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Saarland
SaarVerf Artt. 26, 29, 30, 35-42
Art. 26 [Unterrichts- und Erziehungsziele, Elternrechte, Religionsgemeinschaften als Bildungsträger]
(1) Unterricht und Erziehung haben das Ziel, den jungen Menschen so heranzubilden, dass er seine Aufgabe in Familie und Gemeinschaft erfüllen kann.
(2) Auf der Grundlage des natürlichen und christlichen Sittengesetzes haben die Eltern das Recht, die Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften werden als Bildungsträger anerkannt.
Art. 29 [Religionsunterricht]
(1) Der Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird erteilt im Auftrag und im Einvernehmen mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Erteilung des Religionsunterrichts zu beaufsichtigen. Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde.
(2) Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder an dem Religionsunterricht ablehnen. Den Kindern darf daraus kein Nachteil entstehen. Diese Ablehnung kann auch durch die Jugendlichen selbst geschehen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Art. 30 [Ziel der Jungenderziehung]
Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe und der Völkerversöhnung, in der Liebe zur Heimat, Volk und Vaterland, zu sorgsamerem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.
Art. 35 [Religionsausübung, Selbständigkeit der Kirchen]
(1) Die ungestörte Ausübung der Religion ist gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. Öffentliche gottesdienstliche Handlungen sind gestattet. Der Staat erkennt die zu Recht bestehenden Verträge und Vereinbarungen mit den Kirchen an.
(2) Die Kirchen genießen auf ihrem eigenen Gebiet volle Selbständigkeit; sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der Gemeinden, unbeschadet bestehender anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen oder Vereinbarungen; sie haben volle Freiheit der Lehrverkündigung und der geistlichen Leitung; ihr Verkehr mit den Geistlichen und den Gläubigen durch unterliegt keiner staatlichen Aufsicht oder Einschränkung; sie haben das Recht, Vereine und Organisationen zu gründen und zu unterhalten, die ihren religiösen, karitativen, sozialen und volkserzieherischen Aufgaben dienen. Die Pflichten, die sich aus den Grundsätzen der Verfassung für den einzelnen, für Personengemeinschaften und Körperschaften ergeben, bleiben hiervon unberührt.
Art. 36 [Ausbildung der Geistlichen]
(1) Die Ausbildung der Geistlichen und Religionsdiener ist das ausschließliche Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Zu diesem Zweck haben sie volle Freiheit in der Einrichtung und im Lehrbetrieb, der Leitung und Verwaltung von eigenen Hochschulen, Seminaren und Konvikten.
(2) Die Kirche kann im Einvernehmen mit dem Staat theologische Fakultäten einrichten.
Art. 37 [Rechtsstellung der Kirchen]
(1) Die Kirche und Religionsgemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts.
(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bis jetzt waren. Andere Religionsgemeinschaften und Stiftungen können diese Eigenschaft auf Antrag erwerben, wenn sie durch ihre Satzungen und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, dürfen, um ihre für das Saarland erforderlichen Ausgaben zu decken, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern erheben.
Art. 38 [Kirchliches Eigentum und andere Rechte]
Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen, Religionsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen an ihrem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen wer-den gewährleistet.
Art. 39 [Staatsleistungen an die Kirchen]
Die auf Gesetz, Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden an die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften sowie an ihr Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen und Vereinigungen bleiben erhalten.
Art. 40 [Einrichtungen der Kirchen]
Die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen sowie ihre Schulen werden als gemeinnützig anerkannt.
Art. 41 [Sonn- und Feiertage]
Der Sonntag und die staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage sind als Tage der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.
Art. 42 [Anstaltsseelsorge]
In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten und Einrichtungen ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, Gottesdienste zu halten und eine geordnete Seelsorge zu üben.