgeteilt, dass ab sofort kirchlicherseits keine Berechtigung mehr vorliegt, katholischen Religionsunterricht zu erteilen; unbeschadet can.1736 §2 CIC. 
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 +//10.// Die zuständigen Stellen der (Erz)Bistümer in Nordrhein-Westfalen werden ebenso informiert. 
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 +**§ 10 Inkraftsetzung** 
 Diese Ordnung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. Diese Ordnung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
 Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt zugleich die Ordnung über die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts (Missio canonica / kirchliche Unterrichtserlaubnis) vom 9. Mai 2014 (KA 2014, Nr. 77) außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt zugleich die Ordnung über die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts (Missio canonica / kirchliche Unterrichtserlaubnis) vom 9. Mai 2014 (KA 2014, Nr. 77) außer Kraft.
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 Paderborn, 22. April 2024 Paderborn, 22. April 2024
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 L.S. L.S.
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 Erzbischof von Paderborn Erzbischof von Paderborn
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 +**Anmerkungen:**
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 +1 Vgl. can. 804 § 2 CIC: „Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, dass sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den
 +Schulen, auch den nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens
 +und durch pädagogisches Geschick auszeichnen.“ Can. 805 CIC: „Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die
 +Religionslehrer zu ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist,
 +abzuberufen bzw. ihre Abberufung zu fordern.“
 +
 +2 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, 18.
 +
 +3 Die deutschen Bischöfe, Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichtes, Bonn 2016, 31.
 +
 +4 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, 30.
 +
 +5 Vgl. can. 842 § 2 CIC.
 +
 +6 Synodenbeschluss, Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.8.4.
 +
 +7 Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung „Dei verbum“ des Zweiten Vatikanischen Konzils (1965), Nr. 8.
 +
 +8 Vgl. die deutschen Bischöfe, Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, hg. vom Sekretariat der deutschen
 +Bischofskonferenz, Bonn 2016, 29 (Mit Bezug zum Dekret über den Ökumenismus „Unitatis redintegratio“ des Zweiten
 +Vatikanischen Konzils (1964), Nr. 11).
 +
 +9 Synodenbeschluss, Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.8.5.
 +
 +10 Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung „Dei verbum“ des Zweiten Vatikanischen Konzils (1965), Nr. 8.
 +
 +11 Die deutschen Bischöfe, Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, hg. vom Sekretariat der deutschen
 +Bischofskonferenz, Bonn 2016, 33. Evangelischer und katholischer Religionsunterricht sind unabhängig von der Organisationsform im ökumenischen Geist zu erteilen, so Deutsche Bischofskonferenz und Evangelische Kirche in
 +Deutschland (EKD), Zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht, Bonn – Hannover 1998.
 +
 +12 Synodenbeschluss, Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.5.1
 +
 +13 Pastoralkonstitution, Die Kirche in der Welt von heute, „Gaudium et spes“ des Zweiten Vatikanischen Konzils (1965), Nr. 4.
 +
 +14 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, 34.
 +
 +15 Papst Paul VI., Apostolisches Schreiben „Evangelii nuntiandi“ (1975), in: Texte zu Katechese und Religionsunterricht,
 +Arbeitshilfen 66, hg. vom Sekretariat der deutschen Bischofskonferenz, Bonn 1998, 7-77, 34.
 +16 Vgl. Art 7 Abs. 3 Satz 3 der Grundordnung für den Kirchlichen Dienst (KA für die Erzdiözese Paderborn 2022, Nr. 167):
 +„Hierzu zählen insbesondere
 +- das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z.B. die Propagierung der Abtreibung oder
 +von Fremdenhass),
 +- die Herabwürdigung von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen,
 +- die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen
 +Glaubensinhalten stehen, während der Arbeitszeit od
  
paderborn.1717752712.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/06/07 09:31 von pulte_uni-mainz.de

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