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rheinland-pfalz

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 ====== Rheinland-Pfalz ====== ====== Rheinland-Pfalz ======
  
 +====RhPfVerf Artt. 26, 33, 34-35, 41-48====
  
-**Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18Mai 1947**+**Art26 [Mitwirkung der Kirchen und Religionsgemeinschaften]**
  
-**Art. 34**Der Religionsunterricht ist an allen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien +In den Angelegenheiten der Pflege und Förderung der Familie und der Erziehung der Jugend ist die Mitwirkung der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und Ver-bände der freien Wohlfahrtspflege nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. 
-Privatschulen ordentliches Lehrfach. Er wird erteilt im Auftrag und in Übereinstimmung mit + 
-den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Lehrplan + 
-und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der betreffenden +**Art. 33 [Erziehungsziele]** 
-Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen. Kein Lehrer kann gezwungen oder daran + 
-gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen. Zur Erteilung des Religionsunterrichtes +Die Schule hat die Jugend zur Gottesfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit, zur Liebe zu Volk und Heimat, zum Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt, zu sittlicher Haltung und beruflicher Tüchtigkeit und in freier, demokratischer Gesinnung im Geiste der Völkerversöhnung zu erziehen. 
-bedürfen die Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften. + 
-Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen + 
-Aufsichtsbehörde den Religionsunterricht zu beaufsichtigen und Einsicht in seine Erteilung +**Art. 34 [Religionsunterricht]** 
-zu nehmen.+ 
 +Der Religionsunterricht ist an allen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Privatschulen ordentliches Lehrfach. Es wird erteilt im Auftrag und in Übereinstimmung mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Lehrplan und Lehrbü-cher für den Religionsunterricht und im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche oder Reli-gionsgemeinschaft zu bestimmen. Kein Lehrer kann gezwungen oder daran gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen. Zur Erteilung des Religionsunterrichtes bedürfen die Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde den Religionsunterricht zu beaufsichtigen und Einsicht in seine Erteilung zu nehmen.   
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 + 
 +**Art. 35 [Teilnahme am Religionsunterricht]** 
 + 
 +//(1)// Die Teilnahme am Religionsunterricht kann durch die Willenserklärung der Eltern oder der Jugendlichen nach Maßgabe des Gesetzes abgelehnt werden. 
 + 
 +//(2)// Für Jugendliche, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist ein Unterricht über die allgemein anerkannten Grundsätze des natürlichen Sittengesetzes zu erteilen. 
 + 
 + 
 +**Art. 41 [Anerkennung der Kirchen und Religionsgemeinschaften]** 
 + 
 +//(1)// Die Kirchen sind anerkannte Einrichtungen für die Wahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens. Die Freiheit, Religionsgemeinschaften zu bilden, Religionsgemeinschaften zusammenzuschließen und sich zu öffentlichen gottesdienstlichen Handlungen zu vereinigen, ist gewährleistet. 
 + 
 +//(2)// Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, sich ungehindert zu entfalten. Sie sind von staatlicher Bevormundung frei und ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften genießen in ihrem Verkehr mit den Gläubigen volle Freiheit. Hirtenbriefe, Verordnungen, Anweisungen, Amtsblätter und sonstige die geistliche Leitung der Gläubigen betreffende Verfügungen können ungehindert veröffentlicht und zur Kenntnis der Gläubigen gebracht werden. 
 + 
 +//(3)// Die für alle geltenden verfassungsmäßigen Pflichten bleiben unberührt. 
 + 
 + 
 +**Art. 42 [Kirchliche Lehranstalten]** 
 + 
 +Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, zur Ausbildung ihrer Geistlichen und Religionsdiener eigene Hochschulen, Seminarien und Konvikte zu errichten und zu unter-halten. Die Leitung und Verwaltung, der Lehrbetrieb und die Beaufsichtigung dieser Lehranstalten ist selbständige Angelegenheit der Kirchen und Religionsgemeinschaften   
 + 
 + 
 +**Art. 43 [Rechtsstellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften]** 
 + 
 +//(1)// Die Kirchen und Religionsgemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts. 
 + 
 +//(2)// Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie ihre Einrichtungen bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren; anderen Religionsgemeinschaften so-wie künftigen Stiftungen sind auf ihren Antrag die gleichen Eigenschaften zu verleihen, wenn sie durch ihre Satzungen und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts. 
 + 
 +//(3)// Die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, dürfen auf Grund der ordentlichen Steuerlisten Steuern erheben. 
 + 
 +//(4)// Gesellschaften, die sich die Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen und deren Bestrebungen dem Gesetz nicht widersprechen, genießen die gleichen Rechte. 
 + 
 + 
 +**Art. 44 [Gewährleistung kirchlicher Rechte]** 
 + 
 +Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Einrichtungen an ihrem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen werden gewährleistet. 
 + 
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 +**Art. 45 [Staatsleistungen an Kirchen]** 
 + 
 +Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden und Gemeindeverbände an die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften sowie an ihre Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen und Vereinigungen bleiben aufrechterhalten. 
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 +**Art. 46 [Anerkennung kirchlicher Einrichtungen]** 
 + 
 +Die von den Kirchen-, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen sozialen Einrichtungen und Schulen werden als gemeinnützig anerkannt.   
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 +**Art. 47 [Sonn- und Feiertage]** 
 + 
 +Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind als Tag der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.   
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 +**Art. 48 [Anstaltsseelsorge]** 
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 +//(1)// In Krankenhäusern Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten und Einrichtungen ist den Kirchen- und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zur Vornahme von Gottesdiensten und Ausübung der geordneten Seelsorge zu geben. 
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 +//(2)// Für die entsprechenden Voraussetzungen ist Sorge zu tragen. 
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 +---- 
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 +====Landesrechtliche Bestimmungen in Rheinland-Pfalz====
  
 **Schulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz vom 30. März 2004** **Schulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz vom 30. März 2004**
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-==== 2) Landesgesetze====+=== 2) Landesgesetze===
    
  
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