paderborn
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paderborn [2023/11/15 08:26] – [Ordnung der katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern für die Erteilung der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung an Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht] pulte_uni-mainz.de | paderborn [2024/07/03 11:08] (aktuell) – bjohan02_uni-mainz.de | ||
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- | ====== Paderborn ====== | + | ====== Paderborn ===== |
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+ | ===== Ordnung für die Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts (Missio canonica / Kirchliche Unterrichtserlaubnis) im Erzbistum Paderborn===== | ||
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+ | ====Präambel==== | ||
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+ | **Die Kirchliche Bevollmächtigung als Kirchlicher Auftrag und Bestärkung für Religionslehrkräfte** | ||
+ | |||
+ | Die Kirchliche Bevollmächtigung ist Kirchliche Sendung, Auftrag und Rückhalt für die | ||
+ | Religionslehrkräfte zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Rahmen des | ||
+ | schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags. In dieser Sendung der Religionslehrkräfte wird | ||
+ | die grundgesetzliche Konstruktion gemäß Artikel 7 Absatz 3 GG des katholischen | ||
+ | Religionsunterrichts als sogenannte „res mixta“ konkret und sie ist Teil der gemeinsam | ||
+ | wahrgenommenen Verantwortung von Staat und katholischer Kirche für das Fach. Im Rahmen | ||
+ | dieser gemeinsamen Verantwortung setzen die Bundesländer nur solche Lehrkräfte im | ||
+ | katholischen Religionsunterricht ein, die – wie die Lehrkräfte aller Fächer – für die freiheitlich demokratische | ||
+ | Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und vom Ortsbischof zur | ||
+ | Erteilung des Religionsunterrichts im Namen der Kirche bevollmächtigt werden. Die | ||
+ | Bevollmächtigung ist auch kirchenrechtlich geregelt.1 | ||
+ | |||
+ | Der katholische Religionsunterricht hat aus Kirchlicher Perspektive drei wesentliche | ||
+ | Aufgaben: | ||
+ | |||
+ | //1.// „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den | ||
+ | Glauben der Kirche“2 – Die Wissensvermittlung setzt dieses im Studium der Theologie | ||
+ | vermittelte Grundwissen bei den Religionslehrkräften voraus sowie die Kompetenz, | ||
+ | dieses Wissen mit Bezug zur Lebensrealität der Menschen heute zu reflektieren; | ||
+ | |||
+ | //2.// „Reflexive Erschließung von Formen gelebten Glaubens“3 – Die reflexive Erschließung | ||
+ | erfordert persönliches Vertrautsein mit Formen gelebten Glaubens bei den | ||
+ | Religionslehrkräften; | ||
+ | |||
+ | //3.// „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4 – Voraussetzung ist eine religiös | ||
+ | verortete und dialogfähige Persönlichkeit, | ||
+ | von Fragen, Zweifel und Vertrauen als Lernweg des Glaubens wahrnimmt und auch | ||
+ | vermittelt. | ||
+ | |||
+ | Daher setzt die Berufstätigkeit als Religionslehrkraft neben der theologischen und | ||
+ | pädagogischen Befähigung, | ||
+ | anschließenden Vorbereitungsdienst erworben werden, die volle Eingliederung in die | ||
+ | katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie5 und die | ||
+ | Bereitschaft voraus, „in der Kirche die Kommunikationsbasis für [ ihr bzw.] sein Glaubensleben | ||
+ | zu suchen“.6 Im Sinne der Zielsetzung des katholischen Religionsunterrichts, | ||
+ | Schüler zu verantwortlichem Denken und Handeln im Hinblick auf Glauben und Religion zu | ||
+ | befähigen, gehört zur Profession von Religionslehrkräften auch die Bereitschaft, | ||
+ | Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche zu erteilen. | ||
+ | Grundlagen dazu sind das Glaubensbekenntnis der katholischen Kirche, die apostolische | ||
+ | Überlieferung7 und das Prinzip der „Hierarchie der Wahrheiten“8. Damit besteht eine hohe | ||
+ | Bindung an die Gemeinschaft der katholischen Kirche. | ||
+ | |||
+ | Doch „die Bindung an die Kirche kann nicht die Verpflichtung auf ein verklärtes, | ||
+ | überhöhtes Idealbild der Kirche beinhalten. Die Spannung zwischen Anspruch und Realität, | ||
+ | zwischen der Botschaft Jesu Christi und der tatsächlichen Erscheinungsweise seiner Kirche, | ||
+ | zwischen Ursprung und Gegenwart darf nicht verharmlost und schon gar nicht ausgeklammert | ||
+ | werden. Liebe und kritische Distanz zur Kirche müssen einander nicht ausschließen“9. Aus | ||
+ | diesem Grund sollen sich Religionslehrkräfte im Sinne einer kritischen Loyalität zu kontrovers | ||
+ | diskutierten Kirchlichen Themen auch im Unterricht theologisch begründet positionieren und | ||
+ | so zu einer lebendigen Kirche beitragen, die um die Nachfolge Jesu Christi in der Welt von | ||
+ | heute ringt und unter dem Beistand des Heiligen Geistes fortschreitet.10 Rechtgläubigkeit im | ||
+ | Sinne von can. 804 § 2 CIC schließt theologisch begründete Kritik und Zweifel nicht aus. | ||
+ | Gleichzeitig bedarf es innerhalb der weltanschaulich pluralen Gesellschaft einer | ||
+ | glaubwürdigen Positionierung der eigenen Religiosität in dem Bewusstsein, | ||
+ | hierbei immer um eine lebenslange Aufgabe handelt. Katholische Religionslehrkräfte sind als | ||
+ | katholische Lehrkräfte gerade auch dann erkennbar, wenn sie konfessionsbewusst und | ||
+ | differenzsensibel katholischen Religionsunterricht kooperativ in ökumenischem Geist | ||
+ | erteilen.11 | ||
+ | |||
+ | Da der Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach ist, gelten für ihn wie für jedes | ||
+ | andere Fach die Grundregeln schulischen Lernens: | ||
+ | |||
+ | //1.// Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines selbstständigen Urteils der Schülerinnen | ||
+ | und Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung zu vermeiden ist. Dieses Ziel | ||
+ | verfolgt auch der katholische Religionsunterricht, | ||
+ | „zu verantwortlichem Denken und Verhalten im Hinblick auf Glaube und Religion“ | ||
+ | befähigen will.12 | ||
+ | |||
+ | //2.// Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für den schulischen Unterricht; nach diesem | ||
+ | Prinzip muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im | ||
+ | Unterricht kontrovers behandelt werden. Auch in der Theologie und im Leben der Kirche | ||
+ | gibt es eine legitime Pluralität von Überzeugungen, | ||
+ | Sprache kommen sollen. Denn wenn unterschiedliche Standpunkte und deren | ||
+ | theologische Begründungen unerörtert blieben, widerspräche dies seiner oben | ||
+ | genannten Zielsetzung und der intendierten Förderung der Urteilsfähigkeit der | ||
+ | Schülerinnen und Schüler. | ||
+ | |||
+ | //3.// Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten | ||
+ | Grundregel, dem schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, | ||
+ | theologisch begründet ist; denn es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer jeder | ||
+ | Generation angemessenen Weise auf die bleibenden Fragen der Menschen nach dem | ||
+ | Sinn des gegenwärtigen und zukünftigen Lebens und nach dem Verhältnis beider | ||
+ | zueinander Antwort zu geben.“13 | ||
+ | |||
+ | Die Beachtung dieser Grundsätze schulischer Bildung und der Bekenntnischarakter des | ||
+ | Religionsunterrichts widersprechen sich nicht; denn der Bekenntnischarakter des Faches nach | ||
+ | Artikel 7 Absatz 3 GG setzt voraus, dass die Religionslehrkräfte das Fach „nicht nur in der | ||
+ | Beobachterperspektive über den Glauben“ erteilen, sondern dies „auch in der | ||
+ | Teilnehmerperspektive vom Glauben“ tun.14 Das schließt die Teilnahme am Leben der Kirche | ||
+ | und ihrem Ringen um die Frage ein, was Nachfolge Christi heute bedeutet. | ||
+ | Mit der Kirchlichen Beauftragung ist die Erwartung verbunden, dass Religionslehrkräfte ein | ||
+ | „Zeugnis christlichen Lebens“ (can. 804 § 2 CIC) geben. Wie wichtig diese Zeugenschaft ist, hat | ||
+ | schon Papst Paul VI. festgestellt: | ||
+ | und wenn er auf Gelehrte hört, dann deshalb, weil sie Zeugen sind.“15 Religionslehrkräfte | ||
+ | sollen ihren persönlichen Glauben und ihre Glaubenserfahrungen didaktisch und methodisch | ||
+ | reflektiert in das Unterrichtsgeschehen einbringen. Für Schülerinnen und Schüler, deren | ||
+ | Eltern, Kolleginnen und Kollegen sind sie auch außerhalb des Unterrichts | ||
+ | Ansprechpartnerinnen und -partner in oft sehr persönlichen Glaubens- und Lebensfragen. | ||
+ | Nicht selten sehen sie sich auch durch Kritik an Glaube und Kirche zu einer persönlichen | ||
+ | Stellungnahme herausgefordert. Ihr Zeugnis zeigt sich aber auch im täglichen Umgang mit den | ||
+ | Schülerinnen und Schülern, den Kolleginnen und Kollegen, den Eltern, der Schulleitung und | ||
+ | nicht zuletzt in der Mitverantwortung für die Gestaltung des Schullebens. Zu einem solchen | ||
+ | Zeugnis christlichen Lebens sind alle Religionslehrkräfte aufgefordert, | ||
+ | Herkunft, ihrem Alter, ihrer Behinderung, | ||
+ | Orientierung oder geschlechtlichen Identität. Mit dem Zeugnis christlichen Lebens | ||
+ | unvereinbar sind „Handlungen, | ||
+ | oder deren Werteordnung richten“.16 | ||
+ | |||
+ | Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll und herausfordernd. Die Kirchliche | ||
+ | Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts durch den Erzbischof | ||
+ | von Paderborn stellt hierzu eine Ermutigung und vor allem eine Vertrauenserklärung dar, die | ||
+ | mit der Zusage verbunden ist, die Religionslehrkräfte umfänglich zu begleiten und zu | ||
+ | unterstützen. | ||
+ | |||
+ | Im Sinne dieser Präambel wird für das Erzbistum Paderborn zur Regelung aller | ||
+ | Verfahrensfragen die folgende Ordnung in erlassen. Diese orientiert sich an der | ||
+ | Musterordnung zur Erteilung der Missio canonica, die in der 243. Sitzung des Ständigen Rats | ||
+ | der Deutschen Bischofskonferenz am 23. Januar 2023 verabschiedet wurde. | ||
+ | |||
+ | **§ 1 Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts** | ||
+ | |||
+ | //1.// Eine Kirchliche Bevollmächtigung durch den Erzbischof ist eine notwendige Voraussetzung | ||
+ | zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht an allen Schulen im | ||
+ | Bereich des Erzbistums Paderborn. | ||
+ | |||
+ | //2.// Bei einer Kirchlichen Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen | ||
+ | Religionsunterrichts sind zu unterscheiden: | ||
+ | - Missio canonica (§2) | ||
+ | - Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst (§3) | ||
+ | - Kirchliche Unterrichtserlaubnis (§4). | ||
+ | |||
+ | //3.// Die Erteilung einer Kirchlichen Bevollmächtigung ist an die Erfüllung fachlicher und | ||
+ | persönlicher Voraussetzungen gebunden und wird auf Antrag gewährt. Die | ||
+ | Antragstellung hat schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Nachweise zu | ||
+ | erfolgen. Die Anträge sind auf Formblättern beim Erzbischöflichen Generalvikariat | ||
+ | Paderborn, Bereich Schule und Hochschule, einzureichen. Dieser hält auf seiner | ||
+ | Homepage > Missio canonica ausführliche Hinweise und Formulare bereit. | ||
+ | |||
+ | //4.// Zu den persönlichen Voraussetzungen gehören in jedem Fall: | ||
+ | - die Mitgliedschaft und volle Eingliederung in die Katholische Kirche durch Taufe, | ||
+ | Firmung und Eucharistie, | ||
+ | der nicht älter als drei Monate sein darf; | ||
+ | - eine schriftliche Erklärung folgenden Wortlauts: „Ich erkläre mich bereit, den | ||
+ | Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche | ||
+ | glaubwürdig zu erteilen und ein persönliches Zeugnis christlichen Lebens zu | ||
+ | geben“. | ||
+ | |||
+ | //5.// Beim Wechsel des Dienstorts in das Erzbistum Paderborn wird die Kirchliche | ||
+ | Bevollmächtigung eines anderen Bistums anerkannt und neu ausgestellt. Hierzu sind die | ||
+ | Vorlage einer beglaubigten Kopie der bisherigen Urkunde und aktuelle Angaben zur | ||
+ | Person erforderlich. Es findet kein erneutes Verfahren statt. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | **§ 2 Missio canonica** | ||
+ | |||
+ | //1.// Eine Missio canonica ist die unbefristete Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des | ||
+ | katholischen Religionsunterrichts. | ||
+ | |||
+ | //2.// Sie wird auf Antrag bei Vorliegen folgender fachlicher Voraussetzungen gewährt: | ||
+ | - erfolgreicher Abschluss eines für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden | ||
+ | Hochschulstudiums der katholischen Theologie (Fakultas), | ||
+ | - erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes für eine Lehrerlaufbahn | ||
+ | (Staatsprüfung), | ||
+ | beides nachgewiesen durch eine beglaubigte Zeugniskopie. | ||
+ | |||
+ | //3.// Zusätzlich zu den unter §1 Ziffer 4. genannten persönlichen Voraussetzungen ist die | ||
+ | Vorlage einer Referenz erforderlich, | ||
+ | nebenamtlich im pastoralen Dienst der katholischen Kirche tätig ist. | ||
+ | |||
+ | //4.// Für die Erteilung ist der Erzbischof von Paderborn zuständig, soweit der Dienstort, oder, | ||
+ | wenn dieser noch nicht bekannt ist, der Seminarort im Bereich des Erzbistums | ||
+ | Paderborn liegt. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | **§ 3 Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst** | ||
+ | |||
+ | //1.// Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst (Referendariat) gilt | ||
+ | befristet bis zu dessen Ende. Sie ist als notwendige staatliche Einstellungsvoraussetzung | ||
+ | von allen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern zu beantragen, die während | ||
+ | des Vorbereitungsdienstes im Fach Katholische Religionslehre ausgebildet werden. | ||
+ | |||
+ | //2.// Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst erfordert als fachliche | ||
+ | Voraussetzung den erfolgreichen Abschluss eines für die Lehrtätigkeit an öffentlichen | ||
+ | Schulen qualifizierenden Hochschulstudiums der katholischen Theologie (Fakultas), | ||
+ | nachgewiesen durch eine beglaubigte Zeugniskopie. | ||
+ | |||
+ | //3.// Zusätzlich zu den unter § 1 Ziffer 4. genannten persönlichen Voraussetzungen ist die | ||
+ | Absolvierung der verbindlichen Elemente des Mentorats durch Vorlage der | ||
+ | entsprechenden Bescheinigung aus dem Mentoratsportfolio nachzuweisen (vgl. § 6). | ||
+ | |||
+ | //4.// Der Erzbischof von Paderborn ist zuständig für die Erteilung der Kirchlichen | ||
+ | Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst, | ||
+ | Studienabschluss erworben wurde, im Bereich des Erzbistums Paderborn liegt. | ||
+ | |||
+ | //5.// Abweichend von §1 Ziffer 5. ist eine von einem NRW (Erz-)Bistum erteilte Kirchliche | ||
+ | Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst uneingeschränkt gültig. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | **§ 4 Kirchliche Unterrichtserlaubnis** | ||
+ | |||
+ | //1.// Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis kann auf Antrag an Lehrkräfte verliehen werden, | ||
+ | die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung, | ||
+ | katholische Religionslehre verfügen. Sie kann befristet oder unbefristet erteilt werden. | ||
+ | |||
+ | //2.// Neben den unter § 1 Ziffer 4. und § 2 Ziffer 3. genannten persönlichen Voraussetzungen | ||
+ | sind folgende Bedingungen zu erfüllen: | ||
+ | - unbefristete Anstellung an einer Schule; | ||
+ | - von der Schulleitung begründete Notwendigkeit des Einsatzes ohne Fakultas; | ||
+ | - Bereitschaft zu religionspädagogischer Fort- und Weiterbildung. | ||
+ | |||
+ | //3.// Eine erstmalige Kirchliche Unterrichtserlaubnis wird zunächst für ein Jahr erteilt. Sie | ||
+ | kann im Einzelfall auch ohne Fortbildungsnachweis beantragt werden. | ||
+ | |||
+ | //4.// Bei dauerhaft beabsichtigtem Einsatz im katholischen Religionsunterricht, | ||
+ | Teilnahme an einem Zertifikatskurs für das Fach katholische Religionslehre erfolgen. | ||
+ | Nach erfolgreichem Abschluss erhalten die Absolventinnen und Absolventen ein | ||
+ | Zertifikat mit dem Testat der jeweiligen Bezirksregierung, | ||
+ | eine unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt. | ||
+ | |||
+ | //5.// Ist die Teilnahme an einem Zertifikatskurs im Einzelfall nicht möglich, kann eine | ||
+ | Kirchliche Unterrichtserlaubnis nach Absolvierung spezieller Fortbildungen der | ||
+ | Abteilung Religionspädagogik verlängert werden. | ||
+ | |||
+ | //6.// Lehramtsstudierenden im Fach katholische Religionslehre im Hauptstudium/ | ||
+ | 2. Studienphase kann im Einzelfall eine befristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt | ||
+ | werden. | ||
+ | |||
+ | //7.// Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger in den Lehrerberuf mit einem | ||
+ | Hochschulabschluss in Katholischer Theologie oder vergleichbarer Qualifikation, | ||
+ | ohne abgeschlossene Lehrerausbildung, | ||
+ | Unterrichtserlaubnis beantragen; nach dem nachgewiesenen, | ||
+ | der Qualifizierung kann eine Missio canonica erteilt werden. | ||
+ | |||
+ | //8.// Absolventen des Würzburger Fernkurses erhalten auf Antrag eine Kirchliche | ||
+ | Unterrichtserlaubnis für die religionspädagogische Praxisphase; | ||
+ | erfolgreichem Abschluss und Vorlage einer staatlichen Befähigung zur Erteilung des | ||
+ | Religionsunterrichts (gem. BASS 20-53 Nr. 1, II, Satz 6) kann eine Missio canonica erteilt | ||
+ | werden. | ||
+ | |||
+ | //9.// Zur Katholischen Kirche konvertierten Religionslehrerinnen und Religionslehrern kann | ||
+ | nach Abschluss eines Zertifikatskurses für das Fach katholische Religionslehre eine | ||
+ | unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt werden. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | **§ 5 Kirchliche Bevollmächtigung für pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter** | ||
+ | |||
+ | //1.// Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Dienst des Erzbistums Paderborn | ||
+ | wird die Missio canonica im Zusammenhang mit ihrer Kirchlichen Sendung erteilt. | ||
+ | |||
+ | //2.// Priester der Erzdiözese Paderborn erhalten die Missio canonica durch Erteilung des | ||
+ | Jurisdiktionsinstruments. Für Weltpriester anderer Diözesen und Ordenspriester gelten | ||
+ | die Regelungen ihres eigenen Inkardinationsverbandes. Im Zweifelsfall entscheidet der | ||
+ | Erzbischof über das Vorliegen einer Missio canonica. | ||
+ | |||
+ | //3.// Ständigen Diakonen kann bei Vorliegen der schulfachlichen Voraussetzungen und nach | ||
+ | Einzelfallprüfung eine Kirchliche Bevollmächtigung erteilt werden. | ||
+ | |||
+ | //4.// Laisierten Priestern und Diakonen kann nach Maßgabe des römischen | ||
+ | Laisierungsreskripts auf Antrag eine Kirchliche Bevollmächtigung erteilt werden. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | **§ 6 Mentorat** | ||
+ | |||
+ | //1.// Im Erzbistum Paderborn ist ein Mentorat zur Begleitung der Lehramts-studierenden | ||
+ | eingerichtet. | ||
+ | |||
+ | //2.// Im Mentoratsportfolio werden Angebote und verbindlichen Elemente dokumentiert. | ||
+ | Diese sind Voraussetzung für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den | ||
+ | Vorbereitungsdienst und mit einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen. | ||
+ | (§3.3.) | ||
+ | |||
+ | |||
+ | **§ 7 Missio-Kommission** | ||
+ | |||
+ | //1.// Zur Beratung des Erzbischofs im Hinblick auf alle Fragen der Kirchlichen | ||
+ | Bevollmächtigung wird im Erzbistum Paderborn anlassbezogen eine „Missio- | ||
+ | Kommission“ eingerichtet. Insbesondere bedarf jeder Entzug eines entsprechenden | ||
+ | Votums der Kommission. | ||
+ | |||
+ | //2.// Mitglieder der Kommission sind: | ||
+ | - die Bereichsleitung Schule und Hochschule (Vorsitz) | ||
+ | - die Abteilungsleitung Religionspädagogik im Erzbischöflichen Generalvikariat; | ||
+ | diese führt auch die Geschäfte der Missio- Kommission; | ||
+ | - das für die betreffende Schulform zuständige Referat der Abteilung | ||
+ | Religionspädagogik, | ||
+ | - die Leitung der Abteilung Kirchenrecht im Erzbischöflichen Generalvikariat; | ||
+ | - eine theologische Hochschullehrkraft von einer Hochschule im Bereich des | ||
+ | Erzbistums Paderborn. | ||
+ | - Für jedes Mitglied kann eine Stellvertretung benannt werden. | ||
+ | |||
+ | //3.// Regularien: | ||
+ | - Die Missio- Kommission tagt schulstufenbezogen. | ||
+ | - Die Sitzungen sind nicht öffentlich. | ||
+ | - Die Missio- Kommission ist beschlussfähig bei Teilnahme aller Mitglieder. | ||
+ | - Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | **§ 8 Rückgabe der Kirchlichen Bevollmächtigung** | ||
+ | |||
+ | //1.// Eine Kirchliche Bevollmächtigung kann jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, durch | ||
+ | schriftliche Erklärung an den Erzbischof zurückgegeben werden. | ||
+ | |||
+ | //2.// Der Bereich Schule und Hochschule des Erzbischöflichen Generalvikariats bietet in | ||
+ | jedem Fall ein ergebnisoffenes Gespräch zur Klärung der Gründe für die erfolgte | ||
+ | Rückgabe an. | ||
+ | |||
+ | //3.// Wird das Gespräch abgelehnt oder führt es nicht zur Rücknahme der Rückgabe, wird die | ||
+ | Kirchliche Bevollmächtigung widerrufen. | ||
+ | |||
+ | //4.// Der Widerruf erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die betreffende Religionslehrkraft. | ||
+ | Die Urkunde ist, soweit noch nicht geschehen, im Original an das Erzbischöfliche | ||
+ | Generalvikariat zurückzugeben. Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden und | ||
+ | Kirchlichen Stellen werden durch den Bereich Schule und Hochschule des | ||
+ | Erzbischöflichen Generalvikariats über den Widerruf informiert. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | **§ 9 Nichterteilung/ | ||
+ | |||
+ | //1.// So lange im Rahmen des Antragsverfahrens die erforderlichen Voraussetzungen (§§ 2- | ||
+ | 4,3) nicht vollständig erfüllt sind, kann eine Kirchliche Bevollmächtigung nicht erteilt | ||
+ | werden. Die Antragstellenden erhalten mit dem entsprechenden schriftlichen Bescheid | ||
+ | eine eingehende Beratung mit dem Ziel, den Antrag zu einem positiven Abschluss zu | ||
+ | führen. Sollte über den Sachverhalt keine Einigkeit bestehen, können Antragstellende | ||
+ | innerhalb einer Frist von vier Wochen die Missio-Kommission (§8) anrufen und deren | ||
+ | Votum beantragen. | ||
+ | |||
+ | //2.// Bei einem Kirchenaustritt ist die Urkunde, soweit noch nicht geschehen, im Original an | ||
+ | das Erzbischöfliche Generalvikariat zurückzugeben. Die erteilte Kirchliche | ||
+ | Bevollmächtigung wird (ohne Beteiligung der Missio-Kommission) analog §8 Satz 4 | ||
+ | widerrufen. | ||
+ | |||
+ | //3.// Sollten nach Erteilung der Kirchlichen Bevollmächtigung Zweifel an der Berechtigung | ||
+ | zum Fortbestand bestehen, weil die Erteilungsvoraussetzungen, | ||
+ | Gültigkeit der unter §1, Ziffer 4 abgegebenen Erklärung, nicht mehr erfüllt sind, erhält | ||
+ | die betreffende Lehrkraft eine entsprechende, | ||
+ | Schule und Hochschule im Erzbischöflichen Generalvikariat mit der Gelegenheit zur | ||
+ | Stellungnahme und dem Angebot eines Beratungsgesprächs. | ||
+ | |||
+ | //4.// Bleiben nach gewissenhafter Prüfung der Stellungnahme die Zweifel an der | ||
+ | Berechtigung zum Fortbestand der Kirchlichen Bevollmächtigung bestehen, ist ein | ||
+ | Entzugsverfahren durch den Bereich „Schule und Hochschule“ unter Einbeziehung der | ||
+ | Missio-Kommission einzuleiten. | ||
+ | |||
+ | //5.// Nach Akteneinsicht führt die Missio-Kommission im Regelfall eine Anhörung der oder | ||
+ | des Betroffenen durch, zu der die Begleitung von einer Person ihres oder seines | ||
+ | Vertrauens möglich ist und spricht anschließend eine schriftliche | ||
+ | Entscheidungsempfehlung für den Erzbischof aus. | ||
+ | |||
+ | //6.// Die Entscheidung des Erzbischofs wird der/dem Betroffenen schriftlich zugestellt. | ||
+ | |||
+ | //7.// Gegen die Entscheidung des Erzbischofs ist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß cann. 1732-1739 CIC gegeben. | ||
+ | |||
+ | //8.// Der Erzbischof kann aus schwerwiegenden und dringenden Gründen die Kirchliche Bevollmächtigung während des Verfahrens nach Satz 3 bis 7 bis zur endgültigen Entscheidung durch schriftliche Mitteilung entziehen. Dieser vorläufige Entzug ist nicht anfechtbar. | ||
+ | |||
+ | //9.// Jeder Entzug einer Kirchlichen Bevollmächtigung wird den zuständigen Schulaufsichtsbehörden umgehend mit dem Hinweis schriftlich mitgeteilt, dass ab sofort kirchlicherseits keine Berechtigung mehr vorliegt, katholischen Religionsunterricht zu erteilen; unbeschadet can.1736 §2 CIC. | ||
+ | |||
+ | //10.// Die zuständigen Stellen der (Erz)Bistümer in Nordrhein-Westfalen werden ebenso informiert. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | **§ 10 Inkraftsetzung** | ||
+ | |||
+ | Diese Ordnung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. | ||
+ | Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt zugleich die Ordnung über die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts (Missio canonica / kirchliche Unterrichtserlaubnis) vom 9. Mai 2014 (KA 2014, Nr. 77) außer Kraft. | ||
+ | |||
+ | Paderborn, 22. April 2024 | ||
+ | |||
+ | L.S. | ||
+ | |||
+ | Erzbischof von Paderborn | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | ---- | ||
+ | |||
+ | **Anmerkungen: | ||
+ | |||
+ | 1 Vgl. can. 804 § 2 CIC: „Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, dass sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den | ||
+ | Schulen, auch den nichtkatholischen, | ||
+ | und durch pädagogisches Geschick auszeichnen.“ Can. 805 CIC: „Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die | ||
+ | Religionslehrer zu ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, | ||
+ | abzuberufen bzw. ihre Abberufung zu fordern.“ | ||
+ | |||
+ | 2 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, | ||
+ | |||
+ | 3 Die deutschen Bischöfe, Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichtes, | ||
+ | |||
+ | 4 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, | ||
+ | |||
+ | 5 Vgl. can. 842 § 2 CIC. | ||
+ | |||
+ | 6 Synodenbeschluss, | ||
+ | |||
+ | 7 Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung „Dei verbum“ des Zweiten Vatikanischen Konzils (1965), Nr. 8. | ||
+ | |||
+ | 8 Vgl. die deutschen Bischöfe, Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, | ||
+ | Bischofskonferenz, | ||
+ | Vatikanischen Konzils (1964), Nr. 11). | ||
+ | |||
+ | 9 Synodenbeschluss, | ||
+ | |||
+ | 10 Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung „Dei verbum“ des Zweiten Vatikanischen Konzils (1965), Nr. 8. | ||
+ | |||
+ | 11 Die deutschen Bischöfe, Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, | ||
+ | Bischofskonferenz, | ||
+ | Deutschland (EKD), Zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht, | ||
+ | |||
+ | 12 Synodenbeschluss, | ||
+ | |||
+ | 13 Pastoralkonstitution, | ||
+ | |||
+ | 14 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, | ||
+ | |||
+ | 15 Papst Paul VI., Apostolisches Schreiben „Evangelii nuntiandi“ (1975), in: Texte zu Katechese und Religionsunterricht, | ||
+ | Arbeitshilfen 66, hg. vom Sekretariat der deutschen Bischofskonferenz, | ||
+ | 16 Vgl. Art 7 Abs. 3 Satz 3 der Grundordnung für den Kirchlichen Dienst (KA für die Erzdiözese Paderborn 2022, Nr. 167): | ||
+ | „Hierzu zählen insbesondere | ||
+ | - das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z.B. die Propagierung der Abtreibung oder | ||
+ | von Fremdenhass), | ||
+ | - die Herabwürdigung von katholischen Glaubensinhalten, | ||
+ | - die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, | ||
+ | Glaubensinhalten stehen, während der Arbeitszeit od | ||
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