paderborn
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| - | ====== Paderborn | + | ====== Paderborn ===== |
| + | ===== Ordnung für die Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts (Missio canonica / Kirchliche Unterrichtserlaubnis) im Erzbistum Paderborn===== | ||
| - | **Ordnung für die Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen | ||
| - | Religionsunterrichts (Missio canonica / Kirchliche Unterrichtserlaubnis) | ||
| - | im Erzbistum Paderborn** | ||
| - | Präambel | + | |
| - | Die Kirchliche Bevollmächtigung als Kirchlicher Auftrag und Bestärkung für | + | ====Präambel==== |
| - | Religionslehrkräfte | + | |
| + | **Die Kirchliche Bevollmächtigung als Kirchlicher Auftrag und Bestärkung für Religionslehrkräfte** | ||
| Die Kirchliche Bevollmächtigung ist Kirchliche Sendung, Auftrag und Rückhalt für die | Die Kirchliche Bevollmächtigung ist Kirchliche Sendung, Auftrag und Rückhalt für die | ||
| Religionslehrkräfte zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Rahmen des | Religionslehrkräfte zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Rahmen des | ||
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| Erteilung des Religionsunterrichts im Namen der Kirche bevollmächtigt werden. Die | Erteilung des Religionsunterrichts im Namen der Kirche bevollmächtigt werden. Die | ||
| Bevollmächtigung ist auch kirchenrechtlich geregelt.1 | Bevollmächtigung ist auch kirchenrechtlich geregelt.1 | ||
| + | |||
| Der katholische Religionsunterricht hat aus Kirchlicher Perspektive drei wesentliche | Der katholische Religionsunterricht hat aus Kirchlicher Perspektive drei wesentliche | ||
| Aufgaben: | Aufgaben: | ||
| - | 1. „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den | + | |
| + | //1.// „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den | ||
| Glauben der Kirche“2 – Die Wissensvermittlung setzt dieses im Studium der Theologie | Glauben der Kirche“2 – Die Wissensvermittlung setzt dieses im Studium der Theologie | ||
| vermittelte Grundwissen bei den Religionslehrkräften voraus sowie die Kompetenz, | vermittelte Grundwissen bei den Religionslehrkräften voraus sowie die Kompetenz, | ||
| dieses Wissen mit Bezug zur Lebensrealität der Menschen heute zu reflektieren; | dieses Wissen mit Bezug zur Lebensrealität der Menschen heute zu reflektieren; | ||
| - | 2. „Reflexive Erschließung von Formen gelebten Glaubens“3 – Die reflexive Erschließung | + | |
| + | //2.// „Reflexive Erschließung von Formen gelebten Glaubens“3 – Die reflexive Erschließung | ||
| erfordert persönliches Vertrautsein mit Formen gelebten Glaubens bei den | erfordert persönliches Vertrautsein mit Formen gelebten Glaubens bei den | ||
| Religionslehrkräften; | Religionslehrkräften; | ||
| - | 3. „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4 – Voraussetzung ist eine religiös | + | |
| + | //3.// „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4 – Voraussetzung ist eine religiös | ||
| verortete und dialogfähige Persönlichkeit, | verortete und dialogfähige Persönlichkeit, | ||
| von Fragen, Zweifel und Vertrauen als Lernweg des Glaubens wahrnimmt und auch | von Fragen, Zweifel und Vertrauen als Lernweg des Glaubens wahrnimmt und auch | ||
| vermittelt. | vermittelt. | ||
| + | |||
| Daher setzt die Berufstätigkeit als Religionslehrkraft neben der theologischen und | Daher setzt die Berufstätigkeit als Religionslehrkraft neben der theologischen und | ||
| pädagogischen Befähigung, | pädagogischen Befähigung, | ||
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| Überlieferung7 und das Prinzip der „Hierarchie der Wahrheiten“8. Damit besteht eine hohe | Überlieferung7 und das Prinzip der „Hierarchie der Wahrheiten“8. Damit besteht eine hohe | ||
| Bindung an die Gemeinschaft der katholischen Kirche. | Bindung an die Gemeinschaft der katholischen Kirche. | ||
| + | |||
| Doch „die Bindung an die Kirche kann nicht die Verpflichtung auf ein verklärtes, | Doch „die Bindung an die Kirche kann nicht die Verpflichtung auf ein verklärtes, | ||
| überhöhtes Idealbild der Kirche beinhalten. Die Spannung zwischen Anspruch und Realität, | überhöhtes Idealbild der Kirche beinhalten. Die Spannung zwischen Anspruch und Realität, | ||
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| differenzsensibel katholischen Religionsunterricht kooperativ in ökumenischem Geist | differenzsensibel katholischen Religionsunterricht kooperativ in ökumenischem Geist | ||
| erteilen.11 | erteilen.11 | ||
| + | |||
| Da der Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach ist, gelten für ihn wie für jedes | Da der Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach ist, gelten für ihn wie für jedes | ||
| andere Fach die Grundregeln schulischen Lernens: | andere Fach die Grundregeln schulischen Lernens: | ||
| - | 1. Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines selbstständigen Urteils der Schülerinnen | + | |
| + | //1.// Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines selbstständigen Urteils der Schülerinnen | ||
| und Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung zu vermeiden ist. Dieses Ziel | und Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung zu vermeiden ist. Dieses Ziel | ||
| verfolgt auch der katholische Religionsunterricht, | verfolgt auch der katholische Religionsunterricht, | ||
| „zu verantwortlichem Denken und Verhalten im Hinblick auf Glaube und Religion“ | „zu verantwortlichem Denken und Verhalten im Hinblick auf Glaube und Religion“ | ||
| befähigen will.12 | befähigen will.12 | ||
| - | 2. Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für den schulischen Unterricht; nach diesem | + | |
| + | //2.// Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für den schulischen Unterricht; nach diesem | ||
| Prinzip muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im | Prinzip muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im | ||
| Unterricht kontrovers behandelt werden. Auch in der Theologie und im Leben der Kirche | Unterricht kontrovers behandelt werden. Auch in der Theologie und im Leben der Kirche | ||
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| genannten Zielsetzung und der intendierten Förderung der Urteilsfähigkeit der | genannten Zielsetzung und der intendierten Förderung der Urteilsfähigkeit der | ||
| Schülerinnen und Schüler. | Schülerinnen und Schüler. | ||
| - | 3. Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten | + | |
| + | //3.// Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten | ||
| Grundregel, dem schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, | Grundregel, dem schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, | ||
| theologisch begründet ist; denn es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer jeder | theologisch begründet ist; denn es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer jeder | ||
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| Sinn des gegenwärtigen und zukünftigen Lebens und nach dem Verhältnis beider | Sinn des gegenwärtigen und zukünftigen Lebens und nach dem Verhältnis beider | ||
| zueinander Antwort zu geben.“13 | zueinander Antwort zu geben.“13 | ||
| + | |||
| Die Beachtung dieser Grundsätze schulischer Bildung und der Bekenntnischarakter des | Die Beachtung dieser Grundsätze schulischer Bildung und der Bekenntnischarakter des | ||
| Religionsunterrichts widersprechen sich nicht; denn der Bekenntnischarakter des Faches nach | Religionsunterrichts widersprechen sich nicht; denn der Bekenntnischarakter des Faches nach | ||
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| unvereinbar sind „Handlungen, | unvereinbar sind „Handlungen, | ||
| oder deren Werteordnung richten“.16 | oder deren Werteordnung richten“.16 | ||
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| Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll und herausfordernd. Die Kirchliche | Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll und herausfordernd. Die Kirchliche | ||
| Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts durch den Erzbischof | Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts durch den Erzbischof | ||
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| mit der Zusage verbunden ist, die Religionslehrkräfte umfänglich zu begleiten und zu | mit der Zusage verbunden ist, die Religionslehrkräfte umfänglich zu begleiten und zu | ||
| unterstützen. | unterstützen. | ||
| + | |||
| Im Sinne dieser Präambel wird für das Erzbistum Paderborn zur Regelung aller | Im Sinne dieser Präambel wird für das Erzbistum Paderborn zur Regelung aller | ||
| Verfahrensfragen die folgende Ordnung in erlassen. Diese orientiert sich an der | Verfahrensfragen die folgende Ordnung in erlassen. Diese orientiert sich an der | ||
| Musterordnung zur Erteilung der Missio canonica, die in der 243. Sitzung des Ständigen Rats | Musterordnung zur Erteilung der Missio canonica, die in der 243. Sitzung des Ständigen Rats | ||
| der Deutschen Bischofskonferenz am 23. Januar 2023 verabschiedet wurde. | der Deutschen Bischofskonferenz am 23. Januar 2023 verabschiedet wurde. | ||
| - | § 1 Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts | + | |
| - | 1. Eine Kirchliche Bevollmächtigung durch den Erzbischof ist eine notwendige Voraussetzung | + | **§ 1 Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts** |
| + | |||
| + | //1.// Eine Kirchliche Bevollmächtigung durch den Erzbischof ist eine notwendige Voraussetzung | ||
| zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht an allen Schulen im | zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht an allen Schulen im | ||
| Bereich des Erzbistums Paderborn. | Bereich des Erzbistums Paderborn. | ||
| - | 2. Bei einer Kirchlichen Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen | + | |
| + | //2.// Bei einer Kirchlichen Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen | ||
| Religionsunterrichts sind zu unterscheiden: | Religionsunterrichts sind zu unterscheiden: | ||
| - Missio canonica (§2) | - Missio canonica (§2) | ||
| - Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst (§3) | - Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst (§3) | ||
| - Kirchliche Unterrichtserlaubnis (§4). | - Kirchliche Unterrichtserlaubnis (§4). | ||
| - | 3. Die Erteilung einer Kirchlichen Bevollmächtigung ist an die Erfüllung fachlicher und | + | |
| + | //3.// Die Erteilung einer Kirchlichen Bevollmächtigung ist an die Erfüllung fachlicher und | ||
| persönlicher Voraussetzungen gebunden und wird auf Antrag gewährt. Die | persönlicher Voraussetzungen gebunden und wird auf Antrag gewährt. Die | ||
| Antragstellung hat schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Nachweise zu | Antragstellung hat schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Nachweise zu | ||
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| Paderborn, Bereich Schule und Hochschule, einzureichen. Dieser hält auf seiner | Paderborn, Bereich Schule und Hochschule, einzureichen. Dieser hält auf seiner | ||
| Homepage > Missio canonica ausführliche Hinweise und Formulare bereit. | Homepage > Missio canonica ausführliche Hinweise und Formulare bereit. | ||
| - | 4. Zu den persönlichen Voraussetzungen gehören in jedem Fall: | + | |
| + | //4.// Zu den persönlichen Voraussetzungen gehören in jedem Fall: | ||
| - die Mitgliedschaft und volle Eingliederung in die Katholische Kirche durch Taufe, | - die Mitgliedschaft und volle Eingliederung in die Katholische Kirche durch Taufe, | ||
| Firmung und Eucharistie, | Firmung und Eucharistie, | ||
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| glaubwürdig zu erteilen und ein persönliches Zeugnis christlichen Lebens zu | glaubwürdig zu erteilen und ein persönliches Zeugnis christlichen Lebens zu | ||
| geben“. | geben“. | ||
| - | 5. Beim Wechsel des Dienstorts in das Erzbistum Paderborn wird die Kirchliche | + | |
| + | //5.// Beim Wechsel des Dienstorts in das Erzbistum Paderborn wird die Kirchliche | ||
| Bevollmächtigung eines anderen Bistums anerkannt und neu ausgestellt. Hierzu sind die | Bevollmächtigung eines anderen Bistums anerkannt und neu ausgestellt. Hierzu sind die | ||
| Vorlage einer beglaubigten Kopie der bisherigen Urkunde und aktuelle Angaben zur | Vorlage einer beglaubigten Kopie der bisherigen Urkunde und aktuelle Angaben zur | ||
| Person erforderlich. Es findet kein erneutes Verfahren statt. | Person erforderlich. Es findet kein erneutes Verfahren statt. | ||
| - | § 2 Missio canonica | + | |
| - | 1. Eine Missio canonica ist die unbefristete Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des | + | |
| + | **§ 2 Missio canonica** | ||
| + | |||
| + | //1.// Eine Missio canonica ist die unbefristete Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des | ||
| katholischen Religionsunterrichts. | katholischen Religionsunterrichts. | ||
| - | 2. Sie wird auf Antrag bei Vorliegen folgender fachlicher Voraussetzungen gewährt: | + | |
| + | //2.// Sie wird auf Antrag bei Vorliegen folgender fachlicher Voraussetzungen gewährt: | ||
| - erfolgreicher Abschluss eines für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden | - erfolgreicher Abschluss eines für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden | ||
| Hochschulstudiums der katholischen Theologie (Fakultas), | Hochschulstudiums der katholischen Theologie (Fakultas), | ||
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| (Staatsprüfung), | (Staatsprüfung), | ||
| beides nachgewiesen durch eine beglaubigte Zeugniskopie. | beides nachgewiesen durch eine beglaubigte Zeugniskopie. | ||
| - | 3. Zusätzlich zu den unter §1 Ziffer 4. genannten persönlichen Voraussetzungen ist die | + | |
| + | //3.// Zusätzlich zu den unter §1 Ziffer 4. genannten persönlichen Voraussetzungen ist die | ||
| Vorlage einer Referenz erforderlich, | Vorlage einer Referenz erforderlich, | ||
| nebenamtlich im pastoralen Dienst der katholischen Kirche tätig ist. | nebenamtlich im pastoralen Dienst der katholischen Kirche tätig ist. | ||
| - | 4. Für die Erteilung ist der Erzbischof von Paderborn zuständig, soweit der Dienstort, oder, | + | |
| + | //4.// Für die Erteilung ist der Erzbischof von Paderborn zuständig, soweit der Dienstort, oder, | ||
| wenn dieser noch nicht bekannt ist, der Seminarort im Bereich des Erzbistums | wenn dieser noch nicht bekannt ist, der Seminarort im Bereich des Erzbistums | ||
| Paderborn liegt. | Paderborn liegt. | ||
| - | § 3 Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst | + | |
| - | 1. Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst (Referendariat) gilt | + | |
| + | **§ 3 Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst** | ||
| + | |||
| + | //1.// Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst (Referendariat) gilt | ||
| befristet bis zu dessen Ende. Sie ist als notwendige staatliche Einstellungsvoraussetzung | befristet bis zu dessen Ende. Sie ist als notwendige staatliche Einstellungsvoraussetzung | ||
| von allen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern zu beantragen, die während | von allen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern zu beantragen, die während | ||
| des Vorbereitungsdienstes im Fach Katholische Religionslehre ausgebildet werden. | des Vorbereitungsdienstes im Fach Katholische Religionslehre ausgebildet werden. | ||
| - | 2. Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst erfordert als fachliche | + | |
| + | //2.// Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst erfordert als fachliche | ||
| Voraussetzung den erfolgreichen Abschluss eines für die Lehrtätigkeit an öffentlichen | Voraussetzung den erfolgreichen Abschluss eines für die Lehrtätigkeit an öffentlichen | ||
| Schulen qualifizierenden Hochschulstudiums der katholischen Theologie (Fakultas), | Schulen qualifizierenden Hochschulstudiums der katholischen Theologie (Fakultas), | ||
| nachgewiesen durch eine beglaubigte Zeugniskopie. | nachgewiesen durch eine beglaubigte Zeugniskopie. | ||
| - | 3. Zusätzlich zu den unter § 1 Ziffer 4. genannten persönlichen Voraussetzungen ist die | + | |
| + | //3.// Zusätzlich zu den unter § 1 Ziffer 4. genannten persönlichen Voraussetzungen ist die | ||
| Absolvierung der verbindlichen Elemente des Mentorats durch Vorlage der | Absolvierung der verbindlichen Elemente des Mentorats durch Vorlage der | ||
| entsprechenden Bescheinigung aus dem Mentoratsportfolio nachzuweisen (vgl. § 6). | entsprechenden Bescheinigung aus dem Mentoratsportfolio nachzuweisen (vgl. § 6). | ||
| - | 4. Der Erzbischof von Paderborn ist zuständig für die Erteilung der Kirchlichen | + | |
| + | //4.// Der Erzbischof von Paderborn ist zuständig für die Erteilung der Kirchlichen | ||
| Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst, | Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst, | ||
| Studienabschluss erworben wurde, im Bereich des Erzbistums Paderborn liegt. | Studienabschluss erworben wurde, im Bereich des Erzbistums Paderborn liegt. | ||
| - | 5. Abweichend von §1 Ziffer 5. ist eine von einem NRW (Erz-)Bistum erteilte Kirchliche | + | //5.// Abweichend von §1 Ziffer 5. ist eine von einem NRW (Erz-)Bistum erteilte Kirchliche |
| Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst uneingeschränkt gültig. | Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst uneingeschränkt gültig. | ||
| - | § 4 Kirchliche Unterrichtserlaubnis | + | |
| - | 1. Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis kann auf Antrag an Lehrkräfte verliehen werden, | + | |
| + | **§ 4 Kirchliche Unterrichtserlaubnis** | ||
| + | |||
| + | //1.// Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis kann auf Antrag an Lehrkräfte verliehen werden, | ||
| die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung, | die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung, | ||
| katholische Religionslehre verfügen. Sie kann befristet oder unbefristet erteilt werden. | katholische Religionslehre verfügen. Sie kann befristet oder unbefristet erteilt werden. | ||
| - | 2. Neben den unter § 1 Ziffer 4. und § 2 Ziffer 3. genannten persönlichen Voraussetzungen | + | |
| + | //2.// Neben den unter § 1 Ziffer 4. und § 2 Ziffer 3. genannten persönlichen Voraussetzungen | ||
| sind folgende Bedingungen zu erfüllen: | sind folgende Bedingungen zu erfüllen: | ||
| - unbefristete Anstellung an einer Schule; | - unbefristete Anstellung an einer Schule; | ||
| - von der Schulleitung begründete Notwendigkeit des Einsatzes ohne Fakultas; | - von der Schulleitung begründete Notwendigkeit des Einsatzes ohne Fakultas; | ||
| - Bereitschaft zu religionspädagogischer Fort- und Weiterbildung. | - Bereitschaft zu religionspädagogischer Fort- und Weiterbildung. | ||
| - | 3. Eine erstmalige Kirchliche Unterrichtserlaubnis wird zunächst für ein Jahr erteilt. Sie | + | |
| + | //3.// Eine erstmalige Kirchliche Unterrichtserlaubnis wird zunächst für ein Jahr erteilt. Sie | ||
| kann im Einzelfall auch ohne Fortbildungsnachweis beantragt werden. | kann im Einzelfall auch ohne Fortbildungsnachweis beantragt werden. | ||
| - | 4. Bei dauerhaft beabsichtigtem Einsatz im katholischen Religionsunterricht, | + | |
| + | //4.// Bei dauerhaft beabsichtigtem Einsatz im katholischen Religionsunterricht, | ||
| Teilnahme an einem Zertifikatskurs für das Fach katholische Religionslehre erfolgen. | Teilnahme an einem Zertifikatskurs für das Fach katholische Religionslehre erfolgen. | ||
| Nach erfolgreichem Abschluss erhalten die Absolventinnen und Absolventen ein | Nach erfolgreichem Abschluss erhalten die Absolventinnen und Absolventen ein | ||
| Zertifikat mit dem Testat der jeweiligen Bezirksregierung, | Zertifikat mit dem Testat der jeweiligen Bezirksregierung, | ||
| eine unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt. | eine unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt. | ||
| - | 5. Ist die Teilnahme an einem Zertifikatskurs im Einzelfall nicht möglich, kann eine | + | |
| + | //5.// Ist die Teilnahme an einem Zertifikatskurs im Einzelfall nicht möglich, kann eine | ||
| Kirchliche Unterrichtserlaubnis nach Absolvierung spezieller Fortbildungen der | Kirchliche Unterrichtserlaubnis nach Absolvierung spezieller Fortbildungen der | ||
| Abteilung Religionspädagogik verlängert werden. | Abteilung Religionspädagogik verlängert werden. | ||
| - | 6. Lehramtsstudierenden im Fach katholische Religionslehre im Hauptstudium/ | + | |
| + | //6.// Lehramtsstudierenden im Fach katholische Religionslehre im Hauptstudium/ | ||
| 2. Studienphase kann im Einzelfall eine befristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt | 2. Studienphase kann im Einzelfall eine befristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt | ||
| werden. | werden. | ||
| - | 7. Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger in den Lehrerberuf mit einem | + | |
| + | //7.// Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger in den Lehrerberuf mit einem | ||
| Hochschulabschluss in Katholischer Theologie oder vergleichbarer Qualifikation, | Hochschulabschluss in Katholischer Theologie oder vergleichbarer Qualifikation, | ||
| ohne abgeschlossene Lehrerausbildung, | ohne abgeschlossene Lehrerausbildung, | ||
| Unterrichtserlaubnis beantragen; nach dem nachgewiesenen, | Unterrichtserlaubnis beantragen; nach dem nachgewiesenen, | ||
| der Qualifizierung kann eine Missio canonica erteilt werden. | der Qualifizierung kann eine Missio canonica erteilt werden. | ||
| - | 8. Absolventen des Würzburger Fernkurses erhalten auf Antrag eine Kirchliche | + | |
| + | //8.// Absolventen des Würzburger Fernkurses erhalten auf Antrag eine Kirchliche | ||
| Unterrichtserlaubnis für die religionspädagogische Praxisphase; | Unterrichtserlaubnis für die religionspädagogische Praxisphase; | ||
| erfolgreichem Abschluss und Vorlage einer staatlichen Befähigung zur Erteilung des | erfolgreichem Abschluss und Vorlage einer staatlichen Befähigung zur Erteilung des | ||
| Religionsunterrichts (gem. BASS 20-53 Nr. 1, II, Satz 6) kann eine Missio canonica erteilt | Religionsunterrichts (gem. BASS 20-53 Nr. 1, II, Satz 6) kann eine Missio canonica erteilt | ||
| werden. | werden. | ||
| - | 9. Zur Katholischen Kirche konvertierten Religionslehrerinnen und Religionslehrern kann | + | |
| + | //9.// Zur Katholischen Kirche konvertierten Religionslehrerinnen und Religionslehrern kann | ||
| nach Abschluss eines Zertifikatskurses für das Fach katholische Religionslehre eine | nach Abschluss eines Zertifikatskurses für das Fach katholische Religionslehre eine | ||
| unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt werden. | unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt werden. | ||
| - | § 5 Kirchliche Bevollmächtigung für pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | + | |
| - | 1. Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Dienst des Erzbistums Paderborn | + | **§ 5 Kirchliche Bevollmächtigung für pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter** |
| + | |||
| + | //1.// Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Dienst des Erzbistums Paderborn | ||
| wird die Missio canonica im Zusammenhang mit ihrer Kirchlichen Sendung erteilt. | wird die Missio canonica im Zusammenhang mit ihrer Kirchlichen Sendung erteilt. | ||
| - | 2. Priester der Erzdiözese Paderborn erhalten die Missio canonica durch Erteilung des | + | |
| + | //2.// Priester der Erzdiözese Paderborn erhalten die Missio canonica durch Erteilung des | ||
| Jurisdiktionsinstruments. Für Weltpriester anderer Diözesen und Ordenspriester gelten | Jurisdiktionsinstruments. Für Weltpriester anderer Diözesen und Ordenspriester gelten | ||
| die Regelungen ihres eigenen Inkardinationsverbandes. Im Zweifelsfall entscheidet der | die Regelungen ihres eigenen Inkardinationsverbandes. Im Zweifelsfall entscheidet der | ||
| Erzbischof über das Vorliegen einer Missio canonica. | Erzbischof über das Vorliegen einer Missio canonica. | ||
| - | 3. Ständigen Diakonen kann bei Vorliegen der schulfachlichen Voraussetzungen und nach | + | |
| + | //3.// Ständigen Diakonen kann bei Vorliegen der schulfachlichen Voraussetzungen und nach | ||
| Einzelfallprüfung eine Kirchliche Bevollmächtigung erteilt werden. | Einzelfallprüfung eine Kirchliche Bevollmächtigung erteilt werden. | ||
| - | 4. Laisierten Priestern und Diakonen kann nach Maßgabe des römischen | + | |
| + | //4.// Laisierten Priestern und Diakonen kann nach Maßgabe des römischen | ||
| Laisierungsreskripts auf Antrag eine Kirchliche Bevollmächtigung erteilt werden. | Laisierungsreskripts auf Antrag eine Kirchliche Bevollmächtigung erteilt werden. | ||
| - | § 6 Mentorat | + | |
| - | 1. Im Erzbistum Paderborn ist ein Mentorat zur Begleitung der Lehramts-studierenden | + | |
| + | **§ 6 Mentorat** | ||
| + | |||
| + | //1.// Im Erzbistum Paderborn ist ein Mentorat zur Begleitung der Lehramts-studierenden | ||
| eingerichtet. | eingerichtet. | ||
| - | 2. Im Mentoratsportfolio werden Angebote und verbindlichen Elemente dokumentiert. | + | |
| + | //2.// Im Mentoratsportfolio werden Angebote und verbindlichen Elemente dokumentiert. | ||
| Diese sind Voraussetzung für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den | Diese sind Voraussetzung für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den | ||
| Vorbereitungsdienst und mit einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen. | Vorbereitungsdienst und mit einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen. | ||
| (§3.3.) | (§3.3.) | ||
| - | § 7 Missio-Kommission | + | |
| - | 1. Zur Beratung des Erzbischofs im Hinblick auf alle Fragen der Kirchlichen | + | |
| + | **§ 7 Missio-Kommission** | ||
| + | |||
| + | //1.// Zur Beratung des Erzbischofs im Hinblick auf alle Fragen der Kirchlichen | ||
| Bevollmächtigung wird im Erzbistum Paderborn anlassbezogen eine „Missio- | Bevollmächtigung wird im Erzbistum Paderborn anlassbezogen eine „Missio- | ||
| Kommission“ eingerichtet. Insbesondere bedarf jeder Entzug eines entsprechenden | Kommission“ eingerichtet. Insbesondere bedarf jeder Entzug eines entsprechenden | ||
| Votums der Kommission. | Votums der Kommission. | ||
| - | 2. Mitglieder der Kommission sind: | + | |
| + | //2.// Mitglieder der Kommission sind: | ||
| - die Bereichsleitung Schule und Hochschule (Vorsitz) | - die Bereichsleitung Schule und Hochschule (Vorsitz) | ||
| - die Abteilungsleitung Religionspädagogik im Erzbischöflichen Generalvikariat; | - die Abteilungsleitung Religionspädagogik im Erzbischöflichen Generalvikariat; | ||
| Zeile 243: | Zeile 298: | ||
| Erzbistums Paderborn. | Erzbistums Paderborn. | ||
| - Für jedes Mitglied kann eine Stellvertretung benannt werden. | - Für jedes Mitglied kann eine Stellvertretung benannt werden. | ||
| - | 3. Regularien: | + | |
| + | //3.// Regularien: | ||
| - Die Missio- Kommission tagt schulstufenbezogen. | - Die Missio- Kommission tagt schulstufenbezogen. | ||
| - Die Sitzungen sind nicht öffentlich. | - Die Sitzungen sind nicht öffentlich. | ||
| Zeile 249: | Zeile 305: | ||
| - Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. | - Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. | ||
| - | § 8 Rückgabe der Kirchlichen Bevollmächtigung | + | |
| - | 1. Eine Kirchliche Bevollmächtigung kann jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, durch | + | **§ 8 Rückgabe der Kirchlichen Bevollmächtigung** |
| + | |||
| + | //1.// Eine Kirchliche Bevollmächtigung kann jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, durch | ||
| schriftliche Erklärung an den Erzbischof zurückgegeben werden. | schriftliche Erklärung an den Erzbischof zurückgegeben werden. | ||
| - | 2. Der Bereich Schule und Hochschule des Erzbischöflichen Generalvikariats bietet in | + | |
| + | //2.// Der Bereich Schule und Hochschule des Erzbischöflichen Generalvikariats bietet in | ||
| jedem Fall ein ergebnisoffenes Gespräch zur Klärung der Gründe für die erfolgte | jedem Fall ein ergebnisoffenes Gespräch zur Klärung der Gründe für die erfolgte | ||
| Rückgabe an. | Rückgabe an. | ||
| - | 3. Wird das Gespräch abgelehnt oder führt es nicht zur Rücknahme der Rückgabe, wird die | + | |
| + | //3.// Wird das Gespräch abgelehnt oder führt es nicht zur Rücknahme der Rückgabe, wird die | ||
| Kirchliche Bevollmächtigung widerrufen. | Kirchliche Bevollmächtigung widerrufen. | ||
| - | 4. Der Widerruf erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die betreffende Religionslehrkraft. | + | |
| + | //4.// Der Widerruf erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die betreffende Religionslehrkraft. | ||
| Die Urkunde ist, soweit noch nicht geschehen, im Original an das Erzbischöfliche | Die Urkunde ist, soweit noch nicht geschehen, im Original an das Erzbischöfliche | ||
| Generalvikariat zurückzugeben. Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden und | Generalvikariat zurückzugeben. Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden und | ||
| Kirchlichen Stellen werden durch den Bereich Schule und Hochschule des | Kirchlichen Stellen werden durch den Bereich Schule und Hochschule des | ||
| Erzbischöflichen Generalvikariats über den Widerruf informiert. | Erzbischöflichen Generalvikariats über den Widerruf informiert. | ||
| - | § 9 Nichterteilung/ | + | |
| - | 1. So lange im Rahmen des Antragsverfahrens die erforderlichen Voraussetzungen (§§ 2- | + | |
| + | **§ 9 Nichterteilung/ | ||
| + | |||
| + | //1.// So lange im Rahmen des Antragsverfahrens die erforderlichen Voraussetzungen (§§ 2- | ||
| 4,3) nicht vollständig erfüllt sind, kann eine Kirchliche Bevollmächtigung nicht erteilt | 4,3) nicht vollständig erfüllt sind, kann eine Kirchliche Bevollmächtigung nicht erteilt | ||
| werden. Die Antragstellenden erhalten mit dem entsprechenden schriftlichen Bescheid | werden. Die Antragstellenden erhalten mit dem entsprechenden schriftlichen Bescheid | ||
| Zeile 270: | Zeile 334: | ||
| innerhalb einer Frist von vier Wochen die Missio-Kommission (§8) anrufen und deren | innerhalb einer Frist von vier Wochen die Missio-Kommission (§8) anrufen und deren | ||
| Votum beantragen. | Votum beantragen. | ||
| - | 2. Bei einem Kirchenaustritt ist die Urkunde, soweit noch nicht geschehen, im Original an | + | |
| + | //2.// Bei einem Kirchenaustritt ist die Urkunde, soweit noch nicht geschehen, im Original an | ||
| das Erzbischöfliche Generalvikariat zurückzugeben. Die erteilte Kirchliche | das Erzbischöfliche Generalvikariat zurückzugeben. Die erteilte Kirchliche | ||
| Bevollmächtigung wird (ohne Beteiligung der Missio-Kommission) analog §8 Satz 4 | Bevollmächtigung wird (ohne Beteiligung der Missio-Kommission) analog §8 Satz 4 | ||
| widerrufen. | widerrufen. | ||
| - | 3. Sollten nach Erteilung der Kirchlichen Bevollmächtigung Zweifel an der Berechtigung | + | |
| + | //3.// Sollten nach Erteilung der Kirchlichen Bevollmächtigung Zweifel an der Berechtigung | ||
| zum Fortbestand bestehen, weil die Erteilungsvoraussetzungen, | zum Fortbestand bestehen, weil die Erteilungsvoraussetzungen, | ||
| Gültigkeit der unter §1, Ziffer 4 abgegebenen Erklärung, nicht mehr erfüllt sind, erhält | Gültigkeit der unter §1, Ziffer 4 abgegebenen Erklärung, nicht mehr erfüllt sind, erhält | ||
| Zeile 280: | Zeile 346: | ||
| Schule und Hochschule im Erzbischöflichen Generalvikariat mit der Gelegenheit zur | Schule und Hochschule im Erzbischöflichen Generalvikariat mit der Gelegenheit zur | ||
| Stellungnahme und dem Angebot eines Beratungsgesprächs. | Stellungnahme und dem Angebot eines Beratungsgesprächs. | ||
| - | 4. Bleiben nach gewissenhafter Prüfung der Stellungnahme die Zweifel an der | + | |
| + | //4.// Bleiben nach gewissenhafter Prüfung der Stellungnahme die Zweifel an der | ||
| Berechtigung zum Fortbestand der Kirchlichen Bevollmächtigung bestehen, ist ein | Berechtigung zum Fortbestand der Kirchlichen Bevollmächtigung bestehen, ist ein | ||
| Entzugsverfahren durch den Bereich „Schule und Hochschule“ unter Einbeziehung der | Entzugsverfahren durch den Bereich „Schule und Hochschule“ unter Einbeziehung der | ||
| Missio-Kommission einzuleiten. | Missio-Kommission einzuleiten. | ||
| - | 5. Nach Akteneinsicht führt die Missio-Kommission im Regelfall eine Anhörung der oder | + | |
| + | //5.// Nach Akteneinsicht führt die Missio-Kommission im Regelfall eine Anhörung der oder | ||
| des Betroffenen durch, zu der die Begleitung von einer Person ihres oder seines | des Betroffenen durch, zu der die Begleitung von einer Person ihres oder seines | ||
| Vertrauens möglich ist und spricht anschließend eine schriftliche | Vertrauens möglich ist und spricht anschließend eine schriftliche | ||
| Entscheidungsempfehlung für den Erzbischof aus. | Entscheidungsempfehlung für den Erzbischof aus. | ||
| - | 6. Die Entscheidung des Erzbischofs wird der/dem Betroffenen schriftlich zugestellt. | + | //6.// Die Entscheidung des Erzbischofs wird der/dem Betroffenen schriftlich zugestellt. |
| - | 7. Gegen die Entscheidung des Erzbischofs ist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß cann. 1732-1739 CIC gegeben. | + | |
| - | 8. Der Erzbischof kann aus schwerwiegenden und dringenden Gründen die Kirchliche Bevollmächtigung während des Verfahrens nach Satz 3 bis 7 bis zur endgültigen Entscheidung durch schriftliche Mitteilung entziehen. Dieser vorläufige Entzug ist nicht anfechtbar. | + | //7.// Gegen die Entscheidung des Erzbischofs ist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß cann. 1732-1739 CIC gegeben. |
| - | 9. Jeder Entzug einer Kirchlichen Bevollmächtigung wird den zuständigen Schulaufsichtsbehörden umgehend mit dem Hinweis schriftlich mitgeteilt, dass ab sofort kirchlicherseits keine Berechtigung mehr vorliegt, katholischen Religionsunterricht zu erteilen; unbeschadet can.1736 §2 CIC. | + | |
| - | 10. Die zuständigen Stellen der (Erz)Bistümer in Nordrhein-Westfalen werden ebenso informiert. | + | //8.// Der Erzbischof kann aus schwerwiegenden und dringenden Gründen die Kirchliche Bevollmächtigung während des Verfahrens nach Satz 3 bis 7 bis zur endgültigen Entscheidung durch schriftliche Mitteilung entziehen. Dieser vorläufige Entzug ist nicht anfechtbar. |
| - | § 10 Inkraftsetzung | + | |
| + | //9.// Jeder Entzug einer Kirchlichen Bevollmächtigung wird den zuständigen Schulaufsichtsbehörden umgehend mit dem Hinweis schriftlich mitgeteilt, dass ab sofort kirchlicherseits keine Berechtigung mehr vorliegt, katholischen Religionsunterricht zu erteilen; unbeschadet can.1736 §2 CIC. | ||
| + | |||
| + | //10.// Die zuständigen Stellen der (Erz)Bistümer in Nordrhein-Westfalen werden ebenso informiert. | ||
| + | |||
| + | |||
| + | **§ 10 Inkraftsetzung** | ||
| Diese Ordnung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. | Diese Ordnung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. | ||
| Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt zugleich die Ordnung über die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts (Missio canonica / kirchliche Unterrichtserlaubnis) vom 9. Mai 2014 (KA 2014, Nr. 77) außer Kraft. | Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt zugleich die Ordnung über die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts (Missio canonica / kirchliche Unterrichtserlaubnis) vom 9. Mai 2014 (KA 2014, Nr. 77) außer Kraft. | ||
| Zeile 304: | Zeile 379: | ||
| Erzbischof von Paderborn | Erzbischof von Paderborn | ||
| - | Anmerkungen: | + | |
| + | |||
| + | ---- | ||
| + | |||
| + | **Anmerkungen: | ||
| 1 Vgl. can. 804 § 2 CIC: „Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, dass sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den | 1 Vgl. can. 804 § 2 CIC: „Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, dass sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den | ||
| Zeile 311: | Zeile 390: | ||
| Religionslehrer zu ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, | Religionslehrer zu ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, | ||
| abzuberufen bzw. ihre Abberufung zu fordern.“ | abzuberufen bzw. ihre Abberufung zu fordern.“ | ||
| + | |||
| 2 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, | 2 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, | ||
| + | |||
| 3 Die deutschen Bischöfe, Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichtes, | 3 Die deutschen Bischöfe, Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichtes, | ||
| + | |||
| 4 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, | 4 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, | ||
| + | |||
| 5 Vgl. can. 842 § 2 CIC. | 5 Vgl. can. 842 § 2 CIC. | ||
| + | |||
| 6 Synodenbeschluss, | 6 Synodenbeschluss, | ||
| + | |||
| 7 Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung „Dei verbum“ des Zweiten Vatikanischen Konzils (1965), Nr. 8. | 7 Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung „Dei verbum“ des Zweiten Vatikanischen Konzils (1965), Nr. 8. | ||
| + | |||
| 8 Vgl. die deutschen Bischöfe, Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, | 8 Vgl. die deutschen Bischöfe, Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, | ||
| Bischofskonferenz, | Bischofskonferenz, | ||
| Vatikanischen Konzils (1964), Nr. 11). | Vatikanischen Konzils (1964), Nr. 11). | ||
| + | |||
| 9 Synodenbeschluss, | 9 Synodenbeschluss, | ||
| + | |||
| 10 Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung „Dei verbum“ des Zweiten Vatikanischen Konzils (1965), Nr. 8. | 10 Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung „Dei verbum“ des Zweiten Vatikanischen Konzils (1965), Nr. 8. | ||
| + | |||
| 11 Die deutschen Bischöfe, Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, | 11 Die deutschen Bischöfe, Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, | ||
| Bischofskonferenz, | Bischofskonferenz, | ||
| Deutschland (EKD), Zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht, | Deutschland (EKD), Zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht, | ||
| + | |||
| 12 Synodenbeschluss, | 12 Synodenbeschluss, | ||
| + | |||
| 13 Pastoralkonstitution, | 13 Pastoralkonstitution, | ||
| + | |||
| 14 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, | 14 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, | ||
| + | |||
| 15 Papst Paul VI., Apostolisches Schreiben „Evangelii nuntiandi“ (1975), in: Texte zu Katechese und Religionsunterricht, | 15 Papst Paul VI., Apostolisches Schreiben „Evangelii nuntiandi“ (1975), in: Texte zu Katechese und Religionsunterricht, | ||
| Arbeitshilfen 66, hg. vom Sekretariat der deutschen Bischofskonferenz, | Arbeitshilfen 66, hg. vom Sekretariat der deutschen Bischofskonferenz, | ||
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