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 In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten und Einrichtungen ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, Gottesdienste zu halten und eine geordnete Seelsorge zu üben. In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten und Einrichtungen ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, Gottesdienste zu halten und eine geordnete Seelsorge zu üben.
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 +====Landesrechtliche Bestimmungen des Saarlandes====
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 +**Gesetz Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz SchoG) Vom 5. Mai 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846, ber. 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. 706).**
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 +===3. Abschnitt Der Religionsunterricht===
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 +**§ 10 Grundsätze** 
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 +//(1)// Der Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach.
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 +//(2)// In Schulen, die einer besonderen Fachausbildung dienen, ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach, soweit an diesen Schulen Religion zur Berufsausbildung gehört.
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 +//(3)// Der Religionsunterricht wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt.
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 +**§ 11 Religionslehrerinnen und Religionslehrer**
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 +//(1)// Der Religionsunterricht wird von Lehrkräften oder Geistlichen erteilt.
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 +//(2)// Lehrkräfte übernehmen die Erteilung des Religionsunterrichts in freier Willensentscheidung. Voraussetzung für die Erteilung des Religionsunterrichts sind die staatliche Lehrbefähigung und eine Bevollmächtigung durch die Kirche oder die Religionsgemeinschaft.
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 +//(3)// Keine Lehrkraft darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen. Lehrkräften, die die Erteilung des Religionsunterrichts ablehnen, dürfen hieraus keine beamtenrechtlichen Nachteile erwachsen.
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 +//(4)// Geistliche, die Religionsunterricht erteilen (z.B. Pfarrerinnen und Pfarrer, Hilfsgeistliche, Vikarinnen und Vikare), bedürfen des staatlichen Unterrichtsauftrags. Das Nähere wird zwischen der Kirche oder der Religionsgemeinschaft und der Schulaufsichtsbehörde vereinbart.
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 +//(5)// Die Kirchen, Religionsgemeinschaften und kirchlichen Vereinigungen können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde hauptamtlichen Lehrkräften, die von ihnen für den Religionsunterricht gestellt sind und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst erfüllen, für die Dauer ihrer Tätigkeit gestatten, eine der Amtsbezeichnung der vergleichbaren Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst entsprechende Bezeichnung mit dem Zusatz ,,im Kirchendienst“ zu führen. Die Führung der jeweiligen Bezeichnung kann der Lehrkraft frühestens zu dem Zeitpunkt gestattet werden, in dem sie im öffentlichen Schuldienst zur Einstellung, Anstellung oder Beförderung heranstehen würde. Ein Recht auf eine entsprechende Verwendung bei Übernahme in den öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.
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 +//(6)// Falls die Erteilung des Religionsunterrichts durch Lehrkräfte oder Geistliche nicht sicher-gestellt ist, kann der Religionsunterricht auch durch kirchlich ausgebildete Kräfte erteilt wer-den. Richtlinien über den Nachweis hinreichender Ausbildung, Eignung und Lehrbefähigung werden zwischen der Kirche oder der Religionsgemeinschaft und der Schulaufsichtsbehörde vereinbart.
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 +**§ 12 Lehrplan und Lehrbücher** 
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 +Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.
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 +**§ 13 Aufsicht über den Religionsunterricht**
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 +//(1)// Der Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Lehrfach der staatlichen Schulaufsicht. Sie beschränkt sich darauf, dass bei der Erteilung des Religionsunterrichts der Stundenplan beachtet, die Unterrichtszeit eingehalten und die Schulordnung gewahrt wird.
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 +//(2)// Die Wochenstundenzahl für den Religionsunterricht wird im Benehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.
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 +//(3)// Die Aufsicht der Kirche oder der Religionsgemeinschaft über den Religionsunterricht wird im Benehmen mit der staatlichen Schulaufsichtsbehörde durch religionspädagogisch erfahrene Beauftragte wahrgenommen. Das Recht der obersten Kirchenleitung, den Religionsunterricht zu besuchen, wird hierdurch nicht berührt.
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 +**§ 14 Teilnahme am Religionsunterricht** 
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 +Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht der Schülerin oder der Schülerin oder dem Schüler zu. Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter von den Erziehungsberechtigten oder von der Schülerin oder dem Schüler schriftlich abzugeben. Diese Vorschrift gilt auch für Privatschulen.
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 +**§ 15 Religiöse Minderheit**
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 +//(1)// Beträgt in einer Klassenstufe einer öffentlichen Schule die Zahl einer religiösen Minderheit mindestens 5, so soll für diese Religionsunterricht eingerichtet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen soll für Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 9, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht ist Pflicht.
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 +//(2)// Wird für eine religiöse Minderheit von weniger als 5 Schülerinnen und Schülern Religionsunterricht eingerichtet, so hat der Schulträger den Unterrichtsraum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
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saarland.1705052348.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/01/12 09:39 von bjohan02_uni-mainz.de

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