sachsen-anhalt
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
sachsen-anhalt [2024/01/12 09:50] – bjohan02_uni-mainz.de | sachsen-anhalt [2024/02/16 10:56] (aktuell) – bjohan02_uni-mainz.de | ||
---|---|---|---|
Zeile 23: | Zeile 23: | ||
//(5)// Das Verhältnis des Staates zu den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaf-ten wird im Übrigen durch die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Verfassung des Deut-schen Reiches vom 11. August 1919 geregelt. | //(5)// Das Verhältnis des Staates zu den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaf-ten wird im Übrigen durch die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Verfassung des Deut-schen Reiches vom 11. August 1919 geregelt. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ---- | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ====Landesrechtliche Bestimmungen in Sachsen-Anhalt==== | ||
+ | |||
+ | **Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt | ||
+ | (SchulG LSA) | ||
+ | in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018** | ||
+ | |||
+ | **§ 19 Religions- und Ethikunterricht** | ||
+ | |||
+ | //(1)// Der Religionsunterricht und der Ethikunterricht sind an den öffentlichen Schulen ordentliche Lehrfächer. | ||
+ | |||
+ | //(2)// Die Schülerinnen und Schüler nehmen entweder am Religionsunterricht oder am Ethikunterricht teil. | ||
+ | |||
+ | //(3)// Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Die Schulbehörden erlassen die Richtlinien und genehmigen die Lehrbücher im Einvernehmen mit den Religionsgemeinschaften. | ||
+ | |||
+ | //(4)// Im Fach Ethik werden den Schülerinnen und Schülern das Verständnis für ethische Werte und Normen sowie der Zugang zu philosophischen und religiösen Fragen vermittelt. | ||
+ | |||
+ | //(5)// Der Unterricht in diesen Fächern wird eingerichtet, | ||
+ | |||
+ | **§ 20 Einsichtnahme in den Religionsunterricht** | ||
+ | |||
+ | Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts haben die Religionsgemeinschaften das Recht, sich davon zu überzeugen, | ||
+ | |||
+ | **§ 21 Teilnahme am Religionsunterricht und Ethikunterricht** | ||
+ | |||
+ | Die Erziehungsberechtigten bestimmen, an welchem Unterricht gemäß § 19 Abs. 1 ihre Kinder teilnehmen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den einzelnen Schülerinnen und Schülern zu. | ||
+ | |||
sachsen-anhalt.1705053011.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/01/12 09:50 von bjohan02_uni-mainz.de