Dies ist eine alte Version des Dokuments!
Inhaltsverzeichnis
Teilnahme an konfessionsfremdem Religionsunterricht
GG Art. 4 I, II, 6 II 1, 7 II, III 2
Die Entscheidung über die Teilnahme von Schülern eines anderen Bekenntnisses am Religionsunterricht obliegt der für den Unterricht verantwortlichen Religionsgemeinschaft. Der Staat ist gem. Art. 7 III 2 GG verpflichtet, dieser Entscheidung Rechnung zu tragen.
BVerfG, Beschluß vom 25-02-1987 - 1 BvR 47/84, NJW 1987, 1873.
Zum Sachverhalt:
Die Bf. sind die Eltern zweier Töchter. Seit Herbst 1977 besuchte die ältere der beiden die Jahrgangsstufe 11 einer Kooperativen Gesamtschule, die als sogenannte Mainzer Studienstufe ausgebildet ist. Sie nahm in diesem Schuljahr am Grundfach evangelische Religionslehre teil, obwohl sie - wie ihre jüngere Schwester und ihre Mutter - katholischer Konfession ist; ihr Vater ist evangelisch. Ihren gemeinsam mit den Bf. gestellten Antrag, auch in den Jahrgangsstufen 12 und 13 an der evangelischen Religionslehre teilnehmen zu dürfen, lehnte die Schule ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung zurück. Zur Begründung bezog sie sich auf ein Rundschreiben des rheinland-pfälzischen Kultusministeriums vom 20. 2. 1977, wonach entsprechend den übereinstimmenden Entscheidungen der Evangelischen Landeskirchen und der Katholischen (Erz-) Diözesen in Rheinland-Pfalz Schüler der Mainzer Studienstufe, die am Grundfach Religionslehre teilnehmen, mindestens drei der fünf zu besuchenden Halbjahreskurse im Religionsunterricht der eigenen Konfession belegen müssen. Die dagegen von den Bf. erhobene Klage blieb vor den VGen ohne Erfolg (vgl. BVerwG, NJW 1983, 2585).
Die Verfassungsbeschwerde wurde gem. § 24 BVerfGG verworfen.
Aus den Gründen:
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann dahingestellt bleiben, weil diese jedenfalls gem. § 24 BVerfGG aus Gründen des materiellen Rechts zu verwerfen ist. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen offensichtlich keine Grundrechte der Bf. Dabei braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob den Bf. seinerzeit in dem hier betroffenen Bereich noch Rechte aus Art. 7 II GG zustanden oder ob sie zumindest noch - wie das BVerwG meint - ein aus Art. 6 II 1 GG folgendes Recht zur Unterstützung ihrer Kinder hatten. Solche möglicherweise noch bestehenden Elternrechte fanden ebenso wie ein daneben oder an seiner Stelle bestehendes religiöses Selbstbestimmungsrecht ihrer Töchter aus Art. 7 II i. V. mit Art. 4 I, II GG ihre verfassungsunmittelbare Schranke in der Bestimmung des Art. 7 III 2 GG. Diese Vorschrift verpflichtet die rheinland-pfälzischen Schulbehörden zum Vollzug der hier von den Kirchen für ihren Religionsunterricht vorgenommenen Zulassungsbeschränkungen für fremdkonfessionelle Schüler.
I.
1. Art. 7 II, III GG haben den Religionsunterricht in Fortführung der Regelungen der Weimarer Reichsverfassung zu einem Bestandteil der Unterrichtsarbeit im Rahmen der staatlichen Schulorganisation erhoben (vgl. BVerwGE 42, 346 (347 f.) = NJW 1973, 1815). Gleichzeitig verweisen sie ihn in den Veranwortungsbereich der Kirchen, wenn sie seine inhaltliche Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften gebieten. Der Religionsunterricht gehört daher zu den sogenannten gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche, bei denen die Verantwortungsbereiche beider Institutionen eng miteinander verknüpft sind. Ungeachtet der sich daraus ergebenden Pflicht zur Kooperation und gegenseitigen Rücksichtnahme müssen die jeweiligen Zuständigkeiten streng voneinander geschieden werden.
2. Die Erklärung des Religionsunterrichts zum ordentlichen Lehrfach in Art. 7 III 1 GG stellt klar, daß seine Erteilung staatliche Aufgabe und Angelegenheit ist; er ist staatlichem Schulrecht und staatlicher Schulaufsicht unterworfen. Seine Einrichtung als Pflichtfach ist für den Schulträger obligatorisch; der Staat muß gewährleisten, daß er ein Unterrichtsfach mit derselben Stellung und Behandlung wie andere ordentliche Lehrfächer ist. Sein Pflichtfachcharakter entfällt nicht dadurch, daß Art. 7 II GG ein Recht zur Abmeldung einräumt. Diese Befreiungsmöglichkeit hebt ihn zwar aus den übrigen Pflichtfächern heraus, macht ihn aber nicht zu einem Wahlfach i. S. der allgemeinen schuldrechtlichen Terminologie (Link, in: Hdb. des StaatskirchenR II, S. 517; Müller-Pieroth, Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach, S. 40; Peters, in: Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Grundrechte IV, 1. Halbbd., S. 369 (414 f.); BVerwGE 42, 346 (352)).
3. Seine Sonderstellung gegenüber anderen Fächern gewinnt der Religionsunterricht aus dem Übereinstimmungsgebot des Art. 7 III 2 GG. Dieses ist so zu verstehen, daß er in “konfessioneller Positivität und Gebundenheit” zu erteilen ist (so Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, zuletzt 14. Aufl., Art. 149 WRV Anm. 4; im Anschluß daran: v. Mangoldt-Klein, GG, 2. Aufl., Anm. IV 3 zu Art. 7 GG; v. Drygalski, Die Einwirkungen der Kirchen auf den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, S. 62; Link, aaO, S. 536). Er ist keine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, historisierende und relativierende Religionskunde, Religions- oder Bibelgeschichte. Sein Gegenstand ist vielmehr der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Diese als bestehende Wahrheiten zu vermitteln ist seine Aufgabe (v. Mangoldt-Klein, aaO; Maunz, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 7 Rdnr. 29; v. Drygalski, aaO; Schmoeckel, Der Religionsunterricht, S. 131). Dafür, wie dies zu geschehen hat, sind grundsätzlich die Vorstellungen der Kirchen über Inhalt und Ziel der Lehrveranstaltung maßgeblich. Ändert sich deren Verständnis vom Religionsunterricht, muß der religiös neutrale Staat dies hinnehmen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, jede denkbare Definition der Religionsgemeinschaften als verbindlich anzuerkennen. Die Grenze ist durch den Verfassungsbegriff “Religionsunterricht” gezogen (v. Campenhausen, DVBl 1976, 611; Link, Religionsunterricht, aaO, S. 539). Auch wenn dieser Begriff nicht in jeder Hinsicht festgestellt ist, sondern wie der übrige Inhalt der Verfassung “in die Zeit hinein offen„ bleiben muß, um die Lösung von zeitbezogenen und damit wandelbaren Problemen zu gewährleisten (v. Campenhausen, aaO), verbietet sich eine Veränderung des Fachs in seiner besonderen Prägung, also in seinem verfassungsrechtlich bestimmten Kern. Deshalb wäre eine Gestaltung des Unterrichts als allgemeine Konfessionskunde vom Begriff des Religionsunterrichts nicht mehr gedeckt und fiele daher auch nicht unter die institutionelle Garantie des Art. 7 III 1 GG. Andererseits kann das Verlangen, der Unterricht müsse ein “dogmatischer” sein, zumindest heute nicht mehr so verstanden werden, daß er ausschließlich der Verkündigung und Glaubensunterweisung diene. Er wird vielmehr auch als ein auf Wissensvermittlung gerichtetes, an den höheren Schulen sogar wissenschaftliches Fach angesehen, das in die Lehre eines Bekenntnisses einführt, vergleichenden Hinweisen offenbleibt und zugleich Gelegenheit bietet, mit dem Schüler grundsätzliche Lebensfragen zu erörtern (Scheuner, Die Teilnahme von Schülern anderer Konfession am Religionsunterricht, in: Listl, Der Religionsunterricht als bekenntnisgebundenes Lehrfach, S. 58; ders., Öffnung des Religionsunterrichts auf der Sekundarstufe für Schüler der anderen Konfession, ebenfalls in: Listl, aaO, S. 64; Listl, Gutachten vom 17. 1. 1974, ebenfalls in: Listl, S. 74 f.). Seine Ausrichtung an den Glaubenssätzen der jeweiligen Konfession ist der unveränderliche Rahmen, den die Verfassung vorgibt. Innerhalb dieses Rahmens können die Religionsgemeinschaften ihre pädagogischen Vorstellungen über Inhalt und Ziel des Religionsunterrichts entwickeln, denen der Staat auf Grund des Übereinstimmungsgebots des Art. 7 III 2 GG Rechnung tragen muß.
II.
1. Die Zulassung von Schülern fremder Konfesion gehört zu der inneren Gestaltung des Religionsunterrichts, die den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft folgt.
Unter Geltung der Weimarer Reichsverfassung wurde wegen der konfessionellen Gebundenheit des Religionsunterrichts als selbstverständlich vorausgesetzt, daß nur Schüler der betreffenden Konfession am Religionsunterricht teilnehmen. Der Gedanke, daß sich ein Kind zum Unterricht eines fremden Bekenntnisses anmelden könnte, lag den Schöpfern dieser Verfassung - aber auch denen des Grundgesetzes - fern (Scheuner, aaO, S. 59). Ob und inwieweit sich aus dieser vorausgesetzten Konfessionalität des Unterrichts auch ein verfassungsrechtliches Prinzip der konfessionellen Homogenität der Schüler ableiten läßt, ist umstritten, bedarf hier jedoch keiner Klärung. Trotz vielfältiger Meinungsunterschiede in den Einzelheiten besteht nämlich zu Recht weitgehend Einigkeit darüber, daß Art. 7 III GG es zuläßt, Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (VGH München, DVBl 1981, 44 (45 f.); Scheuner, aaO, S. 69; v. Campenhausen, aaO, S. 611; Link-Pahlke, in: Listl, aaO, S. 26 f.). Zu diesen gehört auch, daß unter dem Einfluß neuerer religionspädagogischer Ansätze die Information auch über andere Bekenntnisse als Bestandteil des schulischen Bildungsauftrages betrachtet und eine diesem Ziel entsprechende beweglichere Form der Darbietung des Religionsunterrichts befürwortet wird. Die geordnete Teilnahme von Schülern einer anderen Konfession am Religionsunterricht ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich, solange der Unterricht dadurch nicht seine besondere Prägung als konfessionell gebundene Veranstaltung verliert. Die Entscheidung über die Zulassung solcher Schüler steht jedoch den Religionsgemeinschaften zu. Ihnen darf kein Angehöriger einer anderen Konfession gegen ihren Willen aufgedrängt werden. Hier geht es - anders als offenbar die Bf. meinen - nicht nur um eine Frage der Ordnung im Religionsunterricht, die auch auf andere Weise sichergestellt werden könnte. Betroffen ist vielmehr das in Art. 7 III 2 GG gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften über Ziel und Inhalt des Unterrichts; denn die Zusammensetzung des Teilnehmerkreises hat unmittelbare Rückwirkungen auf die Unterrichtsgestaltung. Namentlich beim Religionsunterricht liegt es auf der Hand, daß die Vermittlung von Glaubenssätzen gegenüber Angehörigen eines fremden Bekenntnisses inhaltlich und didaktisch einen anderen Ablauf der Lehrveranstaltung erfordern kann als bei Konfessionszugehörigen.
2. Die evangelischen Landeskirchen und die katholischen (Erz-) Diözesen in Rheinland-Pfalz haben mit ihren Regeln über die Teilnahme von Mitgliedern der jeweils anderen Konfession am Religionsunterricht von ihrem Recht zur inneren Gestaltung dieses Unterrichts in verfassungsrechtlich zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Da die Entscheidungen beider Kirchen übereinstimmend getroffen wurden, braucht hier das besondere Problem, ob eine einseitige Öffnung des Religionsunterrichts ohne Zustimmung der Religionsgemeinschaft, der der Konfessionsfremde angehört, verfassungsmäßig wäre, nicht erörtert zu werden.
Obwohl die vereinbarten Beschränkungen daran anknüpfen, wie lange der einzelne Schüler bereits am Religionsunterricht des anderen Bekenntnisses teilgenommen hat, halten sie sich im Rahmen des durch die Verfassung Vorgegebenen. Das Argument der Bf., die Regelung betreffe allein die Person des Schülers und nicht den Inhalt des Unterrichts, dieser könne allenfalls durch eine von der Einzelperson des Schülers unabhängige Quotenregelung beeinflußt werden, geht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehl. Zum einen führt auch eine individualisierende Zulassungsbeschränkung indirekt zu einer Begrenzung der teilnehmden Schüler fremder Konfession, zum anderen - und dieser Gesichtspunkt ist ausschlaggebend - geht es hier um die Festlegung der Grundsätze der Religionsgemeinschaften im einzelnen, die deren Selbstbestimmung unterliegt. Dem religiös-weltanschaulich neutralen Staat steht keine Entscheidung darüber zu, ob diese Grundsätze “angemessen” sind (vgl. v. Camphausen, aaO, S. 611; Maunz, Der Religionsunterricht in verfassungsrechtlicher und vertragskirchenrechtlicher Sicht, S. 28). Er darf nur prüfen, ob es sich überhaupt um Grundsätze i. S. des Art. 7 III 2 GG handelt, also ob die Anforderungen, die die Kirchen stellen, die inhaltliche Gestaltung des Religionsunterrichts betreffen, und ob sie sich innerhalb der Grenzen bewegen, die durch den verfassungsrechtlichen Begriff des “Religionsunterrichts” gezogen sind. Das ist hier jedoch der Fall, weil die Teilnahme von Schülern eines anderen Bekenntnisses geregelt wird, ohne daß der Unterricht dadurch seine Prägung als konfessionell gebundene Veranstaltung verliert. Die darüber hinausgehende Prüfung, ob eine Quotenregelung eher geeignet wäre, die Vorstellungen der Religionsgemeinschaften von ihrem Religionsunterricht zu verwirklichen als die generelle zeitliche Begrenzung des Teilnahmerechts des einzelnen Schülers, steht dem Staat nicht zu.
Hinzu kommt, daß die individualisierende Regelung beliebige Ummeldungen des einzelnen Schülers verhindert, die nach Auffassung beider Kirchen mit dem Pflichtfachcharakter des Religionsunterrichts nicht vereinbar sind. Auch von daher verwirklicht diese Art der Zulassungsbeschränkung Grundsätze der beteiligten Religionsgemeinschaften i. S. des Art. 7 III 2 GG.
Die rheinland-pfälzischen Schulbehörden durften mithin auf Grund des verfassungsrechtlichen Übereinstimmungsgebots des Art. 7 III 2 GG der Tochter der Bf. den weiteren Besuch des evangelischen Religionsunterrichts nicht gestatten.
