teilnahme_an_konfessionsfremdem_religionsunterricht
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| - | //1.// Art. 7 II, III GG haben den Religionsunterricht in Fortführung der Regelungen der Weimarer Reichsverfassung zu einem Bestandteil der Unterrichtsarbeit im Rahmen der staatlichen Schulorganisation erhoben (vgl. BVerwGE 42, 346 (347 f.) = NJW 1973, 1815). Gleichzeitig verweisen sie ihn in den Veranwortungsbereich der Kirchen, wenn sie seine inhaltliche Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften gebieten. Der Religionsunterricht gehört daher zu den sogenannten gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche, bei denen die Verantwortungsbereiche beider Institutionen eng miteinander verknüpft sind. Ungeachtet der sich daraus ergebenden Pflicht zur Kooperation und gegenseitigen Rücksichtnahme müssen die jeweiligen Zuständigkeiten streng voneinander geschieden werden. | + | **//1.//** Art. 7 II, III GG haben den Religionsunterricht in Fortführung der Regelungen der Weimarer Reichsverfassung zu einem Bestandteil der Unterrichtsarbeit im Rahmen der staatlichen Schulorganisation erhoben (vgl. BVerwGE 42, 346 (347 f.) = NJW 1973, 1815). Gleichzeitig verweisen sie ihn in den Veranwortungsbereich der Kirchen, wenn sie seine inhaltliche Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften gebieten. Der Religionsunterricht gehört daher zu den sogenannten gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche, bei denen die Verantwortungsbereiche beider Institutionen eng miteinander verknüpft sind. Ungeachtet der sich daraus ergebenden Pflicht zur Kooperation und gegenseitigen Rücksichtnahme müssen die jeweiligen Zuständigkeiten streng voneinander geschieden werden. |
| - | //2.// Die Erklärung des Religionsunterrichts zum ordentlichen Lehrfach in Art. 7 III 1 GG stellt klar, daß seine Erteilung staatliche Aufgabe und Angelegenheit ist; er ist staatlichem Schulrecht und staatlicher Schulaufsicht unterworfen. Seine Einrichtung als Pflichtfach ist für den Schulträger obligatorisch; | + | **//2.//** Die Erklärung des Religionsunterrichts zum ordentlichen Lehrfach in Art. 7 III 1 GG stellt klar, daß seine Erteilung staatliche Aufgabe und Angelegenheit ist; er ist staatlichem Schulrecht und staatlicher Schulaufsicht unterworfen. Seine Einrichtung als Pflichtfach ist für den Schulträger obligatorisch; |
| - | //3.// Seine Sonderstellung gegenüber anderen Fächern gewinnt der Religionsunterricht aus dem Übereinstimmungsgebot des Art. 7 III 2 GG. Dieses ist so zu verstehen, daß er in “konfessioneller Positivität und Gebundenheit” zu erteilen ist (so Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, zuletzt 14. Aufl., Art. 149 WRV Anm. 4; im Anschluß daran: v. Mangoldt-Klein, | + | **//3.//** Seine Sonderstellung gegenüber anderen Fächern gewinnt der Religionsunterricht aus dem Übereinstimmungsgebot des Art. 7 III 2 GG. Dieses ist so zu verstehen, daß er in “konfessioneller Positivität und Gebundenheit” zu erteilen ist (so Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, zuletzt 14. Aufl., Art. 149 WRV Anm. 4; im Anschluß daran: v. Mangoldt-Klein, |
| ====II.==== | ====II.==== | ||
| - | //1.// Die Zulassung von Schülern fremder Konfesion gehört zu der inneren Gestaltung des Religionsunterrichts, | + | **//1.//** Die Zulassung von Schülern fremder Konfesion gehört zu der inneren Gestaltung des Religionsunterrichts, |
| Unter Geltung der Weimarer Reichsverfassung wurde wegen der konfessionellen Gebundenheit des Religionsunterrichts als selbstverständlich vorausgesetzt, | Unter Geltung der Weimarer Reichsverfassung wurde wegen der konfessionellen Gebundenheit des Religionsunterrichts als selbstverständlich vorausgesetzt, | ||
| - | //2.// Die evangelischen Landeskirchen und die katholischen (Erz-) Diözesen in Rheinland-Pfalz haben mit ihren Regeln über die Teilnahme von Mitgliedern der jeweils anderen Konfession am Religionsunterricht von ihrem Recht zur inneren Gestaltung dieses Unterrichts in verfassungsrechtlich zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Da die Entscheidungen beider Kirchen übereinstimmend getroffen wurden, braucht hier das besondere Problem, ob eine einseitige Öffnung des Religionsunterrichts ohne Zustimmung der Religionsgemeinschaft, | + | **//2.//** Die evangelischen Landeskirchen und die katholischen (Erz-) Diözesen in Rheinland-Pfalz haben mit ihren Regeln über die Teilnahme von Mitgliedern der jeweils anderen Konfession am Religionsunterricht von ihrem Recht zur inneren Gestaltung dieses Unterrichts in verfassungsrechtlich zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Da die Entscheidungen beider Kirchen übereinstimmend getroffen wurden, braucht hier das besondere Problem, ob eine einseitige Öffnung des Religionsunterrichts ohne Zustimmung der Religionsgemeinschaft, |
| Obwohl die vereinbarten Beschränkungen daran anknüpfen, wie lange der einzelne Schüler bereits am Religionsunterricht des anderen Bekenntnisses teilgenommen hat, halten sie sich im Rahmen des durch die Verfassung Vorgegebenen. Das Argument der Bf., die Regelung betreffe allein die Person des Schülers und nicht den Inhalt des Unterrichts, | Obwohl die vereinbarten Beschränkungen daran anknüpfen, wie lange der einzelne Schüler bereits am Religionsunterricht des anderen Bekenntnisses teilgenommen hat, halten sie sich im Rahmen des durch die Verfassung Vorgegebenen. Das Argument der Bf., die Regelung betreffe allein die Person des Schülers und nicht den Inhalt des Unterrichts, | ||
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