sachsen-anhalt
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====== Sachsen-Anhalt ====== | ====== Sachsen-Anhalt ====== | ||
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+ | ====SaAnhVerf Artt. 27, 32==== | ||
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+ | **Art. 27 [Erziehungsziel, | ||
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+ | //(1)// Ziel der staatlichen und der unter staatlicher Aufsicht stehenden Erziehung und Bildung der Jugend ist die Entwicklung zur feien Persönlichkeit, | ||
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+ | //(2)// Schulen und andere Bildungseinrichtungen haben auf die weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen ihrer Angehörigen Rücksicht zu nehmen. | ||
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+ | //(3)// Ethikunterricht und Religionsunterricht sind an den Schulen mit Ausnahme der bekennt-nisgebundenen und bekenntnisfreien Schulen ordentliche Lehrfächer. Unbeschadet des staat-lichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsät-zen der Religionsgemeinschaften erteilt. | ||
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+ | **Art. 32 [Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften]** | ||
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+ | //(1)// Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind vom Staat getrennt. Das Recht, zu öffentlichen Angelegenheiten Stellung zu nehmen, wird gewährleistet. | ||
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+ | //(2)// Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. | ||
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+ | //(3)// Die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen werden nach Maßgabe der Gesetze als gemeinnützig anerkannt, geschützt und gefördert. | ||
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+ | //(4)// Das Land und die Kirchen sowie ihnen gleichgestellte Religions- und Weltanschauungs-gemeinschaften können Fragen von gemeinsamen Belangen durch Vertrag regeln. | ||
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+ | //(5)// Das Verhältnis des Staates zu den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaf-ten wird im Übrigen durch die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Verfassung des Deut-schen Reiches vom 11. August 1919 geregelt. | ||
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+ | ====Landesrechtliche Bestimmungen in Sachsen-Anhalt==== | ||
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+ | **Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt | ||
+ | (SchulG LSA) | ||
+ | in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018** | ||
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+ | **§ 19 Religions- und Ethikunterricht** | ||
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+ | //(1)// Der Religionsunterricht und der Ethikunterricht sind an den öffentlichen Schulen ordentliche Lehrfächer. | ||
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+ | //(2)// Die Schülerinnen und Schüler nehmen entweder am Religionsunterricht oder am Ethikunterricht teil. | ||
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+ | //(3)// Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Die Schulbehörden erlassen die Richtlinien und genehmigen die Lehrbücher im Einvernehmen mit den Religionsgemeinschaften. | ||
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+ | //(4)// Im Fach Ethik werden den Schülerinnen und Schülern das Verständnis für ethische Werte und Normen sowie der Zugang zu philosophischen und religiösen Fragen vermittelt. | ||
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+ | //(5)// Der Unterricht in diesen Fächern wird eingerichtet, | ||
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+ | **§ 20 Einsichtnahme in den Religionsunterricht** | ||
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+ | Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts haben die Religionsgemeinschaften das Recht, sich davon zu überzeugen, | ||
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+ | **§ 21 Teilnahme am Religionsunterricht und Ethikunterricht** | ||
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+ | Die Erziehungsberechtigten bestimmen, an welchem Unterricht gemäß § 19 Abs. 1 ihre Kinder teilnehmen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den einzelnen Schülerinnen und Schülern zu. | ||
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sachsen-anhalt.1697631967.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/10/18 12:26 von bjohan02_uni-mainz.de